Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 05.04.2017 · Friedhofssatzung: 21.04.2017
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 821,00 € Erdreihengrab für Personen ab 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit); Kindergrab (unter 5 J.): 305,00 € |
| Sargwahlgrab | 1.250,00 € Einfach belegbares Grab; weitere Optionen (Tiefgrab, Doppelgrab, Vierergrab) ab 1.449,00 € |
| Urnenreihengrab | 456,00 € Für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 927,00 € Standard-Urnenwahlgrab |
| Urnengrab anonym | 352,00 € Anonyme Urnengräber für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) |
| Baumbestattung | 2.247,00 € Im Text als 'Baumgrab' unter Urnenwahlgräbern in Sonderlage geführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 708,00 € (Sarg ab 5 J.) / 481,00 € (Urne) Separat von Grabgebühr; enthält Ausheben, Schließen, Bestattungsordnung, anteilige Verwaltungskosten |
| Trauerhalle / Halle | 199,00 € (offen) / 398,00 € (geschlossen) Im Text als 'Aussegnungshalle' bezeichnet |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
7.5
Stadt Vaihingen an der Enz
- Ortsrechtsammlung-
7.5
Friedhofsordnung
und Bestattungsgebührensatzung
vom 14.12.2005
in Kraft seit 01.01.2006
| Geändert am: | 12.12.2007 | in Kraft seit: | 01.01.2008 |
|---|---|---|---|
| 19.11.2009 | 26.11.2009 | ||
| 07.03.2012 | 16.03.2012 | ||
| 24.06.2013 | 05.07.2013 | ||
| 05.04.2017 | 21.04.2017 |
Friedhofsordnung und Gestattungsgebührensatzung Stadt Vaihingen an der Enz
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ID 832311
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
der Stadt Vaihingen an der Enz
vom 14.12.2005 / 01.01.2006
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 05.04.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 1a Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen,
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insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen sowie Überurnen dürfen nicht aus schwer vergänglichen Materialien, insbesondere aus Kunststoffen hergestellt sein. Die Friedhofsverwaltung kann Särge und Überurnen auf ihre Beschaffenheit überprüfen.
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§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, der Aschen 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen von Verstorbenen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen von Verstorbenen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
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(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihen- und Urnengräber,
b) Wahlgräber,
c) Urnenwahlgräber,
d) Urnennischen in Urnenwänden,
e) anonyme Urnengräber (nur Stadtteilfriedhöfe Vaihingen und Ensingen)
f) Gräber an Bäumen (besondere Form des Urnenwahlgrabes).
Es besteht kein Anspruch, dass alle genannten Arten von Grabstätten auf jedem Stadtteilfriedhof angeboten werden.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist -sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt- in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- 2. Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
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(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können einstellige oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. Auf den Ehegatten,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
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(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Urnenwänden, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bei Grabstätten mit 1m² 4 Urnen, bei Grabstätten mit 1,5m² 6 Urnen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(5) Friedbaumgräber sind Urnenwahlgräber in Sonderlage. Hierfür können geeignete Flächen um ausgewiesene Bäume zur Verfügung gestellt werden. Die Beisetzung der Asche erfolgt in unmittelbarer Nähe des Baumes, die Lage wird im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Je Baumgrab können bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten, die Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. In der Rasenfläche ist eine Stele (Größe 80 cm x 22 cm x 22 cm), die vor der Beisetzung beschriftet werden soll, einzulassen. Die Materialien für die Stele und die Art der Fundamentierung werden von der Stadt vorgegeben. Grabschmuck ist nicht zulässig.
V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
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(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder Metall verwendet werden. Spiegelnde Oberflächen oder Schriften sind nicht zulässig.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale dürfen Sockel bis zu einer Höhe von 20cm haben.
- 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold oder Silber.
- 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 4. mit Lichtbildern, die eine Kantenlänge von 13 cm überschreiten.
- 5. auf denen ein QR-Code angebracht ist.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu einer Höhe von 140 cm und bis zu einer Breite von zwei Dritteln der Grabbreite zulässig.
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 100 cm und bis zu einer Breite von zwei Dritteln zulässig.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Die Grabstätte darf bei Erdgräbern zu höchstens 25% abgedeckt werden. Bei Urnengräbern darf die Abdeckung bis zu 100% betragen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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(8) Auf Friedbaumgräbern sind Steingrabmale (Stelen) mit einer Größe von 80 cm x 22 cm x 22 cm zulässig. Für die Stelen sollen nur aus in Deutschland abgebaute und verarbeitete Natursteine verwendet werden. Die Stadt kann den Nachweis der Herkunft fordern.
(9) Grabeinfassungen jeder Art -auch aus Pflanzen- sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(10) An Kolumbarien bzw. Urnennischen und Friedbaumgräbern darf Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen etc. nicht angebracht werden. Anonyme Urnennischen sind nicht zulässig.
(11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
(12) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit in Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen (Einteilung/Abgrenzung von Gräbern) bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Der von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller unterschriebene Antrag muss genaue Angaben über Größe, Art, Werkstoff, Farbton und Oberflächenbehandlung, über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift sowie etwaige bildliche Darstellungen oder Symbole enthalten. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 in zweifacher Fertigung beizufügen. Aus den Zeichnungen müssen außer Grund-, Auf- und Seitenriss alle Einzelheiten und Maße des Grabmals ersichtlich sein. Besondere Zeichnungen oder Modelle in größerem Maßstab oder natürlicher Größe können verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
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(6) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, kann der Verfügungsberechtigte oder der beauftragte Unternehmer unter angemessener Fristsetzung zur Entfernung oder Änderung schriftlich aufgefordert werden, wenn eine Genehmigung nach dieser Satzung nicht erteilt werden kann. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Entfernung oder Änderung auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten vorgenommen werden.
(7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt werden.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen eine Mindeststärke von 16 cm nicht unterschreiten. Bei einem Steingrabmal soll der Sockel aus dem gleichen Werkstoff angefertigt sein.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz
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schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar.
Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs.8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb
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einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE
§ 23
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht-satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige
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Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrsicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
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- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner, oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit Ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit der in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitraum tritt die Friedhofsordnung vom 05.07.2013 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
(3) Die Bestattungsgebührensatzung, Gebührenverzeichnis vom 05.04.2017 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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Gebührenverzeichnis
Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung
der Stadt Vaihingen an der Enz
vom 05.04.2017
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet:
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
b) wird die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 Verwaltungsgebühren
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(1) Die Gebühren betragen
- 1. Für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 25,00 Euro
- 2. Für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 2.1. Für den Einzelfall 25,00 Euro 2.2. Für eine 3-jährige Zulassung 110,00 Euro
- 3. Für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 3.1. Für den Einzelfall 25,00 Euro 3.2. Für eine 3-jährige Zulassung 110,00 Euro
- 4. Für die 3-jährige Zulassung von sonstigen gewerblichen Tätigkeiten 110,00 Euro
- 5. Für die Zustimmung zur Umbettung von 5.1. Verstorbenen 75,00 Euro 5.2. Gebeinen und Urnen 50,00 Euro
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung vom 23.11.2006 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5 Benutzungsgebühren
Es werden erhoben
| Gebühr | Jahresbetrag | |
|---|---|---|
| I. Bestattungsleistungen | ||
| 1. Erdbestattungen | ||
| 1.1 Bestattung von Personen ab 5 Jahren | 708,00 Euro | |
| 1.2 Bestattungen von Personen unter 5 Jahren, Fehlgeburten | 585,00 Euro | |
| 1.3 Zuschlag bei doppeltiefer Bestattung | 93,00 Euro | |
| 1.4 Anmerkungen: in diesen Gebühren enthalten sind: Ausheben und schließen des Grabes, Bestattungsordnung, anteilige Verwaltungskosten, ggf. Verbringen des Grabschmuckes an das Grab Nicht enthalten sind: Gebühren für Leichenträger, sowie Abräumen der Grabfläche | ||
| 2. Urnenbestattungen | ||
| 2.1.1 Beisetzung in einer Urnengrabstätte oder Erdgrabstätte | 481,00 Euro | |
| 2.1.2 Beisetzung in einer Urnennische (Kolumbariennische), ohne Stein-metzarbeiten Bei der Beisetzung einer Urne in ein Kolumbarium ist das Heraus-nehmen der Urne nach Ablauf der Ruhefrist enthalten. | 542,00 Euro | |
| 2.2 Vorhergehende Trauerfeier mit Sarg | 293,00 Euro | |
| 2.3 Anmerkungen: Nr. 1.4 gilt sinngemäß, einschl. das Aufbewahren der Urnen bis zur Beisetzung sowie das Verbringen der Urne zum Grab | ||
| 3. Besondere Bestattungsleistungen | ||
| Vorbemerkung: In den Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshallen und ihrer Teile ist keine Dekoration beinhaltet. | ||
| 3.1.1 Nutzung zur Trauerfeier offene Aussegnungshalle | 199,00 Euro | |
| 3.1.2 Nutzung zur Trauerfeier geschlossene Aussegnungshalle | 398,00 Euro |
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| 3.2 | Nutzung der Leichenhalle | 229,00 Euro | |
|---|---|---|---|
| 3.3 | Nutzung der Kühlzelle je Tag | 30,00 Euro | |
| 3.4 | Nutzung der Orgel | 0,00 Euro | |
| 3.5.1 | Zuschlag 4 Träger | 152,00 Euro | |
| 3.5.2 | Zuschlag 6 Träger | 255,00 Euro | |
| 3.5.3 | Die Friedhofsverwaltung entscheidet je nach Situation über die Anzahl der Träger | ||
| 3.6 | Entfernen der Verschlussplatte nach Ende Nutzungszeit der Nische auf Antrag der Nutzungsberechtigten | 340,00 Euro | |
| 3.7.1 | Zuschlag für die Bestattung an Samstagen auf Wunsch der Nutzungsberechtigten | 25% von 1.1, 1.2, 2.1.1 oder 2.1.2 | |
| 3.7.2 | Für das Umbetten eines Verstorbenen/einer Urne nach dem Zeitaufwand mit 100% Aufschlag zu Stundenlohn eines Friedhofsarbeiters |
| 4. | Benutzung von Grabstätten | ||
|---|---|---|---|
| 4.1. | Erdreihengrab für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) für Personen ab 5 Jahren | 821,00 Euro | |
| 4.2 | Erdreihengrab für die Dauer der Ruhezeit (10 Jahre) für Personen unter 5 Jahren | 305,00 Euro | |
| 4.3 | Urnenreihengräber für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) | 456,00 Euro | |
| 4.4 | Anonyme Urnengräber für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) | 352,00 Euro | |
| 5. | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | ||
| 5.1 | Wahlgräber | ||
| 5.1.1 | Einfach belegbares Grab | 1.250,00 Euro | |
| 5.1.2 | Tiefer gelegtes Grab für zweifache Belegung | 1.449,00 Euro | |
| 5.1.3 | Doppelgrab für zweifache Belegung | 2.419,00 Euro | |
| 5.1.4 | Tiefergelegtes Grab für vierfache Belegung | 2.815,00 Euro | |
| 5.2 | Wahlgräber in besonderen Lagen (Mauergräber) | ||
| 5.2.1 | Tiefer gelegtes Grab für zweifache Belegung | 3.760,00 Euro | |
| 5.2.2 | Doppelgrab für zweifache Belegung | 5.887,00 Euro | |
| 5.2.3 | Tiefergelegtes Grab für vierfache Belegung | 7.469,00 Euro | |
| 5.2.4 | Dreiergrab für dreifache Belegung | 8.301,00 Euro | |
| 5.3 | Urnenwahlgräber | ||
| 5.3.1 | Urnenwahlgrab | 927,00 Euro | |
| 5.3.2 | Baumgrab | 2.247,00 Euro | |
| 5.3.3 | Urnenwahnische | 1.493,00 Euro | |
| 5.3.4 | Bestattung einer Urne in ein bestehendes Wahlgrab | 776,00 Euro | |
| 5.4 | Verlängerung von besonderen Grabnutzungsrechten | ||
| 5.4.1 | Für die Dauer der Nutzungsperioden jeweils | ||
| 5.4.2 | Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis zur Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine taggenaue Abrechnung statt. | ||
| 5.5 | Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten | ||
| Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgräbern wird für jedes Kalenderjahr der vorzeitigen Rückgabe die bezahlte tatsächliche Grabnutzungsgebühr anteilmäßig erstattet. | |||
| 6. | Gebühren für die Verlegung von Platten als Grabeinfassungen, Abräumen einer Grabstelle und Unterhaltung von Grabeinfassungen | ||
| 6.1 | Platteneinfassungen | ||
| 6.1.1 | Für ein Urnen- oder Kindergrab | 182,00 Euro | |
| 6.1.2 | Für ein einstelliges Grab | 250,00 Euro | |
| 6.1.3 | Für ein zweistelliges Grab | 340,00 Euro | |
| 6.2 | Abräumen einer Grabstelle (Grabstein, Einfassungen u.a.) | ||
| 6.2.1 | Grabflächen ohne Einfassung | ||
| 6.2.1a | Einstelliges Grab, Kinder- und Urnengrab | 292,00 Euro | |
| 6.2.1b | Zweistelliges Grab | 365,00 Euro |
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| 6.2.1c | Drei- und mehrstelliges Grab | 438,00 Euro | |
|---|---|---|---|
| 6.2.2 | Grabflächen mit Einfassungen | ||
| 6.2.2a | Einstelliges Grab, Kinder- und Urnengrab | 357,00 Euro | |
| 6.2.2b | Zweistelliges Grab | 548,00 Euro | |
| 6.2.2c | Drei- und mehrstelliges Grab | 739,00 Euro | |
| 6.3 | Unterhaltung von Platteneinfassungen | ||
| 6.3.1 | Urnen- und Kindergrab | 159,00 Euro | |
| 6.3.2 | Einstelliges Grab | 204,00 Euro | |
| 6.3.3 | Zwei- und mehrstelliges Grab | 295,00 Euro |
Ausgefertigt:
Vaihingen an der Enz, den 06.04.2017
Klaus Reitze
Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
7.5
Stadt Vaihingen an der Enz
- Ortsrechtsammlung-
7.5
Friedhofsordnung
und Bestattungsgebührensatzung
vom 14.12.2005
in Kraft seit 01.01.2006
| Geändert am: | 12.12.2007 | in Kraft seit: | 01.01.2008 |
|---|---|---|---|
| 19.11.2009 | 26.11.2009 | ||
| 07.03.2012 | 16.03.2012 | ||
| 24.06.2013 | 05.07.2013 | ||
| 05.04.2017 | 21.04.2017 |
Friedhofsordnung und Gestattungsgebührensatzung Stadt Vaihingen an der Enz
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ID 832311
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
der Stadt Vaihingen an der Enz
vom 14.12.2005 / 01.01.2006
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 05.04.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 1a Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen,
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insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen sowie Überurnen dürfen nicht aus schwer vergänglichen Materialien, insbesondere aus Kunststoffen hergestellt sein. Die Friedhofsverwaltung kann Särge und Überurnen auf ihre Beschaffenheit überprüfen.
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§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, der Aschen 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen von Verstorbenen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen von Verstorbenen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
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(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihen- und Urnengräber,
b) Wahlgräber,
c) Urnenwahlgräber,
d) Urnennischen in Urnenwänden,
e) anonyme Urnengräber (nur Stadtteilfriedhöfe Vaihingen und Ensingen)
f) Gräber an Bäumen (besondere Form des Urnenwahlgrabes).
Es besteht kein Anspruch, dass alle genannten Arten von Grabstätten auf jedem Stadtteilfriedhof angeboten werden.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist -sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt- in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- 2. Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
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(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können einstellige oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. Auf den Ehegatten,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
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(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Urnenwänden, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bei Grabstätten mit 1m² 4 Urnen, bei Grabstätten mit 1,5m² 6 Urnen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(5) Friedbaumgräber sind Urnenwahlgräber in Sonderlage. Hierfür können geeignete Flächen um ausgewiesene Bäume zur Verfügung gestellt werden. Die Beisetzung der Asche erfolgt in unmittelbarer Nähe des Baumes, die Lage wird im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Je Baumgrab können bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten, die Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. In der Rasenfläche ist eine Stele (Größe 80 cm x 22 cm x 22 cm), die vor der Beisetzung beschriftet werden soll, einzulassen. Die Materialien für die Stele und die Art der Fundamentierung werden von der Stadt vorgegeben. Grabschmuck ist nicht zulässig.
V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
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(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder Metall verwendet werden. Spiegelnde Oberflächen oder Schriften sind nicht zulässig.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale dürfen Sockel bis zu einer Höhe von 20cm haben.
- 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold oder Silber.
- 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 4. mit Lichtbildern, die eine Kantenlänge von 13 cm überschreiten.
- 5. auf denen ein QR-Code angebracht ist.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu einer Höhe von 140 cm und bis zu einer Breite von zwei Dritteln der Grabbreite zulässig.
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 100 cm und bis zu einer Breite von zwei Dritteln zulässig.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Die Grabstätte darf bei Erdgräbern zu höchstens 25% abgedeckt werden. Bei Urnengräbern darf die Abdeckung bis zu 100% betragen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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(8) Auf Friedbaumgräbern sind Steingrabmale (Stelen) mit einer Größe von 80 cm x 22 cm x 22 cm zulässig. Für die Stelen sollen nur aus in Deutschland abgebaute und verarbeitete Natursteine verwendet werden. Die Stadt kann den Nachweis der Herkunft fordern.
(9) Grabeinfassungen jeder Art -auch aus Pflanzen- sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(10) An Kolumbarien bzw. Urnennischen und Friedbaumgräbern darf Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen etc. nicht angebracht werden. Anonyme Urnennischen sind nicht zulässig.
(11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
(12) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit in Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen (Einteilung/Abgrenzung von Gräbern) bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Der von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller unterschriebene Antrag muss genaue Angaben über Größe, Art, Werkstoff, Farbton und Oberflächenbehandlung, über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift sowie etwaige bildliche Darstellungen oder Symbole enthalten. Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1 : 10 in zweifacher Fertigung beizufügen. Aus den Zeichnungen müssen außer Grund-, Auf- und Seitenriss alle Einzelheiten und Maße des Grabmals ersichtlich sein. Besondere Zeichnungen oder Modelle in größerem Maßstab oder natürlicher Größe können verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
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(6) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, kann der Verfügungsberechtigte oder der beauftragte Unternehmer unter angemessener Fristsetzung zur Entfernung oder Änderung schriftlich aufgefordert werden, wenn eine Genehmigung nach dieser Satzung nicht erteilt werden kann. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Entfernung oder Änderung auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten vorgenommen werden.
(7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt werden.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen eine Mindeststärke von 16 cm nicht unterschreiten. Bei einem Steingrabmal soll der Sockel aus dem gleichen Werkstoff angefertigt sein.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz
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schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar.
Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs.8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb
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einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE
§ 23
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht-satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige
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Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrsicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX. BESTATTUNGSGEBÜHREN
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
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- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner, oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit Ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit der in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitraum tritt die Friedhofsordnung vom 05.07.2013 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
(3) Die Bestattungsgebührensatzung, Gebührenverzeichnis vom 05.04.2017 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
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Gebührenverzeichnis
Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung
der Stadt Vaihingen an der Enz
vom 05.04.2017
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet:
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
b) wird die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 Verwaltungsgebühren
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(1) Die Gebühren betragen
- 1. Für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 25,00 Euro
- 2. Für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 2.1. Für den Einzelfall 25,00 Euro 2.2. Für eine 3-jährige Zulassung 110,00 Euro
- 3. Für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 3.1. Für den Einzelfall 25,00 Euro 3.2. Für eine 3-jährige Zulassung 110,00 Euro
- 4. Für die 3-jährige Zulassung von sonstigen gewerblichen Tätigkeiten 110,00 Euro
- 5. Für die Zustimmung zur Umbettung von 5.1. Verstorbenen 75,00 Euro 5.2. Gebeinen und Urnen 50,00 Euro
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung vom 23.11.2006 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5 Benutzungsgebühren
Es werden erhoben
| Gebühr | Jahresbetrag | |
|---|---|---|
| I. Bestattungsleistungen | ||
| 1. Erdbestattungen | ||
| 1.1 Bestattung von Personen ab 5 Jahren | 708,00 Euro | |
| 1.2 Bestattungen von Personen unter 5 Jahren, Fehlgeburten | 585,00 Euro | |
| 1.3 Zuschlag bei doppeltiefer Bestattung | 93,00 Euro | |
| 1.4 Anmerkungen: in diesen Gebühren enthalten sind: Ausheben und schließen des Grabes, Bestattungsordnung, anteilige Verwaltungskosten, ggf. Verbringen des Grabschmuckes an das Grab Nicht enthalten sind: Gebühren für Leichenträger, sowie Abräumen der Grabfläche | ||
| 2. Urnenbestattungen | ||
| 2.1.1 Beisetzung in einer Urnengrabstätte oder Erdgrabstätte | 481,00 Euro | |
| 2.1.2 Beisetzung in einer Urnennische (Kolumbariennische), ohne Stein-metzarbeiten Bei der Beisetzung einer Urne in ein Kolumbarium ist das Heraus-nehmen der Urne nach Ablauf der Ruhefrist enthalten. | 542,00 Euro | |
| 2.2 Vorhergehende Trauerfeier mit Sarg | 293,00 Euro | |
| 2.3 Anmerkungen: Nr. 1.4 gilt sinngemäß, einschl. das Aufbewahren der Urnen bis zur Beisetzung sowie das Verbringen der Urne zum Grab | ||
| 3. Besondere Bestattungsleistungen | ||
| Vorbemerkung: In den Gebühren für die Benutzung der Aussegnungshallen und ihrer Teile ist keine Dekoration beinhaltet. | ||
| 3.1.1 Nutzung zur Trauerfeier offene Aussegnungshalle | 199,00 Euro | |
| 3.1.2 Nutzung zur Trauerfeier geschlossene Aussegnungshalle | 398,00 Euro |
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| 3.2 | Nutzung der Leichenhalle | 229,00 Euro | |
|---|---|---|---|
| 3.3 | Nutzung der Kühlzelle je Tag | 30,00 Euro | |
| 3.4 | Nutzung der Orgel | 0,00 Euro | |
| 3.5.1 | Zuschlag 4 Träger | 152,00 Euro | |
| 3.5.2 | Zuschlag 6 Träger | 255,00 Euro | |
| 3.5.3 | Die Friedhofsverwaltung entscheidet je nach Situation über die Anzahl der Träger | ||
| 3.6 | Entfernen der Verschlussplatte nach Ende Nutzungszeit der Nische auf Antrag der Nutzungsberechtigten | 340,00 Euro | |
| 3.7.1 | Zuschlag für die Bestattung an Samstagen auf Wunsch der Nutzungsberechtigten | 25% von 1.1, 1.2, 2.1.1 oder 2.1.2 | |
| 3.7.2 | Für das Umbetten eines Verstorbenen/einer Urne nach dem Zeitaufwand mit 100% Aufschlag zu Stundenlohn eines Friedhofsarbeiters |
| 4. | Benutzung von Grabstätten | ||
|---|---|---|---|
| 4.1. | Erdreihengrab für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) für Personen ab 5 Jahren | 821,00 Euro | |
| 4.2 | Erdreihengrab für die Dauer der Ruhezeit (10 Jahre) für Personen unter 5 Jahren | 305,00 Euro | |
| 4.3 | Urnenreihengräber für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) | 456,00 Euro | |
| 4.4 | Anonyme Urnengräber für die Dauer der Ruhezeit (15 Jahre) | 352,00 Euro | |
| 5. | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | ||
| 5.1 | Wahlgräber | ||
| 5.1.1 | Einfach belegbares Grab | 1.250,00 Euro | |
| 5.1.2 | Tiefer gelegtes Grab für zweifache Belegung | 1.449,00 Euro | |
| 5.1.3 | Doppelgrab für zweifache Belegung | 2.419,00 Euro | |
| 5.1.4 | Tiefergelegtes Grab für vierfache Belegung | 2.815,00 Euro | |
| 5.2 | Wahlgräber in besonderen Lagen (Mauergräber) | ||
| 5.2.1 | Tiefer gelegtes Grab für zweifache Belegung | 3.760,00 Euro | |
| 5.2.2 | Doppelgrab für zweifache Belegung | 5.887,00 Euro | |
| 5.2.3 | Tiefergelegtes Grab für vierfache Belegung | 7.469,00 Euro | |
| 5.2.4 | Dreiergrab für dreifache Belegung | 8.301,00 Euro | |
| 5.3 | Urnenwahlgräber | ||
| 5.3.1 | Urnenwahlgrab | 927,00 Euro | |
| 5.3.2 | Baumgrab | 2.247,00 Euro | |
| 5.3.3 | Urnenwahnische | 1.493,00 Euro | |
| 5.3.4 | Bestattung einer Urne in ein bestehendes Wahlgrab | 776,00 Euro | |
| 5.4 | Verlängerung von besonderen Grabnutzungsrechten | ||
| 5.4.1 | Für die Dauer der Nutzungsperioden jeweils | ||
| 5.4.2 | Für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis zur Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine taggenaue Abrechnung statt. | ||
| 5.5 | Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten | ||
| Bei einer vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgräbern wird für jedes Kalenderjahr der vorzeitigen Rückgabe die bezahlte tatsächliche Grabnutzungsgebühr anteilmäßig erstattet. | |||
| 6. | Gebühren für die Verlegung von Platten als Grabeinfassungen, Abräumen einer Grabstelle und Unterhaltung von Grabeinfassungen | ||
| 6.1 | Platteneinfassungen | ||
| 6.1.1 | Für ein Urnen- oder Kindergrab | 182,00 Euro | |
| 6.1.2 | Für ein einstelliges Grab | 250,00 Euro | |
| 6.1.3 | Für ein zweistelliges Grab | 340,00 Euro | |
| 6.2 | Abräumen einer Grabstelle (Grabstein, Einfassungen u.a.) | ||
| 6.2.1 | Grabflächen ohne Einfassung | ||
| 6.2.1a | Einstelliges Grab, Kinder- und Urnengrab | 292,00 Euro | |
| 6.2.1b | Zweistelliges Grab | 365,00 Euro |
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| 6.2.1c | Drei- und mehrstelliges Grab | 438,00 Euro | |
|---|---|---|---|
| 6.2.2 | Grabflächen mit Einfassungen | ||
| 6.2.2a | Einstelliges Grab, Kinder- und Urnengrab | 357,00 Euro | |
| 6.2.2b | Zweistelliges Grab | 548,00 Euro | |
| 6.2.2c | Drei- und mehrstelliges Grab | 739,00 Euro | |
| 6.3 | Unterhaltung von Platteneinfassungen | ||
| 6.3.1 | Urnen- und Kindergrab | 159,00 Euro | |
| 6.3.2 | Einstelliges Grab | 204,00 Euro | |
| 6.3.3 | Zwei- und mehrstelliges Grab | 295,00 Euro |
Ausgefertigt:
Vaihingen an der Enz, den 06.04.2017
Klaus Reitze
Bürgermeister
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