Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1072 Euro Überlassung Reihengrabstätte (>5 Jahre) nach § 11 b); Ausheben/Schließen separat nach § 7 (964 Euro) |
| Sargwahlgrab | 2061 Euro Überlassung Wahlgrabstätte für Erdbestattungen auf 25 Jahre nach § 9 Abs. 1 |
| Urnenreihengrab | 379 Euro Überlassung Urnenreihengrabstätte nach § 11 c); Ausheben/Schließen separat nach § 7 (292 Euro) |
| Urnenwahlgrab | 728 Euro Überlassung Urnenwahlgrabstätte auf 20 Jahre (bis zu 4 Grabstellen) nach § 9 Abs. 2; Ausheben/Schließen separat nach § 7 (292 Euro) |
| Urnengrab anonym | 962 Euro Beisetzung auf anonymem Grabfeld incl. aller anfallenden Arbeiten nach § 11 f) |
| Baumbestattung | 1194 Euro Urnenbestattung in Baumgrab incl. aller anfallenden Arbeiten nach § 11 e) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 964 Euro (Sarg) / 292 Euro (Urne) Separate Gebühr für Ausheben und Schließen nach § 7, nicht in den Grabnutzungsgebühren enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 341 Euro Benutzung der Trauerhalle nach § 6 Abs. 1 c) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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| GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Walluf Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Walluf vom 10.12.2020 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom ... für die Friedhöfe der Gemeinde Walluf folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen: I. GEBÜHRENPFLICHT§ 1 GEBÜHRENERHEBUNG Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe der Gemeinde Walluf und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Walluf vom 10.12.2020 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. | GEBÜHRENORDNUNG zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Walluf Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158, 188), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 38 der Friedhofsordnung der Gemeinde Walluf vom 17.12.2009 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Walluf in der Sitzung vom 18. Februar 2016 folgende Satzung beschlossen. In diese Lesefassung ist die 1. Änderung vom 08.12.2016 und die 2. Änderung vom 13.02.2020 eingearbeitet. I. GEBÜHRENPFLICHT§ 1 GEBÜHRENERHEBUNG Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Walluf und ihrer Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofsordnung der Gemeinde Walluf vom 17. Dezember 2009 Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. |
| § 2 GEBÜHRENSCHULDNER (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. | § 2 GEBÜHRENSCHULDNER 1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) Bei Erstbestattungen diejenigen Personen, die nach bürgerlichem Recht die |
| b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. | Bestattungskosten zu tragen haben. Das sind: - die Erben des beizusetzenden Verstorbenen; - der überlebende Ehegatte; - die als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Verwandten in gerader Linie; - der Hausvorstand; - der Inhaber des Grabes. b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller. 2) Gebührenpflichtig ist in jedem Falle auch - die Antragstellerin oder der Antragsteller, - diejenige Person, die sich der Gemeinde Walluf gegenüber zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. 3) Hat der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung gelebt und sind Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestimmten Zeit nicht aufzufinden, so ist der Gebührenschuldner die entsprechende Einrichtung, in der der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes gelebt hat. 4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. |
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| § 3 ENTSTEHUNG DER GEBÜHRENSCHULD, FÄLLIGKEIT 1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. 2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. | § 3 ENTSTEHUNG DER GEBÜHRENSCHULD, FÄLLIGKEIT 1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. 2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. |
| § 4 RECHTSBEHELFE/ZWANGSMITTEL 1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. | § 4 RECHTSBEHELFE/ZWANGSMITTEL 1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. |
| § 5 STUNDUNG UND ERLASS VON GEBÜHREN Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenschuldners können die in den §§ 6 und 7 dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden. | § 5 STUNDUNG UND ERLASS VON GEBÜHREN Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenschuldners können die in den §§ 6 und 7 dieser Gebührenordnung bezeichneten Gebühren gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden. |
| II. G E B Ü H R E N A R T E N§ 6 GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER LEICHENHALLE UND DER FRIEDHOFSKAPELLE 1) Für die Benutzung der Friedhofskapelle oder der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) Für die Aufbewahrung einer Leiche 341 Euro b) Für die Benutzung einer Kühlzelle 468 Euro c) Für die Benutzung der Trauerhalle 341 Euro | II. G E B Ü H R E N§ 6 GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER FRIEDHOFSKAPELLE ODER DER LEICHENHALLE 1) Für die Benutzung der Friedhofskapelle oder der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) Für die Aufbewahrung einer Leiche 341 Euro b) Für die Benutzung einer Kühlzelle 468 Euro c) Für die Benutzung der Trauerhalle 341 Euro |
| § 7 BESTATTUNGSGEBÜHREN | § 7 BESTATTUNGSGEBÜHREN |
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| 1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben: a) Für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1. In einem Reihengrab Erstbestattung 964 Euro 2. in einem Familiengrab a) Erstbestattung 964 Euro b) für jede weitere Bestattung 964 Euro b) eines Kindes unter 5 Jahren 1. in einem Reihengrab Erstbestattung 588 Euro 2. in einem Familiengrab Erstbestattung 588 Euro 2) Für die Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen des Grabes folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung a) in einer Urnenreihengrabstätte 292 Euro b) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne 292 Euro | 2) Für die Bestattung werden folgende Gebühren erhoben: a) Für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1. in einem Reihengrab Erstbestattung 936 Euro 2. in einem Familiengrab a) Erstbestattung 936 Euro b) für jede weitere Bestattung 936 Euro b) eines Kindes unter 5 Jahren 1. in einem Reihengrab Erstbestattung 448 Euro 2. in einem Familiengrab Erstbestattung 448 Euro 2) Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung a) in einer Urnenreihengrabstätte 288 Euro b) in einer Urnenwahlgrabstätte je Urne 288 Euro |
| c) in einem Familiengrab für Erdbestattungen (nur zusätzlich) 292 Euro 3) Abweichend von den in Nr. 1) und 2) genannten Gebührensätzen werden erhoben; a) für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen die doppelte Gebühr; b) für Bestattungen an anderen Tagen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit der Bediensteten (hierzu zählt nicht der Freitag bis 14.00 Uhr) ein Aufschlag von 50 % der Gebühr, c) für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird, die Hälfte der Gebühr, die für die Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zu zahlen ist; d) für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher, fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, eine Gebühr in Höhe von 242 Euro. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Fall nicht. | c) in einem Familiengrab für Erdbestattungen (nur zusätzlich) 288 Euro 3) Abweichend von den in Nr. 1) und 2) genannten Gebührensätzen werden erhoben; a) für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen die doppelte Gebühr; b) für Bestattungen an anderen Tagen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit der Bediensteten (hierzu zählt nicht der Freitag bis 14.00 Uhr) ein Aufschlag von 50 % der Gebühr, c) für die Bestattung einer Frühgeburt unter 6 Monaten, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird, die Hälfte der Gebühr, die für die Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zu zahlen ist; d) für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher, fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr in Höhe von 235 Euro. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Fall nicht. |
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| § 8 UMBETTUNGSGEBÜHREN Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. | § 8 UMBETTUNGSGEBÜHREN Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben: |
| Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde Walluf: a) Für die Umbettung einer Leiche 1. innerhalb desselben Friedhofes 2287 Euro 2. nach einem anderen Friedhof a) innerhalb der Gemeinde 2286 Euro b) in eine andere Stadt/Gemeinde 1571 Euro b) für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 50 % der vorstehenden Sätze; c) für die Umbettung einer Aschenurne 1. innerhalb des Friedhofes 428 Euro 2. nach einem anderen Friedhof a) innerhalb der Gemeinde 428 Euro b) in eine andere Stadt/Gemeinde 286 Euro | a) Für die Umbettung einer Leiche 1. innerhalb des Friedhofes 2220 Euro 2. nach einem anderen Friedhof a) innerhalb der Gemeinde 2219 Euro b) in eine andere Stadt/Gemeinde 1525 Euro b) handelt es sich um eine Leiche von Kindern unter 5 Jahren, so beträgt die Gebühr 1/2 der vorstehenden Sätze; c) für die Umbettung einer Aschenurne 1. innerhalb des Friedhofes 416 Euro 2. nach einem anderen Friedhof a) innerhalb der Gemeinde 416 Euro b) in eine andere Stadt/Gemeinde 278 Euro |
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| § 9ERWERB VON NUTZUNGSRECHTEN AN WAHLGRABSTÄTTEN UND URNENWAHLGRABSTÄTTEN 1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: Für eine Grabstelle 2061 Euro 2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen auf 20 Jahre werden erhoben: für Familiengräber bis zu vier Grabstellen (1 x 1 m) 728 Euro | § 9ERWERB VON NUTZUNGSRECHTEN AN WAHLGRABSTÄTTEN UND URNENWAHLGRABSTÄTTEN 1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auf 25 Jahre sind zu entrichten: für Familiengräber je Grabstelle 2036 Euro 2) Für den Erwerb an Nutzungsrechten an einer Urnenwahlgrabstätte auf 20 Jahre werden erhoben: für Familiengräber bis zu vier Grabstellen (1 x 1 m) 746 Euro |
| 3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: - a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 82 € - b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 36 € | 3) Für die Beisetzung einer Aschenurne auf einem anonymen Grabfeld incl. aller anfallenden Arbeiten 986 Euro 4) Für jede Verlängerung von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebührensätze erhoben: - a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 79 € - b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 35 € 5) Ist die Nutzungszeit einer Wahlgrabstätte teilweise oder ganz abgelaufen, ohne dass eine Bestattung stattgefunden hat, sind bei einer Beisetzung die Gebühren in der Weise nachzuzahlen, dass eine Ruhefrist bei Erdgräbern von mindestens 25 Jahren, bei Aschengräbern von mindestens 20 Jahren gewährleistet ist. |
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| § 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten (1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen für die Dauer von 20 Jahren werden folgende Gebühren erhoben: - a) Für eine Urnenkammer in einer Kolumbarienanlage zur Aufnahme von 2 Urnen 2783 Euro Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten für die Erstbeisetzung einer Urne in einer Urnenkammer, die Pflege und Unterhaltung der obigen Grabstätten. - b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Gemeinschaftsurnengrabfeld für Urnenbeisetzungen 1.855 Euro | § 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten (1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten für die Dauer von 20 Jahren werden folgende Gebühren erhoben: - a) Für eine Urnenkammer in einer Kolumbarienanlage zur Aufnahme von 2 Urnen 2681 Euro - b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Gemeinschaftsurnengrabfeld für Urnenbeisetzungen 1.788 Euro Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten für die Erstbeisetzung einer Urne in einer Urnenkammer, die Pflege und Unterhaltung der obigen Grabstätten. |
| (2) Für jede Verlängerung von Nutzungsrechten an einer Urnenkammer wird je Jahr der Verlängerung 139,00 Euro erhoben. (3) Für die Beisetzung einer weiteren Urne in einer Urnenkammer (Zweiturne) werden Gebühren in Höhe von 260,00 Euro erhoben. (4) Für die Beisetzung in einem Gemeinschaftsurnengrabfeld werden Gebühren in Höhe von 289,00 Euro erhoben. (5) Für jede Verlängerung von Nutzungsrechten an einem Gemeinschaftsurnengrabfeld sind für jedes beantragte Jahr 90,00 Euro zu entrichten. | (2) Für jede Verlängerung von Nutzungsrechten an einer Urnenkammer wird je Jahr der Verlängerung 133,00 Euro erhoben. (3) Für die Beisetzung einer weiteren Urne in einer Urnenkammer (Zweiturne) werden Gebühren in Höhe von 257,00 Euro erhoben. (4) Für die Beisetzung in einem Gemeinschaftsurnengrabfeld werden Gebühren in Höhe von 288,00 Euro erhoben. (5) Für jede Verlängerung von Nutzungsrechten an einem Gemeinschaftsurnengrabfeld sind für jedes beantragte Jahr 89,00 Euro zu entrichten. |
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| § 11ERWERB DES NUTZUNGSRECHTS AN EINER REIHENGRABSTÄTTE UND URNENEIHESTÄTTEN Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Überlassung einer Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 536 Euro b) für die Überlassung einer Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahren 1072 Euro c) für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen 379 Euro d) für die Überlassung einer Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen als Urnenbestattung in einem Wiesengrab incl. aller anfallenden Arbeiten 966 Euro | § 11ERWERB VON NUTZUNGSRECHTEN AN REIHENGRABSTÄTTEN Für die Überlassung von Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Aschenreihenstellen zur Beisetzung von Leichen solcher Personen, die in § 2 Abs. 3 der Friedhofsordnung der Gemeinde Walluf genannt sind, werden erhoben: a) für die Überlassung einer Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 491 Euro b) für die Überlassung einer Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahren 1033 Euro c) für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen 352 Euro d) für die Überlassung einer Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen als Urnenbestattung in einem Wiesengrab incl. aller anfallenden Arbeiten 898 Euro e) für die Überlassung einer Reihengrabstätte zur Beisetzung eines |
| e) für die Überlassung einer Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen als Urnenbestattung in einem Baumgrab incl. aller anfallenden Arbeiten 1194 Euro f) für die Beisetzung einer Aschenurne auf einem anonymen Grabfeld incl. aller anfallenden Arbeiten 962 Euro | Verstorbenen als Erdbestattung in einem Wiesengrab incl. aller anfallenden Arbeiten 2763 Euro f) für die Überlassung einer Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen als Erdbestattung in einem Baumgrab incl. aller anfallenden Arbeiten 3208 Euro e) für die Überlassung einer Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen als Urnenbestattung in einem Baumgrab incl. aller anfallenden Arbeiten 1110 Euro |
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| § 12 GEBÜHREN FÜR GRABRÄUMUNG Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen für Erdbestattungen 1. bei Wahlgrabstätten 1 er 1052 Euro 2 er 1167 Euro 3 er 1445 Euro 2. bei Reihengrabstätten 993 Euro 3. bei Kindergrabstätten (Kind unter 5 Jahren) 375 Euro | § 12 GEBÜHREN FÜR GRABRÄUMUNGEN Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen für Erdbestattungen 1. bei Wahlgrabstätten 1 er 912 Euro 2 er 1079 Euro 3 er 1403 Euro 2. bei Reihengrabstätten 865 Euro 3. bei Kindergrabstätten (Kind unter 5 Jahren) 364 Euro |
| b) für die Beseitigung von Aschenresten 1. bei Wahlgräbern 479 Euro 2. bei Reihengräbern 278 Euro Für die Beseitigung von Grabeinfriedungen von Grabstätten für Erdbestattungen a) bei Wahlgrabstätten je lfd. Meter 214 Euro b) bei Reihengrabstätten je lfd. Meter 214 Euro c) bei Kindergrabstätten (Kinder unter 5 Jahren) je lfd. Meter 142 Euro Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3, Abs. 1 bei Erdreihen- und Urnenreihengrabstätten bei Überlassen der Grabstätte. Für alle anderen Grabstätten die vor Erlassen dieser Gebührenordnung belegt wurden, entstehen die Gebühren nach Ablauf der Nutzungsfrist bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. der von ihr beauftragten Dritten. | b) für die Beseitigung von Aschenresten 1. bei Wahlgräbern 377 Euro 2. bei Reihengräbern 296 Euro Für die Beseitigung von Grabeinfriedungen von Grabstätten für Erdbestattungen a) bei Wahlgrabstätten je lfd. Meter 208 Euro b) bei Reihengrabstätten je lfd. Meter 208 Euro c) bei Kindergrabstätten (Kinder unter 5 Jahren) je lfd. Meter 138 Euro Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3, Abs. 1 bei Erdreihen- und Urnenreihengrabstätten bei Überlassen der Grabstätte. Für alle anderen Grabstätten die vor Erlassen dieser Gebührenordnung belegt wurden, entstehen die Gebühren nach Ablauf der Nutzungsfrist bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. der von ihr beauftragten Dritten. |
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| § 13 VERWALTUNGSGEBÜHREN Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Walluf folgende Verwaltungskosten | § 13 VERWALTUNGSGEBÜHREN Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Walluf folgende |
(Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
- 1. Für die Genehmigung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Kreuzen und Gedenkplatten oder sonstigen baulichen Anlagen (inklusive Einfassung), betr. auch Zweitschriften von Urnenkammern 66 Euro
oder
- 2. für Einfassungen aller Art (bei getrenntem Antrag) 66 Euro
- 3. für eine Urnenbeisetzungsbescheinigung 16 Euro
- 4. für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung 16 Euro
- 5. für die Ausfertigung einer Kaufgraburkunde 22 Euro
- 6. für die Ausfertigung einer Urkunde über die Verlängerung d.
Nutzungsrechtes 22 Euro
- 7. für eine Grabbeschriftung der ebenerdigen Kolumbarienanlage 278 Euro
- 8. für eine Sonderbeschriftung der ebenerdigen Kolumbarienanlage 24 Euro
Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
- 1. Für die Genehmigung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Kreuzen und Gedenkplatten oder sonstigen baulichen Anlagen (inklusive Einfassung), betr. auch Zweitschriften von Urnenkammern 71 Euro
oder
- 2. für Einfassungen aller Art (bei getrenntem Antrag) 71 Euro
- 3. für eine Urnenbeisetzungsbescheinigung 18 Euro
- 4. für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung 18 Euro
- 5. für die Ausfertigung einer Kaufgraburkunde 24 Euro
- 6. für die Ausfertigung einer Urkunde über die Verlängerung d.
Nutzungsrechtes 24 Euro
- 7. für eine Grabbeschriftung der ebenerdigen Kolumbarienanlage 229 Euro
- 8. für eine Sonderbeschriftung der ebenerdigen Kolumbarienanlage 23 Euro
Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
| Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. | Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
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| § 14 INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Walluf, Der Gemeindevorstand Nikolaos Stavridis Bürgermeister Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Walluf, den ... ... Nikolaos Stavridis Bürgermeister | § 14 INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Walluf, 19. Februar 2020 Der Gemeindevorstand gez. Manfred Kohl Bürgermeister |