Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.09.2018 · Friedhofssatzung: 01.09.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 375,00 € Überlassung eines Einzelgrabes (Reihengrab) für Personen ab 10 Jahren |
| Sargwahlgrab | 900,00 € Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Doppelgrab/Wahlgrab) |
| Urnenreihengrab | 250,00 € Überlassung eines Urneneinzelgrabes (Reihengrab) |
| Urnenwahlgrab | 600,00 € Urnendoppelgrab (Urnendreiergrab: 900,00 €) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt |
| Baumbestattung | 2.023,00 € Baumgrabstätte für eine Einzelurne auf dem Waldfriedhof (brutto; netto 1.700 € zzgl. 19% MwSt.) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 500,00 € (Sarg ab 10 J.) / 200,00 € (Urne) Separate Gebühr für Bestattung/Beisetzung, nicht in Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 100,00 € Inanspruchnahme der Einsegnungshalle |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung
GEMEINDE HOHENTENGEN AM HOCHRHEIN LANDKREIS WALDSHUT
SATZUNG
ÜBER
FRIEDHOFSORDNUNG UND BESTATTUNGSGEBÜHRENSATZUNG
VOM
- 19. Juli 2018
Beschluss Gemeinderat: 19. Juli 2018 Inkrafttreten: 01. September 2018
BÜRGERMEISTERAMT HOHENTENGEN AM HOCHRHEIN LANDKREIS WALDSHUT
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 19.07.2018
Auf Grund von §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am 19.07.2018 folgende Satzung beschlossen:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefunden Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Die Gemeinde kann die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer die Wohnung in Hohentengen nur wegen Aufnahme in ein Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat oder innerhalb von 5 Jahren nach dem Wegzug aus Hohentengen a. H. verstorben ist und davor mindestens 15 Jahre in der Gemeinde Hohentengen a. H. gewohnt hat.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Die Friedhöfe können aus zwingendem öffentlichem Interesse entwidmet werden. Die Absicht der Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.
2. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
(3) Der Waldfriedhof ist bei starkem Wind ab Windstärke 8 auf der Beaufortskala (62-74 km/h), Gewitter, Glatteis, Schneeglätte oder sonstigen besonderen Gefahrenlagen geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Gehhilfen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- e) Abfälle oder sonstige Reste abzulagern,
- f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- h) Druckschriften zu verteilen,
- i) zu lärmen, Musikwiedergabegeräte oder Lautsprecher zu betreiben, mit Ausnahme von während Bestattungsfeiern zugelassenen Geräten,
- j) zu lagern und zu nächtigen,
- k) auf dem Waldfriedhof zu rauchen, Kerzen aufzustellen oder offenes Feuer anzuzünden.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet und verlängert sich automatisch jeweils um 1 Jahr, wenn sie nicht vom Friedhofsträger aufgekündigt wird.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmte Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurückzunehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a und 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
3. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
§ 6 Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu füllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
(1) Auf dem Friedhof Hohentengen und dem Friedhof Lienheim beträgt die Ruhezeit der Leichen 25 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 10 Jahre, für Fehlgeburten und Ungeborene 6 Jahre und für Aschen 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, ist eine Verlängerung der Ruhezeit auf 25 Jahre möglich.“
(2) Auf dem Waldfriedhof beträgt die Ruhezeit von Aschen 30 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettung von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragssteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
4. Grab- und Ruhestätten
§ 10 Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grab- und Ruhestätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Wahlgräber,
d) Urnenwahlgräber,
e) Urnenstelen (Urnennischen)
Urnen dürfen nur beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengräber,
b) Urnenwahlgräber,
c) Wahlgräber für Erdbestattungen,
d) Urnenstelen (Urnennischen).
In Reihengräbern ist die Beisetzung von Urnen grundsätzlich nicht zulässig. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen, dies jedoch nur dann, wenn seit der Erstbelegung noch keine 8 Jahre verstrichen sind.
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grab- oder Ruhestätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jenem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Wenn möglich, ist der Grabunterhaltungspflichtige davon zu unterrichten.
(6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräbern entsprechend.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich durch Verleihung begründet. Beim Waldfriedhof entsteht das Nutzungsrecht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr und der Verleihung der Nutzungsurkunde. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren, 15 Jahre bei Urnen auf den Friedhöfen Hohentengen und Lienheim oder 30 Jahre im Waldfriedhof (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Nutzungsrechte an Grabstätten auf dem Waldfriedhof werden auf Antrag bis zum 31.12.2116 verliehen. Eine letztmalige Urnenbestattung erfolgt im Jahr 2086. Die Nutzungsrechte können bereits vor dem Tod des Antragsstellers verliehen werden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten auf den Friedhöfen Hohentengen und Lienheim besteht nicht. Auf dem Waldfriedhof besteht ein Anspruch auf einmalige Verlängerung, längstens jedoch bis 31.12.2116.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a) auf den Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen oder auf andere Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 5 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht bei den Baumgräbern, vor Ablauf der Ruhezeit, wird die entrichtete Gebühr nicht erstattet.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber, Urnenruhestätten
(1) Urnenreihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenruhestätten sind Aschengrab- und Aschenruhestätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In Urnenwahlgräbern und Urnennischen ist die Beisetzung von bis zu drei Urnen zulässig.
(3) Die Umwandlung eines Urnenreihen- in ein Urnenwahlgrab ist während der Ruhezeit der bereits beigesetzten Urne zulässig. Dies gilt entsprechend für Urnennischen.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14 Baumgrabstätten für Urnen auf dem Friedhof Lienheim und dem Waldfriedhof
(1) Der Waldfriedhof bleibt in seinem Erscheinungsbild naturbelassen und darf nicht gestört oder verändert werden.
(2) Die Pflege der Baumgrabstätten für Urnen erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder Dritte sind nicht zulässig. Grabschmuck, Grabmale, Gedenksteine, Anpflanzungen und eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne sind grundsätzlich untersagt.
(3) Für die Baumgrabstätten zugelassene Urnen mit der Asche der Verstorbenen müssen aus biologisch leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Material bestehen und fest verschlossen sein.
(4) Folgende Arten von Baumgrabstätten stehen zur Verfügung:
- Baumgrabstätten für die Bestattung einer Einzelurne an einem dafür vorgesehenen Baum.
- Baumgrabstätten für die Bestattung von zwei Urnen an einem dafür vorgesehenen Baum auf dem Friedhof Lienheim.
- Baumgrabstätten für die Bestattung von bis zu 12 Urnen an einem dafür vorgesehenen Baum auf dem Waldfriedhof.
(5) Baumgrabstätten mit der Möglichkeit zur Bestattung von bis zu 12 Urnen können nur zur Nutzung innerhalb eines Verwandten- und Freundeskreis vergeben werden.
(6) An der Baumgrabstätten wird kein Eigentum erworben, sondern nur ein Nutzungsrecht für eine räumlich abgegrenzte, individuelle Grabstätte nach dieser Satzung.
(7) Die Gemeinde kennzeichnet jede Baumgrabstätte des Waldfriedhofs mit einem einheitlichen Namensschild in der Größe nach der Anlage dieser Satzung. Entsprechend der Wünsche der Grabnutzungsberechtigten werden mit einer einheitlichen Beschriftung darauf Vor- und Familienname, das Geburts- und Sterbejahr sowie weitere persönliche Namenszusätze vermerkt.
(8) Veränderungen der Baumgrabstätte durch die Natur sind üblich. Der zum Zeitpunkt des Erwerbs anzutreffende Zustand der Baumgrabstätte, wie auch des Umfeldes kann für die gesamte Nutzungszeit nicht zugesichert werden.
Im Falle der Zerstörung der Baumgrabstätte wird von der Gemeinde ein entsprechender Ersatz durch eine Jungpflanze geschaffen.
Sollte von einer Baumgrabstätte eine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgehen, ist die Gemeinde berechtigt und verpflichtet, die Baumgrabstätte zu beseitigen und Ersatz durch eine Jungpflanze zu leisten.
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen auf den Friedhöfen Hohentengen und Lienheim müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Findlinge verwendet werden. Bei Findlingen sind unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine nicht zugelassen.
(4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Bei Grabmalen mit Sockel darf der Sockel nicht mehr als 30 cm (von der Erdoberkante aus gemessen) herausragen; ist das Grabmal schmaler als der Sockel, darf dieser höchstens 20 cm (von der Erdoberkante aus gemessen) herausragen.
b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber, ausgenommen Blattgold.
c) Aufgesetzte Buchstaben aus Metall sind zulässig.
d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche
b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,40 m² Ansichtsfläche
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.
c) Für Urnenstelen (Urnennischen) gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Quadrata Antiqua-Schrift in gold oder schwarz durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen 20 mm und Symbole 90 mm festgelegt. Die Beschriftung darf nur Namen, Vornamen, Geburt- und Sterbedaten sowie den Beruf des Verstorbenen enthalten. Der jeweilige Schriftenentwurf ist vorab mit der Gemeinde abzustimmen.
Auf die Verschlussplatten dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig.
Die Verschlussplatten der Stelenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde oder gehen nach Ablauf der Ruhezeit in den Besitz der Angehörigen über. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz ausgehändigt.
Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner.
Auf und an den Urnenstelen (Urnennischen) ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten nicht zugelassen.
Blumenschmuckablagen vor den Urnenstelen (Urnennischen) sind selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist die Gemeinde berechtigt diesen zu entfernen.
d) Für Baumgrabstätten auf den Friedhof Lienheim gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
Die runden Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Quadrata Antiqua-Schrift in schwarz durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die
Schriftgröße wird auf max. 25 mm und Zahlen auf max. 20 mm festgelegt. Die Beschriftung darf nur Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen enthalten. Der jeweilige Schriftenentwurf ist vorab mit der Gemeinde abzustimmen.
Auf die runden Verschlussplatten dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden.
Die runden Verschlussplatten der Baumgrabstätte bleiben im Besitz der Gemeinde oder gehen nach Ablauf der Ruhezeit in den Besitz der Angehörigen über. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz ausgehändigt.
Wird eine runde Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner.
Auf und an der Baumgrabstätte ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten nicht zugelassen.
Blumenschmuckablagen vor der Baumgrabstätte sind selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist die Gemeinde berechtigt diesen zu entfernen.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig, außer einstelligen Urnengrabstätten. Sie dürfen die ganze bepflanzbare Fläche nicht in Anspruch nehmen. Eine Bepflanzung einer Teilfläche mit Blumen und Sträuchern muss möglich sein. Grababdeckplatten sind unzulässig. Grababdeckplatten auf Grabstätten für Erdbestattungen, die mehr als 2/3 der Grabfläche bedecken, sind nicht zulässig, um eine ausreichende Verwesung während der Ruhezeit sicherzustellen. Grababdeckungen auf Urnengräbern im Grabfeld dürfen die Grabfläche vollständig bedecken.
(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grauausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 17 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und zu befestigen.
Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm
§ 18 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 19 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
5. Herrichten und Pflege der Grabstätten ausgenommen der Baumgrabstätten
§ 20 Allgemeines
(1) Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Ausgenommen davon sind die Baumgrabstätten. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf die Höhe des Grabsteines nicht überragen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen, § 18 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
6. Benutzung der Leichenhalle
§ 22 Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen.
7. Haftung, Ordnungswidrigkeit
§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. beim Waldfriedhof das naturbelassene Erscheinungsbild stört oder verändert (§14 Abs. 1),
- 5. gemäß § 14 Abs. 2 nicht zugelassene Pflegeeingriffe bei Baumgrabstätten vornimmt oder Grabschmuck, Grabmale oder Gedenksteine aufstellt,
- 6. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§15 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1) oder
- 7. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§18 Abs. 1).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
8. Bestattungsgebühren
§ 25 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB)
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
9. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstanden Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grab- oder Ruhestätte zuletzt Bestatteten.
§ 30 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.09.2018 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung und das Gebührenverzeichnis vom 11.07.2013 außer Kraft.
Hinweis
über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn Sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Hohentengen am Hochrhein, den 19.07.2018
Der Bürgermeister
gez. Martin Benz
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
- Gebührenverzeichnis -
| Nr. | Gebühr |
|---|---|
| 1. Verwaltungsgebühren | |
| 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.1.1 Einzelfall | 15 € |
| 1.1.2 Befristete Zulassung | 30 € |
| 1.2. Ausstellung von Nutzungsrechtsurkunden | 30 € |
| 2. Benutzungsgebühren | |
| 2.1. Bestattung / Beisetzung | |
| 2.1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 500 € |
| 2.1.2. von Personen unter 10 Jahren | 300 € |
| 2.1.3. von Tot- und Fehlgeburten | 200 € |
| 2.1.4. Beisetzung von Urnen (altersunabhängig) | 200 € |
| 2.1.5. Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.4 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je | 50% |
| 2.2. Überlassung eines Einzelgrabes | |
| 2.2.1. für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 375 € |
| 2.2.2. für Personen unter 10 Jahren | 220 € |
| 2.2.3. Überlassung eines Urneneinzelgrabes | 250 € |
| 2.2.4. Zusätzliche Beigabe einer Urne in einem Einzelgrab | 150 € |
| 2.3. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.3.1. Doppelgrab | 900 € |
| 2.3.2. Urnendoppelgrab | 600 € |
| 2.3.3. Urnendreiergrab | 900 € |
| 2.3.4. | Urnen in Urnenstelen (Urnennischen) | 1.400 € |
|---|---|---|
| 2.3.5. | Baumgrabstätte für eine Einzelurne auf dem Friedhof Lienheim | 1.700 € |
| 2.3.6. | Baumgrabstätte für zwei Einzelurnen auf dem Friedhof Lienheim | 3.400 € |
| 2.3.7. | Baumgrabstätte für eine Einzelurne auf dem Waldfriedhof | netto 1.700 € |
| *zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, diese beträgt derzeit 19 % | MwSt. 323 € | |
| brutto 2.023 € | ||
| 2.3.8. | Baumgrabstätte für bis zu zwölf Urnen auf dem Waldfriedhof | netto 12.000 € |
| *zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, diese beträgt derzeit 19 % | MwSt. 2.280 € | |
| brutto 14.280 € | ||
| 2.3.9. | Zusätzliche Beigabe einer Urne in einem bestehenden Doppelgrab | 250 € |
2.4. Verlängerung des Nutzungsrechts nach 2.2 oder 2.3 Gebühr pro Jahr
| 2.4.1. | a) für Erddoppelgräber bei Sargbestattungen | 1/25 der Gebühr |
|---|---|---|
| b) für Urnengrabstätten | 1/15 der Gebühr | |
| c) für Einzelerdgräber für Personen unter 10 Jahren | 1/10 der Gebühr | |
| d) Ruhegrabstätten auf dem Waldfriedhof | 1/30 der Gebühr |
2.5. Sonstige Nutzungen
| 2.5.1. | Inanspruchnahme der Einsegnungshalle | 100 € |
|---|---|---|
| 2.5.2. | Aufbewahrung von Urnen -pauschal- | 15 € |
2.6. Sonstige Leistungen
| 2.6.1. | Ausgraben, Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangene Stunde | 50 € |
|---|---|---|
| 2.6.2. | Zuschlag zu 2.6.1. in besonders erschwerten Fällen | 50 € |
| 2.6.3. | Beisetzung von auswärts überführten Gebeinen, Grundgebühr: + Mehraufwand nach Stunden | 200 € |
| 2.6.4. | Trägergebühren bei Erdbestattungen mit Sarg pro Träger | 30 € |
-pauschal-
2.6.5 Friedhofshelfer bei der Bestattung und Nutzung von Friedhofseinrichtungen 100 €
2.7. Zuschlag
2.7.1. Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 2.2.1 bis 2.3.9. (Auswärtigenzuschlag) 100%
3. Kostensätze
3.1. Grabumrandungen mit Natursteinplattenbändern
3.1.1. bei Einzelgräbern 300 €
3.1.2. bei Doppelgräbern 400 €
3.1.3. bei Kindergräbern 150 €
3.1.4. bei Urneneinzelgräbern 150 €
3.1.5. bei Urnendoppelgräbern 200 €
4. Leistungen außerhalb des Verzeichnisses
Für Leistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Sach- und Personalkosten nach Aufwand berechnet.
- Die Erhebung der Mehrwertsteuer beim Waldfriedhof erfolgt bis zur Entscheidung des Finanzamtes.
Anlage zu § 14 Abs. 6 zur Satzung
Markierungen der Baumgrabstätten auf dem Waldfriedhof
Für die einheitliche Markierung der Baumgrabstätten auf dem Waldfriedhof wird folgendes Namensschild verwendet und von der Gemeinde gestellt.
- Metallschild
- ca. 46 mm x 72 mm
- ovale Form
- Aufschrift als Gravur: Name der bestattenden Person, Geburts- und Sterbedaten
BEURKUNDUNG
- 1. Diese Satzung wurde entsprechend der Ortssatzung über öffentliche Bekanntmachungen vollständig im Mitteilungsblatt der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein Nr. 15 vom 02.08.2018 abgedruckt.
- 2. Die Satzung wurde der Rechtsaufsichtsbehörde am 01.08.2018 angezeigt.
Hohentengen a.H., den 01.08.2018
Der Bürgermeister
Benz