Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.10.2019 · Friedhofssatzung: 01.10.2019
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 750,00 € Aufgeführt als '3.2.1 Reihengrab' (Überlassung von Gräbern); Ausheben/Schließen gesondert (1.100,00 €) |
| Sargwahlgrab | 2.800,00 € Aufgeführt als '4.1 Wahlgrab' (Verleihung Nutzungsrecht); Ausheben/Schließen gesondert (1.100,00 €) |
| Urnenreihengrab | 450,00 € Aufgeführt als '3.3 Urnengrab' (Überlassung); Ausheben/Schließen gesondert (200,00 €) |
| Urnenwahlgrab | 1.500,00 € Aufgeführt als '4.2 Urnendoppelgrab' (Verleihung Nutzungsrecht); Ausheben/Schließen gesondert (200,00 €) |
| Urnengrab anonym | 250,00 € Aufgeführt als '3.4 Anonymes Urnengrab'; teilanonymes Gemeinschaftsgrab gesondert mit 320,00 € |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.100,00 € / 200,00 € Gesondert unter '2. Herstellen und Schließen eines Grabes' aufgeführt, nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 280,00 € Aufgeführt als '1.2 Benutzung der Friedhofskapellen' |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Stadt Neuenbürg - Enzkreis
Friedhofsatzung
mit Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenordnung
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) i. V. m. den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils letzten Fassung hat der Gemeinderat am 17.09.2019 die nachstehende 2. Änderung der Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Stadteinwohner und der in der Stadt Verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.
(2) Die Stadt wird die Bestattung von Personen, die direkt von Neuenbürg in ein auswärtiges Alten- oder Pflegeheim oder zur privaten Pflege in eine andere Gemeinde verzogen sind, zulassen. Die Bestattung von Personen, die vor ihrem Wegzug von Neuenbürg mindestens 15 Jahre in Neuenbürg gewohnt haben, kann zugelassen werden. In diesem Fall muss ein Einheimischer die Pflegeverpflichtung für die Grabstätte übernehmen. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Neuenbürg; er umfasst das Gebiet der Kernstadt Neuenbürg einschließlich des Stadtteils Rotenbach.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Arnbach; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Arnbach.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Dennach; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Dennach.
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Waldrennach; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Waldrennach.
e) Für die Wohngebiete Junkeräcker, Buchberg und Am Ziegelrain des Stadtteils Neuenbürg besteht die Wahlmöglichkeit zwischen den Bestattungsbezirken Friedhof Neuenbürg und Friedhof Arnbach.
Im Übrigen sollen die Verstorbenen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet bzw. beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Stadt kann auf Wunsch der Angehörigen Ausnahmen zulassen.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang zur Tagzeit betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen,
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
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Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. Die Bestattungen sind montags bis freitags zwischen 13.00 und 16.00 Uhr durchzuführen.
§ 6
Särge
(1) Die Särge der Kinder (§ 11 Abs. 2a) dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(2) Die Särge von Erdbestattungen müssen aus weichem, leicht verwesendem Holz (Tanne, Fichte, Kiefer usw.) gefertigt und in ihren Fugen gut abgedichtet sein. Eichensärge oder Särge aus anderem Hartholz sind nur bei Bestattungen in Wahlgräbern zulässig. In besonderen Fällen kann die Stadt Ausnahmen zulassen.
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§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Größe der Gräber und deren Anlage richtet sich nach den Friedhofsbelegungsplänen der Stadt. (4) Die Stadt behält sich vor, die Fundamente für die Grabmale gegen Gebühr selbst herzustellen.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt bei Leichen 20 Jahre; bei Aschen und bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber
c) Wahlgräber
d) Urnenwahlgräber
e) anonyme Urnenreihengräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Im Friedhof Neuenbürg erfolgen Neubelegungen von Reihen- und Wahlgräbern bei Erdbestattungen ausschließlich im neuen Friedhofsteil (Grabkammerfeld).
(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab,
c) Urnenreihengräber.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann die zusätzliche Beisetzung von Urnen zulassen. Die Ruhezeit des Grabes verlängert sich dann bis zum Ablauf der Ruhezeit der Urne.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
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(6) Die Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12 Wahlgräber
- 1. (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Wahlgräber können nur Doppelgräber sein.
- 2. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Urnenwahlgräber auf die Dauer von 20 Jahren. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Eine erneute Verleihung des Nutzungsrechts ist einmal auf Antrag möglich. Bei einer erneuten Verleihung endet das Nutzungsrecht automatisch mit Ablauf der vorgeschriebenen Ruhezeit der Zweitbelegung. Eine Gesamtlaufzeit des Nutzungsrechts von maximal 50 Jahren (35 Jahre bei Urnenwahlgräbern) darf nicht überschritten werden.
- 3. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
- 4. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
- 5. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
- 6. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
- 7. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
- 1. a) auf den Ehegatten oder den Lebenspartner,
- 2. b) auf die Kinder,
- 3. c) auf die Stiefkinder,
- 4. d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. e) auf die Eltern,
- 6. f) auf die Geschwister,
- 7. g) auf die Stiefgeschwister,
- 8. h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
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(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größen in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
(3) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen – und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(4) Im Friedhof Neuenbürg ist ein Urnenfeld für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.
(5) In allen städtischen Friedhöfen ist ein Bestattungsfeld für teilanonyme Beisetzungen von Aschen eingerichtet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für eine Urnenbeisetzung. Die Stadt hat durch besondere Aufzeichnungen und Kennzeichnungen sicherzustellen, dass der Bestattungs- und Beisetzungsort jeder Asche innerhalb dieses Grabfeldes jederzeit bis zum Ablauf der Ruhezeit ermittelt werden kann.
(6) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) In den Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
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(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:1. 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
- 2. 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 3. 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 4. 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 5. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.(5) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung1. a) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. b) mit Farbanstrich aus Stein,
- 3. c) mit Email, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:1. 1. auf einstelligen sowie auf einstelligen doppeltiefen Grabstätten bis zu 0,75 m$^{2}$ Ansichtsfläche,
- 2. 2. auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,50 m$^{2}$ Ansichtsfläche.(6) Dabei darf die Höhe bei Einzelgräbern 1,00 m und bei Wahlgräbern 1,20 m, gemessen von der Oberkante der Einfassung, nicht überschreiten. Sie sollten insbesondere den Heckenhintergrund oder die Friedhofsmauern nicht überragen.(7) Auf Urnengrabstätten und Kindergräbern sind Grabmale bis zu 0,60 m$^{2}$ Ansichtsfläche zulässig. Die Grabmale dürfen dabei eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.(9) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.(10) In der Mitte des Bestattungsfeldes gemäß § 13 Abs. 5 ist ein Stein aufgestellt, an dem nach Maßgabe der Stadt Neuenbürg ein Namensschild angebracht wird. Dem Namen ist das Geburts- und Sterbejahrdatum hinzuzufügen. Die Schilder werden von der Stadt Neuenbürg beschafft. Das Niederlegen von Blumen ist in diesem Bestattungsfeld nur an der hierfür ausgewiesenen Fläche erlaubt. Das Bestattungsfeld wird ausschließlich durch die Stadt oder durch einen von ihr beauftragten Dritten gepflegt.(11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und sonstige Grabausstattungen zulassen.
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§ 15
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
§ 16
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.
§ 17
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
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§ 18
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
(3) In Ausnahmefällen kann nach Antrag auf die Entfernung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen verzichtet werden. Eine solche Aussetzung der Entfernungspflicht kann jedoch nur bis zum Ablauf der letzten Ruhezeit im betroffenen Grabfeld gewährt werden.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 19
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 14 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 14) ist die gesamte Grünfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die
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Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zu 2/3 mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 20
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Im Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzuordnen.
VII. Benutzung der Leichenhallen
§ 21
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 22
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder
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durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) einen Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
(2) entgegen § 3 Abs. 2,
a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf einem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Abs. 1),
(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 24
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
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§ 25
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 26
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
c) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 27
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem der Anlage zur Satzung beigelegten Gebührenverzeichnis. Dieses ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 29 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.
Neuenbürg, den 26.09.2019
Bürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemo) oder aufgrund der Gemo beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemo unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Anlage zur Friedhofsatzung
Gebührenverzeichnis für die Bestattungsgebühren
| Gebührensatz ab 01.10.2019 | |
|---|---|
| 1. Bestattung | |
| 1.1 Benutzung der Leichenzellen | 220,00 € |
| 1.2 Benutzung der Friedhofskapellen | 280,00 € |
| 2. Herstellen und Schließen eines Grabes | |
| 2.1 Reihen- und Wahlgräber | 1.100,00 € |
| 2.2 Urnengräber | 200,00 € |
| 2.3 Kindergräber, Tot-/Fehlgeburten | 300,00 € |
| 2.4 Grabkammern | 700,00 € |
| 3. Überlassung von Gräbern | |
| 3.1 Kindergrab (unter 6 Jahren) | 250,00 € |
| 3.2.1 Reihengrab | 750,00 € |
| 3.2.2 Verlängerung eines Reihengrabes nach Urnenbeisetzung, pro Jahr | 37,50 € |
| 3.3 Urnengrab | 450,00 € |
| 3.4 Anonymes Urnengrab | 250,00 € |
| 3.5 Tot- und Fehlgeburten | 100,00 € |
| 3.6 Teilanonymes Urnengemeinschaftsgrab | 320,00 € |
| 4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 4.1 Wahlgrab | 2.800,00 € |
| erneuter Erwerb des Nutzungsrechts pro Jahr Laufzeit | 90,00 € |
| 4.2 Urnendoppelgrab | 1.500,00 € |
| erneuter Erwerb des Nutzungsrechts pro Jahr Laufzeit | 75,00 € |
Das Recht am Wahl- oder Urnendoppelgrab erlischt mit dem Ablauf der Zeit, für welches es verliehen wurde. Wird mit einer Zweit- oder Mehrfachbelegung die Ruhezeit aus der Erstbelegung überschritten, so muss das Nutzungsrecht für das gesamte Grab bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen mit einer entsprechenden anteiligen Grabgebühr verlängert werden. Dabei werden angefangene Monate als volles Jahr berechnet.
| 5. Grabeinfassung | |
|---|---|
| Fundamente und Verlegung von Grabwegplatten | |
| 5.1 Einzelreihengräber / Grabkammern | 200,00 € |
| 5.2 Wahlgräber | 300,00 € |
| 5.3 Urnen(wahl)gräber / Kindergräber | 150,00 € |
| 6. Auswärtigenzuschlag zu Nr. 3 bis 4 | 100% |
Für Leistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden die tatsächlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt.
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