Seeon-Seebruck

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.236,00 € im Text als 'Einzelgrabstätte' (15 Jahre) geführt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur 'Familiengrabstätte' genannt
Urnenreihengrab1.613,00 € im Text als 'Urnenerdgrabstätte' (15 Jahre) geführt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur Urnenwand- und Holz-Urnenstele-Grabstätten genannt
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)424,00 € (Sarg), 153,00 € (Urne) separat als 'Grab öffnen und schließen' sowie Grundgebühr 135,00 € ausgewiesen
Trauerhalle / Halle100,00 € als 'Leichenhausgebühr (für Aussegnungshalle)' je angefangenem Tag

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Seeon-Seebruck

Gemeinde Seeon-Seebruck, Römerstr. 10, 83358 Seebruck Az.: 10-028-1-14

Die Gemeinde Seeon-Seebruck erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende

Friedhofsgebührensatzung

(FGS)

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

  1. 1. Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (gemeindliche Friedhöfe Seeon und Truchtlaching sowie Leichenhäuser Seeon, Seebruck und Truchtlaching) sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
  2. 2. Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) Leichenhausgebühren (§ 6), d) Grabmalgenehmigungsgebühren (§ 7), e) sonstige Verwaltungsgebühren (§ 8).

§ 2

Gebührenpflichtiger

  1. 1. Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Traugung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
  2. 2. Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner.
  3. 3. Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

  1. 1. Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

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a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt taggenau und beginnnt jeweils mit dem Tag der Bestattung.

  1. 2. Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
  2. 3. Die sonstigen Gebühren (§§ 6 bis 8) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
  3. 4. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

  1. 1. Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Nutzungszeit von 15 Jahren für

a) eine Einzelgrabstätte 1.236,00 €

b) eine Familiengrabstätte 1.803,00 €

c) eine Urnenerdgrabstätte 1.613,00 €

d) ein Urnenwandgrabstätte 1.619,00 €

e) eine Holz-Urnenstele (Einzelgrabstätte) 763,00 €

f) eine Holz-Urnenstele (Familiengrabstätte) 2.761,00 €

  1. 2. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird ein anteiliger Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben oder es kann für bis zu weitere 15 Jahre im Voraus das Nutzungsrecht erworben werden. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

§ 5

Bestattungsgebühren

  1. 1. Aufbahrungen

a) Aufbahren eines Sarges im Leichenhaus (Aussegnungshalle) mit gemeindeigenen Utensilien inkl. SchlieBdienst 39,00 €

b) Aufbahren eines Sarges im Leichenhaus (Aussegnungshalle) unter Verwendung von Aufbahrungsutensilien des Bestattungsunternehmens inkl. SchlieBdienst 57,00 €

c) Aufbahren einer Urne im Leichenhaus (Aussegnungshalle) mit gemeindeigenen Utensilien inkl. SchlieBdienst 32,00 €

d) Aufbahren einer Urne im Leichenhaus (Aussegnungshalle) unter Verwendung von Aufbahrungsutensilien inkl. SchlieBdienst 36,00 €

e) Öffnen und Schließen des Leichenhauses (Aussegnungshalle) zur persönlichen Abschiednahme am Sarg oder der Urne 36,00 €

  1. 2. Bestattungsdienstleistungen

2.1 Erdbestattungen

a) Grab öffnen und schlieben zur Erdbestattung von Erwachsenen, Normalgrabtiefe 424,00 €

b) Grab öffnen und schlieben zur Erdbestattung von Kindern, Normalgrabtiefe 261,00 €

c) Zuschlag fur Tieferlegungen 57,00 €

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d) Abbau der Grabeinfassung und Lagerung im Friedhof40,00 €
e) Vorbereitung und Leitung der Beerdigung60,00 €
f) Abfuhr eines kalkulierten Erdreichüberschusses130,00 €
g) Grabdekoration130,00 €

2.2 Urnenbestattungen

a) Grab öffnen und schließen zur Urnenbestattung in einer Erdgrabstätte153,00 €
b) Grab öffnen und schließen zur Urnenbestattung in einer Urnenwandnische/Holz-Urnenstele34,00 €
c) Vorbereitung und Leitung der Urnenbeisetzung60,00 €
d) Grabdekoration45,00 €

2.3 Sonstige Bestattungsdienstleistungen

a) Träger zur Erd- oder Urnenbestattung (je Träger)52,00 €
b) Erschwerniszuschlag für Einsatz eines Aufbruchgerätes (bei Frost, Fels, Altbeton)77,00 €
c) Schneeräumen von den Hauptwegen zur Grabstätte (Preis je Stunde)65,00 €
d) Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen bei Erdbestattungen169,00 €
e) Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen bei Urnenbestattungen169,00 €

3. Exhumierung und Umbettungen

a) Exhumierung/Umbettung einer Leiche/Leichenteile zur Überführung in einen anderen Friedhof770,00 €
b) Zuschlag zu 3a), wenn der Sarg tiefergelegt war57,00 €
c) Zuschlag zu 3a), bei Wiederbeisetzung im selben Friedhof400,00 €
d) Zuschlag zu 3c), wenn der Sarg/Gebeinekiste im neuen Grab tiefer gelegt wird57,00 €
e) Exhumierung einer Urne aus einem Erdgrab zur Überführung in einen anderen Friedhof90,00 €
f) Herausnahme einer Urne aus einer Urnenwandnische/Holz-Urnenstele zur Überführung in einen anderen Friedhof36,00 €
g) Grab öffnen und schließen, wenn die Urne im selben Friedhof in einem anderen Erdgrab wieder beigesetzt wird157,00 €
h) Grab öffnen und schließen, wenn die Urne im selben Friedhof in einer Urnenwandnische/Holz-Urnenstele wieder beigesetzt wird110,00 €
i) Entleeren einer exhumierten Urne nach Ablauf der Ruhefrist und Auflassung des Grabes32,00 €

§ 6

Leichenhausgebühr (für Aussegnungshalle)

Für die Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser (Aussegnungshallen) werden gemäß § 22 der Friedhofssatzung je angefangenem Benutzungstag 100,00 € erhoben.

§ 7

Grabmalgenehmigungsgebühr

Für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals oder Grabeinfassung gemäß § 17 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 50,00 € erhoben.

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§ 8

Sonstige Verwaltungsgebühren

An Verwaltungsgebühren werden erhoben:

a) je Bestattung, Exhumierung wird eine Grundgebühr erhoben von 135,00 €

b) Genehmigung einer Exhumierung oder Umbettung, die nicht gerichtlich oder behördlich angeordnet ist (§ 29 der Friedhofssatzung): 15,00 €

c) erstmalige Erstellung einer Graburkunde (§ 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung): gebührenfrei

d) Erteilung einer Zweitschrift für eine Graburkunde: 8,00 €

e) Übertragung eines Grabnutzungsrechts (§ 14 der Friedhofssatzung): 15,00 €

f) Beschriftungsplakette bei Holz-Urnenstele (§ 19 Abs. 2 der Friedhofssatzung): 35,00 €

§ 9

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.11.2019 außer Kraft.

Seeon-Seebruck, den 09.01.2025

(Siegel)

Martin Bartlweber Erster Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

Gemeinde Seeon-Seebruck

Gemeinde Seeon-Seebruck, Römerstr. 10, 83358 Seebruck Az.: 10-028-1-13

Die Gemeinde Seeon-Seebruck erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und

der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS)

§ 1

Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) die gemeindlichen Friedhöfe in Seeon (ohne Walburgisfriedhof) und Truchtlaching mit den einzelnen Grabstätten,

b) die gemeindlichen Leichenhäuser (Aussegnungshallen) in Seeon, Seebruck und Truchtlaching,

c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhe- stätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

  1. 1. Auf dem Friedhof werden beigesetzt:
    • a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,
    • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV),
    • c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
    • d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
  2. 2. Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

Friedhofssatzung

§ 4

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5

Schließung und Entwidmung

  1. 1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

  1. 2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

  1. 3. Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

  1. 4. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

  1. 5. Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

§ 6

Öffnungszeiten

  1. 1. Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet.

  1. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 7

Verhalten im Friedhof

  1. 1. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

  1. 2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

  1. 3. Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

Friedhofssatzung

a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

b) zu rauchen und zu lärmen,

c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,

d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,

g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,

h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren,

i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.

  1. 4. Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. 5. Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

  1. 1. Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

  1. 2. Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

  1. 3. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen.

  1. 4. Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

§ 9

Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

Friedhofssatzung

  1. 2. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10

Grabarten

  1. 1. Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
    • a) Einzelgrabstätten
    • b) Familiengrabstätten
    • c) Urnenerdgrabstätten
    • d) Urnenwandgrabstätten
    • e) Holz-Urnenstelen (Einzelgrabstätten)
    • f) Holz-Urnenstelen (Familiengrabstätten)

  1. 2. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

  1. 3. Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. In jedem Einzelgrab ist die Beisetzung von einer, bei einer bereits tiefergelegten Erdbestattung die Beisetzung von zwei Leichen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich. Neben einer Erdbestattung dürfen noch drei Urnenbestattungen, neben zwei Erdbestattungen nur noch zwei Urnenbestattungen erfolgen.

  1. 4. Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Familiengrabstätten bestehen grundsätzlich aus mindestens zwei und höchstens vier Grabstätten. In jedem Familiengrab ist die Beisetzung von zwei, bei bereits tiefergelegten Erdbestattungen die Beisetzung von vier Leichen mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen möglich. Neben einer oder zwei Erdbestattungen dürfen noch vier Urnenbestattungen, neben drei oder vier Erdbestattungen nur noch zwei Urnenbestattungen erfolgen.

  1. 5. Urnenerdgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen. In einem Urnengrab dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als vier Urnen je Quadratmeter bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen.

  1. 6. Urnenwandgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Ruhefrist) verliehen wird. In Urnenwandgrabstätten dürfen bis zu zwei Aschenurnen beigesetzt werden.

  1. 7. Holz-Urnenstelen sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Ruhefrist) verliehen wird. In einer Holz-Urnenstele (Einzelgrabstätte) dürfen die Aschenreste von einem Verstorbenen beigesetzt werden. In einer Holz-Urnenstele (Familiengrabstätte) dürfen die Aschenreste von vier Verstorbenen beigesetzt werden, bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen.

  1. 8. Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

  1. 1. Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

Friedhofssatzung

  1. 2. Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnenwandgrabstätten, Holz-Urnenstelen (Einzelgrabstätten) oder Holz-Urnenstelen (Familiengrabstätten) beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

  1. 3. In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.

  1. 4. Für das Nutzungsrecht an Urnenerdgrabstätten, Urnenwandgrabstätten, Holz-Urnenstelen (Einzelgrabstätten) oder Holz-Urnenstelen (Familiengrabstätten) gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

  1. 5. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen in dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12

Größe der Grabstätten

  1. 1. Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

Seeon Alt (Nord)Seeon Neu (Süd)Truchtlachung
EinzelgrabstättenLänge1,50 m1,80 m1,60 m
Breite0,80 m0,80 m1,00 m
FamiliengrabstättenLänge1,50 m1,80 m1,60 m
Breite1,30 m1,30 m1,40 m
UrnenerdgrabstättenLänge1,20 m1,20 m1,00 m
Breite0,80 m0,80 m1,00 m

  1. 2. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt im Friedhof Seeon (Alt Nord) bei Einzelgräbern mindestens 40 cm und bei Familiengräbern mindestens 60 cm, in den Friedhöfe Seeon (Neu Süd) und Truchtlachung einheitlich 60 cm.

  1. 3. Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt bei Kindern bis 10 Jahren mindestens 1,30 Meter, bei erwachsenen Personen mindestens 1,80 Meter. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,60 Meter.

§ 13

Rechte an Grabstätten

  1. 1. An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Ein Grabnutzungsrecht, unabhängig von einem Todesfall, kann nur von Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde und für die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre) erworben werden (Grabvorreservierung).

Friedhofssatzung

  1. 2. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

  1. 3. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um bis zu 15 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

  1. 4. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

  1. 5. In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder der beizusetzenden Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.

  1. 6. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.

  1. 7. Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

  1. 8. Die Grabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde zugewiesen und vergeben. Dabei kann den Wünschen der Hinterbliebenen nach Lage des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Grundsätzlich müssen jedoch bei allen Entscheidungen die Belange der Gemeinde den Vorrang haben.

  1. 9. Die Holz-Urnenstelen sind Eigentum der Gemeinde und dürfen in keiner Weise gestalterisch verändert werden.

  1. 10. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

  1. 1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

  1. 2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten

Friedhofssatzung

gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren Person. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

  1. 3. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

  1. 4. Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

  1. 5. Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten für die Erstanlage (Aufstellen eines mehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Gräber

  1. 1. Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

  1. 2. Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.

  1. 3. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

  1. 4. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. 1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

Friedhofssatzung

  1. 2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

  1. 3. Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

  1. 4. Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30).

  1. 5. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

  1. 6. Bei Holz-Urnenstelen sind Grabdekorationen jeglicher Art nicht gestattet.

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

  1. 1. Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.

  1. 2. Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
    • a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung,
    • b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

  1. 3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.

  1. 4. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30).

  1. 5. Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

Friedhofssatzung

  1. 6. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

  1. 7. Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

  1. 1. Grabmale dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Ausmaße nicht überschreiten:

Seeon (Alt-Nord und Neu-Süd)Truchtlaching
EinzelgrabstättenLänge1,00 m1,00 m
Breite0,75 m0,75 m
FamiliengrabstättenLänge1,30 m1,30 m
Breite1,30 m1,20 m
UrnenerdgrabstättenLänge1,00 m1,00 m
Breite0,75 m0,75 m

Bei den Urnenerdgrabstätten im Friedhof Seeon (Alt-Nord und Neu-Süd) ist auch die Anbringung von Wandtafeln mit den Ausmaßen von 0,70 Meter x 0,90 Meter an der Friedhofsmauer zulässig.

  1. 2. Grabeinfassungen sind in allen gemeindlichen Friedhöfen zulässig. Im Friedhof Truchtlaching und im Friedhof Seeon (Neu-Süd) dürfen sie maximal eine Höhe von 10 cm haben und die Grabausmaße (§ 12 der Satzung) nicht überschreiten.

  1. 3. Bei Grabeinfassungen im Friedhof Seeon (Alt-Nord und Neu-Süd) müssen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) eingehalten werden:

a) bei Einzelgrabstätten0,80 m
b) bei Familiengrabstätten1,30 m
c) bei Urnenerdgrabstätten0,75 m

  1. 4. Zur Ordnung im Friedhof gehören auch die nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und dem Denkmalschutz geschützten öffentlichen Belange der Gesamtgestaltung des Friedhofs und seines orts- und landschaftsgebundenen Erscheinungsbildes (Ensemble).

§ 19

Grabgestaltung

  1. 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist und die harmonische Einfügung des Grabmales in die Gesamtanlage des Friedhofes gewährleistet bleibt.

Friedhofssatzung

  1. 2. Die Holz-Urnenstelen dürfen nur mit einheitlichen, durch die Gemeinde ausgegebenen und angebrachten Beschriftungsplaketten versehen werden. Die Gravur der Beschriftungsplaketten nach Art und Schrift wird von der Gemeinde vorgegeben, es werden nur Familien- und Vornamen sowie Geburts- und Sterbedatum eingraviert. Eine zusätzliche Anbringung von Sterbebildern (Porzellan) ist durch das beauftragte Bestattungsinstitut zulässig.

  1. 3. Grundsätzlich sind Grabkreuze aus Schmiedeeisen zugelassen mit einer maximalen Gesamthöhe von 1,90 m (Grabkreuz inkl. Grabsteinsockel).

  1. 4. Jedes Grabmal muss für den betreffenden Grabplatz sowie zur Umgebung passen. Es darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Material und Farbe nicht aufdringlich wirken. Auch darf es nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören. Grabmale sollen allseitig handwerklich bearbeitet sein.

  1. 5. Inhalt und Art der Inschriften auf den Grabmälern müssen der Würde des Friedhofs voll entsprechen. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material des Grabmals werkgerecht abzustimmen.

  1. 6. Grabsteinsockel für geschmiedete oder gegossene Grabmale, insbesondere für Grabkreuze, dürfen nicht mehr als 35 cm aus der Erdoberfläche ragen und nicht breiter sein, als das Grabmal selbst.

  1. 7. Das Aufbringen von Grabplatten, die innerhalb der Einfassungen die Grabfläche teilweise oder ganz bedecken, ist zugelassen.

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

  1. 1. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV- Richtlinie) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  1. 2. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 30). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

  1. 3. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

Friedhofssatzung

  1. 4. Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

  1. 5. Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

  1. 6. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

§ 21

Leichenhaus (Aussegnungshalle)

  1. 1. Das Leichenhaus (Aussegnungshalle) dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

  1. 2. Die Verstorbenen werden im Leichenhaus (Aussegnungshalle) aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

  1. 3. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 22

Leichenhausbenutzungszwang

  1. 1. Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus (Aussegnungshalle) zu verbringen. Ausgenommen hiervon sind Bestattungen, die auf dem kirchlichen Friedhof in Truchtlachung durchgeführt werden,

Friedhofssatzung

soweit die Leichen im dortigen kirchlichen Leichenhaus (Aussegnungshalle) aufgebahrt werden.

  1. 2. Dies gilt nicht, wenn
    • a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
    • b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
    • c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24

Leichenbesorgung

Das Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25

Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges,

c) die Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus (Aussegnungshalle) zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, soweit dies nicht durch Angehörige erfolgt,

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,

f) das Ausschmücken des Leichenhauses (Aussegnungshalle) (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 26

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenwandgrabstätten und Holz-Urnenstelen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenwandgrabstätte bzw. Holz-Urnenstele geschlossen ist.

Friedhofssatzung

§ 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
  2. 2. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28

Ruhefrist

Die Ruhefrist beträgt 15 Jahre. Sie beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29

Exhumierung und Umbettung

  1. 1. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.
  2. 2. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.
  3. 3. Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
  4. 4. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
  5. 5. Im Übrigen gilt § 21 BestV.

§ 30

Anordnungen und Ersatzvornahme

  1. 1. Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
  2. 2. Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

Friedhofssatzung

§ 32

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) kann mit Geldbuße von bis zu 1.000,00 € belegt werden, wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 33

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 15.06.2017 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.11.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 02.12.2005 und der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07.03.2016 außer Kraft.

Die Wiedergabe dieses Textes stellt die zur Zeit in allen Teilen gültige Fassung der Satzung dar.