Am Mellensee

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2022 · Friedhofssatzung: 01.01.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.181 € als Erdreihengrab aufgeführt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten (nur Doppelwahlgrab aufgeführt)
Urnenreihengrab658 € als Urnengrab aufgeführt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym1.281 € als anonymes Urnengrab aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)224 € Zubettung in Erdgrab
Trauerhalle / Halle306 € inklusive Nebenkosten

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung_ber_das_Friedhofs-_und_Bestattungswesen_der_Gemeinde_Am_Mellensee_Stand_02.11.2021_.pdf

Satzung über das Friedhofs - und Bestattungswesen der

Gemeinde Am Mellensee

Auf Grundlage der §§ 3,28 Abs.2 Nr.9 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgK-Verf) vom 18.12.2007(GVBl.I S.286) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 21 ]), und des § 34 des Gesetzes über das Leichen-,Bestattungs-und Friedhofwesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16] S.226, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl .I/12, [Nr. 24 ] hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Am Mellensee in ihrer Sitzung am 19.10.2021 folgende Friedhofssatzung beschlossen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Am Mellensee bestehenden Friedhöfe:

  1. 1. Friedhof Fernneuendorf
  2. 2. Friedhof Gadsdorf
  3. 3. Friedhof Klausdorf
  4. 4. Friedhof Kummersdorf – Gut
  5. 5. Friedhof Kummersdorf-Alexanderdorf
  6. 6. Friedhof Mellensee
  7. 7. Friedhof Rehagen
  8. 8. Friedhof Saalow
  9. 9. Friedhöfe Sperenberg

1

Stand: 02.11.2021

§ 2

Friedhofszweck

  1. 1. Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Einrichtungen der Gemeinde Am Mellensee.
  2. 2. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Am Mellensee waren. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  3. 3. Die Friedhofsverwaltung, ist die durch die Gemeinde Am Mellensee bereit gestellte Abteilung, welche die Aufgaben dieser Satzung verrichtet.

§ 3

Zeitpunkt der Bestattung

  1. 1. Im Einvernehmen mit den Angehörigen wird durch die Friedhofsverwaltung Datum und Uhrzeit der Bestattung vereinbart.
  2. 2. Bestattungen können montags bis freitags in der Zeit von 09:00 Uhr - 15:00 Uhr und sonnabends in der Zeit von 09:00 Uhr - 13:30 Uhr durchgeführt werden.
  3. 3. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

2

Stand: 02.11.2021

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeiter der Gemeinde Am Mellensee sind zu befolgen.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blindenführhunde),

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (eingeschlossen sind Fahrräder) zu befahren, soweit nicht eine besondere Genehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt wurde,

c) das Rauchen, das Konsumieren alkoholischer Getränke und Lärmen,

d) das Verteilen von Druckschriften,

e) das Anbieten von Waren aller Art,

f) das Ablegen von Friedhofsabfällen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze, das Entfernen von Grabschmuck von Fremdgräbern,

g) Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen,

h) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen.

  1. 4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Wochen vorher anzumelden.

  1. 5. Wer den Vorschriften nach Abs. 1 bis 4 zuwiderhandelt, kann des Friedhofes verwiesen werden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. 1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

  1. 2. Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

  1. 3. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter

3

Stand: 02.11.2021

die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.

  1. 4. Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend.
  2. 5. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  3. 6. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  4. 7. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  5. 8. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszteiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Veränderungen der Arbeitszeiten zulassen. Ausnahmen bei Erfordernis nach § 7, Ziffer 4 sind zu beantragen.
  6. 9. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der an den Friedhöfen gewerblich tätigen Personen, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten sind von den jeweiligen Gewerbetreibenden zu entfernen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  7. 10. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

4

Stand: 02.11.2021

§ 7

Anzeigepflicht

  1. 1. Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung unverzüglich nach Feststellung des Todes anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  2. 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  4. 4. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
  5. 5. Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.

§ 8

Särge

  1. 1. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
  2. 2. Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Ausheben der Gräber

  1. 3. Die Gräber werden von den jeweiligen Bestattern oder von ihnen Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt.
  2. 4. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

5

Stand: 02.11.2021

  1. 5. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erd- und Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre. Ein Grab darf neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist.

Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit der Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

§ 11

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden
  3. 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen.
  4. 4. Alle Umbettungen sind durch die damit beauftragten Bestattungsunternehmen durchzuführen.
  5. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  6. 6. Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  7. 7. Eine Ausgrabung von Leichen oder Urnen zu anderen Zwecken als zur Umbettung darf nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen.

§ 12

Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

6

Stand: 02.11.2021

  1. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Grabstätten für Erdbestattungen (Einzelgrab, Doppelgrab, Kindergrabstätten)

b) Urnengrabstätten (bis zu 4 Urnen),

c) anonyme Urnengrabstätten,

d) halbanonyme Urnengrabstätten

  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Einzelgrabstätten

  1. 1. Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
  2. 2. Über die Zuteilung wird eine Nutzungsurkunde erteilt.
  3. 3. Bruttofläche: Länge: 2,40 m

Breite: 1,00 m (nach örtlichem Platz)

Einfassung: Länge: 1,60 m

Breite: 0,60 m

Nutzungsmöglichkeit: Einzelgrab Erdbestattung mit oder ohne Urnenzubelegung (1 Urne).

§ 14 Doppelgrabstätten

  1. 1. Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Doppelgrabstätten werden nur anländlich eines Todesfalles verliehen.
  2. 2. Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist für die gesamte Doppelgrabstätte möglich.

7

Stand: 02.11.2021

  1. 3. Doppelgrabstätten werden als zwei oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die jeweilige Größeneinteilung ist den Gegebenheiten der einzelnen Friedhöfe anzupassen.
  2. 4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Nutzungsurkunde.
  3. 5. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
  4. 6. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
  5. 7. Mindestmaß 2,50 m x 2,50 m – entsprechend der Örtlichkeit

Nutzungsmöglichkeit: Doppelgrab für 2 Bestattungen mit oder ohne Urnenzubelegung (2 Urnen)

§ 15

Urnengrabstätten

Urnen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten, anonymen und halbanonymen Urnengrabstätten.

  1. 1. Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Nutzungsurkunde ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist möglich.

Einfassung: Länge: 1,00 m

Breite: 1,00 m

Nutzungsmöglichkeit: Urnenbelegung bis zu 4 Urnen

  1. 2. Für anonyme Urnenbeisetzungen stellt die Gemeinde Am Mellensee im Ortsteil Saalow eine von ihr gestaltete und gepflegte Anlage zur Verfügung. Es ist eine geschlossene Rasenfläche, auf der dicht nebeneinander bestattet wird. Die einzelnen Grabstätten werden innerhalb der Grabfelder nicht gekennzeichnet.
  2. 3. Grabkennzeichen wie Grabhügel, Grabmale, Einfassungen oder Anpflanzungen sind nicht gestattet.

Eine Ausgrabung oder Umbettung dieser beigesetzten Urnen ist nicht möglich.

  1. 4. Halbanonyme Urnenbeisetzungen sind in den dafür vorgesehenen Anlagen des Friedhofes der Gemeinde Am Mellensee möglich. Diese werden durch die Gemeinde Am

8

Stand: 02.11.2021

Mellensee gestaltet und gepflegt. Die Bestattung erfolgt der Reihe nach. Angehörige können an der Beisetzungszeremonie teilnehmen. Halbanonyme Grabstätten müssen mit einer dafür festgelegten Schriftplatte versehen werden. Die Schriftplatte ist mit Vor- und Zunamen, Geburts- und Sterbejahr versehen. Entgegen der anonymen Urnenbeisetzung können bei der halbanonymen Urnenbeisetzung Blumen oder kleinerer Grabschmuck abgelegt werden.

§ 16

Gestaltungsvorschriften

I Gärtnerische Grabgestaltung/ Bepflanzung

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
  2. 2. Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabfläche erfolgen. Anpflanzungen außerhalb der Grabstätte sind unzulässig. Es dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen und sonstigem Zubehör bei der Bestattung im Nachbargrab zulassen. Überschreiten Gehölze eine Höhe von 1,00 m oder wachsen sie in der Breite in die Nachbargrabstellen- bzw. den Wegebereich, ist die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Am Mellensee berechtigt, diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten entschädigungslos und ohne vorherige Information zu entfernen.

II Gestaltung von Grabmalen

  1. 1. Grabmale dürfen nur von Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieben oder anerkannten Handwerksbetrieben errichtet werden. Sie sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks so aufzustellen, dass die öffentliche Sicherheit auf dem Friedhof gewährleistet ist.
  2. 2. Grabmale auf Kinder-, Reihen-, Urnen- und Wahlgräbern sollen folgende Höchstmaße, einschließlich Einfassungen nicht überschreiten:

a) Kindergräber 70 cm hoch

b) Einzelgräber 110 cm hoch

c) Doppelgräber 150 cm hoch

d) Urnen 110 cm hoch

e) halbanonyme Urnen festgelegte Schriftplatte

9

Stand: 02.11.2021

Die Materialstärke des Grabmales soll mindestens 12 cm betragen. Ausnahmen können auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

  1. 3. Das Einfassen der Grabstätte mit Feld – und Ziegelsteinen, Metall, Kunststoffen, Glas oder ähnlichem, das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen und Holzkreuzen ist unzulässig.

§ 17

Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größter als \(0,15\mathrm{m}\times 0,30\mathrm{m}\) sind. Der Antragsteller hat bei Einzel-/Doppelgrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Urkunde über den Erwerb vorzulegen und sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. 2. Den Anträgen ist zweifach beizufugen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

  1. 3. Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben-falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
  2. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist.

§ 18

Fundamentierung und Befestigung

  1. 1. Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  2. 2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die große und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung

10

Stand: 02.11.2021

nach § 17. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

  1. 3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 19

Unterhaltung der Grabmale und Grabeinfassungen

  1. 1. Grabmale und Einfassungen sind entsprechend ihrer Höhe dauerhaft zu gründen und auf der Gründung zu befestigen und in einem gute Zustand zu halten.
  2. 2. Die Verantwortlichen sind verpflichtet, die Grabmale auf ihre Standsicherheit zu prufen. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, sind zu befestigen.
  3. 3. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von 3 Monaten aufgestellt wird.
  4. 4. Die Verantwortlichen haften für alle durch mangelnde Standsicherheit der Grabmale verursachten Personen-oder Sachschäden.
  5. 5. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) durchführten.

§ 20

Herrichtung und Unterhaltung

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstände zu entfernen.
  2. 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  3. 3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Urkunde über den Erwerb, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung zur Pflege erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

11

Stand: 02.11.2021

  1. 4. Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Einzelgrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Urkunde über den Erwerb vorzulegen, bei Doppelgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

  1. 5. Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

  1. 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

  1. 7. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 21

Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

  1. 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

  1. 3. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
    • a) die Grabstätte abräumen, einebnen
    • b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

§ 22

Entfernung

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabsteine und Einfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzelgrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die

12

Stand: 02.11.2021

Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

  1. 3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale drei Monate nach Benachrichtigung des Inhabers auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 23

Benutzung der Trauerhalle

  1. 1. Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Mitarbeiters der Gemeinde Am Mellensee oder eines Beauftragten betreten werden.

  1. 2. Die Trauerhallen sind Eigentum der Gemeinde und dienen ausschließlich der Bestattungszeremonie.

§ 24

Trauerfeier

  1. 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

  1. 2. Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 25

Schließung und Entwidmung

  1. 1. Friedhöfe können ganz oder teilweise aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden.

  1. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und der Verlängerung von Nutzungsrechten ausgeschlossen. Soweit Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung ausgeübt worden sind, bestehen, werden dem Nutzungsberechtigten auf Antrag Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder anderen Friedhofsteil eingeräumt.

13

Stand: 02.11.2021

  1. 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Im Falle einer Entwidmung vor Ablauf der Mindestruhezeit der letzten Bestattung auf Grund zwingender Gründe des öffentlichen Interesses werden den Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof eingeräumt. Die Verstorbenen sind in diesem Fall auf Kosten der Gemeinde Am Mellensee in die neuen Grabstätten umzubetten.

  1. 4. Die Schließung und die Entwidmung eines Friedhofsteils oder eines Friedhofs bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde ebenfalls wird diese durch sie bekannt gegeben.

§ 26

Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügungsberechtigt war, richtet sich die Ruhefrist nach den Vorschriften dieser Satzung.

  1. 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden nunmehr dieser Satzung unterworfen. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung. Nach Ablauf dieser Frist müssen Grabstätten, falls sie weiter benutzt werden sollen, nach Maßgabe der geltenden Gebührenordnung neu erworben werden.

  1. 3. Im anderen Falle fallen die Grabstätten an den Friedhofsträger zurück.

§ 27

Haftung

Die Gemeinde Am Mellensee haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Am Mellensee nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften der Amtshaftung bleiben unberührt.

14

Stand: 02.11.2021

§ 28

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    • a) die bekanntgegebenen Öffnungszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 4)
    • b) den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 5)
    • c) die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 6)
    • d) Bestattungen nicht unverzüglich bei der Gemeinde anzeigt (§ 7)
    • e) den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 11)
    • f) die Bestimmungen über die Gestaltungsvorschriften nicht beachtet (§§ 16)
    • g) ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert (§§ 16) oder entfernt (§ 22)
    • h) die Bestimmungen über die Herrichtung und Unterhaltung nicht beachtet (§ 20)
    • i) Grabstätten vernachlässigt (§ 21)
  2. 2. Ordnungswidrigkeiten nach dieser Satzung können nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbuße bedroht sind.

15

Stand: 02.11.2021

§ 30

In-Kraft-Treten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs - und Bestattungswesen der Gemeinde Am Mellensee (Friedhofssatzung) vom 01.04.2005 außer Kraft.

Am Mellensee, 02.11.2021

F. Broshog Bürgermeister

16

Stand: 02.11.2021

Anlage:

Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe in der Gemeinde Am Mellensee

I. Nutzungsgebühren:

(1) Erdgrabstätten

a) Kindergrab (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 542 €

b) Erdreihengrab 1.181 €

c) Doppelwahlgrab 2.300 €

(2) Urnengrabstätten

a) Urnengrab 658 €

b) anonymes Urnengrab 1.281 €

c) halbanonymes Urnengrab 1.281 €

II. Verlängerung des Nutzungsrechts je Stelle und Jahr

a) Erdreihengrab 51 €

b) Doppelwahlgrab 115 €

c) Urnengrab 32 €

III. Bestattungsgebühren

a) Zubettung in Erdgrab 224 €

IV. Benutzungsgebühren

a) Trauerhalle (inklusive Nebenkosten) 306 €

17

Stand: 02.11.2021

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Am Mellensee (Friedhofssatzung) wird hiermit bekannt gemacht. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordentlich öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Gemeindevertretung vorher beanstandet,

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel betrifft.

Am Mellensee, 26.11.2021

F. Broshog Bürgermeister

18

Stand: 02.11.2021