Bad Hersfeld

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Friedhofssatzung der Kreisstadt Bad Hersfeld

für die kommunalen und unter städtischer Verwaltung stehenden Friedhöfe

(FriedhofS)

(i.d.F. der am 01.01.2009 in Kraft getretenen 1. Änderung vom 07.11.2008, i.d.F. der am 01.09.2009 in Kraft getretenen 2. Änderung vom 16.07.2009, i.d.F. der am 28.12.2009 in Kraft getretenen 3. Änderung vom 18.11.2009), i.d.F. der am 14.11.2020 in Kraft getretenen 4. Änderung vom 09.11.2020 i.d.F. der am 25.12.2022 in Kraft getretenen 5. Änderung vom 20.12.2022)

Auf Grund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I, S. 342), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17.12.1964 (GVBl. S. 225), in der Fassung des Gesetzes vom 04.11.1987 (GVBl. S. 193) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Bad Hersfeld am 21.07.2005 folgende Friedhofssatzung der Kreisstadt Bad Hersfeld für die kommunalen und unter städtischer Verwaltung stehenden Friedhöfe -FriedhofS- beschlossen:

O. Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Verwaltung der Friedhöfe § 2 Friedhofszweck § 3 Friedhofsdauer

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Zulassung von Gewerbetreibenden § 7 Ausführung gewerblicher Arbeiten § 8 Benutzung von Kraftfahrzeugen für gewerbliche Friedhofsarbeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Anmeldung des Sterbefalles § 10 Ausheben des Grabes § 11 Ruhefrist § 12 Särge und Urnen § 13 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 14 Eigentumsverhältnisse § 15 Grabarten § 16 Reihengräber für Erdbestattung § 17 Wahlgräber für Erdbestattung § 18 Aschengräber (Urnen-Reihen- und -Wahlgräber)

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§ 18a Rasengräber § 19 Wahlgräber im Friedpark

V. Grabmale und Einfriedigungen

§ 20 Allgemeine Anforderungen § 20 a Gestaltung § 21 Genehmigungsverfahren § 22 Grabmalarten § 23 Grabmalgestaltung § 24 Grabmalmaße § 25 Material § 26 Bearbeitung der Grabsteine § 27 Inschriften und Symbole § 28 Schriftform § 29 Grabeinfassungen § 30 Standsicherheit § 31 Aufstellung von Grabmalen § 32 Beseitigung von Grabmalen § 33 Abheben von Grabmalen

VI. Herrichtung und Pflege der Gräber

§ 34 Verantwortung für das Aussehen der Gräber § 35 Grabhügel § 36 Bepflanzung § 37 Grabpflege

VII. Toten- und Trauerhalle

§ 38 Benutzung der Totenhalle § 39 Tote mit ansteckenden Krankheiten § 40 Tote, die von auswärts überführt werden § 41 Gottesdienste und Feiern in der Trauerhalle

VIII. Abweichungen von der Friedhofssatzung

§ 42 Ausnahmen

IX. Schlussvorschriften

§ 43 Ahndung von Zuwiderhandlungen § 44 Erhebung von Gebühren § 45 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Verwaltung der Friedhöfe

(1) Die Friedhöfe in den Stadtteilen, Allmershausen, Heenes, Hohe Luft, Johannesberg, Kathus und Sorga befinden sich im Eigentum der Kreisstadt.

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Die Friedhöfe in den Stadtteilen Asbach, Beiershausen und Kohlhausen befinden sich im Eigentum der Kreisstadt und der Ev. Kirchengemeinde Asbach.

(2) Diese Friedhofssatzung gilt für:

a) folgende kommunale Friedhöfe

  • Friedhof Stadtteil Allmershausen
  • Friedhof Stadtteil Heenes
  • Friedhof Stadtteil Hohe Luft
  • Urnenfriedhof Johannesburg
  • Friedhof Stadtteil Kathus
  • Friedhof Stadtteil Sorga

b) die bisher nach Kurhessischem Gewohnheitsrecht verwalteten und unter städtischer Verwaltung stehenden Friedhöfe

  • Friedhof Stadtteil Asbach
  • Friedhof Stadtteil Beiershausen
  • Friedhof Stadtteil Kohlhausen.

(3) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen und der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in den unter § 1 Abs. 2 genannten Stadtteilen bzw. Ortsbezirken hatten, sowie derjenigen Personen, die ein Anrecht auf Benutzung eines Wahlgrabes haben. Zum Bereich des Friedhofes Hohe Luft gehören alle Einwohner, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in der Kernstadt östlich der Fulda hatten. Zur Beisetzung anderer Personen bedarf es der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

(2) Leichen, Leichenreste und Aschen dürfen nur auf den hierfür bestimmten öffentlichen Begräbnisplätzen beigesetzt werden.

(3) Die Bestattung anderer Personen als des in Abs. 1 genannten Personenkreises bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3

Friedhofsdauer

(1) Die Friedhöfe werden so lange wie möglich belegt. Sie können aus zwingenden Gründen ganz oder zum Teil der Nutzung entzogen werden. Im öffentlichen Interesse kann auch die Nutzung an einzelnen Gräbern entzogen werden.

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(2) Den Nutzungsberechtigten wird in den unter Abs. 1 genannten Fällen für den Rest der Ruhe- und Nutzungsfrist eine gleichwertige Grabstätte überlassen. Die Umbettung sowie die Herrichtung der neuen Grabstätte wird in diesen Fällen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten vorgenommen. Die Angehörigen der Umzubettenden sind - soweit erreichbar - zu benachrichtigen.

(3) Mit dem Zeitpunkt der Entziehung der Nutzung einer Grabstätte erlöschen an dieser alle Beisetzungs- und Nutzungsrechte.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten, die der Benutzung entzogen waren, erneut für Beerdigungen freigeben.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während folgender Zeiten für den Besuch geöffnet:

Dezember, Januar und Februar: täglich von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr;

März, April, September, Oktober und November: täglich von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr;

Mai, Juni, Juli und August: täglich von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Zutritt aus besonderen Anlässen für den gesamten Friedhof oder einzelne Friedhofsteile sperren.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Die Friedhofsbesucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

  1. 2. Insbesondere ist untersagt:

a) Betreten von Rasenflächen, Anpflanzungen und Gräbern, Übersteigen von Einfriedigungen, Hecken und Pflanzungen sowie Abpflücken von Blumen und Pflanzen;

b) Rauchen und Lärmen sowie der Betrieb von Kofferradios, Koffergrammophonen, Transistoren, etc.;

c) Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde;

d) Befahren der Friedhofswege mit Fahrrädern, Motorrädern, Rollern und Kraftfahrzeugen (auch mit Elektroantrieb);

e) Aufenthalt von Kindern unter 10 Jahren ohne Begleitung von Erwachsenen;

f) jede Verunreinigung von Gräbern, Wegen, Plätzen und Pflanzungen;

g) Anbieten von gewerblichen Diensten und Waren sowie Verteilung von Drucksachen;

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h) gewerbsmäßiges Fotografieren;

i) Betreten der Totenhalle ohne Erlaubnis.

Die Friedhofsverwaltung kann von den vorstehenden Vorschriften Ausnahmen zulassen, soweit sie mit der Zweckbestimmung des Friedhofes und der Ordnung auf diesem vereinbar sind.

  1. 3. Fundsachen sind bei der Friedhofsverwaltung abzugeben, die diese nach Ablauf von drei Werktagen an die für die Verwahrung von Fundsachen zuständige Stelle (Fundbüro) abgibt.

§ 6

Zulassung von Gewerbebetrieben

(i.d.F. der 1. Änderung sowie der 3. Änderung)

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Maurer, Gärtner oder sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen bedürfen für die Arbeiten auf den Friedhöfen einer Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  2. 2. Die Zulassung wird durch Ausstellung einer Bescheinigung an fachlich hierzu geeignete Betriebe erteilt.

Der Zulassungsantrag ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats zu bescheiden. Die Frist läuft erst, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden. Die Frist kann einmal für eine begrenzte Dauer verlängert werden, sofern dies aufgrund der Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen.

Wird der Antrag nicht binnen dieser Frist oder der verlängerten Frist beantwortet, so gilt die Erlaubnis als erteilt."

  1. 3. Der Antragsteller muss sich verpflichten, für sich und seine Bediensteten diese Satzung und die hierzu ergänzend ergangenen Vorschriften zu beachten. Über die Zulassung wird eine Zulassungskarte ausgestellt.

Gewerbetreibenden, die wiederholt gegen diese Bestimmungen verstoßen oder unzulängliche Arbeiten liefern, kann die Zulassung wieder entzogen und das Arbeiten auf den Friedhöfen untersagt werden.

  1. 4. Für die Bediensteten der Inhaber von Zulassungskarten ist von den Inhabern ein Ausweis über die Zugehörigkeit zur Firma auszustellen.
  2. 5. Zugelassene Gewerbetreibende und deren Bedienstete sind verpflichtet:
    • a) dem Aufsichtspersonal Ihren Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen;
    • b) die auf den Friedhöfen ausgeführten Arbeiten von der Friedhofsverwaltung an Hand der Genehmigung prüfen und abnehmen zu lassen.

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§ 7

Ausführung gewerblicher Arbeiten

  1. 1. Gewerbliche Arbeiten können für bestimmte Tage und Tageszeiten oder für die Dauer von Bestattungsfeierlichkeiten untersagt oder eingeschränkt werden.
  2. 2. Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde der Friedhöfe auszuführen. Es darf nur an Werktagen bis Friedhofsschluss jedoch nicht über 18.00 Uhr hinaus gearbeitet werden, an Samstagen nur bis 13.00 Uhr. Bei großer Trockenheit dürfen die Gräber auch an Sonn- und Feiertagen gegossen werden.
  3. 3. Bei den gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen von den Gewerbetreibenden nur Baustoffe Verwendung finden, die ihr Eigentum sind. Diese Baustoffe dürfen nur für kurze Zeit gelagert werden und den Verkehr nicht behindern. Wenn die Arbeit fertiggestellt ist oder unterbrochen wird, ist der Arbeits- und Lagerplatz sofort so herzurichten, dass er für die Friedhofsbesucher nicht störend in Erscheinung tritt. Abraum ist vom Friedhof zu entfernen oder auf die vorgesehenen Plätze zu bringen. Die Abräumkästen der Friedhofsverwaltung dürfen von den zugelassenen Gewerbetreibenden nicht benutzt werden, sie dienen nur den Friedhofsbesuchern.
  4. 4. Bei den Arbeiten auf den Friedhöfen freigelegte Sargteile oder Gebeinreste sind unverzüglich an Ort und Stelle so tief einzubetten, dass eine nochmalige Freilegung vermieden wird.
  5. 5. Die Wasserzapfstellen sind nach Gebrauch zu schließen. Geräte dürfen in Brunnen und Wasserbehältern nicht gereinigt werden.
  6. 6. Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen und unverzüglich fachgerecht auf eigene Kosten zu beseitigen.
  7. 7. Zement und Mörtel dürfen nur auf geeigneten Unterlagen zubereitet werden.

§ 8

Benutzung von Kraftfahrzeugen für gewerbliche Friedhofsarbeiten

  1. 1. Gewerbetreibenden kann auf Antrag die Genehmigung zum Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen bis zu 2 t Nutzlast erteilt werden. Das Befahren mit dreiachsigen Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten.
  2. 2. Zur Ein- und Ausfahrt dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung bestimmten Tore benutzt werden.
  3. 3. Die Erlaubnis zum Befahren von Friedhofswegen mit zugelassenen Fahrzeugen gilt nicht für Sonn- und Feiertage.

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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9

Anmeldung des Sterbefalles

  1. 1. Die Anmeldung des Sterbefalles beim Standesamt ist der Friedhofsverwaltung nachzuweisen, die den Zeitpunkt der Beisetzung im Benehmen mit den Geistlichen festsetzt. Die Bestattung bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
  2. 2. Bestattungen finden nur von Montag bis Freitag während der regelmäßigen Arbeitszeit der Friedhofsverwaltung statt; Freitag nachmittags und samstags in besonderen Ausnahmefällen. Über das Vorliegen eines Ausnahmefalles entscheidet die Friedhofsverwaltung.
  3. 3. Wird eine Bestattung in eine vorher erworbene Wahlgrabstätte verlangt, so ist dies bei der Anmeldung unter Vorlage des Grabstättenausweises zu beantragen. Wenn das Nutzungsrecht nicht eindeutig feststeht, kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzung unter Vorbehalt der späteren Umbettung auf Kosten des Antragstellers zulassen.

§ 10

Ausheben des Grabes

  1. 1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
  2. 2. Die Grabsohle bei Gräbern
    • a) für Leichen von Personen über 5 Jahren ist auf eine Tiefe von 1,80 m zu legen;
    • b) von Kindern unter 5 Jahren ist auf eine Tiefe von 1,40 m zu legen.

§ 11

Ruhefrist

  1. 1. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes für Erdbestattungen auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Allmershausen, Asbach, Beiershausen, Heenes, Kathus, Kohlhausen, Sorga und Hohe Luft - alter Friedhofsteil - beträgt:
    • a) bei Erwachsenen über 14 Jahre 25 Jahre;
    • b) bei Kindern von 5 - 14 Jahren 20 Jahre;
    • c) bei Kindern bis zu 5 Jahren 15 Jahre.
  2. 2. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes für Erdbestattung auf dem Friedhof Hohe Luft - Erweiterungsteil - beträgt:
    • a) bei Erwachsenen über 14 Jahre 35 Jahre;
    • b) bei Kindern von 5 - 14 Jahren 25 Jahre;
    • c) bei Kindern bis zu 5 Jahren 15 Jahre.

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  1. 3. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabes für Urnenbestattung beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre.

§ 12

Särge und Urnen

  1. 1. Mit Rücksicht auf die Ruhefrist dürfen bei Reihengräbern Särge aus Metall oder schwer zersetzbarem Kunststoff sowie Einsätze aus derartigem Material nicht verwendet werden.
  2. 2. Bei Wahlgräbern sind Holzsärge aller Art in den vorgeschriebenen Maßen zulässig: nicht dagegen Särge bzw. Sargeinsätze aus Metall oder Kunststoff, die schwer zersetzbar sind. Ausnahmen können zugelassen werden.
  3. 3. Es dürfen nur Särge benutzt werden, die den Größenverhältnissen des Totenwagens und des Grabes angepasst sind und den Vorschriften für die Erd- bzw. Feuerbestattung entsprechen.
  4. 4. Urnen aus schwer zersetzbarem Metall oder schwer zersetzbarem Kunststoff dürfen in Reihengräbern nicht beigesetzt werden. Auf dem Urnenfriedhof Johannesburg dürfen nur Urnen beigesetzt werden, die aus biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sind.

§ 13

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe des Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. In den ersten 5 Jahren der Ruhefrist werden im Allgemeinen Umbettungen nur in Fällen vorgenommen, in denen ein öffentliches Interesse vorliegt.
  3. 3. Wird eine Ausgrabung bzw. Umbettung beantragt, so ist vom Antragsteller das Einverständnis der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten nachzuweisen. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Über den Zeitpunkt der Umbettung entscheidet die Friedhofsverwaltung.
  4. 4. Die Ausgrabung bzw. Umbettung kann aus gesundheitspolizeilichen Gründen versagt werden. Sie bedarf in jedem Falle der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes.
  5. 5. Die Anwesenheit von Angehörigen oder anderer Personen, mit Ausnahme behördlicher Personen, ist nicht gestattet.

IV. Grabstätten

§ 14

Nutzungsrecht an Grabstätten / Eigentumsverhältnisse (i.d.F. der 5. Änderung)

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  1. 1. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich – rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

  1. 2. Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen."

§ 15

Grabarten

(i.d.F. der 2. Änderung)

Die Gräber werden angelegt als

a) Reihengräber für Erdbestattung; aa) Reihengräber für Erdbestattung als Rasengrab

b) Wahlgräber für Erdbestattung; bb) Wahlgräber für Erdbestattung als Rasengrab

c) Reihengräber für Aschenbeisetzung; cc) Reihengräber für Aschenbeisetzung als Rasengrab;

d) Wahlgräber für Aschenbeisetzung; dd) Wahlgräber für Aschenbeisetzung als Rasengrab

e) Reihengräber für Aschenbeisetzung im anonymen Urnenfeld;

f) Reihengräber für Aschenbeisetzung in einem Gemeinschaftsgrab

g) Wahlgräber für Aschenbeisetzung im Friedpark;

h) Wahlgräber für Aschenbeisetzung in Kolumbarien.

Für erhaltenswerte Grabmalanlagen, deren Ruhefrist bzw. Nutzungszeit abgelaufen ist, besteht die Möglichkeit, diese an Interessierte abzugeben. Der Interessent verpflichtet sich, die Grabmalanlagen zu erhalten und gegebenenfalls zu restaurieren. Näheres wird in einem Patenschaftsvertrag zwischen dem Interessenten und der Friedhofsverwaltung geregelt.

§ 16

Reihengräber für Erdbestattung

  1. 1. Unter Reihengräbern sind die allgemeinen Gräber zu verstehen, die für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden (§ 11). Die Weitererhaltung eines Reihengrabes über die Ruhefrist hinaus oder die Umwandlung in ein Wahlgrab ist ausgeschlossen.

  1. 2. Die Reihengräber werden wie folgt vermessen:
    • a) Die Mindestfläche für Leichen von Personen über 5 Jahren beträgt: Länge 2,10 m Breite 0,90 m
    • b) Die Mindestfläche für Leichen von Kindern unter 5 Jahren beträgt:

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Länge 1,20 m Breite 0,60 m

  1. 3. In einem Reihengrab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann jedoch zulassen, dass Leichen von Kindern unter 1 Jahr zusammen oder in das Grab eines Erwachsenen bestattet werden, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes die der Leiche des Erwachsenen nicht übersteigt.
  2. 4. Urnen dürfen in Reihengräbern für Erdbestattung naher Angehörigen innerhalb der ersten 10 Jahre bei entsprechender Verkürzung der Ruhefrist der Asche beigesetzt werden.
  3. 5. Die Toten werden der Reihe nach beigesetzt. Umbettungen von Leichen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab werden nicht ausgeführt.
  4. 6. Leichenreste können nach Ablauf der Ruhefrist in ein Wahlgrab umgebettet werden.
  5. 7. Über die Wiederbelegung von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhefrist entscheidet die Friedhofsverwaltung.
  6. 8. Die beabsichtigte Abräumung wird 6 Monate vorher durch Veröffentlichung bekannt gegeben.
  7. 9. Eine Verlängerung der Ruhefrist der in den Reihengräbern Beigesetzten wird im Allgemeinen nicht gewährt. Sie kann höchstens für 1 Jahr, jedoch nur dann zugestanden werden, wenn innerhalb dieser Frist die Umbettung in ein Wahlgrab vorgenommen und die Neuanlage des Gräberfeldes nicht behindert wird.
  8. 10. Nach Bekanntgabe des Abräumungszeitpunktes können die Verfügungsberechtigten die Grabmalanlagen auf ihre Kosten entfernen lassen. Sie müssen jedoch die Grabstätte für den Rest der Ruhefrist in einem ordnungsgemäßen Zustand halten. Wurden die Grab- und Grabmalanlagen bis zum Ablauf der sechsmonatigen Frist von den Verfügungsberechtigten nicht entfernt, so werden diese von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verfügungsberechtigten beseitigt und gehen in den Besitz der Kreisstadt Bad Hersfeld über.

§ 17

Wahlgräber für Erdbestattung

  1. 1. Wahlgräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag das Nutzungsrecht für eine längere Dauer erworben werden kann.
  2. 2. Es werden folgende Wahlgräberarten unterschieden:
    • a) Einzelgrab (einstellig);
    • b) Doppelgrab (zweistellig);
    • c) Familiengrab (dreistellig).
  3. 3. Jede Grabeinheit dient der Bestattung nur einer Leiche. Ebenso können Leichen von Kindern, die im Alter von weniger als 1 Jahr verstorben sind, in ein bereits belegtes Wahlgrab bestattet werden, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes die Nutzungszeit

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der Wahlgrabstätte nicht überschreitet. Es ist auch zulässig, in jedem Wahlgrab für Erdbestattungen bis zu 4 Urnen beizusetzen. Die Grabeinheit ist nach Ablauf der Ruhefrist innerhalb der Dauer des Nutzungsrechtes wieder belegbar. Übersteigt die Ruhefrist in diesem Falle das Nutzungsrecht, so ist es anteilmäßig zu verlängern.

  1. 4. Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern wird beim erstmaligen Erwerb auf eine Nutzungszeit von 40 Jahren erworben. Ein Anspruch auf Verleihung dieses Rechtes oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit deren Umgebung besteht jedoch nicht. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird von der Friedhofsverwaltung ein Grabstättenausweis ausgestellt, der den Namen des Erwerbers und die Bezeichnung der Grabstätte enthält.

  1. 5. Der Erwerber gilt als Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigter, solange der Friedhofsverwaltung nichts anderes mitgeteilt wird. Im Erbfalle gilt gegenüber der Friedhofsverwaltung derjenige als nutzungsberechtigt, der die Erbberechtigung nachweist und den Grabstättenausweis vorlegt.

  1. 6. Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte hat für seine Person ein Nutzungsrecht an der Grabstätte, er kann über andere Beisetzungen verfügen und über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und der auf ihr beruhenden Vorschriften entscheiden.

  1. 7. Die Übertragung des Nutzungsrechtes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie muss unentgeltlich sein und ist nur an Familienangehörige zulässig. Zur Abtretung des Nutzungsrechtes sind nur der Erwerber oder dessen Erben berechtigt. Die Friedhofsverwaltung kann die öffentliche Beglaubigung der Abtretungsurkunde verlangen. Im Erbfall müssen mehrere Miterben einen von ihnen als Gesamtbevollmächtigten benennen. Solange dies nicht geschieht, wirken Mitteilungen und Erklärungen der Friedhofsverwaltung, die an einen oder mehreren Erben gerichtet sind, auch gegenüber allen Miterben.

  1. 8. In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten;

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister;

c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

  1. 9. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann in der Regel nach Ablauf der Nutzungszeit für weitere 5, 10, 15 usw. bis max. 40 Jahre neu erworben werden. Es ist Sache der Berechtigten, für einen rechtzeitigen Neuerwerb des Nutzungsrechtes zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten verfügen.

  1. 10. Ist eine Umgestaltung des Grabfeldes vorgesehen, besteht kein Anrecht auf Neuerwerb.

  1. 11. Die Friedhofsverwaltung kann das Nutzungsrecht an Wahlgräbern entziehen, wenn die Grabstätten nicht den Vorschriften entsprechend angelegt sind oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes muss eine zweimalige

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schriftliche Aufforderung ergangen sein. Die letzte Aufforderung muss auf die Möglichkeit des Rechtsentzuges hinweisen. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt eine befristete öffentliche Aufforderung durch Aufstellen einer Tafel „Angehörige bitte melden“ auf der Grabstätte. Nach Ablauf von 3 Monaten ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte zu räumen und nach Beendigung der Ruhezeit das Nutzungsrecht anderweitig zu vergeben. Wenn bei Entzug des Nutzungsrechts die Grab- und Grabmalanlagen vom Nutzungsberechtigten nicht entfernt werden, so können diese von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden. Sie gehen somit in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über.

  1. 12. Die Nutzungsberechtigten können auf ihr Recht an unbelegten Wahlgräbern verzichten; sie können ebenso die Ausübung der Rechte an belegten Wahlgräbern auf die Dauer der längsten Ruhefrist beschränken. Dieser Verzicht ist schriftlich unter Rückgabe des Grabstättenausweises zu erklären. Nach der Verzichtklärung sind die auf der Grabstätte befindlichen Grab- und Grabmalanlagen von den Nutzungsberechtigten zu entfernen; andernfalls verfügt die Friedhofsverwaltung darüber. Der Tausch von Wahlgrabstätten kann von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden, wenn es sich um gleichwertige unbelegte Grabstätten handelt. Die Dauer des Nutzungsrechtes bleibt beim Tausch unberührt.

  1. 13. Als Mindestfläche bei Wahlgräbern gelten für die Grabeinheit in der Regel folgende Abmessungen: Länge 2,10 m Breite 0,90 m

  1. 14. Bei Neuerwerb von Wahlgrabstätten in älteren Friedhofsteilen behalten die dort bestehenden Gräbermaße ihre Gültigkeit.

  1. 15. Die Zahl der für die einzelnen Wahlgrabstätten zulässigen Beisetzungen von Särgen und Aschenurnen wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.

  1. 16. Gemauerte Gruftanlagen, in denen Särge ohne Erdabdeckungen abgestellt werden, sind nicht zugelassen.

§ 18

Aschengräber (Urnen-Reihen- und -Wahlgräber)

(i.d.F. der 5. Änderung)

  1. 1. Für Feuerbestattungen stehen zur Verfügung:
    • a) Reihengräber für Aschenbeisetzungen;
    • b) Reihengräber im anonymen Urnenfeld;
    • c) Reihengräber in einem Gemeinschaftsgrab;
    • d) Wahlgräber für Aschenbeisetzungen;
    • e) Wahlgräber im Friedpark;
    • f) Wahlgräber in Kolumbarien;
    • g) sämtliche Arten von Grabstätten mit Ausnahme der unbelegten Reihengräber für Erdbestattungen. Belegte Reihengräber innerhalb der ersten 10 Jahre nach einer Erdbestattung unter Verkürzung der Ruhefrist.

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  1. 2. Die Beisetzung ist mit Ausnahme bei Beisetzungen in Kolumbarien nur unterirdisch gestattet. Die unterirdische Beisetzung wird in der Regel in einer Tiefe von mindestens 0,65 m vorgenommen.
  2. 3. Die Bestimmungen für Reihen- und Wahlgräber gelten entsprechend auch für Urnengrabstätten, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes bestimmt ist.
  3. 4. Aschenreihengräber werden in einer Länge und Breite von 1,25 m (Urnenfriedhof Johannesburg: 0,80 m) auf die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung von höchstens 4 Aschenbehältern einer Familie abgegeben, soweit die Größe der Aschenbehälter es zulässt. Die Beisetzung der 2., 3. und 4. Urne ist nur innerhalb der ersten 10 Jahre nach Inanspruchnahme der Grabstätte unter Verkürzung der Ruhefrist zulässig.
  4. 5. Für besondere Grabarten (z.B. Gemeinschaftsgrab, anonymes Urnenfeld) gelten die Regelungen in Abs. 4 nicht. In Gemeinschaftsgräbern beträgt die Mindestfläche für jedes Urnengrab 0,30 x 0,30 m.

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle (Maße: 0,50 x 0,50 cm) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

  1. 6. Urnenwahlgräber werden in einer Länge und Breite von 1,25 m (Urnenfriedhof Johannesburg: 0,80 m) vergeben. Soweit die Größe der Aschenbehälter es zulässt, dürfen je Grab insgesamt bis zu 4 Aschenbehälter beigesetzt werden. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen.
  2. 7. Das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte erlischt 40 Jahre nach dem Erwerb. Die Vorschriften über Wahlgrabstätten gelten entsprechend.
  3. 8. Mit Ablauf der Ruhezeit für das belegte Reihengrab oder des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern endet auch die Ruhefrist der Aschenreste.
  4. 9. Ist bei Erlöschen des Nutzungsrechtes an Urnenwahlgräbern die Frist nicht verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche wird in einer anderen Stelle des betreffenden Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben. Ort und Art dieser Beisetzung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Besondere Nachweise über den Verbleib werden nicht geführt.

§ 18 a

Rasengräber

(i.d.F. der 2. Änderung)

  1. 1. Der Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten als Rasengrab ist auf den städtischen Friedhöfen in der Kernstadt sowie in den Stadtteilen möglich, soweit ausreichend Belegungsfläche zur Verfügung steht bzw. zur Verfügung gestellt werden kann. Die Ausweisung der Rasengrabfelder erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasengräbern besteht nicht.

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  1. 2. Die Rasengrabstätten sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb der Fristen nach § 35 von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät.
  2. 3. Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
  3. 4. Die Pflege des Rasens und das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der Grabstätte ist in der Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes enthalten. Die Gebühr ergibt sich aus der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.
  4. 5. Die Bestimmungen für Reihen- und Wahlgräber gelten entsprechend auch für Rasengrabstätten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  5. 6. Die Vorschriften zur Einfassung, Bepflanzung und Pflege nach §§ 29, 34, 36 und 37 gelten nicht für Rasengräber.
  6. 7. Außerhalb der Vegetationszeit (1.11. – 31.3.) sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten erlaubt. In der Vegetationszeit sind die Rasengräber von jeglichem Grabschmuck und Grableuchten freizuhalten.

§ 19

Wahlgräber im Friedpark

  1. 1. In Friedpark-Quartieren auf den Hauptfriedhöfen werden Urnen- und Erdwahlgrabstätten vergeben. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die übrigen Vorschriften dieser Satzung auch für Grabstätten im Friedpark.
  2. 2. Die Lage der Grabstätten wird locker, ohne feste Ordnung bzw. ohne Raster oder Ausrichtung nach einer Himmelsrichtung, gestaltet. Nach dem vorhandenen Vegetationsbestand muss der Nutzungsberechtigte die Lage der Grabstätte im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung selbst bestimmen und festlegen. Die Friedhofsverwaltung hat insbesondere die Lage hinsichtlich benachbarter Grabstätten, Zufahrtsmöglichkeiten, Wurzelwerk, etc. zu prüfen. Nach der Festlegung wird die Lage der Grabstätte im Belegungsplan eingetragen.
  3. 3. Friedpark-Quartiere werden von der Friedhofsverwaltung extensiv bewirtschaftet. Eine gärtnerische Anlage der Grabstätten ist nicht zulässig. Vielmehr soll eine naturnahe Entwicklung gefördert werden. Der Nutzungsberechtigte kann an der Fuß- oder Kopfseite der Grabstätte einen Baum/Strauch durch die Friedhofsverwaltung pflanzen lassen. Obst-, Nadelbäume sowie Beerensträucher sind nicht zulässig. Der Baum/Strauch ist durch den Nutzungsberechtigten zu beschaffen und an die Friedhofsverwaltung zu liefern. Die notwendigen Schnittmaßnahmen an den Gehölzen bleiben aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht allein der Friedhofsverwaltung vorbehalten. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes geht das Eigentum an dem Baum/Strauch auf die Friedhofsverwaltung über. Eine Entfernung des Baumes/Strauches durch den Nutzungsberechtigten ist -auch während des Nutzungsrechtes- nicht zulässig.

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  1. 4. Grabeinfassungen, -abdeckplatten, etc. sind nicht zulässig. Die Lage der Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung mittels Markierungssteinen gekennzeichnet. Im Hinblick auf die naturnahe Gestaltung des Friedparks ist die Aufstellung von Grabmalen nicht gestattet. Zulässig sind nur Pultsteine (§ 22 Buchst. c) sowie liegende Grabmale (§ 22 Buchst. d). Die Größe richtet sich nach § 24 Nr. 1 c).

V. Grabmale und Einfriedigungen

§ 20

Allgemeine Anforderungen

Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet werden. Bei der Errichtung und Unterhaltung von Grabmalen und Grabeinfassungen ist die „Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ in jeweils neuesten Fassung, erarbeitet vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauer-Handwerks, Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt/Main, zu beachten.

Sie müssen in Form und Werkstoff gut gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Insbesondere müssen benachbarte Grabmale aufeinander abgestimmt sein. Jedes Grabmal muss sich den im Belegungsplan festgelegten Grundgedanken einfügen.

§ 20 a

Gestaltung (i.d.F. der 3. Änderung)

Für das Kindergrabfeld auf dem Friedhof Frauenberg, Quartier Hh, gelten ergänzend folgende Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Das Grabmal ist aus handwerklich bearbeitetem Naturstein zu fertigen. Gold-, Silber- oder Bronzeschrift sowie eine Einfügung von Bildern ist nicht zulässig.
  2. 2. Die Grabstätte ist ohne Abdeckung und ohne hohe Einfassung zu errichten.
  3. 3. Die Umrandung ist in gleicher Farbe und Qualität wie die vorhandene Wegefläche des Sternenkinderfeldes herzustellen.

§ 21

Genehmigungsverfahren

  1. 1. Grabmale dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert, versetzt oder entfernt werden.
  2. 2. Die Genehmigung zur Aufstellung des Grabmales kann bei Verstößen gegen die Grabmalvorschriften versagt werden. Die Friedhofsverwaltung kann vor der Aufstellung eines Grabmales einen statischen Nachweis verlangen.
  3. 3. Die Ausführung der Grabmalanlagen muss genau den genehmigten Plänen entsprechen.

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  1. 4. Die Genehmigung ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 beizufügen, die es der Friedhofsverwaltung ermöglicht, den in Aussicht genommenen Grabstein zu beurteilen. Der Antrag muss auch genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über den Inhalt, Form und Anordnung der Schrift sowie beabsichtigte bildliche Darstellungen oder Symbole enthalten.

  1. 5. Die Wiederverwendung abgeräumter Grabmale auf einer anderen Grabstätte bedarf der vorherigen Genehmigung. Sie wird nur gewährt, wenn der Grabstein den für die Grabstätte geltenden Vorschriften entspricht.

  1. 6. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die ohne Genehmigung widerrechtlich aufgestellten Grabmale entfernt werden und kann die Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des betreffenden Bildhauers vornehmen, wenn sie auch nachträglich nicht mit den Grabmalvorschriften in Einklang gebracht werden können.

§ 21a

Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit (i.d.F. der 4. Änderung)

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung."

§ 22

Grabmalarten

Folgende Arten von Grabmalen werden unterschieden:

a) Grabkreuze aus Stein, Holz oder Eisen;

b) Stehende Grabmale (Stelen) aus Stein, Holz oder Eisen;

c) Pultsteine (rechteckige liegende Steine, bei denen die abgeschrägte Oberfläche bis 15 % geneigt ist;

d) liegende Grabmale in rechteckiger Form, die höchstens 15 % geneigt sind;

e) freistehende Grabmale, die auf allen Seiten gleichwertig durchgestaltet sind und deren Betrachtung von jedem Standort aus befriedigt.

§ 23

Grabmalgestaltung

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  1. 1. Ein Grabmal muss in allen seinen Teilen einfach und harmonisch gestaltet sein. Benachbarte und zueinander in Beziehung tretende Grabmale sind nach Größe, Form, Farbe, Werkstoff und Bearbeitung aufeinander abzustimmen.
  2. 2. Für jede Grabstätte ist grundsätzlich nur ein Grabstein zugelassen. Bei Wahlgräbern können jedoch weitere Beisetzungen durch untergeordnete Grabplatten oder Kissensteine kenntlich gemacht werden, wenn die Anbringung von Schriften auf dem vorhandenen Grabmal nicht möglich ist. Hierbei ist jedoch das gleiche Material zu verwenden, aus dem das vorhandene Grabmal besteht. Die Gestaltung der untergeordneten Platten oder Kissensteine ist dem Hauptgrabmal anzupassen.

§ 24

Grabmalmaße

1. Normmaße für Reihengräber

a) Hohe Rechteckform - Höhe 90 cm, Breite 50 cm;

b) Kreuzform - Höhe 90 cm, Breite 50 cm;

c) Kissen- und Plattenform - 40 x 65 cm; Kissensteine und Grabplatten können in Längs- und Breitform verlegt werden.

2. Normmaße für Einzelwahlgräber

a) Hohe Rechteckform - Höhe 110 cm, Breite 60 cm;

b) Kissen- und Plattenform - 45 x 65 cm.

3. Normmaße für mehrstellige Wahlgräber

a) Hohe Rechteckform - Höhe 115 cm, Breite 70 cm;

b) Breite Rechteckform - Höhe 90 cm, Breite 110 cm für Doppelgräber, Höhe 100 cm, Breite 150 cm für 3, und 4stellige Grabstätten. Bei 4stelligen Grabstätten kann in Ausnahmefällen die äußerste Breite 200 cm betragen.

c) Kreuzform - Höhe 120 cm, Breite 70 cm;

d) Holzkreuz - Höhe 120 cm, Breite 70 cm;

e) Kissen- und Plattenform - 45 x 65 cm.

  1. 4. Für zusätzliche Kenntlichmachung weiterer Beisetzungen in Wahlgräbern sind nur Kissensteine oder Grabplatten in rechteckiger Form zugelassen. Das Normmaß beträgt 40 x 55 cm. Diese Grabzeichen können in Längs- und Breitform verlegt werden.

5. Normmaße für Kindergräber

Hohe Rechteckform

a) für Kinder von 5 -14 Jahren - Höhe 70 cm, Breite 45 cm

b) für Kinder bis 5 Jahren - Höhe 60 cm, Breite 40 cm

c) Kissen- und Plattenform - 40 x 60 cm.

6. Normmaße für Reihen-Urnengräber

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a) Hohe Rechteckform - Höhe 80 cm, Breite 50 cm;

b) Kissensteine und Grabplatten - 40 x 60 cm.

  1. 7. Normmaße für Wahl-Urnen-Gräber Einzelgräber

a) Hohe Rechteckform - Höhe 80 cm, Breite 50 cm;

b) Kissensteine und Grabplatten - 45 x 60 cm.

mehrstellige Wahl-Urnen-Gräber

a) Hohe Rechteckform - Höhe 100 cm, Breite 60 cm;

b) Breite Rechteckform - Breite 110 cm, Höhe 80 cm;

c) Kissensteine und Grabplatten - 45 x 60 cm je Grabeinheit.

  1. 8. Die unter Ziff. 1 - 7 genannten Normmaße können bis 20 % über- oder unterschritten werden.

  1. 9. Alle Kissensteine und Grabplatten sind mit einem Neigungswinkel bis 15 % so zu verlegen, dass der Unterbau nicht sichtbar ist. Die Unterkante muss mit dem Erdreich abschließen.

  1. 10. Alle Grabmale sind ohne Sockel zu erstellen (Ausnahmen sind nur auf alten Friedhofsteilen möglich). Der Abstand zwischen der Rückseite der Grabmale und der Grabeinfassung soll 10 cm betragen. Das Fundament soll mindestens 20 cm unter dem Erdreich liegen. Die Stärke der Steine soll in gutem Verhältnis zur Größe stehen. Es darf nicht der Eindruck einer Platte entstehen.

  1. 11. Eine Gestaltung oder Bearbeitung eines namenlosen Urnengrabes und eines Gemeinschaftsgrabes ist nicht zulässig. Durch die Friedhofsverwaltung werden an Gemeinschaftsgräbern Tafeln angebracht, die den Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen tragen.

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§ 25

Material

  1. 1. Das Material, aus dem die Grabmale hergestellt werden, muss der Würde des Friedhofes entsprechen.
  2. 2. Nicht gestattet sind:
    • a) Grabmale aus Terrazzo, Porzellan. Glas, Kunststein, Kunststoff, Blech, eloxiertem Metall und Tropfstein;
    • b) mit Farbe bestrichene Grabmale;
    • c) Grababdeckungen aller Art, die größer als 1/3 der Nettofläche sind. Ausnahmen sind nur auf bestimmten Grabfeldern oder auf alten Friedhofsteilen möglich.

§ 26

Bearbeitung der Grabsteine

  1. 1. Für Grabsteine sind Materialien mit mittleren Farbwerten zu bevorzugen. Tiefschwarze oder reinweiße Werkstoffe können in Einzelfällen zugelassen werden.
  2. 2. Für die Oberflächenbearbeitung gilt folgendes:
    • a) Sämtliche Grabmale sollen in Vorder-, Seiten- und Rückansicht eine möglichst gleichwertige Bearbeitung aufweisen.
    • b) Ist die Stellung eines Grabmales innerhalb eines Grabfeldes so, dass die Rückseite durch eine Böschung oder Anpflanzung verdeckt ist, dann genügt eine gleichwertige Bearbeitung der Vorder- und Seitenansichten.
    • c) Hochglanzgeschliffene und polierte Grabmale werden nicht zugelassen, ausgenommen bunte Quarzsteine (Spaltfelsen in regelmäßiger Form) und Weichgestein mittlerer Farbwerte (Sandstein und Muschelkalk). Ausnahmen sind nur auf bestimmten Grabfeldern oder in alten Friedhofsteilen möglich.
    • d) Zur Hervorhebung von Schriften oder Ornamenten ist Hochglanzschliff und Politur zulässig.
    • e) Flächen von Grabmalen, die für künftige Beschriftung vorgesehen sind, können höchstens matt geschliffen werden.
    • f) Unten auf den Grabsteinen kann der Name der Herstellerfirma in unauffälliger Weise (nicht durch Metallschilder oder dergleichen) angebracht werden.

§ 27

Inschriften und Symbole

  1. 1. Die Anbringung von Inschriften und Symbolen sowie bildliche Darstellungen, die die Würde der Toten oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen, ist unzulässig.

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  1. 2. Schmuckformen und symbolische Darstellungen sollen möglichst aus dem Werkstoff herausgearbeitet werden.

§ 28

Schriftform

  1. 1. Die Schrift ist in Form, Farbe, Größe und Verteilung dem Grabmal anzupassen. Die Schrift soll klar gestaltet, gut leserlich und den benachbarten Grabmalen angepasst sein.
  2. 2. Erhabene Schrift muss sich mindestens 5 mm vom Untergrund abheben. Die Buchstabenoberfläche kann geschliffen oder poliert sein. Die Grundfläche und die Seitenkanten sind zu meißeln, stocken, schuren oder schleifen. Vertiefte Schrift kann nur durch Tönung in einer dem Werkstoff angepassten Farbe verstärkt werden. Schrift in Gold- und Silberton darf nicht verwendet werden. Ausnahmen sind nur auf bestimmten Grabfeldern oder in alten Friedhofsteilen möglich.
  3. 3. Sofern Schrift und Schmuck aus Metall sind, muss erstere in der Gestaltung und dem Farbton dem Werkstoff des Grabmales angepasst werden.

§ 29

Grabeinfassungen

Grabeinfassungen sind nur in Form von Platten gestattet.

Alle Platten sind für mindestens ein Quartier einheitlich auszuführen. Platten werden nur durch die Friedhofsverwaltung beschafft und verlegt und sind anteilmäßig von den Nutzungsberechtigten zu bezahlen. Müssen bei einer Beisetzung Platten entfernt und wieder verlegt werden, so geschieht dies durch die Friedhofsverwaltung. Ausnahmen sind nur auf bestimmten Grabfeldern oder in alten Friedhofsteilen möglich.

§ 30

Standsicherheit

  1. 1. Grabmale und Steineinfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber weder umstürzen noch sich senken können. Die Fundamente dürfen nicht auf Nachbargräber übergreifen.
  2. 2. Das Fundament ist mittels einer Betonschwelle herzustellen, die quer über das ausgehobene Grab zu legen ist und beiderseits 15 cm feste Auflage hat. Die Schwelle ist je nach Gewicht des Grabmals zu dimensionieren und zu armieren, darf aber eine Höchstbreite von 20 cm nicht übersteigen. Die Oberkante der Schwelle muss mindestens mit 20 cm Erde bedeckt sein. Falls notwendig, sind Pfeiler bis zur Grabsohle zu gründen. Die Fluchtlinie der Grabmale (Rückseite) wird von der Friedhofsverwaltung angegeben.

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  1. 3. Liegende Grabmale sind allseitig ohne Unterbau in die Erde einzubetten.

  1. 4. Werden die vorstehenden Vorschriften Ziff. 1 und 2 außer acht gelassen, so ist eine dauerhafte Standsicherheit des Grabmals nicht gewährleistet. Die Friedhofsverwaltung kann in diesem Falle vom Nutzungsberechtigten oder vom Hersteller des Grabmals bzw. des Fundaments die notwendigen Sicherungsmaßnahmen verlangen.

Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlage auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal und zwar einmal im Frühjahr nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht und dabei festgestellte Mängel unverzüglich auf ihre Kosten beseitigen zu lassen. Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmale oder durch Abstürzen von Grabmalteilen verursacht werden.

Grabsteine, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen des Verfalls aufweisen, die befürchten lassen, dass Personen zu Schaden kommen, können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden, wenn die Nutzungsberechtigten nicht erreichbar sind oder sich weigern, selbst für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung zu sorgen oder dazu aus eigenen Mitteln nicht in der Lage sind.

§ 31

Aufstellung von Grabmalen

Bei der Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Grabmalteilen sind die mit dem Genehmigungsvermerk der Friedhofsverwaltung versehenen Anträge nebst Zeichnungen dem Friedhofspersonal zur Einsichtnahme vorzuweisen.

§ 32

Beseitigung von Grabmalen (i.d.F. der 5. Änderung)

  1. 1. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

  1. 2. Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten werden über die bevorstehende Entfernung informiert und erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Entfernung, abgeräumte Grabmale und die Abdeckplatten der Kammern bei Urnenwänden an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht

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verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Sollten die Grabmale oder bauliche Anlagen nicht innerhalb der Frist abgeholt werden, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

  1. 3. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, die für die Eigenheit des Friedhofes Bedeutung haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie können ggfs. an anderer Stelle wieder aufgestellt werden.

§ 33

Abheben von Grabmalen

  1. 1. Wenn wegen einer Beisetzung Grabmale, Grabmalteile oder Grabeinfassungen von der zu belegenden Grabstätte abgehoben werden müssen, ist das von den Angehörigen auf ihre Kosten rechtzeitig zu veranlassen.
  2. 2. Über die Notwendigkeit von Grabmalabhebungen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
  3. 3. Nach der Beisetzung, spätestens aber binnen acht Wochen, sind von der Abhebung betroffene Grabmale wiederherzustellen und anschließend die Gräber selbst wieder ordnungsgemäß herzurichten.
  4. 4. Abgehobene Grabmale oder Grabeinfassungen dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Wird hiergegen verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung, nach vorheriger Aufforderung an den betreffenden Nutzungsberechtigten bzw. Bildhauer die Entfernung veranlassen.

VI. Herrichtung und Pflege der Gräber

§ 34

Verantwortung für das Aussehen der Gräber

  1. 1. Alle Gräber müssen in einer der Friedhöfe würdigen Weise gärtnerisch hergerichtet und gepflegt werden. Dies gilt auch für solche, die noch unbelegt sind. Verantwortlich hierfür sind die Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten.
  2. 2. Bei Zerstörung oder Beschädigung der gärtnerischen Anlage oder des Grabmales durch höhere Gewalt oder durch fremde Hand ist die Friedhofsverwaltung nicht zur Herstellung des vorherigen Zustandes verpflichtet.

§ 35

Grabhügel

  1. 1. Alle Gräber sind von den Angehörigen im Sommerhalbjahr innerhalb von 3 Monaten, im Winterhalbjahr spätestens nach 6 Monaten fertig herzurichten oder herrichten zu lassen.

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  1. 2. Die Hügel der Gräber sollen nur flach gewölbt und nicht abgeböscht oder kastenförmig sein. Sie dürfen bei Erdbestattungsgräbern nicht über 10 cm, bei Aschengräbern nicht über 5 cm hoch sein.

§ 36

Bepflanzung

  1. 1. Alle Gräber (mit Ausnahme der Kolumbarien, anonymes Urnenfeld und Gemeinschaftsgrab sowie im Friedpark) sind zu bepflanzen und zu pflegen. Dies kann durch die Angehörigen selbst geschehen oder durch einen von ihnen beauftragten Friedhofsgärtner.
  2. 2. Die Bepflanzung eines Grabes darf die der Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Künstlicher Grabschmuck aus Kunststoff, Glas, Porzellan, Blech u. ä. sind unzulässig. Die Unterteilung der Grabfläche in kleine Einzelformen ist nicht gestattet. Alle Pflanzen sollen in den Erdboden gepflanzt oder mit dem Topf eingesetzt werden.
  3. 3. Die Bepflanzung soll so vorgenommen werden, dass die Pflanzenarten die Höhe der Grabmale in der Regel nicht übersteigen. Die gesamte Dauerbepflanzung geht in das Eigentum der Stadt über. Sie darf nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.
  4. 4. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Gehölze anordnen. Nach erfolgloser Mahnung werden diese Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung ausgeführt.
  5. 5. Es ist unstatthaft, die Grabfläche mit Platten zu belegen oder mit Kies zu bestreuen. Ausnahmen sind nur auf bestimmten Grabfeldern oder in alten Friedhofsteilen möglich.
  6. 6. Für einzelne Friedhofsteile können besondere Vorschriften über die Bepflanzung der Gräber erlassen werden.
  7. 7. Pflanzungen außerhalb der Grabstätte dürfen nur im Einverständnis mit der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Ohne Genehmigung sind Änderungen der städtischen Pflanzungen nicht gestattet.

§ 37

Grabpflege

  1. 1. Die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten zur Pflege der Grabstätte erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes. Ungepflegte Gräber kann die Friedhofsverwaltung nach vorheriger Aufforderung einebnen und einsäen lassen. Die der Friedhofsverwaltung hierdurch bis zum Ablauf der Ruhefrist entstehenden Pflegekosten gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten. Die Aufforderung zur Abräumung der Reihengräber wird öffentlich bekannt gegeben.
  2. 2. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach

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angemessener Frist ohne Ankündigung verwelkte Blätter, Gebinde und Kränze beseitigen, wenn es das Aussehen der Friedhöfe gebietet.

  1. 3. Gefäße für Blumen dürfen auf den Gräbern nur aufgestellt werden oder dort verbleiben, wenn sie nach Art und Zustand der Würde der Friedhöfe entsprechen. Es ist erwünscht, sie in den Boden einzusenken.

  1. 4. Grünstreifen müssen erhalten und gepflegt werden. Grabanlagen, die nicht in der abgesteckten Fluchtlinie liegen, müssen auf Anordnung der Friedhofsverwaltung unverzüglich ausgerichtet werden. Grenzmerkmale an den Grabstätten dürfen weder verändert noch beseitigt werden. Falls die Grenzmerkmale nicht gefunden werden, ist die Friedhofsverwaltung zu benachrichtigen.

  1. 5. Gießkannen, Gefäße, Spaten, Harken oder ähnliche Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die Friedhofsverwaltung kann solche Gegenstände entfernen.

VII. Toten- und Trauerhalle

§ 38

Benutzung der Totenhalle

(i.d.F. der 3. Änderung)

  1. 1. Verstorbene sind gemäß § 9 Ziff. 1 der Verordnung über das Leichenwesen vom 12.03.1965 spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes in die Leichenhalle zu bringen. Ausnahmen sind nur nach § 9 Ziff. 2 der vorgenannten Verordnung möglich.

  1. 2. Die Verstorbenen müssen sich bei der Einlieferung in die Totenhalle in vorschriftsmäßig angefertigten und völlig dichten Särgen befinden (ausgenommen Unfalltote). Sie sollen bekleidet sein.

  1. 3. Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung nach dem Friedhof durch die Angehörigen abzunehmen. In Ausnahmefällen können diese Gegenstände auch nachträglich auf dem Friedhof durch die Friedhofsbediensteten auf Antrag abgenommen und dem Empfangsberechtigten ausgehändigt werden.

  1. 4. Personen, die nicht zum Friedhofspersonal gehören, dürfen die Räume, in welchen Tote aufgebahrt sind, nicht betreten, es sei denn in amtlicher Eigenschaft. Die Angehörigen dürfen die Verstorbenen in den Aufbewahrungsräumen, wenn es die Umstände erlauben, sehen.

  1. 5. In der Regel ist der Sarg 30 Minuten vor der Trauerfeier nicht mehr zu öffnen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort schließen zu lassen und den Toten unter Mitteilung an die Angehörigen auch vor dem ursprünglich angesetzten Termin zu bestatten.

  1. 6. Die Überführung der Verstorbenen von der Trauerhalle zum Grab sowie die Beisetzung obliegt der sorgepflichtigen Person im Sinne von § 13 Friedhofs- und Bestattungsgesetz oder dem von ihr beauftragten Bestattungsunternehmen. Kommt sie dieser

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Verpflichtung nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist nach, erfolgt die Überführung im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung.

§ 39

Tote mit ansteckenden Krankheiten

Die an einer übertragbaren Krankheit gem. § 3 Abs. 1 - 4 des Bundesseuchengesetzes vom 18.07.1961 (in der geänderten Fassung vom 09.06.1975 - BGBl. I S. 1053) Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Trauerhalle gebracht werden. Die Särge sind verschlossen aufzustellen und dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Genehmigung und in Gegenwart eines Arztes oder Beamten des Kreisgesundheitsamtes vorübergehend geöffnet werden.

§ 40

Tote, die von auswärts überführt werden

Von auswärts kommende Särge bleiben geschlossen. Ihre vorübergehende Öffnung ist nur mit Zustimmung des Kreisgesundheitsamtes zulässig.

§ 41

Gottesdienste und Feiern in der Trauerhalle

  1. 1. Die Gottesdienste und Feiern in der Trauerhalle sollen nicht länger als 30 Minuten dauern.
  2. 2. Die in den Trauerhallen befindlichen stadteigenen Musikinstrumente dürfen bei Trauerfeiern nur von den dafür zuständigen Organisten gespielt werden.
  3. 3. Die gewerbliche Betätigung von Sängern und Musikern auf dem Friedhof und in der Trauerhalte bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  4. 4. Trauerfeierlichkeiten an offenen Särgen sind ausgeschlossen.

VIII. Abweichungen von der Friedhofssatzung

§ 42

Ausnahmen

  1. 1. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Friedhofssatzung und der in Ergänzung zu dieser erlassenen Vorschriften können zugelassen werden, wenn
    • a) eine Ausnahme ausdrücklich vorgesehen oder die Vorschrift nach ihrem Wortlaut als nachgiebiges Recht gekennzeichnet ist,
    • b) die für die Ausnahme festgelegten Voraussetzungen vorliegen und
    • c) öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

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  1. 2. Die Entscheidung über eine Ausnahme ist in das pflichtgemäße Ermessen der Friedhofsverwaltung gestellt. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Ausnahme, die nur schriftlich gegeben wird, besteht nicht.

IX. Schlussvorschriften

§ 43 Ahndung von Zuwiderhandlungen

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • a) außerhalb der gem. § 4 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  • b) entgegen § 5 Nr. 2 a) Rasenflächen, Anpflanzungen und Gräber betritt, Einfriedigungen, Hecken und Pflanzungen übersteigt, Blumen und Pflanzen abpflückt,
  • d) entgegen § 5 Nr. 2 b) raucht und lärmt oder Kofferradios, Koffergrammophone, Transistoren, etc. betreibt,
  • e) entgegen § 5 Abs. 2 c) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt,
  • f) entgegen § 5 Abs. 2 d) Friedhofswege mit Fahrrädern, Motorrädern, Rollern und Kraftfahrzeugen (auch mit Elektroantrieb) befährt,
  • g) entgegen § 5 Abs. 2 f) Gräber, Wege, Plätze und Pflanzungen verunreinigt,
  • h) entgegen § 5 Abs. 2 g) gewerbliche Dienste und Waren anbietet oder Drucksachen verteilt,
  • i) entgegen § 5 Abs. 2 i) ohne Erlaubnis die Totenhalle betritt,
  • j) entgegen § 6 Nr. 1 ohne Zulassung der Friedhofsverwaltung Arbeiten ausführt,
  • k) entgegen § 7 Nr. 2 gewerbliche Arbeiten an Werktagen nach 18.00 Uhr, an Samstagen nach 13.00 Uhr, ausführt,
  • l) entgegen § 7 Nr. 3 Abräumkästen benutzt,
  • m) entgegen § 8 Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis befährt,
  • n) entgegen § 21 Nr. 1 Grabmale ohne vorherige schriftliche Genehmigung errichtet, verändert, versetzt oder entfernt,
  • o) entgegen § 30 Nr. 4 die von der Friedhofsverwaltung verlangten notwendigen Sicherungsmaßnahmen nicht durchführt,
  • p) entgegen § 32 Grabmale, Einfassungen und sonstige Teile ohne vorherige Genehmigung vor Ablauf des Nutzungsrechtes - bei Reihengräbern der Ruhefrist - entfernt,

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q) entgegen § 33 Nr. 3 Grabmale innerhalb von acht Wochen nach der Beisetzung nicht wiederherstellt und anschließend das Grab nicht wieder ordnungsgemäß herrichtet,

r) entgegen § 33 Nr. 4 abgehobene Grabmale oder Grabeinfassungen auf dem Friedhof lagert,

s) entgegen § 34 Nr. 1 Gräber nicht in einer der Friedhöfe würdigen Weise gärtnerisch herrichtet und pflegt,

t) entgegen § 35 Nr. 1 Gräber nicht fertig herrichtet oder herrichten lässt,

u) entgegen § 38 Nr. 6 Verstorbene überführt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.08.2004 (BGBl. I S.

  1. 2198. in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Magistrat.

§ 44

Erhebung von Gebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige gültige Friedhofsgebührensatzung maßgebend.

§ 45

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2005 in Kraft.

Am gleichen Tage treten die Friedhofssatzung der Kreisstadt Bad Hersfeld für die kommunalen und unter städtischer Verwaltung stehenden Friedhöfe i. d. F. der 2. Änderung vom 23.08.2001 und die Friedhofssatzung für den Urnenfriedhof Johannesburg vom 21.12.2002 außer Kraft.

Bad Hersfeld, den 22.07.2005

Der Magistrat der Kreisstadt Bad Hersfeld

gez. Boehmer Boehmer Bürgermeister

(Siegel)

  • 28 -

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Die Friedhofssatzung wurde am 26.07.2005 in der Hersfelder Zeitung öffentlich bekannt gemacht.

Die am 06.11.2008 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossene 1. Änderungssatzung wurde am 15.11.2008 in der Hersfelder Zeitung öffentlich bekannt gemacht.

Die am 02.07.2009 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossene 2. Änderungssatzung wurde am 25.07.2009, die Druckfehlerberichtigung am 28.07.2009 in der Hersfelder Zeitung öffentlich bekannt gemacht.

Die am 12.11.2009 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossene 3. Änderungssatzung wurde am 21.11.2009 in der Hersfelder Zeitung öffentlich bekannt gemacht.

Die am 05.11.2020 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossene 4. Satzung zur Änderung wurde am 13.11.2020 in der Hersfelder Zeitung öffentlich bekannt gemacht.

Die am 15.12.2022 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossene 5. Satzung zur Änderung wurde am 24.12.2022 in der Hersfelder Zeitung öffentlich bekannt gemacht.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Friedhofsgebührensatzung

(FriedGebS)

(i.d.F. der am 01.01.2009 in Kraft getretenen 1. Änderung vom 16.07.2009, i.d.F. der am 28.12.2009 in Kraft getretenen 2. Änderung vom 18.11.2009 i.d.F. der am 25.12.2022 in Kraft getretenen 3. Änderung vom 20.12.2022)

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), der §§ 1 bis 5 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und § 44 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Bad Hersfeld für die kommunalen und unter städtischer Verwaltung stehenden Friedhöfe vom 22.07.2005 hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Bad Hersfeld in ihrer Sitzung am 14.08.2008 folgende Friedhofsgebührensatzung -FriedGebS- beschlossen:

O. Inhaltsübersicht

I. Gebührenpflicht

  • § 1 Gebührenerhebung
  • § 2 Gebührenschuldner
  • § 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
  • § 4 Rechtsbehelfe, Zwangsmittel

II. Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes

  • § 5 Gräber für Erdbestattungen
  • § 6 Gräber für Urnenbestattungen
  • § 6a Gräber für Rasenbestattungen

III. Sonstige Gebühren

  • § 7 Bestattungsgebühren
  • § 8 Gebühren für Sargwagen
  • § 9 Umbettungsgebühren
  • § 10 Gebühren für Grabeinfassungen
  • § 11 Gebühren für Grabräumung
  • § 12 Gebühren für Grabmale, gewerbliche Arbeiten etc.
  • § 13 Gebühren für Friedhofseinrichtungen

IV. In-Kraft-Treten

  • § 14 In-Kraft-Treten

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I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der kommunalen und der unter städtischer Verwaltung stehenden Friedhöfe in den Stadtteilen Allmershausen, Asbach, Beiershausen, Heenes, Hohe Luft, Johannesberg, Kathus, Kohlhausen, Sorga und für die Friedhofskapelle im Stadtteil Petersberg und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Kreisstadt Bad Hersfeld für die kommunalen und unter städtischer Verwaltung stehenden Friedhöfe vom 22.07.2005 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsgebührensatzung sind:

  • a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  • b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

  • c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  • d) Diejenige Person, die sich der Kreisstadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsgebührensatzung. (2) Die Gebühren werden vier Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. In Ausnahmefällen kann die Durchführung von Leistungen nach dieser Satzung von der vorherigen Zahlung der festgesetzten Gebühren abhängig gemacht werden.

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§ 4 Rechtsbehelfe, Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes

§ 5 Gräber für Erdbestattungen

(1) Gräber für Erdbestattungen werden in Form von

a) Reihengräbern für Personen über 14 Jahre (Nutzungsrecht 25 Jahre)

b) Reihengräbern für Kinder von 5 – 14 Jahren (Nutzungsrecht 20 Jahre)

c) Reihengräbern für Kinder bis 4 Jahre, Totgeburten (Nutzungsrecht 15 Jahre)

d) Wahlgräbern (Nutzungsrecht 40 Jahre)

e) Reihensammelgrab im Sternenkinderfeld (Nutzungsrecht 25 Jahre)

zur Verfügung gestellt.

(2) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes beträgt:

a)an einem Reihengrab (verstorbene Personen über 14 Jahre)270,00
b)an einem Reihengrab (verstorbene Kinder 5 bis 14 Jahre)500,00
c)an einem Reihengrab (verstorbene Kinder bis 4 Jahre, Totgeburten)375,00
d)an einem Reihensammelgrab im Sternenkinderfeldfrei
e)an einem Wahlgrab (je Grabstelle)1.390,00
f)an einem Wahlgrab im Friedpark (je Grabstelle)2.785,00

(3) Überschreitet die Ruhezeit die Zeit des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten, so ist dieses durch Zahlung einer anteilmäßigen Gebühr nach Absatz 2 für die Jahre bis zum Ablauf der Ruhezeit noch zu erwerben. Entsprechendes gilt für eine zusätzliche Urnenbeisetzung.

(4) Wird während der Nutzungsdauer auf ein Nutzungsrecht verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet. Ausgenommen hiervon sind unbelegte Gräber, die sofort anderweitig vergeben werden können, oder Gräber, die durch Umbettung für eine Neubelegung wieder zur Verfügung stehen. Eine Erstattung wird jedoch nicht mehr vorgenommen, wenn die Gräber länger als 10 Jahre in Anspruch genommen bzw. im Besitz waren. Erstattet werden die Gebühren vom Rückgabezeitpunkt bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.

(5) Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte für die Dauer von weiteren 5, 10, 15, usw. bis max. 40 Jahren erworben werden. Die Gebühr ermittelt sich nach der entsprechenden anteilmäßigen Gebühr nach Absatz 2.

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§ 6 Gräber für Urnenbestattungen

(1) Gräber für Urnenbestattungen werden in Form von

a) Reihengräbern (Nutzungsrecht 25 Jahre)

b) Reihengräbern im anonymen Urnenfeld/-hain (Nutzungsrecht 25 Jahre)

c) Reihengräbern in einem Gemeinschaftsgrab (Nutzungsrecht 25 Jahre)

d) Wahlgräbern (Nutzungsrecht 40 Jahre)

e) Wahlgräbern im Friedpark (Nutzungsrecht 40 Jahre)

f) Wahlgräbern in Kolumbarien (Wand und Stele) (Nutzungsrecht 40 Jahre)

zur Verfügung gestellt.

(2) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes beträgt:

a)an einem Reihengrab350,00
b)an einem Reihengrab im anonymen Urnenfeld/-hain975,00
c)an einem Reihengrab in einem Gemeinschaftsgrab1.500,00
d)an einem Wahlgrab1.490,00
e)an einem Wahlgrab im Friedpark2.885,00
f)an einem Wahlgrab in Kolumbarien (Wand) für bis zu zwei Urnen1.115,00
g)an einem Wahlgrab in Kolumbarien (Wand) für bis zu vier Urnen1.390,00
h)an einem Wahlgrab in Kolumbarien (Stele) für bis zu zwei Urnen *)1.115,00
i)an einem Wahlgrab in Kolumbarien (Stele) für bis zu vier Urnen *)1.390,00
j)an einem Wahlgrab in Kolumbarien (Stele) für bis zu zwei Urnen *) (in besonderer Lage unterhalb der alten Friedhofskapelle auf dem Hauptfriedhof Frauenberg)2.085,00

*) = In den Gebühren nach Buchst. h) bis j) ist die Verschlussplatte in der Gebühr enthalten.

(3) Überschreitet die Ruhezeit die Zeit des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten, so ist dieses durch Zahlung einer anteilmäßigen Gebühr nach Absatz 2 für die Jahre bis zum Ablauf der Ruhezeit noch zu erwerben. Entsprechendes gilt für eine zusätzliche Urnenbeisetzung.

(4) Wird während der Nutzungsdauer auf ein Nutzungsrecht verzichtet, so wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet. Ausgenommen hiervon sind unbelegte Gräber, die sofort anderweitig vergeben werden können, oder Gräber, die durch Umbettung für eine Neubelegung wieder zur Verfügung stehen. Eine Erstattung wird jedoch nicht mehr vorgenommen, wenn die Gräber länger als 10 Jahre in Anspruch genommen bzw. im Besitz waren. Erstattet werden die Gebühren vom Rückgabezeitpunkt bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.

(5) Die Gebühr nach Abs. 2 Buchstabe b) beinhaltet auch die Herrichtung des Grabes, Einstellung der Urne und die Pflege auf die Dauer des Nutzungsrechtes. Die Gebühr nach Abs. 2 Buchstabe c) beinhaltet auch die Herrichtung des Grabes und die Pflege auf die Dauer des Nutzungsrechtes.

(6) Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte für die Dauer von weiteren 5, 10, 15, usw. bis max. 40 Jahren erworben werden. Die Gebühr ermittelt sich nach der entsprechenden anteilmäßigen Gebühr nach Absatz 2.

§ 6 a Gräber für Rasenbestattungen

(i.d.F. der 1. Änderung)

(1) Gräber für Rasenbestattungen werden in Form von

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a) Reihengräbern als Erdbestattung (Nutzungsrecht 25 Jahre)

b) Reihengräbern als Aschebeisetzung (Nutzungsrecht 25 Jahre)

c) Wahlgräbern als Erdbestattung (Nutzungsrecht 40 Jahre)

d) Wahlgräbern als Aschebeisetzung (Nutzungsrecht 40 Jahre)

zur Verfügung gestellt.

(2) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechtes beträgt einschließlich der in § 18 a Ziff. 4 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Bad Hersfeld genannten Pflege:

a) an einem Reihengrab als Erdbestattung770
b) an einem Reihengrab als Aschebeisetzung725
c) an einem Wahlgrab als Erdbestattung2.190
d) an einem Wahlgrab als Aschebeisetzung2.090

III. Sonstige Gebühren

§ 7 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für das Ausheben und die Ausschmückung eines Grabes beträgt:

a) Erdbestattung für verstorbene Personen über 14 Jahre695,00
b) Erdbestattung für verstorbene Kinder 5 bis 14 Jahre555,00
c) Erdbestattung für verstorbene Kinder bis 4 Jahre, Totgeburten415,00
d) Urnenbestattung (ausgenommen Kolumbarien, anonymes Urnenfeld und Gemeinschaftsgrab)100,00
e) Sammelbestattung im Sternenkinderfeldfrei

(2) Für Bestattungen außerhalb der Dienstzeiten (freitags ab 12.30 Uhr, samstags, Sonn- und Feiertage) erhöht sich die Gebühr nach Abs. 1 Buchst. a) bis c) um 150,00 €, nach Abs. 1 Buchst. d) um 75,00 €.

(3) Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle einschließlich der Bereitstellung der Kapelleneinrichtung und einer ggfs. vorhandenen Orgel beträgt je Trauerfeier:

a) historische Friedhofskapelle auf dem Hauptfriedhof Frauenberg350,00
b) in den übrigen Friedhofskapellen225,00

(4) Die Gebühr für die Benutzung des Waschraumes beträgt:

je Benutzung140,00

(5) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenzelle beträgt:

a) bis zu drei Tagen125,00

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b)jeder weitere Tag30,00

(6) Die Gebühr für die Benutzung der Gefrierzelle beträgt:

a) bis zu drei Tagen155,00
b) jeder weitere Tag45,00

(7) Die Gebühr für die Benutzung des Sezierraumes einschließlich anschließender Reinigung und Desinfektion beträgt:

je Benutzung280,00

(8) Für jede weitere Beisetzung über die Erstbelegung hinaus in einer bestehenden Grabstätte wird eine Verwaltungsgebühr von 80,00 € erhoben.

§ 8 Gebühren für Sargwagen

(i.d.F. der 2. Änderung)

Die Gebühr für die Benutzung des städtischen Sargwagens beträgt:

je Benutzung20,00

§ 9 Umbettungsgebühren

(1) Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

a) von Leichen1.250,00
b) von Urnen aus Erdgräbern350,00
c) von Urnen aus Kolumbarien100,00

(2) Zu den unter Absatz 1 genannten Gebühren kommen im Falle einer Wiederbestattung die übrigen nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren hinzu.

§ 10 Gebühren für Grabeinfassungen

(1) Auf den Quartieren, auf denen von der Stadt Grabeinfassungen in Form von Trittplatten verlegt sind, werden im Falle der Erstbelegung bei Erwerb eines Nutzungsrechtes bzw. bei einer Bestattung in einem Reihengrab hierfür folgende Gebühren erhoben:

Reihengrab €Wahlgrab €
a) Einzelgrab290,00450,00
b) Doppelgrab--680,00
c) Urnengrab210,00335,00

Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes (Wahlgrab), sind entsprechende anteilmäßige Gebühren zu entrichten. Die vorstehenden Gebühren ermäßigen sich um 50 %, sofern es sich um eine Zweitbelegung einer Grabstätte handelt.

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(2) Die bei einer Beisetzung notwendige Abhebung und Wiederaufstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen hat der Antragsteller zu besorgen. Weitere bei einem Sterbefall notwendige Arbeiten (Einsargung, Überführung vom Trauerhaus zur Leichenhalle) sind von den Sorgepflichtigen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften auf eigene Kosten zu veranlassen.

§ 11 Gebühren für Grabräumung

(i.d.F. der 3. Änderung)

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 Abs. 2 der Friedhofssatzung) werden Gebühren wie folgt erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabsteinen, Grabeinfassungen usw. werden folgende Gebühren erhoben:

1)Einzelgrab380,00
2)Doppelgrab600,00
3)Urnengräber360,00
4)Kolumbarium15,00

Für die Beseitigung von Grabmalen etc., die über das normale Maß hinausgehen (z. B. drei- und mehrstelligen Grabstellen, Grüften, Monumente etc.), werden die tatsächlich entstehenden Kosten (Stundenaufwand, Einsatz von Maschinen und Geräten, Entsorgungskosten) zuzüglich eines 10%-igen Verwaltungskostenaufschlages berechnet.

b) Für die Beseitigung von Anpflanzungen werden folgende Gebühren erhoben:

Je Gewächs20,00

(2) Die Kosten der Grabräumung durch von der Friedhofsverwaltung beauftragte Dritte werden in tatsächlicher Höhe dem Nutzungsberechtigten berechnet.

§ 12 Gebühren für Grabmale, gewerbliche Arbeiten etc.

(1) Die Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen, Grabzeichen etc. betragen:

a)je Grabstätte70,00
b)Grabeinfassungen je Grabstätte35,00

(2) Für die Ausstellung einer Zulassungskarte zur Ausführung gewerblicher Arbeiten für den Firmeninhaber beträgt die Gebühr:

je Zulassungskarte140,00

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§ 13 Gebühren für Friedhofseinrichtungen

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen (Wasser, Abwasser, Abraumentsorgung u.a.) beträgt für die Dauer des Nutzungsrechtes:

a) Wahlgrab für Erdbestattung, je Grabstelle280,00
b) Reihengrab für Erdbestattung175,00
c) Wahlgrab für Urnenbestattung175,00
d) Reihengrab für Urnenbestattung140,00

Wird die Nutzungsdauer für ein Grab verlängert, so ist anteilig eine Gebühr für die Jahre der Überschreitung zu erheben.

(2) Wird in einem bereits erworbenen Grab, für das die o.a. Gebühren bisher noch nicht erhoben worden sind, eine Beisetzung vorgenommen, so sind die Gebühren anteilmäßig bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. bis zum Ablauf der Ruhefrist (bei Überschreitung der Nutzungsdauer) zu erheben.

III. In-Kraft-Treten

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung vom 22.07.2005 außer Kraft.

Bad Hersfeld, den 19.08.2008

DER KREISSTADT BAD HERSFELD**

gez.

(Siegel)

Bürgermeister

Die Friedhofsgebührensatzung wurde am 23.08.2008 sowie eine Druckfehlerberichtigung am 13.09.2008 in der „Hersfelder Zeitung“ öffentlich bekannt gemacht

Die am 02.07.2009 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossene 1. Änderung der Satzung wurde am 25.07.2009 in der „Hersfelder Zeitung“ öffentlich bekannt gemacht

Die am 12.11.2009 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossene 2. Änderung der Satzung wurde am 21.11.2009 in der „Hersfelder Zeitung“ öffentlich bekannt gemacht.

Die am 15.12.2022 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossene 3. Änderung der Satzung wurde am 24.12.2022 in der „Hersfelder Zeitung“ öffentlich bekannt gemacht.