Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 01.01.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.485,00 € Überlassung eines Reihengrabes für Personen ab 6 Jahren (Nr. 2.31) |
| Sargwahlgrab | 2.225,00 € Einzelwahlgrab (Nr. 2.92); zweistellig: 4.450,00 € (Nr. 2.91) |
| Urnenreihengrab | 960,00 € Überlassung eines Urnenreihengrabes (Nr. 2.5) |
| Urnenwahlgrab | 2.550,00 € Verleihung Urnenwahlgrab (Nr. 2.93) |
| Urnengrab anonym | 770,00 € Überlassung einer Grabstelle in der Urnengemeinschaftsstätte (Nr. 2.7) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 750,00 € (Sarg) / 470,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr (Nr. 2.11/2.21), nicht in der Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 350,00 € Benutzung der Feierhalle/Aussegnungshalle (Nr. 2.121); Leichenzelle zzgl. 170,00 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren---
FRIEDHOFSSATZUNG
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Leutenbach
Aufgrund der §§ 12 Abs.2, Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.07.2010 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 11.11.2010:
§ 11 Abs. 2 (ergänzt), § 13 Abs. 1 (ergänzt), § 13 Abs. 2 (geändert), § 31 In-Kraft-Treten sowie Neufassung der Anlage zur Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis.
Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 10.10.2013:
§ 16a wird nach § 16 eingefügt, § 31 In-Kraft-Treten sowie Neufassung der Anlage zur Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis.
Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 31.07.2014:
§ 16a wird aufgehoben, § 31 In-Kraft-Treten.
Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 10.11.2016:
§ 31 In-Kraft-Treten sowie Neufassung der Anlage zur Friedhofssatzung - Gebührenverzeichnis.
Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 28.11.2019:
§ 31 In-Kraft-Treten sowie Neufassung der Anlage zur Friedhofssatzung - Gebührenverzeichnis.
Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 28.10.2021:
§ 31 In-Kraft-Treten sowie Neufassung der Anlage zur Friedhofssatzung - Gebührenverzeichnis.
Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 24.11.2022:
§ 29 Nr. 3 Umsatzsteuer wird neu eingefügt sowie § 31 In-Kraft-Treten.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
---Reg.-Nr. 752.031
1
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
Reg.-Nr. 752.031
2
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 3 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Ziff. 1) dürfen höchstens 1,20 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchs-
Reg.-Nr. 752.031
3
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
tens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Reg.-Nr. 752.031
4
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber
- 2. Urnenreihengräber
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber,
- 5. Urnennischen,
- 6. Urnengemeinschaftsstätte,
- 7. Rasengräber,
- 8. Urnenrasengräber.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab,
- 3. Rasengräber.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Reg.-Nr. 752.031
5
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld oder durch direktes Anschreiben an die Verfügungsberechtigten bekanntgemacht.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfachgräber sein.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin, oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Reg.-Nr. 752.031
6
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern für Erdbestattung kann auch pro Grabstelle eine Urne zusätzlich beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern oder Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Urnenrasengräber sind Urnenreihengräber.
(2) Urnenwahlgräber sind abweichend von § 12 Abs. 5 nur einstellige Gräber. In einem Urnenwahlgrab sind 2 Beisetzungen vorgesehen. In Urnenwahlgräbern können bis zu 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(4) Im Friedhof sind Urnengemeinschaftsstätten eingerichtet, die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Ruhezeit beträgt abweichend von § 8 15 Jahre. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt.
Reg.-Nr. 752.031
7
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 4. mit Lichtbildern mit einem Durchmesser über 12 cm. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 qm Ansichtsfläche. Die Grabmale dürfen jedoch nicht höher als 1,30 m sein (5) Auf Urnengrabstätten und auf Erdbestattungsgräbern für Kinder sind Grabmale bis 0,30 m² Ansichtsfläche zulässig. (6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
Reg.-Nr. 752.031
8
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
(8) Teil- und Komplettabdeckungen von Gräbern sind nur bis zu einer Höhe von 2 cm über den von der Gemeinde verlegten Trittplatten zulässig. Darüber hinaus kann mit Teil- oder Komplettabdeckungen ein etwaiges Gefälle von Gräbern bis zur Waagrechten ausgeglichen werden.
(9) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen, Vasen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Die Abdeckung der Urnennischen hat mit den vorhandenen Abdeckplatten zu erfolgen.
(10) Bei Urnengemeinschaftsstätten sind keine Grabmale zulässig. Die Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
(11) Auf Rasengräbern und Urnenrasengräbern sind nur liegende Gedenkplatten mit einer Größe von 45 x 30 cm zulässig. Die Gedenkplatte muss mindestens 8 cm stark sein. Sie muss aus Granit („jonas-grün“ oder ähnliche Farbe) gefertigt sein. Die Oberfläche muss geschliffen sein. Die Beschriftung der Gedenkplatte darf nur mit erhaben gehauenen Buchstaben und Zahlen erfolgen. Weitere Grabausstattungen oder Grabschmuck, gleich welcher Art, z.B. Grabsteine oder Kreuze, Grabeinfassungen, Schalen, sonstige Bepflanzungen, „Ewiges Licht“, Kerzen, Weg- oder Trittplatten usw. sind nicht zulässig.
(12). Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 11 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Errichtung des Grabmals oder der sonstigen Grabausstattung ist der Gemeinde vom ausführenden Gewerbetreibenden innerhalb einer Woche nach Fertigstellung anzuzeigen.
Reg.-Nr. 752.031
9
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
Reg.-Nr. 752.031
10
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das
Reg.-Nr. 752.031
11
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Reg.-Nr. 752.031
12
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt.
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h). Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
Reg.-Nr. 752.031
13
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
(3) Umsatzsteuer Soweit Leistungen, die in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2010 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 03.03.1994 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. (3) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2011 in Kraft. (4) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2014 in Kraft. (5) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 15.08.2014 (Tag nach Bekanntmachung) in Kraft. (6) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2017 in Kraft. (7) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2020 in Kraft. (8) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Reg.-Nr. 752.031
14
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren---
(9) Die geänderte Friedhofsatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzung unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.
---Reg.-Nr. 752.031
15
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
**Anlage zur Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung- und Bestattungsgebührensatzung)**
- Gebührenverzeichnis -
| Nr. | Amtshandlung / Gebührenbestand | Gebühren EURO |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 24,00 |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.21 | Einzelfall | 20,00 |
| 1.22 | Befristete Zulassung | 50,00 |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 50,00 |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 50,00 |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 130,00 |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattungsgebühr für die Bestattung von | |
| 2.11 | Personen im Alter von 6 und mehr Jahren (Erwachsenengrab) | 750,00 |
| 2.12 | Personen unter 6 Jahren (Kindergrab) | 390,00 |
| 2.13 | Tot- und Fehlgeburten | 370,00 |
| 2.14 | ein Zuschlag von soweit beim Herstellen eines Erwachsenengrabes nach Ziff. 2.11 Grabungen von Hand erforderlich sind | 150,00 |
| 2.15 | ein Zuschlag von bei einer Bestattung an einem Samstag | 50,00 |
| 2.2 | Bestattungsgebühr für die Beisetzung von Aschen | |
| 2.21 | regelmäßig | 470,00 |
| 2.22 | Beisetzung einer Urne in einer Urnennische | 430,00 |
| 2.3 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.31 | für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 1.485,00 |
| 2.32 | für Personen unter 6 Jahren | 500,00 |
| 2.4 | Überlassung eines Rasengrabes | 1.980,00 |
| 2.5 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | 960,00 |
| 2.6 | Überlassung eines Urnenrasengrabes | 1.190,00 |
| 2.7 | Überlassung einer Grabstelle in der Urnengemeinschaftsstätte | 770,00 |
Reg.-Nr. 752.031
16
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
2.8 Überlassung einer Urnennische
| 2.81 Urnennische für nur 1 Bestattung (Sandstein) | 1.530,00 |
|---|---|
| 2.82 Urnennische (Beton) | 2.270,00 |
| - Verlängerung möglich, 2 Bestattungen zulässig | |
| 2.83 Urnennische (Sandstein) | 2.400,00 |
| - Verlängerung möglich, 2 Bestattungen zulässig | |
| 2.84 Verlängerung | |
| Eine Urnennische nach Ziff. 2.82 und 2.83 kann anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer überlassen werden. Angefangene Monate werden voll gerechnet. |
2.9 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
| 2.91 Wahlgrab (zweistellig) | 4.450,00 |
|---|---|
| 2.92 Einzelwahlgrab | 2.225,00 |
| 2.93 Urnenwahlgrab | 2.550,00 |
| 2.94 erneute Verleihung eines Nutzungsrechts | |
| 2.941 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.91, 2.92, 2.93 | |
| 2.942 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll gerechnet |
2.10 Zusätzliche zulässige Bestattung
| 2.101 in einem Einzel- oder Doppelwahlgrab | 750,00 |
|---|---|
| 2.102 in einem Urnenwahlgrab | 750,00 |
2.11 Benutzungsgebühren für Grabweg-Plattenbeläge
In den Friedhöfen, in denen anstelle von Einfassungen Trittplatten verlegt werden, werden zu den Gebühren in Nr. 2.3 2.5 und 2.9 folgende Zuschläge erhoben:
| 2.111 Reihengrab (Erdbestattung / ab 6 Jahre) | 275,00 |
|---|---|
| 2.112 Kinder-Reihengrab (unter 6 Jahre) | 135,00 |
| 2.113 Urnenreihengrab | 205,00 |
| 2.114 Einzelwahlgrab (Erdbestattung) | 410,00 |
| 2.115 Wahlgrab (zweistellig) | 550,00 |
| 2.116 Urnenwahlgrab | 305,00 |
2.12 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle)
| 2.121 Benutzung der Feierhalle (ohne Leichenzelle) | 350,00 |
|---|---|
| 2.122 Benutzung der Leichenzellen | 170,00 |
Reg.-Nr. 752.031
17
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
2.13 Sonstige Leistungen
Für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, sowie für sonstige Leistungen der Gemeinde werden Gebühren in Höhe des tatsächlich entstehenden Aufwands erhoben.
Reg.-Nr. 752.031
18
Januar 2023
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren---
FRIEDHOFSSATZUNG
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Leutenbach
Aufgrund der §§ 12 Abs.2, Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.07.2010 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 11.11.2010:
§ 11 Abs. 2 (ergänzt), § 13 Abs. 1 (ergänzt), § 13 Abs. 2 (geändert), § 31 In-Kraft-Treten sowie Neufassung der Anlage zur Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis.
Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 10.10.2013:
§ 16a wird nach § 16 eingefügt, § 31 In-Kraft-Treten sowie Neufassung der Anlage zur Friedhofssatzung – Gebührenverzeichnis.
Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 31.07.2014:
§ 16a wird aufgehoben, § 31 In-Kraft-Treten.
Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 10.11.2016:
§ 31 In-Kraft-Treten sowie Neufassung der Anlage zur Friedhofssatzung - Gebührenverzeichnis.
Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 28.11.2019:
§ 31 In-Kraft-Treten sowie Neufassung der Anlage zur Friedhofssatzung - Gebührenverzeichnis.
Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 28.10.2021:
§ 31 In-Kraft-Treten sowie Neufassung der Anlage zur Friedhofssatzung - Gebührenverzeichnis.
Änderung lt. Gemeinderatsbeschluss vom 24.11.2022:
§ 29 Nr. 3 Umsatzsteuer wird neu eingefügt sowie § 31 In-Kraft-Treten.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
---Reg.-Nr. 752.031
1
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
Reg.-Nr. 752.031
2
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 3 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Ziff. 1) dürfen höchstens 1,20 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchs-
Reg.-Nr. 752.031
3
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
tens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
Reg.-Nr. 752.031
4
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber
- 2. Urnenreihengräber
- 3. Wahlgräber,
- 4. Urnenwahlgräber,
- 5. Urnennischen,
- 6. Urnengemeinschaftsstätte,
- 7. Rasengräber,
- 8. Urnenrasengräber.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab,
- 3. Rasengräber.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Reg.-Nr. 752.031
5
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld oder durch direktes Anschreiben an die Verfügungsberechtigten bekanntgemacht.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfachgräber sein.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin, oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Reg.-Nr. 752.031
6
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern für Erdbestattung kann auch pro Grabstelle eine Urne zusätzlich beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern oder Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Urnenrasengräber sind Urnenreihengräber.
(2) Urnenwahlgräber sind abweichend von § 12 Abs. 5 nur einstellige Gräber. In einem Urnenwahlgrab sind 2 Beisetzungen vorgesehen. In Urnenwahlgräbern können bis zu 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
(4) Im Friedhof sind Urnengemeinschaftsstätten eingerichtet, die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Ruhezeit beträgt abweichend von § 8 15 Jahre. Die Grabstellen werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt.
Reg.-Nr. 752.031
7
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 4. mit Lichtbildern mit einem Durchmesser über 12 cm. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 qm Ansichtsfläche. Die Grabmale dürfen jedoch nicht höher als 1,30 m sein (5) Auf Urnengrabstätten und auf Erdbestattungsgräbern für Kinder sind Grabmale bis 0,30 m² Ansichtsfläche zulässig. (6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
Reg.-Nr. 752.031
8
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
(8) Teil- und Komplettabdeckungen von Gräbern sind nur bis zu einer Höhe von 2 cm über den von der Gemeinde verlegten Trittplatten zulässig. Darüber hinaus kann mit Teil- oder Komplettabdeckungen ein etwaiges Gefälle von Gräbern bis zur Waagrechten ausgeglichen werden.
(9) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen, Vasen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Die Abdeckung der Urnennischen hat mit den vorhandenen Abdeckplatten zu erfolgen.
(10) Bei Urnengemeinschaftsstätten sind keine Grabmale zulässig. Die Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
(11) Auf Rasengräbern und Urnenrasengräbern sind nur liegende Gedenkplatten mit einer Größe von 45 x 30 cm zulässig. Die Gedenkplatte muss mindestens 8 cm stark sein. Sie muss aus Granit („jonas-grün“ oder ähnliche Farbe) gefertigt sein. Die Oberfläche muss geschliffen sein. Die Beschriftung der Gedenkplatte darf nur mit erhaben gehauenen Buchstaben und Zahlen erfolgen. Weitere Grabausstattungen oder Grabschmuck, gleich welcher Art, z.B. Grabsteine oder Kreuze, Grabeinfassungen, Schalen, sonstige Bepflanzungen, „Ewiges Licht“, Kerzen, Weg- oder Trittplatten usw. sind nicht zulässig.
(12). Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 11 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Errichtung des Grabmals oder der sonstigen Grabausstattung ist der Gemeinde vom ausführenden Gewerbetreibenden innerhalb einer Woche nach Fertigstellung anzuzeigen.
Reg.-Nr. 752.031
9
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
Reg.-Nr. 752.031
10
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das
Reg.-Nr. 752.031
11
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Reg.-Nr. 752.031
12
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt.
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h). Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
Reg.-Nr. 752.031
13
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
(3) Umsatzsteuer Soweit Leistungen, die in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2010 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 03.03.1994 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. (3) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2011 in Kraft. (4) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2014 in Kraft. (5) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 15.08.2014 (Tag nach Bekanntmachung) in Kraft. (6) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2017 in Kraft. (7) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2020 in Kraft. (8) Die geänderte Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Reg.-Nr. 752.031
14
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren---
(9) Die geänderte Friedhofsatzung mit Gebührenverzeichnis tritt am 01.01.2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzung unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.
---Reg.-Nr. 752.031
15
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
**Anlage zur Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung- und Bestattungsgebührensatzung)**
- Gebührenverzeichnis -
| Nr. | Amtshandlung / Gebührenbestand | Gebühren EURO |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 24,00 |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.21 | Einzelfall | 20,00 |
| 1.22 | Befristete Zulassung | 50,00 |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 50,00 |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 50,00 |
| 1.5 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 130,00 |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattungsgebühr für die Bestattung von | |
| 2.11 | Personen im Alter von 6 und mehr Jahren (Erwachsenengrab) | 750,00 |
| 2.12 | Personen unter 6 Jahren (Kindergrab) | 390,00 |
| 2.13 | Tot- und Fehlgeburten | 370,00 |
| 2.14 | ein Zuschlag von soweit beim Herstellen eines Erwachsenengrabes nach Ziff. 2.11 Grabungen von Hand erforderlich sind | 150,00 |
| 2.15 | ein Zuschlag von bei einer Bestattung an einem Samstag | 50,00 |
| 2.2 | Bestattungsgebühr für die Beisetzung von Aschen | |
| 2.21 | regelmäßig | 470,00 |
| 2.22 | Beisetzung einer Urne in einer Urnennische | 430,00 |
| 2.3 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 2.31 | für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren | 1.485,00 |
| 2.32 | für Personen unter 6 Jahren | 500,00 |
| 2.4 | Überlassung eines Rasengrabes | 1.980,00 |
| 2.5 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | 960,00 |
| 2.6 | Überlassung eines Urnenrasengrabes | 1.190,00 |
| 2.7 | Überlassung einer Grabstelle in der Urnengemeinschaftsstätte | 770,00 |
Reg.-Nr. 752.031
16
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
2.8 Überlassung einer Urnennische
| 2.81 Urnennische für nur 1 Bestattung (Sandstein) | 1.530,00 |
|---|---|
| 2.82 Urnennische (Beton) | 2.270,00 |
| - Verlängerung möglich, 2 Bestattungen zulässig | |
| 2.83 Urnennische (Sandstein) | 2.400,00 |
| - Verlängerung möglich, 2 Bestattungen zulässig | |
| 2.84 Verlängerung | |
| Eine Urnennische nach Ziff. 2.82 und 2.83 kann anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer überlassen werden. Angefangene Monate werden voll gerechnet. |
2.9 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
| 2.91 Wahlgrab (zweistellig) | 4.450,00 |
|---|---|
| 2.92 Einzelwahlgrab | 2.225,00 |
| 2.93 Urnenwahlgrab | 2.550,00 |
| 2.94 erneute Verleihung eines Nutzungsrechts | |
| 2.941 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.91, 2.92, 2.93 | |
| 2.942 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll gerechnet |
2.10 Zusätzliche zulässige Bestattung
| 2.101 in einem Einzel- oder Doppelwahlgrab | 750,00 |
|---|---|
| 2.102 in einem Urnenwahlgrab | 750,00 |
2.11 Benutzungsgebühren für Grabweg-Plattenbeläge
In den Friedhöfen, in denen anstelle von Einfassungen Trittplatten verlegt werden, werden zu den Gebühren in Nr. 2.3 2.5 und 2.9 folgende Zuschläge erhoben:
| 2.111 Reihengrab (Erdbestattung / ab 6 Jahre) | 275,00 |
|---|---|
| 2.112 Kinder-Reihengrab (unter 6 Jahre) | 135,00 |
| 2.113 Urnenreihengrab | 205,00 |
| 2.114 Einzelwahlgrab (Erdbestattung) | 410,00 |
| 2.115 Wahlgrab (zweistellig) | 550,00 |
| 2.116 Urnenwahlgrab | 305,00 |
2.12 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle)
| 2.121 Benutzung der Feierhalle (ohne Leichenzelle) | 350,00 |
|---|---|
| 2.122 Benutzung der Leichenzellen | 170,00 |
Reg.-Nr. 752.031
17
Januar 2023
Gemeinde Leutenbach - Friedhofsatzung, Ordnung u. Gebühren
2.13 Sonstige Leistungen
Für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, sowie für sonstige Leistungen der Gemeinde werden Gebühren in Höhe des tatsächlich entstehenden Aufwands erhoben.
Reg.-Nr. 752.031
18
Januar 2023