Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 04.07.2025 · Friedhofssatzung: 04.07.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.010,00 € für Personen ab 10 Jahren; Kinder unter 10 Jahren: 555,00 € |
| Sargwahlgrab | 4.200,00 € Erdwahlgrab; Rasenwahlgrab: 5.200,00 € |
| Urnenreihengrab | 715,00 € Standard; Urnenrasenreihengrab: 880,00 € |
| Urnenwahlgrab | 2.120,00 € Standard; Urnenrasenwahlgrab: 2.485,00 € |
| Urnengrab anonym | 880,00 € geführt als 'Urnenrasenreihengrab, auch anonym' |
| Baumbestattung | 1.280,00 € Urnenbaumreihengrab; Urnenbaumwahlgrab: 2.560,00 € |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 125,00 € Durchführung der Bestattung/Beisetzung; Grabherstellung gesondert (Sarg: 650,00 €, Urne: 195,00 €) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Vorbereitung der Trauerfeier' (125,00 €) und 'Aufbahrung' gelistet |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Meßstetten vom 12.05.2014, zuletzt geändert am 04.07.2025
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.05.2014, zuletzt geändert am 04.07.2025 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe in der Kernstadt und in den Stadtteilen Hartheim, Heinstetten, Hossingen, Oberdigisheim und Tieringen. Sie gilt nicht für den kirchlichen Friedhof im Stadtteil Unterdigisheim.
§ 2 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. Auf einem Friedhof der Stadt werden ferner Personen bestattet,
- 1. die früher in der Stadt Meßstetten gewohnt haben und nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung verzogen sind oder
- 2. auf Antrag Auswärtige, die mit einem Einwohner der Stadt 1. Grades verwandt sind.
In besonderen Härtefällen behält sich die Stadt vor, Ausnahmen hiervon zu gewähren; ein rechtlicher Anspruch auf solche Ausnahmen besteht jedoch nicht.
Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Meßstetten; er umfasst das Gebiet des Kernorts Meßstetten,
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hartheim; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Hartheim,
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Heinstetten; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Heinstetten,
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hossingen; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Hossingen,
e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Oberdigisheim; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Oberdigisheim,
f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Tieringen; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Tieringen.
(4) Die Verstorbenen aus dem Stadtteil Unterdigisheim werden auf dem kirchlichen Friedhof im Stadtteil Unterdigisheim nach den dafür geltenden Vorschriften bestattet. Auf Wunsch der Angehörigen wird die Bestattung Verstorbener aus dem Stadtteil Unterdigisheim auf einem der in Abs. 3 genannten städtischen Friedhöfe zugelassen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 4
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf einem der Friedhöfe bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 7
Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
§ 8
Ausheben der Gräber, Grabmaße
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Grabmaße betragen höchstens
a) bei Reihengräbern für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr: Länge 120 cm, Breite 50 cm, für Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: Länge 200 cm, Breite 100 cm,
b) bei Urnenreihengräbern: Länge 100 cm, Breite 50 cm,
c) bei Urnenwahlgräbern: Länge 100 cm, Breite 80 cm,
d) bei Erdwahlgräbern: Länge 200 cm, Breite 180 cm,
§ 9
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt:
a) bei Leichen 20 Jahre,
b) bei Aschen 15 Jahre,
c) bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
§ 10
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine oder Aschen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- a) Erdreihengräber
- b) Urnenreihengräber
- c) Erdwahlgräber
- d) Urnenwahlgräber
- e) Urnenreihenkammern
- f) Urnendoppelkammern
- g) Rasenreihengräber
- h) Rasenwahlgräber
- i) Urnenrasenreihengräber
- j) Urnenrasenwahlgräber
- k) Urnenbaumreihengräber
- l) Urnenbaumwahlgräber
- m) Gemeinschaftliche Grabstätte für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene (nur auf dem Friedhof in Meßstetten). Eine individuelle Kennzeichnung der Plätze erfolgt nicht.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 12
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- b) wer sich dazu verpflichtet hat,
- c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
- a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab,
- c) Reihengrabfelder als Rasenreihengräber,
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(4) In bereits belegten Reihengräbern kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, sofern die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren eingehalten wird.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 13
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte werden auf Antrag für Wahlgräber auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), für Urnenwahlgräber auf die Dauer von 25 Jahren und für Urnendoppelkammern auf 20 Jahre verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Eine erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung eines Nutzungsrechts besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein. Je Grabstelle kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, sofern die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren eingehalten wird.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Buchst. b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§14
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber, Urnenkammern
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Urnenkammern unterschiedlicher Größe in Urnenkammeranlagen (Türmen bzw. Stelen), die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne, in einem Urnenwahlgrab können zwei Urnen beigesetzt werden. Entsprechendes gilt für Urneneinzelkammern und Urnendoppelkammern.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(4) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15
Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit entsprechen.
(2) Es dürfen stehende und unbeschadet von § 20 Abs. 7 liegende Grabsteine sowie Grabzeichen aus Holz und Metall errichtet werden. Die stehenden Grabmale sind am Kopfende des Grabes aufzustellen.
Ausnahmen können zugelassen werden.
(3) Es sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,10 m Höhe und 0,75 qm Ansichtsfläche,
b) auf zweistelligen Grabstätten bis zu 1,10 m Höhe und 1,10 qm Ansichtsfläche,
c) auf Urnengrabstätten bis zu 0,70 m Höhe und 0,40 qm Ansichtsfläche.
(4) Für Urnenkammern und Urnenbaumgräber werden vorgeschrieben:
Die Beschriftung der von der Gemeinde beschafften Abdeckplatten wird von den Angehörigen oder deren Vertreter durch einen Steinmetz veranlasst. Die Schrift ist in vertiefter Form herzustellen und in gebrochenem Weiß zu unterlegen. Sie ist in gerader Form in Großbuchstaben und in Druckschrift ohne Schnörkel, Höhe 20 - 30 mm, in der Schriftart „Lucida Sans“ herzustellen. Die Anbringung eines Ornaments oberhalb der Schrift ist zulässig.
Das Ornament darf die maximale Höhe von 90 mm nicht überschreiten. Andere Schriften und Zusatzgestaltungen sind nicht zulässig.
Das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen o. Ä. an den Abdeckplatten ist nicht gestattet.
(5) Im Hauptort und in den Stadtteilen sind Rasen-Einzelgräber, Rasen-Wahlgräber, Rasen-Urnen-einzelgräber und Rasen-Urnenwahlgräber zulässig.
Die stehenden Grabsteine auf den Rasengräbern dürfen folgende Maße nicht übersteigen:
a) auf einstelligen Grabstätten (Erdgräber) bis zu 0,80 m Höhe, 0,65 m Breite und 0,50 qm Ansichtsfläche
b) auf zweistelligen Grabstätten (Erdgräber) bis zu 0,90 m Höhe, 1,10 m Breite und 1,00 qm Ansichtsfläche
c) auf einstelligen Grabstätten (Urnengräber) bis zu 0,60 m Höhe, 0,40 m Breite und 0,24 qm Ansichtsfläche
d) auf zweistelligen Grabstätten (Urnengräber) bis zu 0,60 m Höhe, 0,80 m Breite und 0,48 qm Ansichtsfläche.
Vor die Grabmale wird von der Stadt eine Granitplatte 0,35 x 0,35 m oberflächenbündig zur Rasenfläche für die Aufstellung von Blumenschmuck, Kerzen u.ä. verlegt.
Eine Grabeinfassung ist nicht zulässig.
Darüber hinaus ist die Grabstätte zwingend als Rasenfläche herzustellen und zu pflegen; diese Aufgabe wird von der Stadt übernommen.
§ 16
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben.
Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
§ 17
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt durch den städtischen Bauhof die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.
(7) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt durch den städtischen Bauhof abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall durch den städtischen Bauhof die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhallen
§ 22
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
- 2. entgegen § 4 Abs. 1 und 2
a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 25
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an den Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 30
Inkrafttreten
(1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am 01. Juni 2014 in Kraft.
Ausgefertigt:
Meßstetten, den 12.05.2014
gez. Mennig Bürgermeister
1. Änderung:
Ausgefertigt:
Meßstetten, den 25.06.2021
gez. Schroft Bürgermeister
2. Änderung:
Ausgefertigt:
Meßstetten, den 16.12.2022
gez. Schroft Bürgermeister
3. Änderung:
Ausgefertigt:
Meßstetten, den 04.07.2025
gez. Schroft Bürgermeister
Anlage zur Friedhofssatzung vom 12.05.2014
in der Fassung vom 04.07.2025
- Gebührenverzeichnis –
| Nr. | Gebührentatbestand | Betrag |
|---|---|---|
| I. | Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten | |
| 1. | Erdreihengräber | |
| 1.1 | Reihengrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.010,00 € |
| 1.2 | Reihengrab für Personen unter 10 Jahren | 555,00 € |
| 1.3 | Rasenreihengrab | 1.435,00 € |
| 1.4 | Zubettung einer Urne in ein Reihengrab | 395,00 € |
| 2. | Urnenreihengrab | |
| 2.1 | Urnenreihengrab | 715,00 € |
| 2.2 | Urnenrasenreihengrab, auch anonym | 880,00 € |
| 2.3 | Urnenreihenkammer | 1.100,00 € |
| 2.4 | Urnenbaumreihengrab | 1.280,00 € |
| 3. | Erdwahlgräber | |
| 3.1 | Erdwahlgrab | 4.200,00 € |
| 3.2 | Rasenwahlgrab | 5.200,00 € |
| 4. | Urnenwahlgräber | |
| 4.1 | Urnenwahlgrab | 2.120,00 € |
| 4.2 | Urnenrasenwahlgrab | 2.485,00 € |
| 4.3 | Urnendoppelkammer | 2.385,00 € |
| 4.4 | Urnenbaumwahlgrab | 2.560,00 € |
| 5. | Gemeinschaftsgrabstätten (Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten) | |
| Es wird keine Gebühr erhoben | ||
| II. | Verlängerung Nutzungsrecht je Stelle und Jahr | |
| 1. | Wahlgräber | |
| 1.1 | Erdwahlgrab | 230,00 € |
| 1.2 | Rasenerdwahlgrab | 285,00 € |
| 1.3 | Urnenwahlgrab | 105,00 € |
| 1.4 | Urnenrasenwahlgrab | 120,00 € |
| 1.5 | Urnendoppelkammer | 145,00 € |
| 1.6 | Urnenbaumwahlgrab | 125,00 € |
| für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer | ||
| III. | Bestattungsgebühren | |
| 1. | Grabherstellung | |
| 1.1 | Herstellung eines Sarggrabes für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 650,00 € |
| 1.2 | Herstellung eines Sarggrabes für Personen im Alter unter 10 Jahren | 260,00 € |
| 1.3 | Herstellung eines Urnengrabes | 195,00 € |
| 1.4 | Herstellung eines Grabes für Säuglinge bis zum Alter von 6 Monaten, Tot- und Fehlgeburten | Es wird keine |
| Gebühr erhoben | |||
|---|---|---|---|
| 2. | Vorbereitung der Trauerfeier | ||
| 2.1 | Vorbereitung der Trauerfeier | 125,00 € | |
| 2.2 | Zuschlag für Trauerfeiern an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen i.H.v. 25 % auf 2.1 | 30,00 € | |
| 3. | Durchführung der Bestattung / Beisetzung | ||
| 3.1 | Durchführung der Bestattung / Beisetzung | 125,00 € | |
| 3.2 | Zuschlag für Bestattungen / Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen i.H.v. 25 % auf 3.1 | 30,00 € | |
| IV. | Benutzungs- und Verwaltungsgebühren | ||
| 1. | Aufbahrung | ||
| 1.1 | Aufbahrung eines Sarges | 485,00 € | |
| 1.2 | Aufbahrung einer Urne | 75,00 € | |
| 2. | Herstellung von Grabeinfassungen | ||
| 2.1 | Reihengrab | 545,00 € | |
| 2.2 | Erdwahlgrab zweistellig | 730,00 € | |
| 2.3 | Urnenreihengrab | 345,00 € | |
| 2.4 | Urnenwahlgrab zweistellig | 430,00 € | |
| 3. | Überlassung der Abdeckplatte für Urnenkammern und Urnenbaumgräber | 70,00 € | |
| 4. | Schild für anonymes Urnengrab | 15,00 € | |
| 5. | Verwaltungsgebühr für Genehmigung des Grabmals | 25,00 € | |
| 6. | Nebenleistungen zu den Bestattungsgebühren (z.B. Umbettungen) werden nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand berechnet. |