Berchtesgaden

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2025 · Friedhofssatzung: 18.04.2018

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab70,00 EUR jährliche Grabnutzungsgebühr für Reihengräber (§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
Sargwahlgrab90,00 EUR jährliche Grabnutzungsgebühr für Wahlgräber (§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
Urnenreihengrab65,00 EUR jährliche Grabnutzungsgebühr für Urnengräber (§ 4 Abs. 1 Nr. 3); keine Unterscheidung Reihen/Wahl im Text
Urnenwahlgrab65,00 EUR im Text nur pauschal 'Urnengraber' aufgeführt, keine separate Wahlgrabgebühr
Urnengrab anonym130,00 EUR jährliche Gebühr für Urnengemeinschaftsgräber einschließlich Pflege (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
Baumbestattung1.490,00 EUR einmalige Nutzungsgebühr für Urnenbestattungsstelle Friedwald (§ 4 Abs. 3)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)470,00 EUR (Sargbestattung) zzgl. 520,00 EUR (Grab öffnen/schließen); Urnenbeisetzung: 230,00 - 290,00 EUR Separate Bestattungsgebühren in § 5 aufgeführt, nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle352,00 EUR (mit Leichenhaus) / 185,00 EUR (nur Urnenaussegnung) im Text als 'Aussegnungshalle' bezeichnet (§ 5 Abs. 2 u. 10)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung des Friedhofsverbandes Berchtesgaden

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), Art. 20 des Kostengesetzes (KG) und Art. 22 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) erlässt der Friedhofsverband Berchtesgaden zur Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen des Friedhofsverbandes Berchtesgaden (BES) vom 10.04.1986 (ABl.-Nr. 20 v. 20.05.1986) in der Fassung vom 18.04.2018 (ABl.-Nr. 21 v. 22.05.2018) folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Friedhofsverband erhebt Gebühren für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, a)wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b)wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c)wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt, d)wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Veränderung des Nutzungsrechts eines Grabes. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung oder Friedhofsmitarbeiter. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Für die Nutzung je Grabstätte (Einzelgrab) werden folgende Nutzungsgebühren pro Jahr erhoben. Die Nutzungsgebühren werden nach § 14 Abs. 1 und 2 BES festgesetzt.

  1. 1. Wahlgraber 90,00 EUR
  2. 2. Reihengraber 70,00 EUR
  3. 3. Urnengraber 65,00 EUR
  4. 4. Urnennischen 70,00 EUR
  5. 5. Urnengemeinschaftsgräber einschließlich Pflege 130,00 EUR

(2) Grüfte und Mehrfachgräber für Erdbestattung gelten als Wahlgräber.

(3) Für die Nutzung der Urnenbestattungsstelle Friedwald wird eine einmalige Nutzungsgebühr von 1.490,00 EUR erhoben.

§ 5 Bestattungsgebühren

Für die Benutzung des Leichenhauses, der Aussegnungshalle, und die Durchführung der Bestattung werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Benutzung des Leichenhauses 180,00 EUR (2) Benutzung des Leichenhauses mit Aussegnungshalle 352,00 EUR (3) Benutzung des Leichenhauses mit Aussegnungshalle u. Bestattung 470,00 EUR (4) Benutzung der Kuhlbox oder Klimatruhe pro angefangenen Tag 50,00 EUR (5) Grab öffnen und schlieben 520,00 EUR (6) Zuschlag fur Vertiefung um 30 cm 170,00 EUR (7) Exhumierung 990,00 EUR (8) für Kinder unter 12 Jahren \(75\%\), für Kinder unter 7 Jahren \(50\%\) der obenstehenden Gebühren (9) Bestattung von Fehl- und Totgeburten 80,00 EUR (10) Benutzung der Aussegnungshalle fur Urnenaussegnung 185,00 EUR (11) Urnenbeisetzung mit Urnentrage 290,00 EUR (12) Urnenbeisetzung ohne Trage in Gräbern 230,00 EUR (13) Urnenausgrabung aus Gräbern 210,00 EUR (14) Urnenbeisetzung in Nischen 80,00 EUR (15) Urnenentfernung aus Nischen 80,00 EUR (16) Beisetzung von Gebeinskisten 290,00 EUR (17) Die Berechnung einer Urnenverschlussplatte erfolgt zum jeweiligen Herstellungspreis.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Für die Genehmigung von Grabmälern (§ 10 Abs. 1 BES) wird eine Gebühr von 80,00 EUR erhoben. (2) Die Gebühr für die Räumung je Einzelgrab beträgt bei Erdbestattungsgräbern 500,00 EUR, bei Urnengräbern 400,00 EUR, bei Urnennischen 120,00 EUR. (3) Sonstige Leistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

§ 7 Inkrafttreten

(1) These Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 03.04.2023 außer Kraft.

Berchtesgaden, den 02. Juni 2025

Friedhofsverband Berchtesgaden

Franz Rasp, 1. Vorsitzender

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsverband Berchtesgaden

Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit erlässt der Friedhofsverband Berchtesgaden folgende

Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen (BES):

§ 1

Öffentliche Einrichtung

  1. 1. Der Friedhofsverband Berchtesgaden unterhalt den Bergfriedhof mit Urnenhalle, Leichenhaus und Aussegnungshalle sowie den Alten Friedhof mit Aussegnungshalle als öffentliche Einrichtung.
  2. 2. Aufbahrungen, Bestattungen und Exhumierungen werden ausschließlich durch den Friedhofsverband Berchtesgaden durchgeführt.

§ 2

Benutzungsrecht

  1. 1. Personen, die bei ihrem Ableben einen Wohnsitz im Markt Berchtesgaden, den Gemeinden Bischofswiesen und Schonau a. Konigssee (Verbandsgebiet) haben oder die ein Grabnutzungsrecht besitzen, haben ein Recht auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen nach Maßgabe dieser Satzung.
  2. 2. Im Verbandsgebiet oder in den angrenzenden gemeinsdefreien Gebieten Verstorbene oder tot Aufgefundene sind, soweit eine anderweitige ordnungsgemäß Beisetzung nicht sichergestellt werden kann, im Bergfriedhof bzw. Alten Friedhof zu bestatten.

§ 3

Leichenhausbenutzung

Personen, die im Verbandsgebiet verstorben sind und Leichen, die in das Verbandsgebiet gebracht werden, sind bis zur Bestattung oder Überführung in das Leichenhaus zu verbringen, soweit sie nicht in anderen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dafür geeigneten Räumen aufbewahrt werden. Leichen von Verstorbenen, die im Bergfriedhof oder Alten Friedhof ausgesegnet oder bestattet werden, müssen spätestens 24 Stunden vorher in das Leichenhaus verbracht sein.

§ 4

Anmeldung

  1. 1. Bestattungen und Überführungen sind unverzüglich beim Friedhofsverband anzumelden.
  2. 2. Bestattungen im Sinne dieser Satzung sind die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, die Feuerbestattung und die Beisetzung von Aschenurnen unter oder über der Erde.

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§ 5

Aufbahrung

  1. 1. Die Toten werden in der Leichenhalle im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Angehörige und Besucher haben keinen Zutritt zu den Aufbahrungsräumen.
  2. 2. Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn die Angehörigen dies wünschen oder wenn die Gesundheitsbehörde aus seuchenhygienischen Gründen eine umgehende Beisetzung der Leiche anordnet.
  3. 3. Gegenstände, die sich im Aufbahrungsraum befanden, sind vor der Aushändigung an die Angehörigen zu entseuchen.

§ 6

Trauerfeier, Bestattung

  1. 1. Vor der Bestattung findet in der Aussegnungshalle oder am offenen Grab eine Trau-erfeier am geschlossenen Sarg satt. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden.
  2. 2. Den Zeitpunkt der Trauerfeier und Bestattung bestimmt der Friedhofsverband im Einvernehmen mit den zuständigen Pfarramtern. Den Wünschen der Angehörigen ist, soweit als möglich, Rechnung zu tragen.
  3. 3. Das Niederlegen von Kranzen und das Halten von Nachrufen ist erst nach Beendigung des religiösen Teils zulässig.
  4. 4. Jede Bestattung, auch die ohne Teilnahme von Geistlichen, hat in einem wurdigen Rahmen zu erfolgen.

§ 7

Ruhefristen

Die Ruhefristen betragen vom Tag der Bestattung an bei Kindern über 10 Jahre und Erwachsenen ... 12 Jahre bei Kindern unter 10 Jahren ... 8 Jahre bei Grüften... 30 Jahre

Bei Gräbern, in denen sich eine Kunststoffhülle befindet, verlängert sich die jeweilige Ruhefrist um 10 Jahre.

§ 8

Grabtiefen

  1. 1. Vor einer Bestattung muss jedes Grab in folgender Tiefe ausgehoben werden: für Kinder über 12 Jahre und Erwachsene: ... 150 cm für Kinder unter 12 Jahren... 130 cm für Kinder unter 7 Jahren... 110 cm für Kinder unter 2 Jahren... 80 cm

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für Urnen ... 65 cm

  1. 2. Soll eine Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist übereinander erneut belegt werden, muss die Grabstätte bei der ersten Bestattung in einer Tiefe von 180 cm ausgehoben werden.
  2. 3. Nach der Beerdigung werden die Grabstätten sofort wieder eingefüllt.

§ 9

Grabstätten

  1. 1. Grabstätten im Sinne der Satzung sind:

  • Wahlgräber
  • Reihengraber
  • Urnengräber
  • Grufte
  • Urnennischen
  • Urnengemeinschaftsgräber
  • Urnenbestattungsstelle Friedwald

  1. 2. Urnen konnen außer in den darauf bestimmten Gräbern auch in allen anderen Grabstätten bestattet werden.
  2. 3. In den Urnengräbern und Urnennischen konnen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
  3. 4. Sümmtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsverbandes. An ihren bestehen Rechte Dritter nur nach Maßgabe dieser Satzung.
  4. 5. Der Friedwald ist eine Urnenbestattungsstelle ohne individuelle Kennzeichnung. Sie wird vom Friedhofsverband unterhalten und gestaltet. Die Anbringung eines Hinweises auf Verstorbene ist an einer vom Friedhofsverband zur Verfugung gestelltten Stelle möglich. Für die Urnenbeisetzung)dürfen nur Urnen und Übernnen verwendet werden, die selbstauflosend sind (Biournen). Das Material darf die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern.

§ 10

Errichtung von Grabmälern

  1. 1. Grabmäler im Sinne dieser Satzung sind Grufe, Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen, Bodenplatten und sonstige bauliche Anlagen. Sie dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des Friedhofsverbandes erreicht, verändert oder entfern werden. Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten mittels Formblatts unter Beigabe von zwei Zeichnungen (Maßstab 1 zu 10) zu beantragen. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
  2. 2. Grabmäler mussen sich in Form und Material in das Gesamtbild des Friedhofs harmonisch einfugen. Sie dürfen sich gegenseitig nicht beeinträchtigen.
  3. 3. In den Abteilungen mit Gestattungsvorschriften)dürfen nur die im Friedhofsplan vorgesehenen Grabmäler einheitlichen Charakters und Materials undzar entweder

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Grabmäler aus Stein oder Holz oder Eisen bzw. liegende Grabmäler aus Stein in bestimmten Ausmaßen errichtet werden. Beim erstmaligen Erwerb des Grabnutzungsrechts hat der Erwerber das Auswahlrecht.

  1. 4. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Höhe und Breite dauerhaft gegrundet sein. Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch Aufstellen und Unterhaltung eines Grabmales dem Friedhofsverband oder Dritten entstehen. Grabmäler, die wesentliche Zeichen des Verfalls aufweisen oder bei denen Umsturzgefahr besteht, müssen sofort entfernt werden.
  2. 5. Künstlerisch, geschichtlich oder aufgrund ihrer Eigenart wertvolle Grabmäler, die unter Denkmalschutz gestellt sind, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsverbandes. 5a. Bei Neuerrichtung von Grabmälern im Alten Friedhof sind kein Abs. 6 folgende Gestaltungsrichtlinien zu beachten:

  • Findlinge bzw. findlingsähnliche Grabmale werden nur vereinzelt und in kleinen Ausmaßen zugelassen,
  • Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Höhe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen,
  • Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall bestehen und nicht seriennmäßig hergestellt sein, hochrechteckige Denkmalformen (sog. Stelen) sind gegenüber breitrechteckigen vorzuziehen.

  1. 6. Bei Neuerrichtung von Grabmälern sind insbesondere nicht gestattet:

a) Grabeinfassungen jeder Art, z. B. aus Stein, Holz, Metall, Kies oder Sand usw.,

b) Grabmäler und Bodenplatten aus nichtheimischen Steinen oder Zement,

c) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,

d) Farbanstriche auf Steingrabmälern,

e) gusseiserne Kreuze, Porzellanfiguren u. a.,

f) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,

g) Kombinationen zwischen liegenden und stehenden Grabmälern.

  1. 7. Bis zur Errichtung eines Grabmales sind nur die bei der Bestattung zu verwendenden Grabzeichen (Kreuz) mit Namen und Todestag zugelassen.
  2. 8. Die Urnennischen werden mit einer einheitlich gestalteten Platte verschlossen. Die Verschlussplatte wird vom Friedhofsverband beschafft.

§ 11

Gärtnerische Gestaltung

  1. 1. Alle Grabstätten müssen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Bestattung in würdiger Weise gärtnerisch angelegt werden. Verwelkte Kränze, Blumen usw. sind von den Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und zu den hierfür bestimmten Plätzen bzw. Behältern zu verbringen. Für die Urnenbestattungsstelle Friedwald wird auf § 9 Nr. 5 verwiesen.

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  1. 2. Bäume und Sträucher dürfen nur mit besonderer Genehmigung des Friedhofsverbandes gepflanzt werden. Wenn sie nach Umfang und Höhe benachbarte Grabstätten stören, müssen sie wieder entfernt werden. Zur Bepflanzung sind heimische Pflanzen, Blumen und Gewächse zu verwenden.

§ 12

Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

  1. 1. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Grabplatz und Grabmal stets in einem sicheren und der Würde des Friedhofs entsprechenden Zustand zu erhalten.
  2. 2. Entspricht der Zustand eines Grabplatzes oder Grabmales nicht den Vorschriften dieser Satzung, ist der Nutzungsberechtigte zur Beseitigung des satzungswidrigen Zustandes aufzufordern.

§ 13

Exhumierungen und Umbettungen

  1. 1. Exhumierungen und Umbettungen auf Antrag des Grabbenutzungsberechtigten können nur vorgenommen werden, wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklärt und die Bedingungen, unter denen sie zu erfolgen haben, angegeben hat.
  2. 2. Sie können nur in den Monaten Oktober mit März und nur außerhalb der Friedhofs-Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Teilnahme an Exhumierungen und Umbettungen ist nur den Bediensteten des Friedhofsverbandes Berchtesgaden gestattet.
  3. 3. Exhumierte Leichen und Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.

§ 14

Grabnutzungsrechte

  1. 1. Das Nutzungsrecht an Grabstätten im Sinne dieser Satzung muss bei Bestattungen auf die Dauer der Ruhefrist, sonst jeweils auf zehn Jahre erworben werden. Bei der Bestattungsstelle Friedwald beträgt die Nutzungsdauer 25 Jahre.
  2. 2. Für den Alten Friedhof gelten folgende Sonderregelungen: Für die Bestattungsmöglichkeiten gilt der Belegungsplan einschließlich erforderlicher Mindestmaße für Erdbestattungsgräber (Länge 240 cm, Breite 130 cm, Längenanrechnung für Weggräber 60 cm). Die Grabanlage ist bei diesen Mindestmaßen für Erdbestattungsgräber auf 150 cm Länge und 70 cm Breite zu beschränken. Für neu erworbene Urnengräber ist die Grabanlage auf 100 cm Länge und 60 cm Breite zu beschränken und in den engen Abteilungen B, D, E, F, G, H, I, K, L um 20 cm abweichend von der jeweils bestehenden Grabmalflucht nach vorn zu setzen (ausgenommen jeweils Reihe 8, gemäß Belegungsplan).

Freie Grabstätten können nur von Personen mit einem Wohnsitz im Friedhofsverbandsgebiet im festgelegten Grabauswahlverfahren erworben werden.

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Bei der Gestaltung von Grabanlagen sind die Belange des Denkmalschutzes einzuhalten.

  1. 3. Nutzungsberechtigte sind nur der Erwerber der Grabstände und seine Angehörigen. Als Angehörige gelten die Ehegatten und die Verwandten in gerader Linie. Bei Familiengrabständen ist auch die Aufnahme von Geschwistern und deren Ehegatten möglich.
  2. 4. Über den Erwerb des Grabnutzungsrechts wird ein Grabbrief ausgestellt. Eine Übertragung des Nutzungsrechts ohne Umschreibung durch den Friedhofsverband ist nicht zulässig. Für die Erbfolge gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge haben jedoch in jedem Fall den Vorrang. Das Nachfolgerecht ist dem Friedhofsverband zur Umschreibung nachzuweisen.
  3. 5. Das Nutzungsrecht erlischt mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit.
  4. 6. Grabmäler, die ein halbes Jahr nach Beendigung des Grabnutzungsrechts vom Berechtigten nicht entfern sind, gehen in das Eigentum des Friedhofsverbandes über.

§ 15

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind ganztäglich geöffnet.

§ 16

Besuchsordnung

  1. 1. Die Besucher müssen sich der Wurde des Friedhofes entsprechend benehmen.
  2. 2. Die Benutzer haben sich ferner in den Friedhofen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belastigt wird.
  3. 3. Im Einzelnen ist insbesondere untersagt:

a) Friedhofsflächen als Kinderspielplatz zu benutzen,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) Tiere mitzufahren,

d) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbsmäßige und sonstige Dienste anzubieten,

e) Reklame irgendwelcher Art zu treiben,

f) die Friedhofsanlagen und -gebäude und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigten, g)Rasenflächen - soweit dies nicht zum Besuch der Graber unumganglich ist -, Grabhugel oder Grabeinfassungen zu betreten,

h) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen innerhalb des Friedhofs zu hinterstellen,

i) Blumen aus Papier und Kunststoff sowie Perlkranze als Grabschmuck zu verwenden,

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j) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; das gilt nicht für keine Handwagen und Kinderwagen und § 17,

k) Aufenthalt innerhalb der Sperr- und außerhalb der Öffnungszteiten (§ 15).

  1. 4. Während der Bestattungszeiten haben nur Trauergäste Zutritt in die Leichenhalle und Aussegnungshalle. Kindern unter 14 Jahren ist das Betreten nur in Begleitung Erwachsener erlaubt.

§ 17

Gewerbliche Arbeiten

Gewerbliche Arbeiten sind während der allgemeinen Öffnungszeiten von Montag mit Freitag durchzuführen. Gewerbetreibende dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Etwaige Beschädigungen sind ohne besondere Aufforderung sofort zu beseitigen.

§ 18

Anordnungen für den Einzelfall - Zwangsmittel

  1. 1. Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnung für den Einzelfall erlassen.
  2. 2. Für die Erzwingung der in der Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

a) der Vorschrift über den Benutzungszwang (§ 3) zuwiderhandelt,

b) der in § 4 festgelegten Anmeldepflicht nicht genügt,

c) entgegen § 10 Abs. 1 vor Genehmigung des Friedhofsverbandes Grabmäler errichtet, verändert oder entfernt,

d) der Besuchsordnung (§ 16) zuwiderhandelt,

e) nach §§ 11 und 12 gegen die gärtnerische Gestaltung, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten verstößt,

f) nach § 17 die Vorschriften über die gewerblichen Arbeiten im Friedhof nicht einhält.

§ 20

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen vom 01.04.1986 außer Kraft.

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Berchtesgaden, den 02. Juni 2025

Friedhofsverband Berchtesgaden

Franz Rasp, 1. Vorsitzender

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