Mühltal

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 11.12.2018 / 01.01.2019 · Friedhofssatzung: 19.12.2017

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.400,00 € Erwachsene (§ 10 Abs. 1 b); Kinder unter 5 Jahren: 1.900,00 €
Sargwahlgrab2.300,00 € Familiengrab für Erdbestattungen auf 25 Jahre (§ 9 Abs. 1)
Urnenreihengrab1.392,00 € zzgl. Kosten der Einfriedigung (§ 11 Abs. 1)
Urnenwahlgrab1.392,00 € Gleichgestellt mit Urnengrab/Urnendreihengrab (§ 11 Abs. 1); zzgl. Einfriedigungskosten
Urnengrab anonymnicht angegeben Keine separate Grabgebühr im Text; nur Beisetzungskosten von 200,00 € (§ 7 Abs. 2 e)
Baumbestattung589,00 € bis 1.178,00 € Je nach Baum-Wertstufe 1-4 (§ 12 Abs. 1 a)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)860,00 € (Sarg), 211,00 € (Urne) Separat nach § 7 Abs. 1 und 2; zzgl. 240,00 €/80,00 € bei Samstag
Trauerhalle / Halle124,00 € Aufbewahrung Leiche bis 5 Tage (§ 5 Abs. 1 a); weitere Tage 36,00 €/Tag

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 3. ÄndG vom 15. 9. 2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) geändert durch Art. 6 G zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änd. kommunalrechtlicher Rechtsvorschriften vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) und des § 38 der Friedhofsordnung der Gemeinde Mühltal vom 19.12.2017 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 19.12.2017 für die Friedhöfe der Gemeinde Mühltal folgende

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Mühltal

beschlossen und diese am 11. Dezember 2018 mit Wirkung vom 1. Januar 2019, zu der hiermit folgenden Fassung geändert:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Mühltal sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen i. S. v. § 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

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(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. (3) Wird von der beantragten Benutzung oder den sonstigen Leistungen kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht, so begründet dieser Verzicht grundsätzlich keinen Anspruch auf entsprechende Rückvergütung der gezahlten Gebühren. (4) In den Gebührenarten (II. § 5 - § 13) nicht aufgeführte sonstige Leistungen werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

§ 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Gebührenordnung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Gebührenordnung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle, der Leichen- oder der Trauerhalle

(1) Für die Benutzung der Friedhofskapelle, der Leichen- oder der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:

EUR
a) für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 5 Tagen124,00
b) für jeden weiteren Tag (ausgenommen in Fällen, in denen die Verzögerung der Bestattung nicht von den Angehörigen zu vertreten ist, z.B. bei Fristablauf an Sonn- und Feiertagen)36,00
c) Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 5 Tagen25,00
d) für jeden weiteren Tag3,00
e) für die Benutzung einer Kühlzelle je angefangener Tag33,00
f) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde40,00

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(2) Für das Einbringen oder Abholen von Leichen zu Zeiten, an denen der Friedhof geschlossen ist, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, wenn die Dienstleistung des Friedhofswärters nach 19.00 Uhr in Anspruch genommen wird. Diese beträgt

45,00

(3) Für sonstige Leistungen bei Nutzung der Friedhofskapelle oder der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:

EUR

a) Ausschmücken der Trauerhalle 19,00

b) Reinigung der Trauerhalle nach vorherigem Ausschmücken 28,00 c)Reinigung bei der Vornahme einer Sargöffnung in der Leichenhalle 72,00

d) Aufbahrung einer Leiche 28,00

§ 6 Graburkunde

Beim Erwerb von Nutzungsrechten an Gräbern nach § 15 der Friedhofsordnung wird eine Graburkunde als Nachweis des Nutzungsrechts ausgestellt.

Die Gebühr beträgt 28,00 EUR.

§ 7 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab Vollendung des 5. Lebensjahres in einem Reihen, Wahl- oder Wiesengrab

EUR

a) Erstbestattung 860,00

b) jeder weitere Bestattung 860,00

c) in einem Tiefengrab zusammen 114,00

d) in Zusammenhang mit einer Umbettung, Tieferlegung oder Ausbettung im Sinne des § 13 76,00

  1. 2. für die Bestattung eines Kindes vor Vollendung des 5. Lebensjahres in einem Reihen-, Wahl- oder Wiesengrab:

EUR

a) Erstbestattung 391,00

b) jeder weitere Bestattung 391,00

c) in einem Tiefengrab zusammen 57,00

d) in Zusammenhang mit einer Umbettung, Tieferlegung oder Ausbettung im Sinne des § 10 57,00

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  1. 3. für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die keine besondere Grabstände in Anspruch genommen wird, beträgt die Gebühr 75% der unter Ziffer 2 genannten Gebühren.
  2. 4. für die Bestattung von unreifen Leibesfrüchten oder menschlichen Körperteilen

beträgt die Gebühr

57,00 EUR,

wenn sie in einfacher, fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines eines Arztes bzw. der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt wurden.

Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Fall nicht.

(2) Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:

EUR

a) in einem Urnengrab; 211,00

b) in einem eingefassten Urnengrab 211,00

c) in einem Reihen- oder Wahlgrab für Erdbestattungen 211,00

d) in einer Baumgrabstände 200,00

e) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 200,00

(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 50,00 € (4) Für Bestattungen die an einem Samstag staatfinden werden zuzüglich der nach § 7 (1) anfallenden Gebühren, bei einer Erdbestattung 240,00 € erhoben. Handelt es sich um eine Urnenbeisetzung nach § 7 (2) fallen zuzüglich 80,00 € an.

§ 8 Umbettung, Tieferlegung und Ausbettung

(1) Die Gebühren für die Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofgeländes einschließlich Aushub und Schließen der vorherigen Grabstelle beträgt 861,00 EUR. Handelt es sich um Leichen von Kindern vor Vollendung des 5. Lebensjahres, so beträgt die Gebühr 573,00 EUR. (2) Für die Umbettung einer Aschenurne innerhalb des Friedhofgeländes einschließlich Aushub und Schließen der vorherigen Grabstelle beträgt die Gebühr 287,00 EUR. (3) Die Gebühr für das Tieferlegen innerhalb derselben Grabstelle eines Familiengrabes beträgt 645,00 EUR. Handelt es sich um Leichen von Kindern vor Vollendung des 5. Lebensjahres, so beträgt die Gebühr 430,00 EUR.

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(4) Für eine Ausbettung beträgt die Gebühr 502,00 EUR. Handelt es sich um Leichen von Kindern vor Vollendung des 5. Lebensjahres, so beträgt die Gebühr sowie bei Urnen 287,00 EUR 143,00 EUR. (5) Für die Verlegung auf einen anderen Friedhof innerhalb Mühltals wird eine zusätzliche Gebühr von erhoben. Der Transport der Leiche ist darin nicht eingeschlossen. 120,00 EUR.

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen (Grabkauf)

(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Familiengräbern für Erdbestattungen auf 25 Jahre werden für jeder mögliche Grabstelle erhoben. 2.300,00 EUR (2) Für die Veränderung der in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechte auf die Dauer von 25 Jahren ist eine Gebühr in gleicher Höhe zu entrichten; bei geringeren Verlängerungszeiten wird die Gebühr im entsprechenden Verhältnis erhoben.

§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen

(1) Für die Überlassung von Reihengräbern für Erdbestattungen und Aschenreihenstellen zur Beisetzung von Leichen werden erhoben:

a) für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1.900,00

b) für die Überlassung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres 2.400,00

§ 11 Erwerb von Urnengräbern, Urnenreihengräbern oder Urnenschränken / Urnenwänden

(1) Für die Überlassung eines Urnengrabes oder eines Urnenreihengrabes mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren zur Beisetzung von Aschenresten werden erhoben: für ein Urnengrab, ein eingefasstes Urnengrab oder eines Urnenreihengrabes jeweils 1.392,00 zzgl. der jeweiligen Kosten der Einfriedigung. (2) Für eine überlassene Kassette in Urnenschränken/Urnenwänden wird, für die Dauer von 25 Jahren, eine Gebühr von erhoben. 1.200,00

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§ 12 Erwerb von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen des Naturfriedhofs werden folgende Gebühren erhoben:

a) Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen

  1. 1. Grab an einem Baum der Wertstufe 1 589,00 € (Stammdurchmesser bis 30 cm)
  2. 2. Grab an einem Baum der Wertstufe 2 707,00 € (Stammdurchmesser 31 cm bis 45 cm)
  3. 3. Grab an einem Baum der Wertstufe 3 1.060,00 € (Stammdurchmesser 46 cm bis 60 cm)
  4. 4. Grab an einem Baum der Wertstufe 4 1.178,00 € (Stammdurchmesser über 60 cm)

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nur für volle Jahre – höchstens jedoch für 25 Jahre - möglich und beträgt je Grabstelle und Jahr.

  1. 1. Grab an einem Baum der Wertstufe 1, 24,00 €
  2. 2. Grab an einem Baum der Wertstufe 2, 29,00 €
  3. 3. Grab an einem Baum der Wertstufe 3, 43,00 €
  4. 4. Grab an einem Baum der Wertstufe 4, 48,00 €

Die Verlängerung von Grabstätten an einem Familienbaum errechnet sich aus der Anzahl der dort befindlichen Gräber sowie der gewünschten Verlängerungszeit.

c) Sonstiges

  1. 1. Bestattung durch die Gemeinde 100,00 €
  2. 2. Anbringen von Namenstafeln (der Verstorbenen) 75,00 €

§ 13 Bestehende Erbgräber

Die anteiligen Gebühren pro Einzelgrab auf 25 Jahre für die nach den früheren Friedhofsordnungen verliehenen Erbbegräbnisse, sofern diese 25 Jahre oder mehr Jahre verliehen sind,

betragen

2.300,00 EUR

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§ 14 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: ¹

a) für die Beseitigung von Grabmalen usw. auf Gräbern für Erdbestattungen:

EUR
1. bei Wahl- und Erbgräbern, je Grabstelle430,00
2. bei Reihengräbern287,00
3. bei Kindergräbern (Kinder vor Vollendung des 5. Lebensjahres)143,00

b) für die Beseitigung von Aschenresten:

EUR
1. bei Wahl- und Erbgräbern, je Grabstelle215,00
2. bei Reihengräbern215,00
3. bei Urnengräbern215,00

(2) Für die Beseitigung von Grabeinfriedigungen von Gräbern wird je laufendem Meter eine Gebühr von erhoben. 72,00 (3) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

§ 15 Pflegegebühren

(1) Für Grabstellen auf Wiesengrabfeldern werden Pflegegebühren erhoben. (2) Für die am 01.01. eines jeder Jahres auf den Friedhofen des Geltungsbereiches dieser Satzung vorhandene Grabstelle (Reihengrab oder Urnenreihengrab) ist eine jährliche Gebühr

EUR
a) für ein Reihengrab von120,00
b) für ein Urnenreihengrab (max. 4 Urnen)48,00

für die Pflege und Unterhaltung der Grabstätten zu entrichten.

(3) Über diese Friedhofsunterhaltungsgebühr werden ausschließlich alle laufenden Maßnahmen der Pflege und Unterhaltung der auf die Wiesengrabfelder entfallenden Friedhofsareale, insbesondere Wege, Grab- und Grünflächen, Bepflanzungen sowie die Beregnung finanziert. (4) Grabstelle(n) werden sobald sie erworben, wiedererworben oder verlangert sind (Graburkunde), unabhängig von der tatsächlichen Belegung, zum nachsten 01.01. zur Entrichtung der Pflegegebühr herangezogen. Sie sind damit im Sinne des Absatzes 2 vorhanden.

¹ geändert durch GVE- Beschluss vom 11. Dezember 2018 mit Wirkung vom 1. Januar 2019

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(5) Die Grabstellen der folgenden Grabstätten (Grabarten) sind im Sinne des Absatzes 1 gebührenpflichtig:

Reihengrab in der Wiesengrabstätte Urnenreihengrab in der Wiesengrabstätte

(6) Ein Reihengrab oder ein Urnenreihengrab in einer Wiesengrabstätte entspricht jeweils einer Grabstelle. Urnenreihengraber in einer Wiesengrabstätte entsprechen unabhängig von der Anzahl der Urnen in der Grabstätte einer Grabstelle. (7) Die Pflegegebühr kann nicht durch eine Einmalzahlung über den gesamten Betrag oder einen Restbetrag entrichtet (abgelöst) werden. (8) Die Pflegegebühr kann jährlich angepasst werden.

§ 16 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

  1. 1. einmalig 30,00 €
  2. 2. für die Dauer von 1 Jahr 50,00 €
  3. 3. für die Dauer von 5 Jahren 150,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 50,00 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung) 50,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde Mühltal veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der Gemeinde Mühlal abgegebene oder ihr mitgeteilen Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Gleichzeit treten die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Mühltal in der Fassung vom 1. Januar 2015 und die Gebührensatzung zur Satzung für den Naturfriedhof der Gemeinde Mühltal in der Fassung vom 1. Januar 2015 außer Kraft.

Die Gebührenordnung wird hiermit ausgefertigt:

Mühltal, den 27.12.2017

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal

Gez. Heymann

Siegel

E. Heymann Erste Beigeordnete

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Az.: 1.6.1.

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 3. ÄndG vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes v. 05.07.2007 (GVBl. I S. 338, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG v. 02.02.2013 (GVBl. S. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in der Sitzung am 19.12.2017 für die Friedhöfe der Gemeinde Mühltal folgende

Friedhofsordnung

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Mühltal:

  • a) Friedhof Frankenhausen,
  • b) Friedhof Nieder-Beerbach,
  • c) Friedhof Nieder-Ramstadt,
  • d) Friedhof Traisa,
  • e) Friedhof Waschenbach,
  • f) Naturfriedhof Mühltal.

§ 2 Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Mühltal waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

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d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde Mühltal gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. (3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteils Trautheim werden grundsätzlich auf dem Friedhof im Ortsteil Nieder-Ramstadt beigesetzt. Die verstorbenen Einwohnerinnen und Einwohner des Nieder-Ramstädter Ortsteils In der Mordach werden auf dem Friedhof Nieder-Beerbach beigesetzt. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag die Friedhofsverwaltung. (4) Abs. 3 findet keine Anwendung bei einer Urnenbeisetzung auf dem Naturfriedhof Mühltal (§ 29). (5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen. Wahlgrabstätten werden im Folgenden auch als Familiengrabstellen bezeichnet. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind grundsätzlich ganzjährig für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet innerhalb der Friedhöfe ist:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) das Ausführen störender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) diese sowie ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

(4) Auf allen Mühltaler Friedhöfen ist das Rauchen untersagt.

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§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere durch Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen, entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

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(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden montags bis donnerstags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00, freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie am 1. Samstag eines Monats in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt, sofern dieser nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.

§ 11 Nutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs gebracht werden. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

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(6) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle, z.B. Andachtsstelle des Naturfriedhofs Mühltal, abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.

(5) Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 gelten auch für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bestattung auf dem Naturfriedhof Mühltal.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Um- und Ausbettungen von Urnen auf dem Naturfriedhof Mühltal sind nicht zulässig.

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IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten),

c) Urnenwahlgrabstätten (Urnenfamiliengrabstätten),

d) Urnenwände,

e) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,

f) Wiesengrabstätten (Reihengrab und Urnenreihengrab)

g) Baumgrabstätten auf dem Naturfriedhof Mühltal. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Auf Antrag und sofern es die Bodenverhältnisse zulassen, ist das Tieferlegen des Erstverstorbenen in einer Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) grundsätzlich möglich. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

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A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen neu angelegten Reihengrabstätten beträgt mindestens: 0,40 m

  1. 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,50 m

Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen neu angelegten Reihengrabstätten beträgt mindestens: 0,40 m

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

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B. Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten) sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte).

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) ist die Einräumung einer weiteren Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit umfassen, mindestens jedoch 10 Jahre.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten) abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Das Tieferlegen des Erstbestatteten zum Zwecke der Errichtung eines Tiefengrabes ist zugelassen.

(4) Je Grabstelle können bis zu vier Urnen bestattet werden.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab (Familiengrab). Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab (Familiengrab) kann nur in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erfolgen.

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(6) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 5 übertragen werden.

(7) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Maße der Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte)

Jede Grabstelle in einer Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) hat folgende Maße:

Länge: 2,50 m,

Breite: 1,20 m.

Der Abstand zwischen neu angelegten Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten) beträgt mindestens 0,40 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwahlgrabstätten (Urnenfamiliengrabstätte),

b) Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten),

c) Urnenwänden,

d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,

e) Urnenreihengräber als Wiesengrabstätte,

f) Baumgrabstätten auf dem Naturfriedhof.

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(2) In allen unter Abs. 1 genannten Grabstätten, mit Ausnahme des Buchstaben c), können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 24 Definition der Urnenwahlgrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) 1. Urnenwahlgrabstätte und Urnenreihengrabstätte als Wiesengrab haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m.

Eine Beisetzung von bis zu vier Urnen ist zulässig.

§ 25 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten) für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 26 Urnenwände

(1) Urnenwände werden auf allen gemeindlichen Friedhöfen mit Ausnahme des Naturfriedhofes Mühltal angeboten.

(2) Die Urnenkammern werden für 25 Jahre (siehe Fußnote zu § 12 Abs. 4) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.

(4) Die Urnenkammer ist mit einer mindestens 2 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.

(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

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Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand.

§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

D. Weitere Grabarten

§ 28 Wiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten werden auf den Friedhöfen Nieder-Beerbach, Nieder-Ramstadt, Traisa und Waschenbach als Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten abgegeben. Der Ankauf zweier nebeneinanderliegender Reihengrabstätten ist zulässig. (2) Auf Wiesengrabfeldern wird eine durchgehende Wiesenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Das Aufhügeln der Grabstätte ist nur bis zu einer Zeit von bis zu 12 Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung zulässig. (3) Als Grabmal ist eine flache mit der Erde bündig verlegte Schriftplatte der Größe von maximal 60 cm x 60 cm mit eingehauener Schrift gestattet. Die Stärke der Platte muss mindestens 5 cm betragen. Die Kanten sind mit einer Fase von 5 mm zu brechen. (4) Das Aufstellen von Holzkreuzen und Holztafeln nach § 34 Absatz 1 ist nicht zulässig. Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestattet. Nach Ablauf von 4 Wochen nach der Bestattung oder Beisetzung sind das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Schmuck nicht mehr gestattet. Das Abräumen des Grabschmucks ist vom Nutzungsberechtigten zu veranlassen. (5) Die Beisetzung der Totenasche erfolgt durch Vergraben einer biologisch abbaubaren Urne. Die Überdeckung der Urne mit Erdreich muss mindestens 0,70 m betragen. (6) Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist durch den Bestattenden zu erbringen.

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§ 29 Baumgrabstätten auf dem Naturfriedhof Mühltal

  1. 1. (1) Der Naturfriedhof Mühltal umfasst den Teilbereich einer Waldfläche in der Gemarkung Traisa, Flur 3, Flurstück 73/1. Über die Abgrenzung und die nummerierten Begräbnisbäume erteilt die Friedhofsverwaltung Auskunft.
  2. 2. (2) Es werden Urnenwahlgrabstätten im Bereich der Wurzeln des Baumes angeboten. Die Friedhofsverwaltung führt ein Friedhofsregister über die angebotenen und belegten Urnenstätten.
  3. 3. (3) Der Naturfriedhof Mühltal dient der Beisetzung von maximal 12 Urnen am Stammfuß festgelegter Begräbnisbäume innerhalb der in Abs. 1 festgelegten Grenzen und den jeweils von der Gemeinde Mühltal freigegebenen Flächen. Ein Anspruch auf Beisetzung in nicht freigegebenen Flächen besteht nicht.
  4. 4. (4) Die Beisetzung der Totenasche erfolgt durch Vergraben einer biologisch abbaubaren Urne. Die Überdeckung der Urne mit Erdreich muss mindestens 0,70 m betragen.
  5. 5. (5) Der Nachweis über die biologische Abbaubarkeit der Urne ist durch den Bestattenden zu erbringen.
  6. 6. (6) Im Naturfriedhof Mühltal werden folgende Grabstätten angeboten:
  7. 1. a) Erwerb des Nutzungsrechts an allen Urnenwahlgräbern an einem einzelnen Baum als Familien- oder Freundschaftsbaum. Bei dieser Bestattungsart ist es zulässig, im Bereich eines Baumes mehrere Urnenbeisetzungen vorzunehmen, wobei jeder Urnenplatz innerhalb der Ruhefrist nur einmal belegt werden kann. Die Gesamtanzahl der an dem jeweiligen Baum zur Verfügung stehenden Begräbnisplätze wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
  8. 2. b) Erwerb des Nutzungsrechts an einzelnen oder mehreren Urnenwahlgrabstätten an einem Gemeinschaftsbaum. Bei dieser Bestattungsart werden ein oder mehrere Begräbnisplätze an einem Gemeinschaftsbaum erworben. Die Gemeinschaftsbäume werden von der Verwaltung festgelegt.
  9. 7. (7) Die Bäume werden abhängig vom Stammumfang (gemessen in einem Meter Höhe) in vier Wertstufen eingeteilt und mit farbigen Plaketten gekennzeichnet.

a)Wertstufe 1Durchmesser bis 30 cmweiße Plakette,
b)Wertstufe 2Durchmesser von 31 cm bis 45 cmgrüne Plakette,
c)Wertstufe 3Durchmesser von 46 cm bis 60 cmblaue Plakette,
d)Wertstufe 4Durchmesser über 60 cmschwarze Plakette.
  1. 8. (8) Für jede Grabstätte wird ein Nutzungsrecht von 25 Jahren festgesetzt. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Datum der Nutzungsurkunde, die beim Erwerb des Nutzungsrechts des Begräbnisplatzes von der Friedhofsverwaltung ausgestellt wird. Das Nutzungsrecht kann ohne Vorliegen eines Sterbefalls erworben oder verlängert werden. Das Recht auf Bestattung wird mit übertragen.

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(9) Im Fall einer Bestattung muss das Nutzungsrecht nach dem dann gültigen Gebührensatz auf 25 Jahre verlängert werden. Bei Familien- oder Freundschaftsbäumen sind die Nutzungsrechte aller Grabstätten entsprechend zu verlängern.(10) Die Begräbnisplätze können nach Ablauf von 25 Jahren nach dem dann gültigen Gebührensatz für mindestens 1 Jahr, höchstens jedoch für 25 Jahre, nacherworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht, mit Ausnahme der Verlängerung der Nutzungszeit für einen nicht voll belegten Familien- oder Freundschaftsbaum, nicht.(11) Wird ein Baum durch ein natürliches Ereignis zerstört, kann auf Wunsch der Baumeigner an geeigneter Stelle eine Ersatzpflanzung durch die Gemeinde vorgenommen werden.(12) Der Erwerb des Nutzungsrechts an einem Baum zum Zwecke der Wiederveräußerung einzelner oder aller Grabstellen ist nicht zulässig. Die Übertragung von Nutzungsrechten ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung zulässig. Die Genehmigung liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung und wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände erteilt.(13) Eine Rückgabe von Nutzungsrechten an Begräbnisplätzen im Naturfriedhof Mühltal ist grundsätzlich nicht möglich.(14) Beim Erwerb des Nutzungsrechts an einem Familien- oder Freundschaftsbaum ist der Friedhofsverwaltung ein Ersatznutzungsberechtigter zu nennen, auf den im Falle des Todes des Erwerbers das Nutzungsrecht übergeht.(15) Grabmale jeglicher Art einschließlich Grabeinfassungen sind im Naturfriedhof Mühltal nicht zulässig. Das Erscheinungsbild des Naturfriedhofes Mühltal als Wald darf weder gestört noch verändert werden. Aus diesem Grund ist insbesondere untersagt,- ○ Kränze, Grabschmuck oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,

  • ○ Kerzen oder Lampen aufzustellen,
  • ○ Anpflanzungen vorzunehmen.(16) Auf Wunsch der Angehörigen bringt die Friedhofsverwaltung ein Markierungsschild am jeweiligen Begräbnisbaum an, worauf die persönlichen Daten und auf Wunsch ein religiöses Symbol verzeichnet werden können. Äußere Form, Material und Größe des Schildes werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.(17) Pflegeeingriffe im Naturfriedhof Mühltal, insbesondere Nachpflanzungen, durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.(18) Die Friedhofsverwaltung kann Pflegeeingriffe durchführen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Eine umfassende Rücksichtnahme auf die vorhandenen Grabstätten ist selbstverständlich.

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 30 Gestaltungsvorschriften

(1) Für die Friedhöfe der Gemeinde Mühltal, mit Ausnahme der Grabstätten nach § 28 (Wiesengrabstätten) und § 29 (Baumgrabstätten auf dem Naturfriedhof Mühltal) gelten folgende allgemeinen Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen.
  2. 2. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigen Werkstoffen hergestellt sein.
  3. 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, bei Grabmälern möglichst seitlich, angebracht werden.
  4. 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. (2) Insbesondere nicht zulässig sind Grabmale
    • a) aus Gips
    • b) aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,
    • c) mit Farbanstrich auf Stein,
    • d) mit Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen. (3) Stehende Grabmale für Erwachsene sollen nicht höher als 1,20 m und für Kinder nicht höher als 0,70 m sein. Das Verhältnis von Breite zu Höhe soll möglichst 1 : 1,5 bis 1 : 2,5 betragen. (4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
    • a) auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche,
    • b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche. (5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt werden. Sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 5 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 31 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen, Versagungsgründe

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

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(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

(6) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht. Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren.

Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 32 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die

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Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 33 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten (Familiengrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten) werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist von 6 Monaten die Möglichkeit abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu ver-

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wahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 34 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen, der Wiesengrabstätten sowie der Baumgrabstätten des Naturfriedhofs Mühltal – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

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§ 35 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 34 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Reihengrabstätten sowie Wahl- und Urnenwahlgrabstätten (Familien- und Urnenfamiliengrabstätten) müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

(4) Die Wiesengrabfelder, die Grün- und Wegeflächen und die Bepflanzungen, werden ausschließlich von der Gemeinde gepflegt.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 36 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber (Familiengräber) geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten (Familien- und Urnenfamiliengrabstätten) durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

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§ 37 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld.

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 32 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung. (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 38 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung einschließlich der Aushändigung der Verleihungsurkunde nach § 21 Abs. 5 sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 39 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. (2) Die Verkehrssicherungspflicht für den Naturfriedhof Mühltal obliegt der Gemeinde Mühltal. Dieser ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Hessischen Forstgesetzes. Besucher haben sich beim Betreten des Naturfriedhofes Mühltal sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend naturbelassenen Waldgeländes einzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde Mühltal besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände nicht gerechnet werden muss. Insoweit obliegt der Gemeinde Mühltal keine besondere Obhut und Überwachungspflicht. Die Gemeinde Mühltal haftet daher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

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Az.: 1.6.1.

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

e) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

f) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung der Gemeinde Mühltal sowie die bisherige Satzung für den Naturfriedhof der Gemeinde Mühltal außer Kraft. § 36 bleibt unberührt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Mühltal, den 27.12.2017

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mühltal

gez. Heymann

Siegel

E. Heymann Erste Beigeordnete

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