Abtsgmünd

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 01.01.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.920 € für Personen ab 10 Jahren (Nr. 2.3.1)
Sargwahlgrab2.980 € je Einzelgrabfläche (Nr. 2.4.1)
Urnenreihengrab2.050 € geführt als 'als Urnenrasengrab' (Nr. 2.3.4)
Urnenwahlgrab1.830 € für Personen ab 10 Jahren (Nr. 2.4.8)
Urnengrab anonym1.760 € geführt als 'Urnengemeinschaftsgrab halbanonym' (Nr. 2.3.5); vollständig anonym nicht angeboten
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.120 € Sargbestattung ab 10 J. (Nr. 2.1.1); Urnenbeisetzung in Grabfeldern 350 € (Nr. 2.2.1)
Trauerhalle / Halle100 € geführt als 'Benutzung überdachter Aussegnungsbereich' (Nr. 2.5.1); Leichenzelle 320 € (Nr. 2.5.2)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofs­sat­zung + Gebühren­ordnung (Kombidokument) zum 01.01.2024 — Abtsgmünd

Gemeinde Abtsgmünd

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat Abtsgmünd am 23.11.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 15 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Für die Erledigung der Aufgaben ist das Ortsbauamt zuständig.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuziegen. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Auf Verlangen ist der Friedhofsverwaltung eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Arbeiten auf dem Friedhof sind spätestens um 19:00 Uhr einzustellen und an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Arbeiten dürfen morgens nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nicht erlaubt. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden: § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6

Bestattungserlaubnis

Für jede Bestattung sind der Friedhofsverwaltung vorzulegen:

(1) Bei der Erdbestattung:

  • a) die Todesbescheinigung
  • b) bei einer Überführung vom Ausland der Leichenpass,
  • c) in Fällen eines nicht natürlichen Todes – noch vor der Terminabsprache – außerdem die Beerdigungserlaubnis der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts.

(2) Bei einer Urnenbestattung die Einäscherungsurkunde.

§ 7

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie werden in den hierfür bestimmten Einzelräumen aufgebahrt. Die Schlüssel zu den Leichenhallen werden an die Angehörigen vom Friedhofsamt ausgegeben.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge werden vor dem Herausnehmen aus den Einzelräumen geschlossen.

§ 8

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können vor den Aufbahrungsräumen und/oder am Grab abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Aufbahrungsräume kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Verstorbenen bestehen.

§ 9

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Särge aus Metall oder Kunststoffen dürfen nicht verwendet werden.

(2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Kindersärge dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(3) Die Sargausstattung darf nur aus Materialien sein, welche die Verwesung nicht behindern. Für das Sarginnere dürfen nur umweltgerechte, vergängliche Materialien verwendet werden.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei doppeltiefen Gräbern bis Oberkante Sarg 1,70 m, bei Urnen bis zur Oberkante mindestens 0,50 m.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit

I. Erdgräber

1.1

a)AbtsgmündDie Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre.
b)HohenstadtDie Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Für Grabfelder, die vor dem 04.02.2006 angelegt wurden, beträgt die Ruhezeit 35 Jahre.
c)NeubronnDie Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre.
d)PommertsweilerDie Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Für Grabfelder (im alten Teil, nördlich der Leichenhalle) laufen die Ruhezeiten von früher erworbenen Nutzungsrechten 30 Jahre. In diesem Bereich gibt es keine Neubelegungen und Grabnutzungsverlängerungen mehr. Zweitbelegungen sind jedoch zulässig.
e)UntergröningenDie Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre.
f)WöllsteinDie Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre.

1.2 Erdgräber (Kinder)

Bei Kindern vor Vollendung des 10. Lebensjahres beträgt die Ruhezeit in Abtsgmünd, Neubronn, Untergröningen und Wöllstein 15 Jahre. In Pommertsweiler, alter Teil, nördlich der Leichenhalle, 17 Jahre, im übrigen Teil des Friedhofs 15 Jahre. In Hohenstadt beträgt die Ruhezeit 17 Jahre. Für Grabfelder, die nach dem 04.02.2006 angelegt werden, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

II. Urnen

Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nichtabgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an der Anlage haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13

Allgemeines Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten (falls vorhanden) zur Verfügung gestellt:

  • a) Reihengräber
  • b) Rasenreihengräber
  • c) Wahlgräber
  • d) Urnenrasengräber
  • e) Urnenwahlgräber
  • f) Urnennischen
  • g) Urnengemeinschaftsfeld halbanonym
  • h) Urnengemeinschaftswahlgrab mit Grabplatte

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 14

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:

  • a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  • b) wer sich dazu verpflichtet hat,
  • c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab,

  1. 3. Rasenreihengräber

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. In einem Reihengrab können zusätzlich Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(6) Für Reihengrabstätten von Verstorbenen ab dem 10. Lebensjahr gelten folgende Maße:

a) in neu angelegten Friedhofsteilen: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m (mit Einfassung)

b) in den alten Friedhofsteilen; je nach Platz und Umgebung (wird von der Verwaltung festgesetzt).

§ 15

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren, im alten Teil des Friedhofs Hohenstadt auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) oder auch anteilig verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. b-d und f-h wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Absatz 7 Satz 3 an seine Stelle.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Maße:

a) in neu angelegten Friedhofsteilen: Einfachbreite Grabstätten: Länge 2,00m, Breite 1,00 m (mit Einfassung) Doppelbreite Grabstätten: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m (mit Einfassung)

b) in den alten Friedhofsteilen: je nach Platz und Umgebung (wird von der Verwaltung festgesetzt).

(13) In einer einfachbreiten Wahlgrabstätte können max. 2 Erdbestattungen und bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenwahlgrabstätten

b) Urnennischen

c) Wahlgräbern nur in besonderen Fällen (Abs. 3)

d) Reihengräbern, sofern die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt

e) Urnenreihenrasengräbern

f) Urnengemeinschaftsfeld halbanonym

g) Urnengemeinschaftswahlgrab mit Grabplatte

(2) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In Urnennischen und Urnenwahlgemeinschaftsgräber können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich.

(3) Wahlgräber sind Erdgräber, in denen pro Grabfeld max. 2 Erdbestattungen und bis zu 4 Urnen beigesetzt werden können. Aschenbeisetzung in einem Wahlgrab wird nur gestattet, wenn bereits eine Grabstelle mit einer Erdbestattung belegt ist. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich.

(4) Für Urnenwahlgrabstätten gelten folgende Maße: Länge 80 cm, Breite 80 cm. Bei den Urnenwahlgrabstätten welche im Jahr 2000 in Abtsgmünd angelegt wurden gelten die Maße: Länge 90 cm, Breite 90 cm.

(5) In den Friedhöfen Hohenstadt und Wöllstein werden Aschen in Wahlgräbern beigesetzt, solange keine Urnenwahlgrabfelder bzw. Urnennischen zur Verfügung stehen.

(6) Die Beisetzung in Urnennischen ist in der Anlage 2 zur Satzung geregelt.

(7) Die Beisetzung in Urnenreihenrasengräbern ist in der Anlage 3 zur Satzung geregelt.

(8) Die Beisetzung in Urnengemeinschaftsfeld halbanonym ist in der Anlage 4 zur Satzung geregelt.

(9) Die Beisetzung in Urnengemeinschaftswahlgrab mit Grabplatte ist in der Anlage 4 zur Satzung geregelt.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde. Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt den Nutzungsberechtigten, mit Ausnahme des Ehrengrabfelds bei der Leichenhalle in Abtsgmünd.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 18

Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips, b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, c) mit Farbanstrich auf Stein, d) aus einfachen Glasscheiben, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. Dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(4) Lichtbilder sind zulässig, sofern sie nicht störend wirken und eine Größe von 6 cm x 9 cm nicht überschreiten.

(5) An sämtlichen Reihen- und Wahlgräbern sind mit dem Grabmal Grabeinfassungen (keine Holzeinfassungen) anzubringen. Geschlossene Grababdeckungen sind bis 2/3 der Fläche zulässig. In Untergröningen ist eine komplette Grababdeckung erlaubt. Bei den mit umliegenden Platten angelegten Urnenerdgräber besteht keine Verpflichtung für eine Grabeinfassung. Erlaubt wird bei sämtlichen Urnenerdgräber eine komplette Grababdeckung.

(6) Aus bestattungstechnischen Gründen müssen stehende oder liegende Grabmale einen Mindestabstand von den seitlichen Grabkanten haben, wobei in besonderen Fällen und wenn eine ungehinderte Bestattung auf den benachbarten Grabstätten gewährleistet ist, von der Friedhofsverwaltung Ausnahmen genehmigt werden können. Dieser Mindestabstand von den seitlichen Grabkanten beträgt bei einstelligen Erdbestattungsgräbern je 15 cm, bei zweistelligen, dreistelligen und vierstelligen Erdbestattungsgräbern je 30 cm.

(7) Auf den Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Größte BreiteGrößte HöheGrößte Fläche
mm
a) auf einstelligen Erdbestattungs-Wahl- und Reihengräbern0,601,400,60
b) auf zwei- und mehrstelligen Erdbestattungs- Wahlgräbern1,201,601,00
c) auf Urnen- und Kindergräbern0,500,900,30
d) auf Rasenreihengräbern0,601,400,60
e) auf Urnenrasengräbern keine Grabmale erlaubt, nur Abdeckplatte aus Naturstein mit einer Stärke von 3cm0,300,30
f) Auf Urnengemeinschaftswahlgräbern sind einheitliche Gedenksteine in Keilform

(8) Die Rasenreihengräber, Urnenrasengräber und Urnengemeinschaftsgräber werden von der Gemeinde gepflegt und unterhalten.

Auf den Rasengräbern wird nach entfernen des Erdhügels eine durchgehende Rasenfläche angelegt. Es sind nur stehende Grabmale zulässig, die Grabmale müssen auf einem kleinen Sockel, der das Gefälle des Geländes ausgleichen soll, auf dem vorgesehenen Pflasterstreifen angebracht werden. Weitere Einfassungen sind nicht erlaubt. Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen und sonstige Grabausstattungen sind unzulässig.

§ 19

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 20

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm

§ 21

Fundamentierung von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich neigen können. Eine Ausdehnung der Fundamente über die Grabstätte hinaus sind nicht zulässig. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren für Grabmäler und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, Frankfurt/Main.

(2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 22

Unterhaltung

(1) Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 23

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. Für vorzeitigte abgeräumte Grabstätten wird eine Pflegegebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührenordnung erhoben.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 24

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Plattenbeläge um die Grabeinfassungen oder als Grabeinfassung sind nicht zulässig. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen sind nur bis zu einer Höhe von max. 1,80 m zulässig und dürfen nicht über die Grabeinfassung hinausragen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 25

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 2
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • g) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Absatz 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Absatz 1).
  4. 6. Grabmale ohne Genehmigung des Friedhofsamts aus dem Friedhof entfernt (§ 23)

IX. Bestattungsgebühren

§ 28

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt, b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 32

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte gelten unverändert weiter; die Nutzungsrechte und die Gestaltung richten sich (bis zu ihrem Ablauf) nach den bisherigen Vorschriften. Bei Verlängerung von Nutzungsrechten gelten die Vorschriften dieser Satzung.

§ 34

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2021 außer Kraft.

Ausgefertigt 23.11.2023

Armin Kiemel Bürgermeister

Gemeinde^{}[] Abtsgmünd

Anlage 1 zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)-Gebührenverzeichnis-

Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals30 €
1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.21Einzelfall30 €
1.22Befristete Zulassung (2 Jahre)50 €
1.3Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege30 €
1.4Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen65 €
1.5Zustimmung zur Ausgrabung einer Urne65 €
2.Benutzungsgebühren
2.1Bestattung
2.1.1von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.120 €
2.1.2von Personen unter 10 Jahren560 €
2.1.3von Tot- und Fehlgeburten230 €
*ein Zuschlag an Samstagen*60 %
*ein Zuschlag an Sonn- und Feiertagen*100 %
*ein Zuschlag für ein doppeltiefes Grab*50 %
2.2Beisetzung von Aschen
2.2.1in Grabfeldern350 €
2.2.2in Urnennischen210 €
2.2.3In Rasengräbern350 €
*ein Zuschlag an Samstagen*60 %
*ein Zuschlag an Sonn- und Feiertagen*100 %
2.3Überlassung eines Reihengrabes
2.3.1für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.920 €
2.3.2für Personen unter 10 Jahren960 €
2.3.3als Rasengrab2.680 €
2.3.4als Urnenrasengrab2.050 €
2.3.5Im Urnengemeinschaftsgrab halbanonym1.760 €
2.4Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.4.1Wahlgrab, je Einzelgrabfläche2.980 €
2.4.2Wahlgrab, je Einzelgrabfläche, doppeltief3.280 €
2.4.3Wahlgrab doppelt breit3.730 €
2.4.4Wahlgrab dreifach breit4.240 €
2.4.5Rasengrab als Wahlgrab3.650 €
2.4.6Rasengrab als Wahlgrab doppeltief3.950 €
2.4.7Rasengrab als Wahlgrab doppelt breit4.550 €
Urnenwahlgrab
2.4.8für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.830 €

2.4.9für Personen unter 10 Jahren915 €
Urnennische
2.4.10für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren2.800 €
2.4.11für Personen unter 10 Jahren1.400 €
2.4.12Im Urnengemeinschaftsgrab mit Grabplatte2.470 €
2.4.13Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.1 bis 2.4.12
für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.
2.5.Benutzung der Aussegnungshallen und Leichenzellen
2.5.1Benutzung überdachter Aussegnungsbereich100 €
2.5.2Benutzung der Leichenzelle320 €
2.5.3Benutzung der Kühlvitrine bzw. Kühlraum80 €
2.5.4Bereitstellung von Leichenträgern/ Pro Träger pauschal50 €
2.6Sonstige Leistungen
2.6.1Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder UrnenBerechnung nach tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten
2.6.2für den Bagger je angefangene Stunde45 €
2.6.3Vorzeitiges Abräumen von Erdgräbern - Einzelgrab für Personen unter 10 Jahren - Reihengräber und Wahlgräber für Personen über 10 Jahre25 € je angefangenes Jahr 50 € je angefangenes Jahr

Gemeinde Abtsgmünd

Anlage 2 zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Benutzungsordnung und Gestaltungsvorschriften für die Kolumbariumnischen ohne Verschlussplatten auf den Friedhöfen der Gemeinde Abtsgmünd

  1. 1. Allgemeines

  1. 1. In einer Urnennische können 1 bis 2 Urnen untergebracht werden.
  2. 2. Die Bestimmungen der Friedhofsordnung Abtsgmünd über die Vergabe und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern gelten auch für Urnennischen mit der Maßgabe, dass die Urnennische innerhalb der Kolumbarien der Reihe nach abgegeben werden.
  3. 3. Die Urnennischen sind von den Angehörigen mit Verschlussplatten zu versehen. Dabei sind folgende Richtlinien über die Beschaffenheit und Gestaltung (einschl. Beschriftung) der Verschlussplatten zu beachten.

  1. 2. Verschlussplatten der Urnennischen

  1. 1. Beschaffenheit und Gestaltung der Verschlussplatten

1.1. Erlaubt sind:

Natursteinplatten aus: Muschelkalk, Quarz, Travertin, roter Granit, Maggia, Labrador (hell oder dunkel), Andeer, Angola, Alpensilber.

1.2. Nicht erlaubt sind:

Steine: Kunststeine jeder Art, weißer Marmor, schwarze Steine.

Metalle: Kupfer, Messing, Gold, Silber, schwarze Metalle.

  1. 2. Schrift und Ornamente Schrift und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Verschlussplatten abzustimmen. Zugelassen sind eingelassene, erhabene und aus oxydationsbeständigem Material aufgesetzte Buchstaben und Ornamente, jedoch nicht in Silber, Gold, Messing und Kupfer.

  1. 3. Ausmaße und Befestigung der Verschlussplatten Die Verschlussplatten sind im Format 43,5 m breit x 64 cm hoch herzustellen. Die Stärke der Platten ist 4,5-6 cm. Laschen und Schrauben zur Befestigung der Verschlussplatten müssen aus oxydationsbeständigem Material (z.B. V 4 A-Stahl) beschaffen sein. Die Befestigung der Platten darf nur von zugelassenen Steinmetzten ausgeführt werden. Es sind Schrauben zu wählen, die nur mit besonderem Werkzeug zu öffnen sind.

  1. 4. Genehmigungsverfahren Die Anbringung von Verschlussplatten bedarf der Zustimmung des Friedhofsamts. Der Antrag muss genaue Angaben über die Art und Bearbeitung des Materials und über die Beschaffenheit, Inhalt, Form und Farbe der Schrift und Ornamente enthalten. Eine Zeichnung im Maßstab 1:2 in Ansicht und Schnitt ist in doppelter Fertigung beizufügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen und Richtlinien der Friedhofsordnung der Gemeinde Abtsgmünd.

  1. 3. Blumenschmuck

Den Angehörigen wird gestattet, eine Blumenschale in Tonfarbe der Größe 25-30 cm Durchmesser mit natürlichen Blumen am Boden abzustellen. Außerdem ist erlaubt, vor den Formsteinwänden am Boden Schnittblumen abzulegen, die vom Friedhofspersonal abgeräumt werden, sobald sie verwelkt sind.

Nicht zugelassen sind Blumenschalen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, Blumentöpfe, Blumenvasen und Kunstblumen.

  1. 4. Ruhefrist für Urnennischen

Für eine Urnennische beträgt die Ruhefrist 15 Jahre. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an der Urnennische kann diese gegen Zahlung der jeweiligen Gebühr um eine weitere Nutzungszeit von 1-15 Jahre verlängert werden.

Gemeinde Abtsgmünd

Anlage 3 zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Benutzungsordnung und Gestaltungsvorschriften für die Reihenrasengräber und Urnenrasengräber auf den Friedhöfen der Gemeinde Abtsgmünd

  1. 1. Allgemeines

  1. 1. In jedem Reihenrasengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. In einem Urnenrasengrab kann max. 1 Urne beigesetzt werden.
  2. 2. Die Bestimmungen der Friedhofsordnung Abtsgmünd über die Vergabe und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern gelten auch für Reihenrasengräber und Urnenrasengräber mit der Maßgabe, dass das Urnenrasengrab innerhalb der Grabanlage der Reihe nach abgegeben wird.
  3. 3. Die Urnenrasengräber sind von den Angehörigen mit Verschlussplatten zu versehen. Dabei sind folgende Richtlinien über die Beschaffenheit und Gestaltung (einschl. Beschriftung) der Verschlussplatten zu beachten.

  1. 2. Verschlussplatten Urnenrasengräber

  1. 1. Beschaffenheit und Gestaltung der Verschlussplatten

1.1. Erlaubt sind:

Natursteinplatten aus: Muschelkalk, Quarz, Travertin, roter Granit, Maggia, Labrador (hell oder dunkel), Andeer, Angola, Alpensilber.

1.2. Nicht erlaubt sind:

Kunststeine jeder Art, weißer Marmor, schwarze Steine.

Jegliche Metalle.

  1. 2. Schrift und Ornamente Schrift und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Verschlussplatten abzustimmen. Zugelassen sind nur eingelassene Buchstaben und Ornamente.

  1. 3. Ausmaße und Befestigung der Verschlussplatten Die Verschlussplatten sind im Format 30 cm x 30 cm herzustellen. Die Stärke der Platten ist 3 cm.

  1. 4. Genehmigungsverfahren Die Anbringung von Verschlussplatten bedarf der Zustimmung des Friedhofsamts. Der Antrag muss genaue Angaben über die Art und Bearbeitung des Materials und über die Beschaffenheit, Inhalt, Form und Farbe der Schrift und Ornamente enthalten. Eine Zeichnung im Maßstab 1:2 in Ansicht und Schnitt ist in doppelter Fertigung beizufügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen und Richtlinien der Friedhofsordnung der Gemeinde Abtsgmünd.

  1. 3. Blumenschmuck

Es ist grundsätzlich nicht gestattet Blumenschalen oder jegliche Art von Blumenschmuck an den Rasengräbern abzustellen oder zu legen. Sollte dies der Fall sein, wird der Blumenschmuck vom Friedhofspersonal entfernt.

Gemeinde^{}[] Abtsgmünd

Anlage 4 zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

**Benutzungsordnung und Gestaltungsvorschriften für das Urnengemeinschaftsfeld

halbanonym und das Urnengemeinschaftswahlgrabfeld mit Grabplatten auf den Friedhöfen der Gemeinde Abtsgmünd**

1. Allgemeines

In einem Urnengemeinschaftsgrabfeld halbanonym wird jeder Urne ein bestimmter Beisetzungsplatz – erst im Todesfall – für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden als Teilhabe an dem gesamten Gemeinschaftsgrabfeld zugewiesen. Die Grabanlage wird im Auftrag der Gemeinde angelegt und unterhalten.

Die Bestimmungen der Friedhofsordnung Abtsgmünd über die Vergabe und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern und Reihengräbern gelten auch für das Urnengemeinschaftsfeld halbanonym und das Urnengemeinschaftswahlgrab mit Grabplatte mit der Maßgabe, dass die Gräber innerhalb der Grabanlage der Reihe nach abgegeben werden.

2. Bestimmungen Urnengemeinschaftsfeld halbanonym

Bei einer Beisetzung im Urnengemeinschaftsfeld halbanonym erfolgt die Namensnennung der Bestatteten mit Namenstäfelchen aus Messing in der Größe 16 cm x 8 cm.

3. Bestimmungen Urnengemeinschaftswahlgrabfeld mit Grabplatten

Die Kennzeichnung der Urnengräber erfolgt mit einheitlichen Gedenkplatten in Keilform im Format 35 x 22 cm.

4. Blumenschmuck

Den Angehörigen wird gestattet, zur Beisetzung am Boden Schnittblumen abzulegen, die vom Friedhofspersonal abgeräumt werden, sobald sie verwelkt sind.

Grundsätzlich sind nicht gestattet, Blumenschalen jeglicher Art, Blumentöpfe, Blumenvasen, Kunstblumen und Figuren an den Urnengemeinschaftsgrabern abzustellen oder zu legen Sollte dies der Fall sein, wird der Blumenschmuck vom Friedhofspersonal entfernt.

2. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofs­sat­zung + Gebühren­ordnung (Kombidokument) zum 01.01.2024 — Abtsgmünd

Gemeinde Abtsgmünd

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat Abtsgmünd am 23.11.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 15 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Für die Erledigung der Aufgaben ist das Ortsbauamt zuständig.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuziegen. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Auf Verlangen ist der Friedhofsverwaltung eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Arbeiten auf dem Friedhof sind spätestens um 19:00 Uhr einzustellen und an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Arbeiten dürfen morgens nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nicht erlaubt. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden: § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6

Bestattungserlaubnis

Für jede Bestattung sind der Friedhofsverwaltung vorzulegen:

(1) Bei der Erdbestattung:

  • a) die Todesbescheinigung
  • b) bei einer Überführung vom Ausland der Leichenpass,
  • c) in Fällen eines nicht natürlichen Todes – noch vor der Terminabsprache – außerdem die Beerdigungserlaubnis der Staatsanwaltschaft oder des Amtsgerichts.

(2) Bei einer Urnenbestattung die Einäscherungsurkunde.

§ 7

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie werden in den hierfür bestimmten Einzelräumen aufgebahrt. Die Schlüssel zu den Leichenhallen werden an die Angehörigen vom Friedhofsamt ausgegeben.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge werden vor dem Herausnehmen aus den Einzelräumen geschlossen.

§ 8

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können vor den Aufbahrungsräumen und/oder am Grab abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Aufbahrungsräume kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustands der Verstorbenen bestehen.

§ 9

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Särge aus Metall oder Kunststoffen dürfen nicht verwendet werden.

(2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Kindersärge dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(3) Die Sargausstattung darf nur aus Materialien sein, welche die Verwesung nicht behindern. Für das Sarginnere dürfen nur umweltgerechte, vergängliche Materialien verwendet werden.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei doppeltiefen Gräbern bis Oberkante Sarg 1,70 m, bei Urnen bis zur Oberkante mindestens 0,50 m.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit

I. Erdgräber

1.1

a)AbtsgmündDie Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre.
b)HohenstadtDie Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Für Grabfelder, die vor dem 04.02.2006 angelegt wurden, beträgt die Ruhezeit 35 Jahre.
c)NeubronnDie Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre.
d)PommertsweilerDie Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre. Für Grabfelder (im alten Teil, nördlich der Leichenhalle) laufen die Ruhezeiten von früher erworbenen Nutzungsrechten 30 Jahre. In diesem Bereich gibt es keine Neubelegungen und Grabnutzungsverlängerungen mehr. Zweitbelegungen sind jedoch zulässig.
e)UntergröningenDie Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre.
f)WöllsteinDie Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre.

1.2 Erdgräber (Kinder)

Bei Kindern vor Vollendung des 10. Lebensjahres beträgt die Ruhezeit in Abtsgmünd, Neubronn, Untergröningen und Wöllstein 15 Jahre. In Pommertsweiler, alter Teil, nördlich der Leichenhalle, 17 Jahre, im übrigen Teil des Friedhofs 15 Jahre. In Hohenstadt beträgt die Ruhezeit 17 Jahre. Für Grabfelder, die nach dem 04.02.2006 angelegt werden, beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

II. Urnen

Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nichtabgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an der Anlage haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13

Allgemeines Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten (falls vorhanden) zur Verfügung gestellt:

  • a) Reihengräber
  • b) Rasenreihengräber
  • c) Wahlgräber
  • d) Urnenrasengräber
  • e) Urnenwahlgräber
  • f) Urnennischen
  • g) Urnengemeinschaftsfeld halbanonym
  • h) Urnengemeinschaftswahlgrab mit Grabplatte

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 14

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:

  • a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  • b) wer sich dazu verpflichtet hat,
  • c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab,

  1. 3. Rasenreihengräber

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. In einem Reihengrab können zusätzlich Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(6) Für Reihengrabstätten von Verstorbenen ab dem 10. Lebensjahr gelten folgende Maße:

a) in neu angelegten Friedhofsteilen: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m (mit Einfassung)

b) in den alten Friedhofsteilen; je nach Platz und Umgebung (wird von der Verwaltung festgesetzt).

§ 15

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren, im alten Teil des Friedhofs Hohenstadt auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) oder auch anteilig verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. b-d und f-h wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Absatz 7 Satz 3 an seine Stelle.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Maße:

a) in neu angelegten Friedhofsteilen: Einfachbreite Grabstätten: Länge 2,00m, Breite 1,00 m (mit Einfassung) Doppelbreite Grabstätten: Länge 2,00 m, Breite 2,00 m (mit Einfassung)

b) in den alten Friedhofsteilen: je nach Platz und Umgebung (wird von der Verwaltung festgesetzt).

(13) In einer einfachbreiten Wahlgrabstätte können max. 2 Erdbestattungen und bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenwahlgrabstätten

b) Urnennischen

c) Wahlgräbern nur in besonderen Fällen (Abs. 3)

d) Reihengräbern, sofern die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt

e) Urnenreihenrasengräbern

f) Urnengemeinschaftsfeld halbanonym

g) Urnengemeinschaftswahlgrab mit Grabplatte

(2) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In Urnennischen und Urnenwahlgemeinschaftsgräber können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich.

(3) Wahlgräber sind Erdgräber, in denen pro Grabfeld max. 2 Erdbestattungen und bis zu 4 Urnen beigesetzt werden können. Aschenbeisetzung in einem Wahlgrab wird nur gestattet, wenn bereits eine Grabstelle mit einer Erdbestattung belegt ist. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich.

(4) Für Urnenwahlgrabstätten gelten folgende Maße: Länge 80 cm, Breite 80 cm. Bei den Urnenwahlgrabstätten welche im Jahr 2000 in Abtsgmünd angelegt wurden gelten die Maße: Länge 90 cm, Breite 90 cm.

(5) In den Friedhöfen Hohenstadt und Wöllstein werden Aschen in Wahlgräbern beigesetzt, solange keine Urnenwahlgrabfelder bzw. Urnennischen zur Verfügung stehen.

(6) Die Beisetzung in Urnennischen ist in der Anlage 2 zur Satzung geregelt.

(7) Die Beisetzung in Urnenreihenrasengräbern ist in der Anlage 3 zur Satzung geregelt.

(8) Die Beisetzung in Urnengemeinschaftsfeld halbanonym ist in der Anlage 4 zur Satzung geregelt.

(9) Die Beisetzung in Urnengemeinschaftswahlgrab mit Grabplatte ist in der Anlage 4 zur Satzung geregelt.

§ 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde. Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt den Nutzungsberechtigten, mit Ausnahme des Ehrengrabfelds bei der Leichenhalle in Abtsgmünd.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 18

Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips, b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, c) mit Farbanstrich auf Stein, d) aus einfachen Glasscheiben, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. Dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(4) Lichtbilder sind zulässig, sofern sie nicht störend wirken und eine Größe von 6 cm x 9 cm nicht überschreiten.

(5) An sämtlichen Reihen- und Wahlgräbern sind mit dem Grabmal Grabeinfassungen (keine Holzeinfassungen) anzubringen. Geschlossene Grababdeckungen sind bis 2/3 der Fläche zulässig. In Untergröningen ist eine komplette Grababdeckung erlaubt. Bei den mit umliegenden Platten angelegten Urnenerdgräber besteht keine Verpflichtung für eine Grabeinfassung. Erlaubt wird bei sämtlichen Urnenerdgräber eine komplette Grababdeckung.

(6) Aus bestattungstechnischen Gründen müssen stehende oder liegende Grabmale einen Mindestabstand von den seitlichen Grabkanten haben, wobei in besonderen Fällen und wenn eine ungehinderte Bestattung auf den benachbarten Grabstätten gewährleistet ist, von der Friedhofsverwaltung Ausnahmen genehmigt werden können. Dieser Mindestabstand von den seitlichen Grabkanten beträgt bei einstelligen Erdbestattungsgräbern je 15 cm, bei zweistelligen, dreistelligen und vierstelligen Erdbestattungsgräbern je 30 cm.

(7) Auf den Grabstätten sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Größte BreiteGrößte HöheGrößte Fläche
mm
a) auf einstelligen Erdbestattungs-Wahl- und Reihengräbern0,601,400,60
b) auf zwei- und mehrstelligen Erdbestattungs- Wahlgräbern1,201,601,00
c) auf Urnen- und Kindergräbern0,500,900,30
d) auf Rasenreihengräbern0,601,400,60
e) auf Urnenrasengräbern keine Grabmale erlaubt, nur Abdeckplatte aus Naturstein mit einer Stärke von 3cm0,300,30
f) Auf Urnengemeinschaftswahlgräbern sind einheitliche Gedenksteine in Keilform

(8) Die Rasenreihengräber, Urnenrasengräber und Urnengemeinschaftsgräber werden von der Gemeinde gepflegt und unterhalten.

Auf den Rasengräbern wird nach entfernen des Erdhügels eine durchgehende Rasenfläche angelegt. Es sind nur stehende Grabmale zulässig, die Grabmale müssen auf einem kleinen Sockel, der das Gefälle des Geländes ausgleichen soll, auf dem vorgesehenen Pflasterstreifen angebracht werden. Weitere Einfassungen sind nicht erlaubt. Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen und sonstige Grabausstattungen sind unzulässig.

§ 19

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 20

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm

§ 21

Fundamentierung von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich neigen können. Eine Ausdehnung der Fundamente über die Grabstätte hinaus sind nicht zulässig. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren für Grabmäler und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, Frankfurt/Main.

(2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 22

Unterhaltung

(1) Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 23

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. Für vorzeitigte abgeräumte Grabstätten wird eine Pflegegebühr nach Maßgabe der Friedhofsgebührenordnung erhoben.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 24

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Plattenbeläge um die Grabeinfassungen oder als Grabeinfassung sind nicht zulässig. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen sind nur bis zu einer Höhe von max. 1,80 m zulässig und dürfen nicht über die Grabeinfassung hinausragen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 25

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 2
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • g) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Absatz 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Absatz 1).
  4. 6. Grabmale ohne Genehmigung des Friedhofsamts aus dem Friedhof entfernt (§ 23)

IX. Bestattungsgebühren

§ 28

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt, b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 32

Umsatzsteuer

Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte gelten unverändert weiter; die Nutzungsrechte und die Gestaltung richten sich (bis zu ihrem Ablauf) nach den bisherigen Vorschriften. Bei Verlängerung von Nutzungsrechten gelten die Vorschriften dieser Satzung.

§ 34

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2021 außer Kraft.

Ausgefertigt 23.11.2023

Armin Kiemel Bürgermeister

Gemeinde^{}[] Abtsgmünd

Anlage 1 zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)-Gebührenverzeichnis-

Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals30 €
1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.21Einzelfall30 €
1.22Befristete Zulassung (2 Jahre)50 €
1.3Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege30 €
1.4Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen65 €
1.5Zustimmung zur Ausgrabung einer Urne65 €
2.Benutzungsgebühren
2.1Bestattung
2.1.1von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.120 €
2.1.2von Personen unter 10 Jahren560 €
2.1.3von Tot- und Fehlgeburten230 €
*ein Zuschlag an Samstagen*60 %
*ein Zuschlag an Sonn- und Feiertagen*100 %
*ein Zuschlag für ein doppeltiefes Grab*50 %
2.2Beisetzung von Aschen
2.2.1in Grabfeldern350 €
2.2.2in Urnennischen210 €
2.2.3In Rasengräbern350 €
*ein Zuschlag an Samstagen*60 %
*ein Zuschlag an Sonn- und Feiertagen*100 %
2.3Überlassung eines Reihengrabes
2.3.1für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.920 €
2.3.2für Personen unter 10 Jahren960 €
2.3.3als Rasengrab2.680 €
2.3.4als Urnenrasengrab2.050 €
2.3.5Im Urnengemeinschaftsgrab halbanonym1.760 €
2.4Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.4.1Wahlgrab, je Einzelgrabfläche2.980 €
2.4.2Wahlgrab, je Einzelgrabfläche, doppeltief3.280 €
2.4.3Wahlgrab doppelt breit3.730 €
2.4.4Wahlgrab dreifach breit4.240 €
2.4.5Rasengrab als Wahlgrab3.650 €
2.4.6Rasengrab als Wahlgrab doppeltief3.950 €
2.4.7Rasengrab als Wahlgrab doppelt breit4.550 €
Urnenwahlgrab
2.4.8für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.830 €

2.4.9für Personen unter 10 Jahren915 €
Urnennische
2.4.10für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren2.800 €
2.4.11für Personen unter 10 Jahren1.400 €
2.4.12Im Urnengemeinschaftsgrab mit Grabplatte2.470 €
2.4.13Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.1 bis 2.4.12
für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.
2.5.Benutzung der Aussegnungshallen und Leichenzellen
2.5.1Benutzung überdachter Aussegnungsbereich100 €
2.5.2Benutzung der Leichenzelle320 €
2.5.3Benutzung der Kühlvitrine bzw. Kühlraum80 €
2.5.4Bereitstellung von Leichenträgern/ Pro Träger pauschal50 €
2.6Sonstige Leistungen
2.6.1Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder UrnenBerechnung nach tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten
2.6.2für den Bagger je angefangene Stunde45 €
2.6.3Vorzeitiges Abräumen von Erdgräbern - Einzelgrab für Personen unter 10 Jahren - Reihengräber und Wahlgräber für Personen über 10 Jahre25 € je angefangenes Jahr 50 € je angefangenes Jahr

Gemeinde Abtsgmünd

Anlage 2 zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Benutzungsordnung und Gestaltungsvorschriften für die Kolumbariumnischen ohne Verschlussplatten auf den Friedhöfen der Gemeinde Abtsgmünd

  1. 1. Allgemeines

  1. 1. In einer Urnennische können 1 bis 2 Urnen untergebracht werden.
  2. 2. Die Bestimmungen der Friedhofsordnung Abtsgmünd über die Vergabe und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern gelten auch für Urnennischen mit der Maßgabe, dass die Urnennische innerhalb der Kolumbarien der Reihe nach abgegeben werden.
  3. 3. Die Urnennischen sind von den Angehörigen mit Verschlussplatten zu versehen. Dabei sind folgende Richtlinien über die Beschaffenheit und Gestaltung (einschl. Beschriftung) der Verschlussplatten zu beachten.

  1. 2. Verschlussplatten der Urnennischen

  1. 1. Beschaffenheit und Gestaltung der Verschlussplatten

1.1. Erlaubt sind:

Natursteinplatten aus: Muschelkalk, Quarz, Travertin, roter Granit, Maggia, Labrador (hell oder dunkel), Andeer, Angola, Alpensilber.

1.2. Nicht erlaubt sind:

Steine: Kunststeine jeder Art, weißer Marmor, schwarze Steine.

Metalle: Kupfer, Messing, Gold, Silber, schwarze Metalle.

  1. 2. Schrift und Ornamente Schrift und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Verschlussplatten abzustimmen. Zugelassen sind eingelassene, erhabene und aus oxydationsbeständigem Material aufgesetzte Buchstaben und Ornamente, jedoch nicht in Silber, Gold, Messing und Kupfer.

  1. 3. Ausmaße und Befestigung der Verschlussplatten Die Verschlussplatten sind im Format 43,5 m breit x 64 cm hoch herzustellen. Die Stärke der Platten ist 4,5-6 cm. Laschen und Schrauben zur Befestigung der Verschlussplatten müssen aus oxydationsbeständigem Material (z.B. V 4 A-Stahl) beschaffen sein. Die Befestigung der Platten darf nur von zugelassenen Steinmetzten ausgeführt werden. Es sind Schrauben zu wählen, die nur mit besonderem Werkzeug zu öffnen sind.

  1. 4. Genehmigungsverfahren Die Anbringung von Verschlussplatten bedarf der Zustimmung des Friedhofsamts. Der Antrag muss genaue Angaben über die Art und Bearbeitung des Materials und über die Beschaffenheit, Inhalt, Form und Farbe der Schrift und Ornamente enthalten. Eine Zeichnung im Maßstab 1:2 in Ansicht und Schnitt ist in doppelter Fertigung beizufügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen und Richtlinien der Friedhofsordnung der Gemeinde Abtsgmünd.

  1. 3. Blumenschmuck

Den Angehörigen wird gestattet, eine Blumenschale in Tonfarbe der Größe 25-30 cm Durchmesser mit natürlichen Blumen am Boden abzustellen. Außerdem ist erlaubt, vor den Formsteinwänden am Boden Schnittblumen abzulegen, die vom Friedhofspersonal abgeräumt werden, sobald sie verwelkt sind.

Nicht zugelassen sind Blumenschalen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, Blumentöpfe, Blumenvasen und Kunstblumen.

  1. 4. Ruhefrist für Urnennischen

Für eine Urnennische beträgt die Ruhefrist 15 Jahre. Nach Ablauf des Nutzungsrechts an der Urnennische kann diese gegen Zahlung der jeweiligen Gebühr um eine weitere Nutzungszeit von 1-15 Jahre verlängert werden.

Gemeinde Abtsgmünd

Anlage 3 zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Benutzungsordnung und Gestaltungsvorschriften für die Reihenrasengräber und Urnenrasengräber auf den Friedhöfen der Gemeinde Abtsgmünd

  1. 1. Allgemeines

  1. 1. In jedem Reihenrasengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. In einem Urnenrasengrab kann max. 1 Urne beigesetzt werden.
  2. 2. Die Bestimmungen der Friedhofsordnung Abtsgmünd über die Vergabe und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern gelten auch für Reihenrasengräber und Urnenrasengräber mit der Maßgabe, dass das Urnenrasengrab innerhalb der Grabanlage der Reihe nach abgegeben wird.
  3. 3. Die Urnenrasengräber sind von den Angehörigen mit Verschlussplatten zu versehen. Dabei sind folgende Richtlinien über die Beschaffenheit und Gestaltung (einschl. Beschriftung) der Verschlussplatten zu beachten.

  1. 2. Verschlussplatten Urnenrasengräber

  1. 1. Beschaffenheit und Gestaltung der Verschlussplatten

1.1. Erlaubt sind:

Natursteinplatten aus: Muschelkalk, Quarz, Travertin, roter Granit, Maggia, Labrador (hell oder dunkel), Andeer, Angola, Alpensilber.

1.2. Nicht erlaubt sind:

Kunststeine jeder Art, weißer Marmor, schwarze Steine.

Jegliche Metalle.

  1. 2. Schrift und Ornamente Schrift und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Verschlussplatten abzustimmen. Zugelassen sind nur eingelassene Buchstaben und Ornamente.

  1. 3. Ausmaße und Befestigung der Verschlussplatten Die Verschlussplatten sind im Format 30 cm x 30 cm herzustellen. Die Stärke der Platten ist 3 cm.

  1. 4. Genehmigungsverfahren Die Anbringung von Verschlussplatten bedarf der Zustimmung des Friedhofsamts. Der Antrag muss genaue Angaben über die Art und Bearbeitung des Materials und über die Beschaffenheit, Inhalt, Form und Farbe der Schrift und Ornamente enthalten. Eine Zeichnung im Maßstab 1:2 in Ansicht und Schnitt ist in doppelter Fertigung beizufügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen und Richtlinien der Friedhofsordnung der Gemeinde Abtsgmünd.

  1. 3. Blumenschmuck

Es ist grundsätzlich nicht gestattet Blumenschalen oder jegliche Art von Blumenschmuck an den Rasengräbern abzustellen oder zu legen. Sollte dies der Fall sein, wird der Blumenschmuck vom Friedhofspersonal entfernt.

Gemeinde^{}[] Abtsgmünd

Anlage 4 zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

**Benutzungsordnung und Gestaltungsvorschriften für das Urnengemeinschaftsfeld

halbanonym und das Urnengemeinschaftswahlgrabfeld mit Grabplatten auf den Friedhöfen der Gemeinde Abtsgmünd**

1. Allgemeines

In einem Urnengemeinschaftsgrabfeld halbanonym wird jeder Urne ein bestimmter Beisetzungsplatz – erst im Todesfall – für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden als Teilhabe an dem gesamten Gemeinschaftsgrabfeld zugewiesen. Die Grabanlage wird im Auftrag der Gemeinde angelegt und unterhalten.

Die Bestimmungen der Friedhofsordnung Abtsgmünd über die Vergabe und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern und Reihengräbern gelten auch für das Urnengemeinschaftsfeld halbanonym und das Urnengemeinschaftswahlgrab mit Grabplatte mit der Maßgabe, dass die Gräber innerhalb der Grabanlage der Reihe nach abgegeben werden.

2. Bestimmungen Urnengemeinschaftsfeld halbanonym

Bei einer Beisetzung im Urnengemeinschaftsfeld halbanonym erfolgt die Namensnennung der Bestatteten mit Namenstäfelchen aus Messing in der Größe 16 cm x 8 cm.

3. Bestimmungen Urnengemeinschaftswahlgrabfeld mit Grabplatten

Die Kennzeichnung der Urnengräber erfolgt mit einheitlichen Gedenkplatten in Keilform im Format 35 x 22 cm.

4. Blumenschmuck

Den Angehörigen wird gestattet, zur Beisetzung am Boden Schnittblumen abzulegen, die vom Friedhofspersonal abgeräumt werden, sobald sie verwelkt sind.

Grundsätzlich sind nicht gestattet, Blumenschalen jeglicher Art, Blumentöpfe, Blumenvasen, Kunstblumen und Figuren an den Urnengemeinschaftsgrabern abzustellen oder zu legen Sollte dies der Fall sein, wird der Blumenschmuck vom Friedhofspersonal entfernt.