Jettingen-Scheppach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.10.2025 · Friedhofssatzung: 22.09.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab73,- € als Einzelgrab geführt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab92,- € als Urnenerdgrab geführt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym59,- € als anonymes Urnengrab geführt
Baumbestattung68,- € als pflegefreies Urnenbaumgrab geführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)85,- € / 60,- € getrennt für Erdbestattung (85,- €) und Urnenbestattung (60,- €), zzgl. Graböffnung/-schließung und Personal
Trauerhalle / Halle73,- € / 51,- € als Leichenhalle geführt: 73,- € je angefangenen Tag (Sarg) / 51,- € je angefangene 7 Tage (Urne), zzgl. Dienstleistungen

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

ORTSRECHT DES

MARKTES JETTINGEN-SCHEPPACH

Daten des Rechtsetzungsverfahrens (Feststellungen über Erlass, rechtsaufsichtliche Genehmigung, Rechtswirksamkeit, Änderungen und Aufhebung) betreffend die:

Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen des Marktes Jettingen-Scheppach (Friedhofsgebührensatzung – FGS)

Urschrift:1. Änderung (Anlage 1)2. Änderung (Anlage 2)3. Änderung (Anlage 3)4. Änderung (Anlage 4)
MGR-Beschluss vom:16.09.2025
Vorlage an das LRA a) -zur Genehmigung -zur Kenntnisnahme b) vom LRA gen. am: Nr., Az.: gem. (Rechtsgrdl.)entfällt
Satzg. ausgefertigt am:22.09.2025
Amtl. Bek.m. im Amts- blatt „Marktbote“ vom: Nr., Jahrg.:26.09.2025 Nr. 39, 67. Jg.
Tag des Inkrafttretens:01.10.2025
Übersendg.d.Satzg.m. Bekm.vermerk an LRA:06.10.2025
Geltungsdauer bis/unbeschränktunbeschränkt
1. Aufhebung: a) MGR-Beschluss / Urteil vom: b) Amtl. Bek.m. im Amtsbl. „Marktbote“ vom: / Nr., Jahrg. 2. Tag d. Unwirksamkeit:
Übersendg. von VO: - LRA: - Polizei-Insp. Burgau - Staatsanwaltsch. NU - Feuerwehrentfällt
Feststellung: (Datum;Unterschrift)06.10.2025 I.A.

ORTSRECHT DES MARKTES JETTINGEN-SCHEPPACH

Gebührensatzung für die Benutzung der

Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen des Marktes Jettingen-Scheppach (Friedhofsgebührensatzung - FGS)

vom 22.09.2025

Aufgrund Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Jettingen-Scheppach folgende Satzung:

Inhalt:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr § 4 Grabnutzungsgebühren § 5 Bestattungsgebühren § 6 Sonstige Gebühren § 7 Inkrafttreten

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) den Antrag auf Benutzung der marktgemeindlichen Bestattungseinrichtungen gestellt hat,

c) das Nutzungsrecht an einem Grab erwirbt oder sonst inne hat,

d) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar bei der

a) erstmaligen Zuteilung eines Grabnutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 30 der Friedhofssatzung,

b) Verlängerung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist der zu bestattenden Leiche oder Urne.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch den Markt.

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Friedhofsgebührensatzung (FGS) vom 22.09.2025

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(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. (5) Für Sondereleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann der Markt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) ein Einzelgrab: 73,- €

b) ein Familiengrab: 115,- €

c) eineGruft: 115,-€

d) ein Urnenerdgrab: 92,- €

e) eine 2-stellige Urnenkammer: 93,- €

f) eine 4-stellige Urnenkammer: 159,- €

g) ein anonymes Urnengrab: 59,- €

h) ein pflegefreies Urnenbaumgrab: 68,- €

(2) Soweit in einzelnen Abteilungen der Friedhöfe seitens des Marktes durchgehende Fundamentbänder zur Gründung eines Grabmals angelegt wurden, sind beim erstmaligen Erwerb des Grabes Fundamentgebühren wie folgt zu entrichten:

a) bei Einzelgrabern: 72,- €

b) bei Familiengrabern: 126,- €

c) bei Urnenerdgrabern: 50,- €

(3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts wird der Jahresbetrag pro Verlängerungsjahr erhoben. Bei einer Veränderung des Nutzungsrechts wegen einer weiteren Belegung des Grabes gilt § 3 Abs. 1 Buchst. c). (4) Bei der Aufgabe oder Auflösung eines Grabes vor Ablauf des Nutzungsrechts werden die Grabnutzungsgebühren nicht erstattet.

§ 5 Bestattungsgebühren

  1. 1. Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle beträgt bei

a) Aufbahrung von Särgen je angefangenen Benutzungstag: 73,- €

b) Aufbahrung von Urnen je angefangene 7 Tage: 51,- €

  1. 2. Die Gebühren für Dienstleistungen im Leichenhaus betragen für das

a) Annehmen, Aufbahren von Sarg oder Urne und das Ausschmücken der Leichenhalle: 50,- €

b) Öffnen und Schließen der Halle zur persönlichen Abschiednahme der Angehörigen: 55,- €

c) Reinigung der Leichenhalle: 40,- €

  1. 3. Die Gebühren für Dienstleistungen bei der Beerdigung betragen bei einer

a) Erdbestattung: 85,- €

b) Urnenbestattung: 60,- €

c) Inanspruchnahme von Bestattungspersonal pro Träger: 60,- €

d) Aufbahrung des Sarges oder der Urne für die Trauerfeier direkt am Grab: 70,- €

  1. 4. Die Gebühren für das Öffnen und Schließen von Gräbern betragen bei

a) Erwachsenen und Kinder ab 11 Jahren (Grabtiefe mind. 1,80 m): 715,- €

b) Erwachsenen und Kinder ab 11 Jahren (Grabtiefe mind. 2,40 m): 845,- €

c) Kindern bis 2 Jahren (Grabtiefe mind. 0,80 m): 222,- €

d) Kindern bis 10 Jahren (Grabtiefe mind.1,30 m): 283,- €

e) Urnenbeisetzung im Erdgrab (Grabtiefe mind. 0,80 m): 260,- €

f) Urnenbeisetzung im Erdgrab (Grabtiefe mind. 1,20 m): 355,- €

f) Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer: 110,- €

  1. 5. Die Gebühr für die Exhumierung beträgt bei

a) Leichen von Erwachsenen und Kindern ab 11 Jahren: 845,- €

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b) Leichen von Kindern bis 2 Jahren: 172,- €

c) Leichen von Kindern bis 10 Jahren: 283,- €

d) Gebeinen von Erwachsenen und Kindern ab 11 Jahren: 845,- €

e) Gebeinen von Kindern bis 10 Jahren: 283,- €

f) Urnen aus einem Erdgrab: 286,- €

  1. 6. Findet die Bestattung an einem Samstag statt, ist zusätzlich folgender Zuschlag zu entrichten
    • a) bei einer Erdbestattung: 250,- €
    • b) bei einer Urnenbestattung: 185,- €
  2. 7. Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen betragen für den
    • a) Einsatz eines Kompressors (einschl. Arbeiter) je Std.: 80,- €
    • b) Mehraufwand bei der Grabherstellung (z.B. durch steiniges Erdreich, starke Verwurzelung, Altfundamente) pauschal: 97,- €
  3. 8. Je Bestattung bzw. Exhumierung beträgt die Verwaltungskostenpauschale: 118,- €

§ 6 Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

a) Gebühr für eine Grabmalgenehmigung: 44,- €

b) Gebühr für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts: 24,- €

c) Gebühr für das Ausstellen einer Graburkunde: 14,- €

d) Gebühr die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts: 24,- €

e) Gebühr für die Genehmigung zur Bestattung einer Leiche vor Ablauf von 48 Stunden oder nach Ablauf von acht Tagen seit Todeseintritt (§§ 18 und 19 BestV): 44,- €

f) Gebühr für die Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung: 44,- €

g) Gebühr für die Erteilung sonstiger Ausnahmegenehmigungen nach der Friedhofssatzung: 44,- €

h) Gebühr für sonstige Amtshandlungen : nach jeweiligem Aufwand.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der marktgemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 05.05.2015 in der geltenden Fassung außer Kraft.

Jettingen-Scheppach, den 22. September 2025 MARKT JETTINGEN-SCHEPPACH

Christoph Böhm Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt „Marktbote“ des Marktes Jettingen-Scheppach vom 26.09.2025 (Nr. 39, 67. Jg.) amtlich bekanntgemacht.

Jettingen-Scheppach, 26.09.2025 MARKT JETTINGEN-SCHEPPACH

Christoph Böhm Erster Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

ORTSRECHT DES

MARKTES JETTINGEN-SCHEPPACH

Daten des Rechtsetzungsverfahrens (Feststellungen über Erlass, rechtsaufsichtliche Genehmigung, Rechtswirksamkeit, Änderungen und Aufhebung) betreffend die:

Satzung über die Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen des Marktes Jettingen-Scheppach (Friedhofssatzung – FS)

Urschrift:1. Änderung (Anlage 1)2. Änderung (Anlage 2)3. Änderung (Anlage 3)4. Änderung (Anlage 4)
MGR-Beschluss vom:16.09.2025
Vorlage an das LRA a) -zur Genehmigung -zur Kenntnisnahme b) vom LRA gen. am: Nr., Az.: gem. (Rechtsgrdl.)entfällt
Satzg. ausgefertigt am:22.09.2025
Amtl. Bek.m. im Amts- blatt „Marktbote“ vom: Nr., Jahrg.:26.09.2025 Nr. 39, 67. Jg.
Tag des Inkrafttretens:01.10.2025
Übersendg.d.Satzg.m. Bekm.vermerk an LRA:06.10.2025
Geltungsdauer bis/unbeschränktunbeschränkt
1. Aufhebung: a) MGR-Beschluss / Urteil vom: b) Amtl. Bek.m. im Amtsbl. „Marktbote“ vom: / Nr., Jahrg. 2. Tag d. Unwirksamkeit:
Übersendg. von VO: - LRA: - Polizei-Insp. Burgau - Staatsanwaltsch. NU - Feuerwehrentfällt
Feststellung: (Datum;Unterschrift)06.10.2025 I.A.

ORTSRECHT DES

MARKTES JETTINGEN-SCHEPPACH

Satzung über die

Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen des Marktes Jettingen-Scheppach

(Friedhofssatzung – FS)

vom 22.09.2025

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt der Markt Jettingen-Scheppach folgende Satzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Friedhofsverwaltung

§ 4 Bestattungsanspruch

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten im Friedhof

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Gräber und Grabmale

§ 9 Gräber

§ 10 Grabarten

§ 11 Einzel- und Familiengräber

§ 12 Grüfte

§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 14 Größe der Gräber

§ 15 Rechte an Gräbern

§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e (Erdgräber)

§ 18 Gärtnerische Gestaltung der Gräber nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e (Erdgräber)

§ 19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen an Gräbern nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis d (Erdgräber, ausgenommen pflegefreie Urnenbaumgräber)

§ 21 Grabgestaltung

§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen bzw. von Gedenkplatten an Gräbern nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e (Erdgräber)

IV. Bestattungsvorschriften

§ 23 Leichenhaus

§ 24 Leichenhausbenutzungszwang

§ 25 Leichentransport

§ 26 Leichenversorgung

§ 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 28 Bestattung

§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 30 Ruhefristen

§ 31 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 32 Ersatzvornahme

§ 33 Haftungsausschluss

§ 34 Zuwiderhandlungen

§ 35 Inkrafttreten

ORTSRECHT DES MARKTES JETTINGEN-SCHEPPACH Friedhofssatzung (FS) vom 22.09.2025

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I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Der Markt Jettingen-Scheppach unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Zu diesen Einrichtungen zählen

a) die markteigenen und die in der Verwaltung des Marktes stehenden Friedhöfe in den Ortsteilen Jettingen, Scheppach, Freihalden, Ried und Schönenberg.

b) die marktgemeindlichen Leichenhäuser in den Ortsteilen Jettingen, Scheppach, Freihalden, Ried und Schönenberg.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe des Marktes Jettingen-Scheppach dienen insbesondere den verstorbenen Markteinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe des Marktes Jettingen-Scheppach werden vom Markt verwaltet und beaufsichtigt. Das Gräberverzeichnis wird vom Markt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Nutzungsberechtigte ist.

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Markt ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Marktgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes im Einzelfall.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Gräber können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung werden jeweils öffentlich bekannt gemacht.

(3) Der Markt kann die Schließung verfügen, wenn keine Nutzungsrechte entgegenstehen, diese durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder diese zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Der Markt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Nutzungsrechte entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten aufgelöst werden sollen oder zur Gefahrenabwehr aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

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Friedhofssatzung (FS) vom 22.09.2025

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II.

Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die marktgemeindlichen Friedhöfe sind während der an den Eingängenbekanntgegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Der Markt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der marktgemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Besuchern der Friedhöfe ist es insbesondere nicht gestattet

a) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindhunde,

b) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, ausgenommen Sargtransportwagen, Transportkarren, Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel,

c) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

e) Abraum und Abfälle an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulagern,

f) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten oder zu beschädigen,

g) Foto-, Film-, Video- und Tonaufnahmen zu erstellen bzw. zu verwerten, ausgenommen zu privaten Zwecken,

h) in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier oder an Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten zu verrichten.

(4) Der Markt kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Die gewerblich Tätigen und deren Gehilfen haben die Regelungen der Friedhofssatzung zu beachten und den Anweisungen des Marktes Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehem. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Das Befahren der Friedhofswege mit den für die Ausführung von Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen bedarf eines Antrags und der Erlaubnis des Marktes nach § 7 Abs. 4. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- und Regenwetter kann der Markt das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch den Markt dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen des Marktes verstoßen wurde. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (5) Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial (z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien, Styroporplatten für Blumentöfe u .ä.) sind von den gewerblich Tätigen auf ihre Kosten vom Friedhof zu entfernen.

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III.

Gräber und Grabmale

§ 9 Gräber

(1) Die Gräber stehen grundsatzlich im Eigentum des Marktes Jettingen-Scheppach. An ihren konnen Rechte vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Lage der einzelnen Gräber wird durch den Markt bestimmt und richtig sich nach dem Friedhofsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Gräber sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen konnen jeweils nur in den vom Markt freiigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Der Friedhofsplan kann beim Markt während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

§ 10 Grabarten

(1) Die Gräber werden unterschieden in:

a) Einzelgräber,

b) Familiengräber,

c) Grufte,

d) Urnenerdgräber,

e) Pflegefreie Urnenbaumgräber,

f) 2-stellige Urnenkammern,

g) 4-stellige Urnenkammern,

h) Anonymes Urnengrab,

i) Ehrengräber.

(2) Die Art der einzelnen Gräber wird durch den Markt bestimmt und richtig sich nach dem Belegungsplan. (3) Zuerkennung, Anlage und Unterhalt von Ehrengräbern regelt der Markt im Einzelfall.

§ 11 Einzel- und Familiengräber

(1) Einzelgräber bestehen aus nur einem Grabplatz und dieren grundsätzlich der Bestattung nur einer Leiche. Die Beisetzung einer zweiten Leiche während der Ruhefrist der vorbestatteten Leiche wird nur zugelassen, wenn die vorgeschriebene Tiefe des Grabschachtes nach § 14 Abs. 4 ohne Störung der Totenruhe der vorbestatteten Leiche eingehalten wird. (2) In Einzelgräbern konnen zusätzlich zu oder anstelle einer Leichenbestattung bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Nach einer Urnenbestattung in einem Einzelgrab kann wegen der Währung der Totenruhe während der laufenden Ruhefrist für die Urne keine Leichenbestattung erfolgen. (3) Familiengräber bestehen aus zwei nebeneinanderliegenden Grabplätzen und dieren der Bestattung von bis zu vier Leichen, wobei die Beisetzung einer dritten und vierten Leiche während der Ruhefrist der vorbestatteten Leichen nur dann zugelassen wird, wenn die vorgeschriebene Tiefe des Grabschachtes nach § 14 Abs. 4 ohne Störung der Totenruhe der vorbestatteten Leiche eingehalten wird. Im Familiengrab kann der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister. Ausnahmsweise kann der Markt auch die Bestattung anderer Personen zulassen. (4) In Familiengräbern konnen zusätzlich zu oder anstelle einer Leichenbestattung bis zu vier Urnen beigesetzt werden, sofern die Währung der Totenruhe gewährleistet ist. (5) Für das Nutzungsrecht an Einzel- und Familiengräbern gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.

§ 12 Grüfte

(1) Grüfte müssen den nachstehenden Voraussetzungen genügen:

a) Der Boden muss mindestens 1,80 m unter der Erdoberfläche liegen,

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b) die Öffnung zum Einbringen der Leiche muss mit einer dicht schlieBenden, genügend starken Platte oder mit dichtem Mauerwerk verschlossen werden können,

c) die Decke muss aus genügend starken Platten, gemauertem Gewölbe oder Eisenbeton hergestellt sein,

d) die Seitenwände müssen aus verputztem Mauerwerk oder Beton hergestellt sein; sind Wände und Boden aus Beton, muss der Boden leicht geneigt sein und an der tiefsten Stelle eine Öffnung zur umgebenden Erde haben,

e) über dem Boden darf hochstens ein Zwischenboden eingezogen sein, welcher aus durchbrochenem Eisenbeton oder Metallschienen bestehen muss,

f) über der festen Decke und der verschlossenen Öffnung muss nach der Bestattung eine Erdschicht von mindestens 0,40 m Höhe ausgebreitet werden;

g) Sarge dürfen nur auf dem Boden oder dem Zwischenboden abgestellt werden; stehen Sarge nebeneinander, dürfen sie sich nicht berühren.

h) Sarge von an ansteckenden Krankheiten Verstorbener müssen in der Gruft durch eine zusätzliche Mauer vom übrigen Gruftraum abgetrennt werden.

(2) Leichen dürfen in Grüften nur beigesetzt werden, wenn sie sich in fest und luftdicht verschlossenen Sargen aus Metall, Stein oder Eichenholz befinden. Nach Einbringung des Sarges ist die Gruft unverzüglich zu schlieben. Das Öffnen und Schließen einer Gruft darf nur durch einen Fachmann vorgenommen werden. Beim Öffnen ist ein genügend großer Einstieg freizulegen. Die Gruft darf erst nach hinreichender Entlüftung betreten werden. (3) Der Markt kann im Einzelfall für das Öffnen und Schließen einer Gruft besondere Anordnungen treffen, sowie dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Gesundheit erforderlich ist. (4) Für das Nutzungsrecht an Grüften gelten die §§ 15 und 16 entsprechend.

§ 13 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der Bestattungsverordnung (BestV) entsprechen. Urnen für Erdbestattungen müssen darüber hinaus aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Urnen, die in Urnenkammern beigesetzt werden, müssen mindestens die Überurnen dauerhaft und wasserfest sein. (2) Urnen konnen in Urnenkammern, Urnenerdgrabern, pflegefreien Urnenbaumgrabern oder im anonymen Urnengrab beigesetzt werden, in Einzel- oder Familiengrabern nur im Rahmen der zulässigen Belegung nach § 11 Abs. 2 und 4. (3) In Urnenkammern dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV beigesetzt werden. In 2-stelligen Urnenkammern konnen während der Ruhefristen gleichzeitig Urnen von bis zu zwei Familienangehörigen beigesetzt werden. In 4-stelligen Urnenkammern konnen während der Ruhefristen gleichzeitig Urnen von bis zu vier Familienangehörigen beigesetzt werden. (4) Je Urnenerdgrab dürfen während der Ruhefristen gleichzeitig bis zu 4 Urnen bestattet werden. Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Pflegefreie Urnenbaumgräber dieren grundsätzlich der Bestattung nur einer Urne. Die Beisetzung einer zweiten Urne während der Ruhefrist der vorbestatteten Urne wird nur zugelassen, wenn die vorgeschriebene Tiefe des Grabschachtes nach § 14 Abs. 4 ohne Störung der Totenruhe der vorbestatteten Urne eingehalten wird. Abs. 3 Satz 2 gilt in thisem Fall entsprechend, wobei die Urnen ausschließlich übereinander beigesetzt werden dürfen. (5) Das anonyme Urnengrab dient der Beisetzung von Urnen, ohne den Beisetzungsplatz mit dem Namen oder Daten des Verstorbenen zu kennzeichnen. Über die Belegung des anonymen Urnengrabes entscheidet der Markt im Einzelfall. Die Belegung erfolgt im Bedarfsfall der Reihe nach für die Dauer der Ruhefrist. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch den Markt gestaltet. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab durch Dritte nicht angebracht werden. (6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabern gelten die §§ 15 und 16 entsprechend. Wir das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlangert, ist der Markt berechtigt, Aschenreste an der von ihm bestimmten Stelle des Friedhofs in wurdiger Weise der Erde zu übergeben (Urnensammelgrab) sowie evtl. vorhandene (Über-) Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

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§ 14 Größe der Gräber

(1) Für die Einteilung der Gräber sind die Friedhofspläne maßgebend. Die einzelnen Gräber haben grundsätzlich folgende Länge und Breite bzw. Breite, Höhe und Tiefe:

Länge:Breite
a) Einzelgräber1,80 m bis 2,40 m0,90 m bis 1,20 m
b) Familiengräber1,80 m bis 2,40 m1,60 m bis 2,40 m
c) Grüfte1,80 m bis 2,40 m1,60 m bis 2,40 m
d) Urnenerdgräber0,80 m0,80 m
e) Pflegefreie Urnenbaumgräber0,33 m0,33 m
BreiteHöheTiefe
f) 2-stellige Urnenkammer28,5 cm32 cm53 cm
g) 4-stellige Urnenkammer45,5 cm32 cm53 cm

(2) Soweit in Friedhofen diese RegelmaBe bei bestehenden Gräbern nicht eingehalten sind, kann bis zum Ablauf des Nutzungsrechts die bisherige GrabgroBe beibehalten werden. In diesen Fällen kann der Markt jedoch bei Bestattung einer weiteren Person oder bei Abänderung der Grabanlage (z.B. neuer Grabstein, neue Einfassung) die Änderung der GrabgroBe entsprechend dem vom Markt festgestelltten Friedhofsplan verlangen. (3) Bei Erdgrabern beträgt der Abstand von Grab zu Grab in der Regel 30 cm. Geringere Abstände sind zugelassen, soweit es sich aus der Lage des Grabes oder den Friedhofsplänen ergibt. (4) Bei Erdgrabern muss die Tiefe des Grabschachtes von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Grabsohle mindestens betragen:

a) bei Erdbestattungen von Urnen mindestens 0,80 m,

b) bei verstorbenen Personen unter 2 Jahren mindestens \(0,80\mathrm{m}\)

c) bei verstorbenen Personen vom 2. bis zum 10. Lebensjahr mindestens 1,30 m,

d) bei verstorbenen Personen ab 11 Jahren mindestens \(1,80\mathrm{m}\)

Bei der erstmaligen Belegung eines Erdgrabes mit einer verstorbenen Person über 11 Jahren soll die Grabtiefe im Sinne des Satzes 1 mindestens 2,40 m betragen. Nach Möglichkeit soll diese Grabtiefe auch bei späteren Bestattungen eingehalten werden. Sollen in einem pflegefreien Urnenbaumgrab bis zu zwei Urnen bestattet werden, muss die Tiefe des Grabschachtes bei der ersten zu bestattenden Urne mindestens 1,20 m betragen.

§ 15 Rechte an Gräbern

(1) An einem beegungsfähigen Grab kann ein Grabnutzungsrecht erworben werden. (2) Erfolgt der erstmalige Erwerb anlasslich eines Todesfalls, ist das Grabnutzungsrecht mindestens auf die Dauer der nach § 30 vorgeschreibenben Ruhefrist der zu bestattenden Leiche oder Urne zu erwerben. Soll ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall verliehen werden, kann das Nutzungsrecht nur auf die Dauer von 15 oder 20 Jahren erworben werden. (3) Das Grabnutzungsrecht wird nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühren entsprechend der jeweils gültigen Friedhofsgebührenanzug des Marktes (FGS) an einzeln natürliche Personen verliehen. Dem Nutzungsberechtigten wird eine entsprechende Graburkunde ausgestellt. Jede Änderung des Namens oder der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist dem Markt mitzuteilen. (4) Sofern der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts beim Markt eine Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst, kann das Grabnutzungsrecht nach Zahlung der entsprechenden Grabgebühr auch ohne weitere Belegung des Grabes um mindestens 1 Jahr, maximal um die Dauer des zuletzt verliehenen Nutzungsrechts bzw. der zuletzt abgelaufenen Ruhefrist verlangert werden. (5) Soll in einem Grab, an dem ein Nutzungsrecht bereits besteht, eine erneute Bestattung erfolgen und reicht die nach § 30 einzuhaltende Ruhefrist der zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinaus, für die das Nutzungsrecht besteht, ist das Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der nach § 30 vorgeschriebenen Ruhefrist im Voraus erneut zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Leiche bzw. Urne kann der Nutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit der

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schriftlichen Annahme der Verzichtserklärung durch den Markt wirksam. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Grabnutzungsgebühren besteht in einem solchen Fall nicht.

(7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt über das Grab verfügen. Hiervon wird der bisherige Nutzungsberechtigte, nach seinem Ableben dessen Angehörige in gerader Linie bzw. die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig vom Markt benachrichtigt. Sind solche nicht vorhanden oder dem Markt nicht bekannt, wird durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise darauf hingewiesen.

(8) Das Grabnutzungsrecht kann durch den Markt entzogen werden, wenn das Grab aus besonderen Gründen an der bisherigen Stelle nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, wenn die Ruhefrist der zuletzt in dem Grab bestatteten Leiche oder Urne noch nicht abgelaufen ist. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 16 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling des Nutzungsberechtigten die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes beanspruchen, sofern der Nutzungsberechtigte schriftlich auf das Grabnutzungsrecht zugunsten dieses Angehörigen verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 15 Satz 1 BestV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV bestehenden Reihenfolge hat bei gleichem Rang eine ältere Person das Vorrecht vor Jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, kann das Nutzungsrecht in begründeten Einzelfällen auch auf eine dem verstorbenen Nutzungsberechtigten nahestehende dritte Person (z.B. Lebensgefährte, Stiefkind u.ä.) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Graburkunde nach § 15 Abs. 3 Satz 2.

(4) Der Anspruch auf Übertragung eines Grabnutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Betreuung des Grabes während der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Leiche oder Urne an Personen überlassen werden, die zu den Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

§ 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e (Erdgräber)

(1) Mit Ausnahme von pflegefreien Urnenbaumgräbern ist jedes Grab innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Grabnutzungsrechtes würdig herzurichten oder gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Bei pflegefreien Urnenbaumgräbern ist innerhalb von einem Monat nach der Beisetzung bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts die vom Markt zur Verfügung gestellte Gedenkplatte zentriert über dem Bestattungsort der Urne anzubringen, wobei die Oberkante der Gedenkplatte höhengleich mit dem umgebenden Gelände abschließen muss.

(2) Zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet ist der Nutzungsberechtigte nach § 15 bzw. § 16 Abs. 1 oder 2. Ist ein Nutzungsberechtigter nicht vorhanden oder sein Aufenthalt nicht bekannt, sind die in § 15 Satz 1 BestV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Personen hierzu verpflichtet. Hinsichtlich deren Reihenfolge gilt § 16 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.

(3) Bei Gräbern, an denen nach der Bestattung des bisherigen Nutzungsberechtigten niemand das Grabnutzungsrecht nach § 16 Abs. 2 übernimmt, veranlasst der Markt auf Kosten eines Verpflichteten nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege des Grabes während der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten, es sei denn, eine Person, der das Betreuungsrecht nach § 16 Abs. 4 Satz 2 überlassen wurde, trägt die entstehenden Kosten.

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(4) Kommt ein Verpflichteter seinen Verpflichtungen nicht nach, kann ihn der Markt unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten durch den Markt getroffen werden, wobei das Grab nach Wahl des Marktes entweder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt oder abgeräumt und eingeebnet werden kann (Ersatzvornahme gem. § 32). Ist die Existenz oder der Aufenthalt von Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist der Markt berechtigt, das Grab abzuräumen und einzuebnen.

§ 18 Gärtnerische Gestaltung der Gräber nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e (Erdgräber)

(1) Mit Ausnahme von pflegefreien Urnenbaumgräbern sind zur Bepflanzung der Gräber nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber, Anpflanzungen und Einrichtungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und die Form der Grabhügel sowie die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des jeweiligen Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei pflegefreien Urnenbaumgräbern ist weder eine gärterische Gestaltung noch das Anlegen eines Grabhügels zulässig. Soweit die Nachsaat von Grasbewuchs erforderlich ist, erfolgt dies ausschließlich durch den Markt. (2) Das Anpflanzen hochwachsender Pflanzen (Sträucher, Gehölze, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes. Anpflanzungen aller Art außerhalb der Gräber werden ausschließlich vom Markt ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen vom Markt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber, Anpflanzungen und Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden. (3) Grababfälle, verwelkte Blumen und verdorrte Pflanzen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an die darauf vorgesehenen Stellen zu verbringen. Soweit die Möglichkeit der getrennten Abfallsammlung besteht, sind die Abfälle entsprechend zu sortieren. (4) Der Rückschnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender bzw. abgestorbener Pflanzen oder Pflanzenteile sowie weitere erforderliche Arbeiten und Maßnahmen konnen durch den Markt gegenüber den nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten angeordnet werden. Kommt der Verpflichtete den Anordnungen nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist nach, konnen die Maßnahmen vom Markt auf Kosten des Verpflichteten durchgeführt werden (Ersatzvornahme nach § 32). (5) Alle Pflanzen gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes über, wenn sie von den nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten nach Ablauf des Grabnutzungsrechts bzw. der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten nicht abgeräumt worden sind.

§ 19 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis des Marktes. Der Markt ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen, soweit der Friedhofszweck dies erfordert oder es zur Währung der Rechte anderer notwendig ist. Bei pflegefreien Urnenbaumgräbern ist die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen und anderen baulichen Anlagen nicht gestattet, ausgenommen hiervon ist das oberflächenbündige Einbringen der vom Markt zur Verfügung gestellten Gedenkplatte entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2. Das Einbringen dieser Gedenkplatte bedarf keiner Erlaubnis des Marktes; Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage beim Markt durch den nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten zu beantragen, wobei die Maße nach § 14 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist jeweils zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf bzw. ein Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials sowie der Bearbeitung, Form und Anordnung

b) Zeichnungen der Schrift sowie der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Inhalts und Materials sowie der Bearbeitung, Form und Anordnung.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den sicherheitsrechtlichen Anforderungen oder den Vorschriften der §§ 20 und 21 entspricht.

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(4) Werden Grabmale oder bauliche Anlagen ohne Erlaubnis erreicht, kann der Markt den nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten unter Fristsetzung auffordern, die Erlaubnis entsprechend Abs. 2 zu beantragen. Erfolgt dies innerhalb der gesetzten Frist nicht oder kann die beantragte Erlaubnis nicht erteilt werden, kann der Markt den nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten unter angemessener Fristsetzung auffordern, die aufgestellten Grabmale oder baulichen Anlagen zu entfernen. Ist die Existenz oder der Aufenthalt von Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. (5) Kommt der Verpflichtete der Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist der Markt berechtigt, das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten des Verpflichteten zu entfernen. Entsprechendes gilt, wenn die öffentliche Aufforderung nach Abs. 4 Satz 3 ohne Ergebnis verläuft (Ersatzvornahme nach § 32). § 22 Abs. 4 Sätze 7 bis 10 gelten entsprechend. (6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Provisorische Grabmale sind nicht erlaubnispflichtig.

§ 20 Größe von Grabmalen und Einfriedungen an Gräbern nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis d (Erdgräber, ausgenommen pflegefreie Urnenbaumgräber)

Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie eine Höhe von 1,70 m grundsätzlich nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen nach § 21 und dem Friedhofszweck vereinbar ist und der Markt die Erlaubnis erteilt hat.

§ 21 Grabgestaltung

(1) Gräber, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist. Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (2) Zum Verschluss von Urnenkammern dürfen nur die vom Markt zur Verpfugung gestellten Verschlussplatten verwendet werden. Bei der Beschriftung der Platten ist darauf zu achten, dass Gröbe, Schrifttyp und Design der Buchstaben ein würdiges Gesamtbild ergeben. Zusätzlich zu Namen und Daten der Verstorbenen konnen die Platten mit Ornamenten oder Symbolen versehen werden, die in Gröbe, Ausführung und Farbe der Beschriftung anzupassen sind. Bei Beschädigung oder falscher Beschriftung der Platte, welche eine weitere Verwendung unmöglich macht, beschafft der Markt auf Kosten des Nutzungsberechtigten eine neue Verschlussplatte. § 17 Abs. 2 bis 4 gilt im Übrigen entsprechend. Zur Kennzeichnung der örtlichen Lage eines pflegefreien Urnenbaumgrabes dürfen nur die vom Markt zur Verpfugung gestellten Gedenkplatten verwendet werden. Beschriftungen und Verzierungen der Gedenkplatten konnen auf Wunsch und auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten eingraviert werden; sie dürfen nicht in erhabener Form ausgeführrt werden. Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. (3) Das Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen an der Urnenste bzw. der oberen Abdeckplatte der Ste-len sowie an den pflegefreien Urnenbaumgräbern ist nicht erlaubt. Blumenbukette, Kränze und Pflanzschalen konnen am Tag der Beisetzung der Urne unmittelbar vor der entsprechenden Stele oder dem pflegefreien Urnenbaumgrab auf dem Boden abgelegt bzw. abgestellt werden. Sie sind innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung durch den nach Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 17 Abs. 2 Verpflichteten zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist behalt sich der Markt vor, abgelegte oder abgestellte Gegenstände zu entfernen. Ein Anspruch auf Herausgabe der entfernten Gegenstände oder auf Schadensersatz besteht nicht. (4) Für Einzel- und Familiengräber in den sog. Erweiterungsteilen der Friedhöfe Jettingen, Scheppach und Frei-halden, welche aus den Abteilungen

  • 9 mit 17 des Friedhofes Jettingen,
  • 5 mit 9 des Friedhofes Scheppach und
  • 5 und 6 des Friedhofes Freihalden

bestehen, werden zusätzlich folgende Gestaltungsvorschriften festgesetzt:

a) Das Grabmal darf folgende Breiten nicht überschreiben.

  • Einzelgräber: 0,80 m
  • Familiengräber: 1,20 m

b) Von der Gesamtfläche des Grabes nach § 14)dürfen in den nachfolgend genannten Abteilungen der Friedhöfe lediglich folgende Flächen gartnerisch gestaltet werden (Pflanzflächen):

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  1. 1. in Abt. 9 mit 17 des Friedhofes Jettingen: - Einzelgräber: Höchstbreite 0,80 m (Außenmaße einschl. Einfassungen) Höchstlänge 1,40 m (Außenmaße einschl. Einfassungen und Grabmal) - Familiengräber: Höchstbreite 1,20 m (Außenmaße einschl. Einfassungen) Höchstlänge 1,40 m (Außenmaße einschl. Einfassungen und Grabmal)
  2. 2. in Abt. 5 mit 9 des Friedhofes Scheppach und in Abt. 5 und 6 des Friedhofes Freihalden: - Einzelgräber: Höchstbreite 0,80 m (Außenmaße einschl. Einfassungen) Höchstlänge 1,80 m (Außenmaße einschl. Einfassungen und Grabmal); - Familiengräber: Höchstbreite 1,20 m (Außenmaße einschl. Einfassungen) Höchstlänge 1,80 m (Außenmaße einschl. Einfassungen)
    • c) Die Zwischenräume zwischen den Pflanzflächen der Gräber bzw. zwischen dem Weg und den Pflanzflächen der Gräber dürfen nicht mit Kies, Platten oder ähnlichem ausgelegt werden, sondern sind als mähbare Rasenfläche anzulegen.

§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen bzw. von Gedenkplatten an Gräbern nach § 10 Abs. 1 Buchst. a bis e (Erdgräber)

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV-Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Soweit in einzelnen Abteilungen der Friedhöfe seitens des Marktes durchgehende Fundamentbänder angelegt wurden, sind diese zur Gründung der Grabmäler zu verwenden.

(2) Der nach § 17 Abs. 2 Verpflichtete hat das Grabmal sowie bauliche Anlagen und Einfassungen bzw. die Gedenkplatte in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, bauliche Anlagen und Einfassungen bzw. Gedenkplatten, die sich in nicht ordnungsgemäßem Zustand befinden, können durch den Markt nach vorangegangener Aufforderung des nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten auf dessen Kosten entfernt werden, wenn die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und sicheren Zustands verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme nach § 32).

(3) Grabmale und bauliche Anlagen bzw. Gedenkplatten dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist nur mit vorheriger Erlaubnis des Marktes entfernt werden.

(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist sind die Grabmale, baulichen Anlagen und Einfassungen bzw. Gedenkplatten durch den zuvor nach § 17 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Gräber sind einzuebnen. Kommt der Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn der Markt unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können durch den Markt die zur Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme nach § 32). Ist die Existenz bzw. der Aufenthalt von Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist der Markt berechtigt, das Grab abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, bauliche Anlagen, Einfassungen sowie sämtlicher Grabschmuck und Bepflanzung gehen in diesem Fall entschädigungslos in das Eigentum des Marktes über. Eine Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht besteht für den Markt in diesem Fall nicht. Sind das Grabmal und andere Teile der ehemaligen Grabanlage noch vorhanden, können diese vom Markt gegen Erstattung sämtlicher entstandener Kosten an Berechtigte im Sinn der §§ 15 oder 16 herausgegeben werden. Die Berechtigung ist in geeigneter Weise nachzuweisen.

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(5) Der nach § 17 Abs. 2 Verpflichtete und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung, den Unterhalt oder die Entfernung von Grabmalen, baulichen Anlagen und Einfassungen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmale und Anlagen bedarf auch nach Ablauf des Grabnutzungsrechts bzw. der Ruhefrist der besonderen Erlaubnis des Marktes.

IV.

Bestattungsvorschriften

§ 23 Leichenhaus

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zu denen Beisetzung im Friedhof. Die Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Marktes betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen Hinterbliebene die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 24 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus des jeweiligen Ortsteils zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,

c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 25 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Marktgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 26 Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 27 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem marktgemeindlichen Friedhof sind vom Markt hoheitlich auszuführen, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) die Überführung des Sarges bzw. der Urne vom Leichenhaus zum Grab, einschließlich der Stellung der Träger,

c) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

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d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken der Leichenhalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Auf Antrag kann der Markt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs.1 Buchst. b) befreien.

(2) Der Markt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 28 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenkammer geschlossen ist.

§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 30 Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist für Leichen beträgt

a) in Einzelgräbern und Familiengräbern

  • für Verstorbene über 5 Jahren 20 Jahre
  • für Verstorbene unter 5 Jahren 10 Jahre

b) in Grüften

  • für Verstorbene über 5 Jahren 30 Jahre
  • für Verstorbene unter 5 Jahren 15 Jahre

(2) Bei der Beisetzung von Urnen und Ascheresten beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.

(3) Die Ruhefrist läuft jeweils bis zum Ende des Monats, der seiner Benennung nach dem Monat der Bestattung entspricht.

§ 31 Exhumierung und Umbettung

(1) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung bzw. eines Antrages des Nutzungsberechtigten. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedarf die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen des Weiteren der vorherigen Erlaubnis des Marktes. Im Übrigen gilt § 21 BestV.

(2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

V.

Schlussbestimmungen

§ 32 Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt die erforderlichen Maßnahmen und Handlungen auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist den Verpflichteten vorher unter einer für die Erfüllung der Pflicht angemessenen Fristsetzung schriftlich anzukündigen. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Verpflichtete nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr unumgänglich ist.

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§ 33 Haftungsausschluss

Der Markt übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und die durch Dritte und deren Beauftragte verursacht werden.

§ 34 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von 5,-- Euro bis 1000,-- Euro belegt werden, wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) erforderliche Erlaubnisse des Marktes nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Gräber nach den §§ 17 bis 22 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder festgelegte Verbote missachtet.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die marktgemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 05.05.2015 in der geltenden Fassung außer Kraft.

Jettingen-Scheppach, den 22. September 2025 MARKT JETTINGEN-SCHEPPACH

Christoph Böhm Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt „Marktbote“ des Marktes Jettingen-Scheppach vom 26.09.2025 (Nr. 39, 67. Jg.) amtlich bekanntgemacht.

Jettingen-Scheppach, 26.09.2025 MARKT JETTINGEN-SCHEPPACH

Christoph Böhm Erster Bürgermeister