Blomberg, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2018

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.380,60 € für Verstorbene über 5 Jahre; Altersstufen bis 5 J.: 533,84 €, Leibesfrüchte: 334,80 €
Sargwahlgrab49,73 € jährliche Nutzungsgebühr je Stelle
Urnenreihengrab1.107,00 € Einmalige Grabnutzungsgebühr
Urnenwahlgrab36,90 € jährliche Nutzungsgebühr je Stelle
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht explizit in der Gebührenübersicht aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten / nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)258,00 € / 318,50 € / 137,00 € als separate Grabbereitungsgebühr nach § 2; Reihengrab/Wahlgrab/Urnengrab
Trauerhalle / Halle82,00 € als 'Benutzung der Leichenhalle' aufgeführt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebuehrenordnung

Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe

der Stadt Blomberg vom 17. November 2017

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Blomberg in seiner Sitzung am 16. November 2017 folgende Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg beschlossen:

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg und deren Einrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

§ 1

Grabnutzungsgebühren

1.Reihengrab
a)für Leibesfrüchte aus Fehlgeburten und Schwangerschaftsabbrüchen334,80 €
b)für Verstorbene bis zu 5 Jahre533,84 €
c)für Verstorbene über 5 Jahre1.380,60 €
2.Wahlgrab je Jahr und Stelle49,73 €
3.Aschenbeisetzungen
a)Urnenreihengrab1.107,00 €
b)Urnenwahlgrab je Jahr und Stelle36,90 €
c)Urnengrabkammer1.464,01 €
4.Wird durch die Belegung einer Grabstätte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhefrist die Nutzungsdauer überschritten, auch wenn die Grabstelle noch nicht belegt war, so ist unter Beachtung des § 12 der Friedhofssatzung der Stadt Blomberg für jedes angefangene Jahr der Überschreitung für sämtliche Grabstellen eine Nutzungsgebühr nachzuzahlen:
a)bei Wahlgräbern je Jahr und Grabstelle31,20 €
b)bei Urnenwahlgräbern je Jahr und Grabstelle31,20 €
c)bei Urnengrabkammern je Jahr47,87 €
d)Die unter a) und b) festgesetzte Gebühr wird auch für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach Ablauf der Nutzungszeit erhoben. Für Grabstellen, die noch nicht vollständig belegt sind und nach dem Willen der Angehörigen nicht belegt werden sollen, wird diese Gebühr nur für die belegten Stellen erhoben.

§ 2

Allgemeine Gebühr

1.Grabbereitung und sonstige Tätigkeit des Friedhofspersonals
a)für Leibesfrüchte aus Fehlgeburten und Schwangerschaftsabbrüchen76,50 €

b)für Verstorbene bis zu 5 Jahre106,75 €
c)für Verstorbene über 5 Jahre
1. Reihengrab258,00 €
2. Wahlgrab318,50 €
d)Urnengrab137,00 €
e)Beisetzung einer Urne in einer Urnengrabkammer46,25 €
2.Benutzung der Friedhofskapelle
a)für die Benutzung der Friedhofskapelle406,02 €
b)für die Benutzung des Harmoniums16,48 €
c)für die Benutzung der Leichenhalle82,00 €

§ 3 Verwaltungsgebühren, sonst. Gebühren

1.Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstellen von Gedenkzeichen und sonstigen baulichen Anlagen20,88 €
2.Bearbeitung eines Antrags auf Umbettung20,00 €
3.Für Umbettungen erfolgt die Gebührenerhebung nach dem tatsächlichen Zeit- und Sachaufwand.
4.Für Bestattungsleistungen der Friedhofsverwaltung, die auf Veranlassung der Angehörigen außerhalb der üblichen Betriebszeit vorgenommen werden, wird ein Zuschlag erhoben:
a)an Werktagen (ohne Feiertage, Oster- und Pfingstsamstage, Heiligabend und Silvester)100,00 €
b)in allen anderen Fällen150,00 €

§ 4 Grabpflege für Rasengrabstätten und anonyme Reihengrabstätten

1.Der Gebührenzeitraum wird für die Dauer der Belegung auf 30 Jahre festgesetzt. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.
a)Reihengrabstelle
1. Grabpflege pro Jahr28,86 €
2. Grabpflege für 30 Jahre865,80 €
b)Wahlgrabstelle
1. Grabpflege pro Jahr je Stelle36,08 €
2. Grabpflege für 30 Jahre je Stelle1.082,25 €
c)Urnengrabstelle
1. Grabpflege pro Jahr je Stelle11,10 €
2. Grabpflege für 30 Jahre je Stelle333,00 €

  1. 2. Bei Verlängerung der Nutzungsdauer richten sich die Gebühren pro Jahr und Stelle nach dem dann gültigen Gebührensatz. Die Gebühren sind für die Dauer der erneuten Nutzungszeit im Voraus zu entrichten.

  1. 3. Bei einem Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit richten sich die Gebühren pro Jahr und Stelle nach dem dann gültigen Gebührensatz. Die Gebühren sind für die Dauer der erneuten Nutzungszeit im Voraus zu entrichten.

§ 5

Alte Rechte (Übergangsregelung)

Für die Beisetzung jeder weiteren Urne auf einer vorhandenen Reihengrabstelle (höchstens zwei auf einem Einzelgrab) ist je Jahr Restnutzungszeit der Grabstelle eine Nutzungsgebühr zu entrichten:

31,20 €

§ 6

Schlussbestimmungen

Die Gebühren sind innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides an die Stadtkasse Blomberg zu zahlen. Zur Zahlung der Gebühren sind diejenigen Personen verpflichtet, welche die Einrichtungen der Friedhöfe und die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nehmen. Erfolgt die Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner. Daneben haftet für die Gebührenschuld auch derjenige, der die Leistungen im Interesse eines Dritten in Auftrag gibt. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingetrieben.

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg vom 22. März 2013 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss (Ratsbeschluss) vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Blomberg, den 17. November 2017

Stadt Blomberg Der Bürgermeister

Geise

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Stadt Blomberg vom 05.10.2017

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878) hat der Rat der Stadt Blomberg am 05.10.2017 die folgende neue Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsbezirke § 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungsfrist § 9 Benutzung der Friedhofskapellen § 10 Särge und Urnen § 11 Ausheben der Gräber § 12 Ruhezeit § 13 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 14 Arten der Grabstätten § 15 Reihengrabstätten § 16 Wahlgrabstätten § 17 Rasengrabstätten § 18 Anonyme Reihengrabstätten § 19 Fehlgeburten und Schwangerschaftsabbrüche § 20 Urnengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 22 Grabmale und bauliche Anlagen § 23 Fundamentierung und Befestigung § 24 Zustimmungserfordernis § 25 Unterhaltung der Grabmale § 26 Entfernen von Grabmalen § 27 Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten § 28 Vernachlässigung der Grabpflege

VI. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte § 30 Haftung § 31 Gebühren § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Blomberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe

  • Blomberg für die Blomberger Kernstadt,
  • Brüntrup für den Ortsteil Brüntrup,
  • Cappel für die Ortsteile Cappel, Großenmarpe, Kleinenmarpe und Mossenberg-Wöhren,
  • Dalborn für den Ortsteil Dalborn,
  • Donop für die Ortsteile Altendonop und Donop,
  • Eschenbruch für den Ortsteil Eschenbruch,
  • Höntrup für den Ortsteil Höntrup,
  • Istrup für den Ortsteil Istrup,
  • Reelkirchen für die Ortsteile Herrentrup, Reelkirchen und Siebenhöfen,
  • Tintrup für die Ortsteile Borkhausen, Maspe und Tintrup,
  • Wellentrup für den Ortsteil Wellentrup.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Blomberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Blomberg sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

(2) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Blomberg. Die Friedhofsverwaltung obliegt dem Bürgermeister.

§ 3

Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in die in § 1 genannten Bestattungsbezirke eingeteilt.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet bzw. beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. So soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte des anderen Friedhofs besteht oder

b) Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister auf dem anderen Friedhof bestattet sind oder

c) der Verstorbene in einer Grabstätte beigesetzt werden soll, die auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung steht.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitere Ausnahmen zulassen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Ab dem Zeitpunkt der Schließung der Anlage werden keine neuen Grabanlagen mehr angelegt. Auf bereits vorhandenen Grabanlagen besteht allerdings die Möglichkeit noch eine Beisetzung vornehmen zu lassen. Dabei wird die Grabnutzungsdauer nicht verlängert. Der Friedhofsträger trägt Sorge dafür, dass die Ruhezeit bewahrt bleibt.

  1. 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Blomberg in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Blomberg auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann die Friedhofsverwaltung das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet:

  • a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
  • b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
  • d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  • f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofsordnung vereinbar sind.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die ihre Eintragung in die Handwerksrolle, das Verzeichnis der Handwerksordnung oder das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Gewerbetreibenden und deren Bedienstete haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Auf Bestattungsfeiern ist dabei Rücksicht zu nehmen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an Stellen gelagert werden, wo sie nicht hinderlich sind. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung von Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofsatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise entfallen sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungsfrist

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist unverzüglich nach der Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. Liegt eine entsprechende Antragstellung nicht vor und werden die v.g. Fristen nicht eingehalten, veranlasst die Ordnungsbehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen eine Beisetzung in einer anonymen Urnenreihengrabstätte.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen montags bis freitags zu den üblichen Betriebszeiten der Friedhofsverwaltung. Ausnahmen können zugelassen werden.

§ 9

Benutzung der Friedhofskapellen

(1) Die Friedhofskapellen auf den Blomberger Friedhöfen dienen den Begräbnisfeierlichkeiten. Für die Durchführung anderer Veranstaltungen kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag Ausnahmen erteilen.

(2) Die Leichenhallen in den Friedhofskapellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung bzw. Überführung zur Einäscherung. Die Leichen sind bis spätestens 24 Stunden vor der Trauerfeier bzw. Bestattung in die Leichenhalle des dafür bestimmten Friedhofs zu überführen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung möglich. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg schließen zu lassen und in eine Kühlzelle zu überführen, wenn dies aus hygienischen Gründen geboten ist.

(3) Die Leichen der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen in fest verschlossenen Särgen überführt und geschlossen aufgestellt werden. Diese Särge dürfen zur Besichtigung des Verstorbenen für die Angehörigen nur mit Genehmigung des Amtsarztes vorübergehend geöffnet werden.

(4) Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche in der Leichenhalle zu sehen.

(5) Die Trauerfeiern können in der dafür vorgesehenen Friedhofskapelle oder am Grab abgehalten werden. Sie müssen dem Charakter und der Würde des Ortes entsprechen. Bei Musik- oder Gesangsdarbietungen muss ein würdiger Rahmen gewahrt werden.

(6) Die Trauerfeier soll in der Regel nicht länger als 45 Minuten dauern. Ist ausnahmsweise eine längere Feier vorgesehen, so ist dies bei der Anmeldung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 10

Särge und Urnen

(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder

Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und keine hygienischen und/oder gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dabei ist der Leichnam in einem Sarg, Aschen in einem geeigneten Behältnis bis zur vorgesehenen Grabstelle zu befördern.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Für Aschenbeisetzungen sind ausschließlich sogenannte "Bio-Urnen" zu verwenden, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Ist ausnahmsweise ein größerer Sarg erforderlich, ist darauf bei der Anmeldung der Bestattung hinzuweisen.

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Oberfläche des Bodens bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.

(3) Der Grabpflegeverpflichtete oder Nutzungsberechtigte hat vorhandenes Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die Kosten dem Friedhofsträger zu erstatten.

(4) Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben vorübergehende Veränderungen oder Beeinträchtigungen ihrer Grabstätten im Zusammenhang mit Beisetzungen zu dulden. Eine Vorankündigung durch die Friedhofsverwaltung erfolgt nicht.

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

(2) Für Fehlgeburten unterhalb einer Gewichtsgrenze von 500 g ("Sternenkinder") sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte wird eine Ruhezeit von 10 Jahren festgelegt.

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Blomberg im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Blomberg nicht zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung umgebettet werden.

(4) Mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen erfolgen Umbettungen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die/der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Grabpflegeverpflichtete). In den Fällen des § 28 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

##### § 14

##### Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Blomberg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Größe der Gräber ergibt sich - sofern nicht anders bestimmt - aus dem jeweiligen Belegungsplan. Das Anlegen von Familiengrüften oder Gruftgräbern sowie das Ausmauern von Grabstätten sind nicht gestattet.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden:

  1. 1. bei Erdbeisetzungen in a. Reihengrabstätten b. Wahlgrabstätten c. Rasengrabstätten (Blomberg) d. anonyme Reihengrabstätten (Blomberg) e. Grabfelder zur Beisetzung von Fehlgeburten und den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten (Blomberg) - sog. "Sternenkinder"
  2. 2. bei Urnenbeisetzungen in a. Urnenreihengrabstätten b. Urnenwahlgrabstätten c. Rasengrabstätten d. anonymen Urnenreihengrabstätten e. Urnengrabkammern (Blomberg, Cappel, Istrup)

§ 15

Reihengrabstätten für Erdbestattungen

(1) Reihengrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfeder für Erdbestattungen eingerichtet

a) für Verstorbene bis vollendetem 5. Lebensjahr einschließlich Tod- und Fehlgeburten,

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte zusammen mit einem Familienangehörigen die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen ist drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 16

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(1) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden erstmalig nur anlässlich eines Todesfalles und stets nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Wahlgrabstätten werden als bis zu vierstellige Grabstätten vergeben. Sie haben ein Maß von 2,50 m Länge und 1,30 m Breite je Lagerstelle.

(3) Während der Nutzungszeit ist eine Bestattung nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben worden ist. Das Nutzungsrecht ist folglich mindestens um den Zeitraum zu verlängern, der zwischen der ersten und der letzten Belegung vergangen ist.

(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte auf Antrag für weitere 10 Jahre wieder erworben werden. Nach Ablauf dieser Verlängerungsfrist kann die Verwaltung auf begründeten Antrag für eine weitere einmalige Verlängerung eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Diese soll längstens erneut für 10 Jahre ausgesprochen werden.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Beim Verzicht auf Nutzungsrechte werden Gebühren nicht erstattet.

(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von drei Monaten.

§ 17

Rasengrabstätten

(1) Rasenreihengrabstätten und Rasenwahlgrabstätten werden für Erdbestattungen bereitgestellt. Die Grabstelle ist Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Beisetzungen und Bestattungen erfolgen dort auf Antrag. Eine Bepflanzung mit Blumen, Sträuchern usw. ist ausgeschlossen.

(2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihen-, Wahlgrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten.

§ 18

Anonyme Reihengrabstätten

(1) Anonyme Reihengrabstätten sind namenlose Grabstätten für Erdbestattungen, die als Rasenflächen angelegt werden. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt, sofern dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht.

(2) Beisetzungen in einer anonymen Reihengrabstelle erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Lage der Gräber wird nicht bekannt gegeben. Die einzelnen Grabstellen werden nicht gekennzeichnet.

§ 19

Grabfelder zur Beisetzung von Fehlgeburten und den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten ("Sternenkinder")

(1) Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte ("Sternenkinder") können auf den Friedhöfen in würdiger Form der Erde übergeben werden.

(2) Auf Antrag der Angehörigen oder sonstigen Verantwortlichen erfolgt die Beisetzung auf besonderen Grabfeldern, die von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten werden. Diese Grabfelder werden ausschließlich auf dem Friedhof Blomberg-Kernstadt angelegt. Die jeweilige Beisetzungsstelle wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt und auf Dauer von 10 Jahren bewahrt. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht.

(3) Darüber hinaus kann die Beisetzung auf Antrag auch in bestehenden Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen erfolgen, soweit die Grabstätte genügend Platz bietet und eine noch verbleibende Ruhe- bzw. Nutzungszeit von wenigstens 10 Jahren gewährleistet ist.

§ 20

Urnengrabstätten

(1) Urnen mit den Aschen Verstorbener können beigesetzt werden in

  • a) Urnenreihengrabstätten,
  • b) Urnenwahlgrabstätten,
  • c) Urnenrasengrabstätten,
  • d) anonymen Urnenreihengrabstätten,
  • e) Urnengrabkammern

(2) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden erstmalig nur anlässlich eines Todesfalles und stets nur für die gesamte Grabstätte verliehen. In einer Urnenwahlgrabstelle können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(4) Urnenrasengrabstätten als Reihen- oder Wahlgrabstätten sind Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten wird. Beisetzungen und Bestattungen erfolgen dort auf Antrag. Eine Bepflanzung mit Blumen, Sträuchern usw. ist ausgeschlossen.

(5) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind für namenlose Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die als Rasenflächen angelegt werden. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt, sofern dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Ein Nutzungsrecht entsteht nicht. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Urnenreihengräber und jede Stelle eines Urnenwahlgrabes haben ein Aufmaß von 1,0 m x 1,0 m.

(7) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann je belegter Lagerstelle zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. An Stelle eines Sarges kann auch eine Urne auf eine noch freie Stelle

verbracht werden. Wird eine freie Stelle anfänglich schon mit einer Urne belegt, ist eine Sargbestattung in dieser Grabstelle bei einer weiteren Beisetzung ausgeschlossen.

(8) Urnengrabkammern sind Urnenwände bzw. Urnenstelen (Kolumbarien) mit mehreren Urnennischen, die mit einer Platte verschlossen werden. Die von der Friedhofsverwaltung vorgehaltenen Verschlussplatten sind zwingend zu verwenden. In einer Urnennische können zwei Urnen beigesetzt werden. Die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte erfolgt durch die Stadt Blomberg. Zusätzliche Grabausstattung wie Kränze, Blumen und Vasen dürfen nicht aufgestellt bzw. abgelegt werden. Hierfür ist neben der Anlage eine besondere Stelle angelegt. Nach Ablauf der Ruhezeit in den Kolumbarien werden die Urnen anonym beigesetzt und so dem Erdreich beigefügt.

(9) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen entsprechend auch für Urnengrabstätten und Urnengrabkammern.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabstätten sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

§ 22

Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Grabmale und bauliche Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung besonderen Anforderungen. Sie sollen den Größenverhältnissen der Grabstätte angemessen sein und sich der Umgebung anpassen. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Betonwerkstein, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung dürfen Steinplatten nicht mehr als die Hälfte der Grabfläche abdecken. Es sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Länge bis 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;

b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;

c) Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,30 m, Mindeststärke 0,18 m
  2. 2. liegende Grabmale: Länge bis 1,20 m, Breite bis 1,30 m, Mindesthöhe 0,18 m.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m;

  1. 2. liegende Grabmale: Grabplatten dürfen die Grabfläche abdecken;

b) Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe bis 1,20 m;

  1. 2. liegende Grabmale: Grabplatten dürfen die Grabfläche abdecken;

c) Urnenrasengrabstätten:

die genauen Vorgaben zur Gestaltung der Urnenrasengrabstätten legt die Friedhofsverwaltung für die einzelnen Friedhöfe bindend fest.

(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen der deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen dürfen nur von Gewerbetreibenden ausgeführt werden, die gem. § 7 für diese Arbeiten zugelassen sind.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 22 und 23.

§ 24 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Vor Beginn der Herstellung oder Veränderung hat eine schriftliche Antragstellung zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Grabpflegeverpflichteten oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 25

Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Grabpflegeverpflichtete bzw. der Nutzungsberechtigte. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die Standsicherheit von Grabmalen regelmäßig zu überprüfen.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.

(3) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Blomberg im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 26

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

§ 27

Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Unzulässig ist

  • a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
  • b) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,
  • c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
  • d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Grabpflegeverpflichtete bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit abräumt.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen geeigneten Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(5) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 28

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VI. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte nach den bisherigen Vorschriften.

§ 30

Haftung

Die Stadt Blomberg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Blomberg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Blomberg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  • b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
  • c) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
  • d) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
  • e) Grabmale oder bauliche Anlagen entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt,
  • f) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  • g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  • h) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen vom 19. September 1983, 17. Dezember 1986 und 01. Januar 2005 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Blomberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Blomberg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Blomberg, den 05.10.2017

gez. Geise Bürgermeister