Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.09.2020 · Friedhofssatzung: 01.09.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.220,00 € Grabnutzungsgebühr Reihengrab (20 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 4.580,00 € Grabnutzungsgebühr Wahlgrab doppelbreit (30 Jahre); weitere Typen ab 3.640,00 € |
| Urnenreihengrab | 830,00 € Grabnutzungsgebühr Urnenreihengrab (20 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 1.750,00 € Grabnutzungsgebühr Urnenwahlgrab (30 Jahre) |
| Urnengrab anonym | 580,00 € Grabnutzungsgebühr anonymes Urnengrab |
| Baumbestattung | 820,00 € Grabnutzungsgebühr Urnenbaumgrab (20 Jahre) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 460,00 € Bestattungsgebühr Erdbestattung Normallage; Urnenbeisetzung 185,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 365,00 € Benutzungsgebühr Trauerhalle |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsatzung_Gebuehrenverzeichnis.pdf
Gemeinde Lichtenstein Bürgermeisteramt
FRIEDHOFSSATZUNG
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.07.2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Unterhausen. Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Unterhausen.
- 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Holzelfingen. Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Holzelfingen.
- 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Honau. Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Honau.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
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§ 3 Verhalten auf dem Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Schubkarren, Handwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. Die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Hunde an der Leine,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf diesen zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 1 Jahr befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichem Holz dürfen nicht verwendet werden. Die Sterbewäsche und der Sargausschlag dürfen nicht aus synthetischen Stoffen hergestellt sein.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
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(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber/Kinderreihengräber
- 2. Rasenreihengräber
- 3. Urnenreihengräber
- 4. Rasenreihenurnengräber
- 5. Wahlgräber doppelbreit
- 6. Wahlgräber doppeltief
- 7. Wahlgräber doppelbreit und doppeltief (nur in Unterhausen)
8. Rasenwahlgrab
- 9. Urnenwahlgräber
10. Rasenurnenwahlgrab
- 11. Baumfeld für Urnengräber
- 12. Urnenwand (als Reihen- oder Wahlgrab)
- 13. anonyme Urnengräber (nur in Unterhausen und Holzelfingen)
- 14. anonyme Erdgräber (nur in Unterhausen und Holzelfingen)
- 15. Grabkammern (nur in Unterhausen und Honau)
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
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§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine einmalige Verlängerung der Ruhezeit um 5 Jahre ist möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
(6) Absätze 1,3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein (mehrstellige Tiefgräber nur in Unterhausen). In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
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(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
(13) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde der Friedhöfe in dessen einzelnen Teilen und in dessen Gesamtanlage entsprechen.
(2) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 15 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden.
(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze, Edelstahl oder bruchsicheres Glas verwendet werden. Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Der Nachweis ist durch ein Siegel einer unabhängigen Zertifizierungsstelle oder in anderer geeigneter Weise zu erbringen.
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(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
Der bisherige Absatz 4
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
(7) Liegende Grabmale und Grababdeckungen dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden und sollen mindestens 8 cm stark sein.
(8) Grabeinfassungen, ausgenommen Pflanzen, sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 14 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Rasengräber sind von der Gemeinde mit Rasen einzusäen. Auf Rasengräbern muss der Grabstein in eine bodenebene Platte am Kopfende des Grabes integriert werden bzw. auf dieser stehen. Von den Außenkanten des Grabsteines bis zur Außenkante der Platte müssen zwingende mindestens 10 cm Abstand eingehalten werden. Die Platte für ein Rasenreihenerdgrab muss 80 cm breit und 65 cm tief sein. Für ein Rasenreihenumengrab muss die Platte eine Größe von 60 cm Breite und 50 cm Tiefe haben. Die Höhe der Grabmale muss mindestens 10 cm betragen. Die Rasenflächen haben frei zu bleiben von Blumen, Schalen, Kerzen usw.
(2) Bei der Benutzung einer Grabkammer in der Urnenwand sind die vorhandenen Grababdeckplatten zu verwenden. Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Gold-, Weiß- oder Schwarz- Schrift durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf max.50 mm, Zahlen 50 mm und Symbole 90 mm festgelegt, wobei der jeweilige Schriftentwurf vorab mit der Gemeinde abzustimmen ist. Auf die Verschlussplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig. Die Verschlussplatten der Stelenkammern gehen nach Ablauf der Ruhezeit in den Besitz der Angehörigen über. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner. Auf und an den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten nicht zugelassen.
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(3) Bei Baumgräbern dürfen nur einheitliche Edelstahlschilder mit Namen und Sterbedatum der/des Verstorbenen an die vorgegebene Stelle angebracht werden. Die Gemeinde übernimmt im Auftrag der Hinterbliebenen die notwendigen Arbeiten.
(4) Anonyme Grabfelder (Erdgräber und Urnengräber) werden von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Das Aufstellen von Grabmalen, Anpflanzungen und das Abstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen usw. sind nicht gestattet.
§ 15 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
(7) Eine vorherige schriftliche Zustimmung ist gleichfalls erforderlich für das Anordnen der Schrift an einer Grababdeckplatte an der Urnenwand.
§ 16 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauerhaft standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm
Grabmale und Grabsteineinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
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§ 17 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 18 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 19 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter der Friedhofsteile und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
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(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 21 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(3) Das Schmücken der Leichenzellen und der Verstorbenen mit Blumen sowie das Aufstellen von Kerzen ist den Angehörigen gestattet.
(4) Schmucksachen oder andere Wertgegenstände sind im Trauerhaus zurückzubehalten. Wenn solche Gegenstände den Verstorbenen mitgegeben werden, übernimmt die Gemeinde keine Verantwortung.
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(5) Die mit aufgefundenen Verstorbenen eingebrachten Gegenstände hat die von der Gemeinde beauftragte Person zusammen mit einer vom Bürgermeisteramt zu bestimmenden Person genau zu verzeichnen und den Hinterbliebenen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht-satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) die Friedhöfe und dessen Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde und Hunde an der Leine,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
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IX. Bestattungsgebühren
§ 24 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 25 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2020 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 17.05.2013 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Ausgefertigt!
Lichtenstein, 17.08.2020
gez.
Nußbaum
Bürgermeister
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Anlage zur Friedhofssatzung - Gebührenverzeichnis -
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1 | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals nebst Fundierung und Einfassung, Holzkreuze sind gebührenfrei | 27,00 € |
| 1.2 | Zulassung für gewerbsmäßige Grabmalaufsteller | |
| 1.2.1 | - im Einzelfall | 13,00 € |
| 1.2.2 | - jährliche Dauerzulassung | 17,00 € |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege jährlich | 26,00 € |
| 1.4 | für sonstige Tätigkeiten | 13,00/ZE |
| 1.5 | Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 34,00 € |
| 2 | Bestattungsgebühren | |
| 2.1 | Erdbestattung und Normallage | 460,00 € |
| 2.2 | Erdbestattung und Tieflage | 560,00 € |
| 2.3 | Urnenerdgräber mit Beisetzung | 185,00 € |
| 2.4 | Urnenstelengräber mit Beisetzung | 160,00 € |
| 2.5 | Kindergräber | 255,00 € |
| 2.6 | zusätzliche Trauerfeier mit Friedhofsaufsicht | 75,00 € |
| 2.7 | Zuschlag für Bestattungen an Samstagen | 90,00 € |
| 2.8 | Zuschlag bei Wiederbelegung, Bestattungen außerhalb Gräberreihe | 75,00 € |
| 2.9 | Beerdigungsmanagement | 128,00 € |
| 2.10 | Beerdigungsmanagement am Wochenende oder nach Geschäftsschluss | 188,00 € |
| 2.11 | Schlüsselwirtschaft | 45,00 € |
| 2.12 | Aussuchen der Grabstätte | 55,00 € |
| 3 | Benutzungsgebühren | |
| 3.1.1 | Trauerhalle | 365,00 € |
| 3.1.2 | Leichenzelle | 200,00 € |
| Zuschlag Kirchgang Holzelfingen | 38,00 € | |
| 4 | Grabnutzungsgebühren | |
| 4.1 | Überlassung eines Reihengrabes (Nutzungsrecht 20 Jahre) | |
| 4.1.1 | Kinder unter 10 J., Tot- und Fehlgeburten, Ungeborene (hier Nutzungsrecht 15 Jahre) | 620,00 € |
| 4.1.2 | Personen ab 10 Jahren | 1.220,00 € |
| 4.1.3 | Reihengrab | 1.220,00 € |
| 4.1.4 | Rasenreihengrab | 1.520,00 € |
| 4.1.5 | Anonymes Erdgrab | 1.250,00 € |
| 4.1.6 | Urnenreihengrab | 830,00 € |
| 4.1.7 | Urnenrasenreihengrab | 970,00 € |
| 4.1.8 | Anonymes Urnengrab | 580,00 € |
| 4.1.9 | Urnenstelenreihengrab | 1.610,00 € |
| 4.1.10 | Urnenbaumgrab | 820,00 € |
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| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 4.2 | Überlassung eines Wahlgrabes (30 Jahre) | |
| 4.2.1 | Wahlgrab doppelbreit | 4.580,00 € |
| 4.2.2 | Wahlgrab doppeltief | 3.640,00 € |
| 4.2.3 | Wahlgrab doppelbreit/doppeltief | 5.860,00 € |
| 4.2.4 | Rasenwahlgrab | 4.090,00 € |
| 4.2.5 | Urnenwahlgrab | 1.750,00 € |
| 4.2.6 | Urnenstelenwahlgrab | 2.580,00 € |
| 4.2.7 | Urnenrasenwahlgrab | 1.960,00 € |
| 4.3 | Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern (jährlich, angefangene Jahre werden voll gerechnet) | |
| 4.3.1 | Wahlgrab doppelbreit | 153,00 € |
| 4.3.2 | Wahlgrab doppeltief | 121,00 € |
| 4.3.3 | Wahlgrab doppelbreit/doppeltief | 195,00 € |
| 4.3.4 | Rasenwahlgrab | 136,00 € |
| 4.3.5 | Urnenwahlgrab | 58,00 € |
| 4.3.6 | Urnenstelenwahlgrab | 81,00 € |
| 4.3.7 | Urnenrasenwahlgrab | 65,00 € |
| 4.4 | Reihengräber - einmalige Verlängerung um 5 Jahre | |
| 4.4.1 | Kindergrab | 210,00 € |
| 4.4.2 | Reihengrab | 305,00 € |
| 4.4.3 | Rasenreihengrab | 380,00 € |
| 4.4.4 | Urnenreihengrab | 210,00 € |
| 4.4.5 | Urnenrasenreihengrab | 240,00 € |
| 4.4.6 | Urnenstelenreihengrab | 405,00 € |
| 4.4.7 | Urnenbaumgrab | 170,00 € |
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