Hochdorf

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 01.01.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.420,00 € Reihengrab Erwachsene (25 Jahre)
Sargwahlgrab2.560,00 € Wahlgrab normaltief, zweistellig (25 Jahre); einstellig doppeltief: 2.130,00 €
Urnenreihengrab590,00 € Urnenreihengrab (15 Jahre)
Urnenwahlgrab1.880,00 € Urnenwahlgrab (15 Jahre)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)900,00 € / 340,00 € Separat als Grundleistung durch Bestattungsinstitut (Sarg normaltief: 900,00 €; Urne: 340,00 €)
Trauerhalle / Halle191,00 € Friedhofshalle (Leichenhalle, Aussegnungshalle), je Nutzungsfall

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

Gemeinde Hochdorf

Landkreis Biberach

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenverzeichnis) vom 01.01.2025

Inhaltsübersicht

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

Abschnitt II: Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten § 3 Verhalten auf dem Friedhof § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Abschnitt III: Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines § 6 Särge § 7 Ausheben der Gräber § 8 Ruhezeit § 9 Umbettungen

Abschnitt IV: Grabstätten

§ 10 Allgemeines § 11 Reihengräber § 12 Wahlgräber § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber § 14 Rasenreihen- und Rasenwahlgräber § 15 Urnenrasenreihen- und Urnenrasenwahlgräber

Abschnitt V: Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Auswahlmöglichkeit § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 18 Genehmigungserfordernis § 19 Standsicherheit § 20 Unterhaltung § 21 Entfernung

Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines § 23 Vernachlässigung der Grabpflege

Abschnitt VII: Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Nutzung

Abschnitt VIII: Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung § 26 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt IX: Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz § 28 Gebührenschuldner § 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte § 32 Inkrafttreten

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Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13, Abs. 1, 15, Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17. Dezember 2024, die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die von der Gemeinde Hochdorf unterhaltenen Friedhöfe in den Ortsteilen Hochdorf und Schweinhausen. Sie gilt nicht für den kirchlichen Friedhof der Kath. Kirchengemeinde Unteressendorf. (2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten und Fehlgeburten, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (4) Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seinen Wohnsitz hier wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung verlegt hat oder zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen den Wohnsitz zu auswärts wohnenden Angehörigen verlegt hat.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, c. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d. Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde, e. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

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§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet, kann aber auch auf einen konkreten Einzelfall beschränkt werden. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus umweltverträglichen Materialien bestehen, die sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen. (3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.

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§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt:

a. bei Verstorbenen:25 Jahre
b. bei Aschen:15 Jahre
c. bei Kindern, die vor der Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind (Erdbestattung oder Asche) :10 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 6 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen Hochdorf und Schweinhausen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a. Reihengräber,2,60 m lang, 1,00 m breit, Abstand 0,40 m
b. Urnenreihengräber,1,30 m lang, 0,80 m breit, Abstand 0,40 m
c. Wahlgräber, zweistellig normaltief,2,60 m lang, 1,60 m breit, Abstand 0,40 m
d. Urnenwahlgräber (für bis zu 4 Belegungen)1,30 m lang, 0,80 m breit, Abstand 0,40 m
e. Rasenreihengräber, einstellig normaltief2,60 m lang, 1,00 m breit, Abstand 0,40 m
f. Urnenrasenreihengräber0,80 m lang, 0,80 m breit, Abstand 0,70 m
g. Urnenrasenwahlgräber0,80 m lang, 0,80 m breit, Abstand 0,70 m

Auf dem Friedhof Hochdorf werden außerdem folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a. Wahlgräber, einstellig tief (2-fach-Belegung),2,60 m lang, 1,00 m breit, Abstand 0,40 m
b. Rasenwahlgräber, einstellig tief2,60 m lang, 1,00 m breit, Abstand 0,40 m

Die Größen der Gräber werden vom Randstein bis zur Hinterkante des Grabsteins gemessen.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten und Fehlgeburten und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

a. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b. wer sich dazu verpflichtet hat, c. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Ausnahmsweise kann einem Reihengrab zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit von 15 Jahren für diese Urne gewährleistet ist.

(3) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Totgeburten und Fehlgeburten und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

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(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über die Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können einstellige Tiefengräber (nur auf dem Friedhof Hochdorf) oder zweistellige normaltiefe Gräber sein. In einem Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist, also die Nutzungszeit der Grabstätte verlängert wird.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, b. auf die Kinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. b bis d und f bis h wird jeweils der/die Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet und das Grab abgeräumt werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können bis zu drei Urnen anstelle eines Sarges oder, nach erfolgter Erdbestattung, bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.

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§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der ersten beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (4) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten. (6) Es dürfen nur Urnen/Überurnen verwendet werden, die sich innerhalb der Ruhezeit zersetzen.

§ 14 Rasenreihen- und Rasenwahlgräber

(1) Rasengräber sind in einem besonderen Grabfeld ausgewiesene Grabstellen für Erdbestattungen. Sie werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge nacheinander belegt und mit Rasen eingesät. Die Grabstellen werden nicht durch liegende begehbare Einfassungsplatten abgegrenzt.

Auf dem Friedhof Hochdorf sind Rasenreihengräber (einfache Belegung) und Rasenwahlgräber (doppelt tief) verfügbar, auf dem Friedhof Schweinhausen nur Rasenreihengräber.

(2) In einem Rasenreihengrab ist entweder eine Erdbestattung oder eine Urnenbestattung zugelassen. In einem Rasenwahlgrab (Tiefgrab) sind bis zu zwei Erdbestattungen oder eine Erdbestattung und eine Urnenbestattung oder zwei Urnenbestattungen zugelassen. Die Grabnutzungsgebühr wird bei der Erstbelegung anhand der Bestattungsart und der daraus resultierenden Ruhezeit berechnet (10, 15 oder 25 Jahre). (3) Außer einem stehenden Grabstein darf nichts auf dem Grab angebracht bzw. aufgestellt werden. Der Grabstein ist an der hinteren Graniteinfassung bündig anzuschließen. Grabschmuck ist nur auf der Grundplatte am Kopfende zulässig. Die Grabstelle ist von jedem Grabschmuck freizuhalten damit der Rasen ohne großen Aufwand gepflegt und der naturnahe Zustand des Grabfeldes erhalten werden kann. (4) Die Pflege dieser Grabstätten obliegt der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten und wird durch die Grabnutzungsgebühr abgegolten. In der Pflege sind neben den laufenden Unterhaltungsarbeiten auch die Anlage des Rasens und das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen des Rasens bei Setzungen während der Nutzungsdauer enthalten. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Bestattungen in Reihen- und Wahlgrabstätten.

§ 15 Urnenrasenreihen- und Urnenrasenwahlgräber

(1) Urnenrasenreihen- und Urnenrasenwahlgräber sind in einem besonderen Grabfeld ausgewiesene Grabstellen für Urnenbeisetzungen. Sie werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und mit Rasen eingesät. Die Grabstätten werden nicht durch liegende begehbare Einfassungsplatten abgegrenzt. (2) In einem Urnenrasenreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden. Im Urnenrasenwahlgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

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(3) Es dürfen nur Urnen/Überurnen verwendet werden, die innerhalb der Ruhezeit vergehen. (4) Außer einer liegenden Steinplatte (Grabliegeplatte) darf nichts auf der Grabstätte angebracht bzw. aufgestellt werden. Grabschmuck (Blumen, Grablichter, Holzkreuze etc.) darf bis maximal drei Monate nach der Bestattung auf dem Grab verbleiben und muss dann vom Nutzungsberechtigten abgeräumt werden. Danach ist das Ablegen von Grabschmuck grundsätzlich nicht mehr zulässig, damit der Rasen ohne großen Aufwand gepflegt und der naturnahe Zustand des Grabfeldes erhalten werden kann. (5) Urnenrasengräber sind spätestens 3 Monate nach der Beisetzung mit einer bodenbündig in Split oder Sand verlegten, bruchsicheren und überfahrbaren Grabliegeplatte aus Hartgestein (keine hellen Töne, z.B. weiß oder gelb) abzudecken. Die Grabliegeplatten müssen bei Urnenrasenreihengräbern eine Kantenlänge von 50 cm auf 50 cm und eine Dicke von mind. 10 cm haben, bei Urnenrasenwahlgräbern von 70 cm auf 70 cm und eine Dicke von mind. 12 cm. Für die Beschriftung der Grabliegeplatten sind aufgrund der maschinellen Rasenpflege ausschließlich vertiefte bzw. im Stein eingeschlagene Schriftzüge zugelassen. Erhabene Aufbauten sind nicht erlaubt. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht poliert werden. Sie müssen entweder gestockt, geflammt oder geflammt/gebürstet sein; spaltraue Oberflächen sind nicht zulässig. Der Stein muss gegen Wasseraufnahme aus dem Erdreich dauerhaft resistent sein. (6) Die Lage der Urnenrasengräber und die Ausrichtung der Grabliegeplatten sowie die Abstände werden je Grablage seitens der Friedhofsverwaltung vorgegeben. (7) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte hat die Grabliegeplatte selbst bei einem nach § 4 zugelassenen Steinmetz in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Auch die Standsicherheit nach § 19 ist für die Dauer der Nutzung/Ruhezeit seitens des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten sicherzustellen. Die Vorgaben der Friedhofsverwaltung sind einzuhalten. (8) Die Pflege dieser Grabstätten obliegt der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. Die Kosten für die Pflege werden mit der Grabnutzungsgebühr abgegolten. (9) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Bestattungen in Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Auswahlmöglichkeit

Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 sind Grabmale zu errichten. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Edelstahl oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. Die besonderen Gestaltungsvorschriften für Grabliegeplatten bei Urnenrasengräbern sind einzuhalten. (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale:

a) aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

b) aus Glas, Emaille, Porzellan, Aluminium, oder Kunststoffen in jeder Form

c) mit Farbanstrich auf Stein

d) Grabeinfassungen aus Schmiedeeisen, Stahl und Aluminium

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e) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellan oder Metall,

f) Inschriften oder Lichtbilder, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. (5) Liegende Grabmale sind nur für Urnengräber zugelassen. (6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen zulassen

Teilabdeckungen sowie sonstige Materialien aus Stein und Ähnlichem dürfen höchstens 50 % der Grabfläche überdecken. Der entsprechende rechnerische Nachweis ist im Grabmalantrag zu führen. Ganzabdeckungen sind nicht zulässig. Diese Regelung betrifft nicht die Grabarten nach §13 und §15.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen stand- und kippsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale:

a. bis 1,20 m Höhe: 14 cm b. bis 1,40 m Höhe: 16 cm c. ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (Steinmetze) errichtet werden. Dies gilt auch für Grabplatten bei Urnenrasengräbern.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung

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von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (3) Reihengräber und Wahlgräber können auf Antrag vorzeitig aufgelöst werden, wenn die Ruhezeit von 20 Jahren des zuletzt bestatteten Verstorbenen eingehalten wurde und die Pflege der Grabstätte nicht mehr gewährleistet werden kann. Bei einer vorzeitigen Grabauflösung, erfolgt keine Erstattung von bereits bezahlten Gebühren. Zur vorzeitigen Auflösung ist in allen Fällen die Genehmigung der Gemeinde einzuholen.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne

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weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengräber und Urnenreihengräber von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

(2) entgegen § 3 Abs. 2

a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

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d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Assistenzhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften verteilt.

(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),

(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),

(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet a. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr verpflichtet a. ist, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; b. sind, die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen c. und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

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X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung angelegten zweistelligen, tiefen Wahlgrabstätten (4-fach Belegung) werden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt zu Bestattenden beseitigt.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom und das Gebührenverzeichnis vom 01.10.2023 außer Kraft.

Hinweis auf die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein Anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Hochdorf, den 17. Dezember 2024

Bürgermeister

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Bestattungsgebührenverzeichnis

Anlage zur Friedhofsatzung der Gemeinde Hochdorf (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenverzeichnis) vom 01.01.2025

I. VerwaltungsgebührenGebühr
Amtshandlung / Gebührentatbestand
1.Zulassung von Gewerbetreibenden nach § 4 der Friedhofsatzung
1.1Einzelfall15,00 €
1.2Befristete Zulassung für 5 Jahre65,00 €
2Zustimmung für die Umbettung von Verstorbenen und Aschen gemäß § 9 Abs. 1 der Friedhofsatzung65,00 €
II. Bestattungs- und Benutzungsgebühren
1.Grundleistungen werden durch ein Bestattungsinstitut durchgeführt
1.1Bestattung von Verstorbenen unter 10 Jahre430,00 €
1.2Bestattung von Verstorbenen normaltief900,00 €
1.3Bestattung von Verstorbenen tief980,00 €
1.4Beisetzung von Urnen340,00 €
1.5Zuschlag Samstag200,00 €
1.6Zuschlag Sonn- und Feiertage370,00 €
2.Grabüberlassung Reihengräber
2.1Reihengrab für Kinder (10 Jahre)420,00 €
2.2Reihengrab Erwachsene (25 Jahre)1.420,00 €
2.3Rasenreihengrab (25 Jahre, inkl. Pflege)2.483,00 €
2.4Urnenreihengrab (15 Jahre)590,00 €
2.5Urnenrasenreihengrab (15 Jahre, inkl. Pflege)679,00 €
3.Grabnutzung Wahlgräber
3.1Wahlgrab einstellig, doppeltief (25 Jahre)2.130,00 €
3.1.1Verlängerung Wahlgrab einstellig, doppeltief (pro Jahr)85,20 €
3.2Wahlgrab normaltief, zweistellig (25 Jahre)2.560,00 €
3.2.1Verlängerung Wahlgrab zweistellig (pro Jahr)102,40 €
3.3Rasenwahlgrab (25 Jahre, tief, inkl. Pflege)3.193,00 €
3.3.1Verlängerung Rasenwahlgrab (pro Jahr)127,72 €
3.4Urnenwahlgrab (15 Jahre)1.880,00 €
3.4.1Verlängerung Urnenwahlgrab (pro Jahr)125,33 €
3.5Urnenrasenwahlgrab (15 Jahre, inkl. Pflege)1.959,00 €
3.5.1Verlängerung Urnenrasenwahlgrab (pro Jahr)130,60 €
4.Sonstige Leistungen
4.1Friedhofshalle (Leichenhalle, Aussegnungshalle), je Nutzungsfall191,00 €
4.2Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen und Gebeinennach Aufwand
4.3Abräumen der GräberNach Stundenaufwand des Gemeindebauhofs nach aktuellem Verrechnungssatz
4.4Zuschlag für Grabüberlassung oder -nutzung anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 der Friedhofsatzung und zu Nr. II 2.1 bis 3.5.1 des Gebührenverzeichnisses50% (der Grabüberlassungs- oder -nutzungsgebühren je nach Grabart für die gesamte Ruhezeit)