Hechingen, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 03.07.2020 · Friedhofssatzung: 03.07.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.596,00 € Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Kinder bis 5 J.: 761,00 €)
Sargwahlgrab2.242,00 € Für ein Erdwahlgrab (1 Sarg, 2 Urnen); Doppelerdwahlgrab: 3.104,00 €
Urnenreihengrab748,00 € Standard-Urnengrab; Urnenrasenreihengrab: 953,00 €
Urnenwahlgrab902,00 € Für die 1. Urne (bis 3 Urnen möglich); weitere Urnen: 594,00 € je Urne
Urnengrab anonym874,00 € Gem. Gebührenverzeichnis Nr. 4.2.2
Baumbestattung953,00 € Als Baumwahlgrab (bis 2 Urnen) für die 1. Urne; keine Reihengrab-Option im Verzeichnis
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)463,00 € Herstellen/Schließen Grab & Versenken Sarg (ab 5 J.); Urnenbeisetzung: 149,00 €; separat von Grabgebühr
Trauerhalle / Halle424,00 € Benutzung Aussegnungshalle Friedhof Heiligenkreuz; Leichenhalle (inkl. Kühlung 3 Tage): 313,00 €

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsordnung (Satzung)

Friedhofssatzung der Stadt Hechingen

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 25.06.2020 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof „Heiligkreuz“ in Hechingen sowie die Friedhöfe in den Stadtteilen Bechtoldsweiler, Beuren, Boll, Schlatt, Sickingen, Stein und Weilheim sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen gem. § 30 BestG, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs „Heiligkreuz“; er umfasst das Gebiet der Kernstadt sowie des Stadtteils Stetten.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bechtoldsweiler; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Bechtoldsweiler.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Beuren; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Beuren.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Boll; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Boll.

e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Schlatt; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Schlatt.

f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Sickingen; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Sickingen.

g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Stein; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Stein.

h) Bestattungsbezirk des Friedhofs Weilheim; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Weilheim.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

b) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten in der Nähe auszuführen.

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten.

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

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e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.

g) Druckschriften zu verteilen.

h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

i) für gewerbliche und sonstige Zwecke zu werben.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird in der Regel unbefristet erteilt. Im Einzelfall können Einmalzulassungen erteilt werden. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf die Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner des Landes Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweiligen Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. Meldepflichtig ist der sich aus § 31 des Bestattungsgesetzes ergebende Personenkreis. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) An Sonn- und Feiertagen werden keine, an Samstagen nur in Ausnahmefällen Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. (4) Verstorbene, die nicht binnen 7 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte beigesetzt.

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§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Für Kindersärge ist eine maximale Größe von 1,20 m Länge und 0,50 m Breite zulässig. (2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydeabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör. Die Kleidung der Verstorbenen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichen Material bestehen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Bestattungen werden vom Friedhofspersonal bzw. dem beauftragten Bestattungsunternehmen durchgeführt. Der Sarg darf auch von anderen Personen bis zur Grabstätte befördert werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeiten

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Aschen in Erdgräbern sowie in Urnenkammern und bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Übereste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in einen Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung auf Antrag frei, erlischt das Nutzungsrecht ersatzlos.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengräber,

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b) Wahlgräber,

c) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber,

d) Baumgräber,

e) Rasengräber,

f) Anonyme Urnengräber,

g) Urnenkammern in Urnenwänden,

h) Ehrengräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage, sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Zudem ist nicht auf jedem Friedhof jede Bestattungsform vorgesehen. Die Friedhofsverwaltung gibt hierzu Auskunft.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. In einem Wahlgrab für die Erdbestattung können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die Nutzungszeit hierfür ausreichend ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

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a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollgebürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle. (9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 3 über. (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (12) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (13) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 12 a Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab wird nur eine Urne beigesetzt. (3) In einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 3 Urnen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber (§§ 11, 12) entsprechend für Urnengrabstätten. (5) Für Beisetzungen von Aschen sind ausschließlich zersetzbare und verrottbare Urnen zugelassen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 12 b Baumgräber

(1) Auf dem Friedhof „Heiligkreuz“ in Hechingen werden Flächen für Baumgräber zur Verfügung gestellt. (2) Baumgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 gelten entsprechend. Die Beisetzung der Asche erfolgt im Wurzelbereich in unmittelbarer Nähe eines Baumes. Pro Baum können je nach Situation bis zu 8 Urnen (16 Urnen bei Doppelbelegung) Platz finden. (3) In einem Baumwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen. (4) Die Kennzeichnung des Grabes erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. (5) Die Pflege dieser Grabstätten obliegt der Stadt, die die Pflege auch an Dritte vergeben kann. Damit die Pflege der Grabstätten gewährleistet werden kann, ist das Auflegen von Grabschmuck, das Aufbringen eigener Bepflanzungen jeder Art sowie das Aufbringen von sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet.

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§ 12 c Rasengräber

(1) Rasengrabstätten werden als Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sowie für die Beisetzung von Aschen angelegt. Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 gelten entsprechend. (2) In einem Erdrasenreihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (3) In einem Erdrasenwahlgrab können je Grabstätte ein Verstorbener und bis zu 2 weitere Urnen beigesetzt werden. (4) In einem Urnenrasenreihengrab wird nur eine Urne beigesetzt. (5) In einem Urnenrasenwahlgrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. (6) Die Kennzeichnung des Grabes erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. (7) Die Pflege dieser Grabstätten obliegt der Stadt, die die Pflege auch an Dritte vergeben kann. Damit die Pflege der Grabstätten gewährleistet werden kann, ist das Auflegen von Grabschmuck, das Aufbringen eigener Bepflanzungen jeder Art sowie das Aufbringen von sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet.

§ 12 d Anonyme Urnengräber

(1) Auf dem Friedhof Heiligkreuz in Hechingen ist eine Sammelstelle für anonyme Urnenbeisetzungen eingerichtet. (2) Die Pflege dieser Grabstätten obliegt der Stadt, die die Pflege auch an Dritte vergeben kann. Damit die Pflege der Grabstätten gewährleistet werden kann, ist das Auflegen von Grabschmuck, das Aufbringen eigener Bepflanzungen jeder Art sowie das Aufbringen von sonstigen baulichen Anlagen nicht gestattet

§ 12 e Urnenkammern

(1) Urnenkammern sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in Urnenwänden, an denen auf Antrag Nutzungsrechte verliehen werden. Nutzungsberechtigt sind die durch die Verleihung bestimmten Personen. (2) Nutzungsrechte an Urnenkammern werden auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. Sie werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Urnenkammern werden jeweils für bis zu höchstens 2 Urnen vergeben.

§ 13 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen sind neben Grabfeldern mit allgemeinen auch Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden, Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 15 Gestaltung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen und sich in das Gesamtbild einfügen. (2) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

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(3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

a) mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

b) mit Farbanstrich auf Stein,

c) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

d) mit Lichtbildern in Porzellan oder Emaille größer als 10 cm x 12 cm,

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(4) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Kunststeine in Natursteinstruktur, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(5) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nur auf 50 % der Oberfläche zulässig,

b) Grabmale dürfen nur einen Sockel mit max. 5,00 cm haben,

c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein,

d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzu stimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Schriften in Gold und Silber sind zu lässig

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.

(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,00 m und 0,50 m² Ansichtsfläche,

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,20 m und 0,90 m² Ansichtsfläche.

(7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,70 m Höhe und 0,30 m² Ansichtsfläche, sowie liegende Grabmale bis 0,30 m² Ansichtsfläche.

b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,70 m Höhe und 0,50 m² Ansichtsfläche.

(8) Auf Kindergrabstätten bis zu einer Höhe von 0,70 m und 0,50 m² Ansichtsfläche.

(9) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(10) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(11) Sofern Grabeinfassungen aus Stein zulässig sind, darf ihre Höhe max. 10 cm betragen.

(12) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 11 zulassen.

§ 15 a Gestaltungsvorschriften für Gräber in den Urnenkammern

(1) An den Urnenkammern sind nur die von der Stadt beschafften Verschlussplatten in einheitlicher Ausführung und Beschriftung zugelassen.

(2) Das Öffnen und Schließen der Urnenkammer erfolgt ausschließlich durch Personal der Stadt. Die Beschriftung der Verschlussplatten ist durch den Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Stadt Hechingen fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Alle mit der Beschriftung zusammenhängenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(3) Die Gestaltung / Beschriftung der Verschlussplatte darf nur als Gravur im Stein ausgeführt werden. Die Verwendung von aufgesetzten Buchstaben oder aufgesetzten Ornamenten ist nicht zulässig. Für die Gravur der Namen und der persönlichen Daten des / der Verstorbenen ist die Schriftart entsprechend dem Merkblatt „Merkblatt-Urnenstellen in Sickingen-Beschriftung der Verschlussplatte“, Stadt Hechingen vom 11.06.2018, zu verwenden. Nur Großbuchstaben sind nicht zulässig. Die erlaubte Schrifthöhe beträgt 21 mm für Buchstaben, 16 mm für Zahlen. Die Schrift ist vertieft einzuhauen.

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(4) Neben dem Vor- und Nachnamen des / der Verstorbenen, sowie dem Geburts- und Sterbedatum ist lediglich die Aufnahme eines zusätzlich eingravierten Ornaments (Kreuz, Rose etc.) zulässig. Die eingravierten Buchstaben, Zahlen und Ornamente sind farblich nach Vorgabe der Stadt zu hinterlegen.

(5) An den Urnenkammern und Verschlussplatten ist es nicht zulässig, Blumenschalen, Blumengestecke, Kerzen, Lichter oder Ähnliches anzubringen.

§ 16 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden.

(2) Gestaltungsvorschriften für die Rasengräber:

  1. 1. Rasengräber allgemein: Rasengräber sind von der Stadt mit Rasen einzusäen. Auf Rasengräber darf eine Platte zur Aufstellung des Grabmals und Blumengefäßen ebenerdig angebracht werden. Die Platte muss bodeneben sein und darf bei der Rasenpflege nicht hinderlich sein. Der Abstand vom Grabmal zu den Außenrändern der Grabplatte muss an jeder Stelle mindestens 10 cm betragen. Die Größe der Platte bemisst sich nach den folgenden Vorschriften. Es ist nicht gestattet auf der Rasenfläche:

a) zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,

b) Kerzen oder Lampen aufzustellen,

c) Anpflanzungen vorzunehmen.

  1. 2. Erdrasengräber: Die maximale Größe der Platte der Einzelrasengräber beträgt 60 cm x 60 cm und beinhaltet das Grabmal. Die maximale Größe der Platte der Doppelrasengräber beträgt 100 cm x 60 cm und beinhaltet ebenfalls das Grabmal.

  1. 3. Urnenrasengräber: Die Grabplatte der Urnenrasengräber darf eine maximale Größe von 60 cm x 60 cm betragen. Das darauf aufzustellende Grabmal darf eine Breite von 40 cm nicht überschreiten. Ansonsten gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 7a.

(3) Gestaltungsvorschriften für Baumgräber:

  1. 1. Die Baumgräber erhalten jeweils einen Kissenstein/Großkiesel (max. ca. 35 cm x ca. 40 cm), die auf die Daten des Verstorbenen hinweisen

  1. 2. Zur Beisetzung in einem Baumgrab dürfen nur Urnen aus verrottbarem Material verwendet werden.

  1. 3. Die Grabflächen sind in Natur belassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt.

  1. 4. Es ist nicht gestattet:

a) zusätzliche Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten.

b) Kerzen oder Lampen aufzustellen.

c) Anpflanzungen vorzunehmen.

(5) Zur Ablage von Gestecken und Blumen ist ein gesonderter Bereich im Zugangsbereich der Anlage auszuweisen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 dreifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Models oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt, Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

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(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen bei einer Höhe von 1,20 m die Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (zugelassene Gewerbebetriebe gem. § 4) errichtet werden.

(1) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt durch einen Fundamentierungsplan gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 17. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (3) Absätze 1 und 2 gelten speziell für Grabstätten, die bereits vor Inkrafttreten dieser geänderten Satzung angelegt wurden. (4) Grabstätten, die nach Inkrafttreten dieser Satzung angelegt werden, werden nach Ablauf der Nutzungs- bzw. Ruhezeit durch die Stadt Hechingen abgeräumt.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerhaft gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 10) müssen die Grabbeete 2 cm tiefer als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

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Stand: 14.05.2020

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (8) Auf Grabstätten nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und Sträucher mit einer Höhe über 1,20 m sowie Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen. (9) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen aus Gründen der Gewährleistung der Verwesung auf dem Friedhof in Hechingen-Stein gar nicht, oder in Ausnahmefällen zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. (10) Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, nicht angewendet werden.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Nutzung der Leichenhalle

§ 23 Nutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungwidrigkeiten

§ 24 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Nutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Nutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

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Stand: 14.05.2020

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, (2) entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet

h) Druckschriften verteilt. (3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), (4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1), (5) Grabmale entgegen § 18 Abs. 1 nicht fachgerecht fundamentiert, (6) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1), (7) die Grabpflege entgegen den Vorschriften des § 21 Abs. 1 vernachlässigt.

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Nutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Nutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. 1. wer die Nutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister, Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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Stand: 14.05.2020

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Nutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Nutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Nutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Nutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren –Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Aufgrund früherer Friedhofsordnungen entstandene Grabnutzungsrechte auf unbegrenzte Dauer enden 40 Jahre nach der Entstehung des Rechts. Die Nutzungsrechte enden jedoch erst mit Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 03.07.2020 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 09.11.2001(jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Hechingen, den 26.06.2020

Phillip Hahn

Bürgermeister

Anlage zur Friedhofssatzung

  • Gebührenverzeichnis -

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Stand: 14.05.2020

Stadt Hechingen

Anlage gemäß § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 03.07.2020 - Gebührenverzeichnis -

Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr in €
AVerwaltungsgebühren
1.Zulassung zu gewerblichen Tätigkeiten (§ 4 Abs. 1 Friedhofssatzung)
1.1Für den Einzelfall13,00 €
1.2Für eine Dauerzulassung65,00 €
2.Zustimmung zur Umbettung von Verstorbenen und Aschen (§ 9 Friedhofssatzung)30,00 €
3.Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes (§ 12 Abs. 10 Friedhofssatzung)13,00 €
4.Zustimmung zur Errichtung und Veränderung eines Grabmales (§ 17 Abs. 1 Friedhofssatzung)32,00 €
Die Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von sonstigen Grabausstattungen ist gebührenfrei (§ 17 Abs. 3 Friedhofssatzung)
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - vom 27.04.1978 in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung
BBenutzungsgebühren
1.Nutzung der Räumlichkeiten
1.1Benutzung einer Leichenhalle (inkl. Kühlung bis 3 Tage)313,00 €
1.2Benutzung der Leichenhalle je weiteren Tag104,00 €
1.3Benutzung der Aussegnungshalle Friedhof Heiligenkreuz424,00 €
2.Bestattung
2.1Herstellen und Schließen des Grabes Versenken des Sarges bzw. der Urne
2.1.1Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr149,00 €
2.1.2Bei Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an463,00 €
2.1.3Bei Urnenbeisetzungen (in Erdgräber)149,00 €
2.1.4Bei Urnenbeisetzungen (in Urnenkammern)149,00 €
2.2Gestellung von Sargträgern, pro Träger48,00 €
3.Umbettungen, Sonderleistungen
3.1Für das Ausgraben oder das Umbetten von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen in ein anderes Grab je Arbeitskraft und Stunde30,00 €
Anmerkung: Die Kosten für den Umbettungssarg sowie die Beförderung zu einem anderen Friedhof sind in den Gebühren nicht enthalten

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Stand: 14.05.2020

Stadt Hechingen

Anlage gemäß § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 03.07.2020 - Gebührenverzeichnis -

Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr in €
3.2Abdecken von Nachbargräbern im Bedarfsfalle, z.B. bei Nachbelegungen0,00 €
3.3Transport des Sarges von der Leichenhalle Boll zum Friedhof Maria Zell92,00 €
4.Grabgebühren
4.1Überlassung eines Reihengrabes
4.1.1für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr761,00 €
4.1.2für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.596,00 €
4.1.3Erdrasenreihengrab einschl. aller Nebenkosten2.458,00 €
4.1.4Bestattung Tot- und Fehlgeburten und Ungeborenen400,00 €
4.2Überlassung eines Urnenreihengrabes
4.2.1Urnenreihengrab748,00 €
4.2.2Anonymes Urnengrab874,00 €
4.2.3Urnenrasenreihengrab einschl. aller Nebenkosten953,00 €
4.3Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
4.3.1für ein Erdwahlgrab (1 Sarg, 2 Urnen)2.242,00 €
4.3.2für ein Doppelerdwahlgrab (2 Särge, 4 Urnen)3.104,00 €
4.3.3für ein Erdrasenwahlgrab (1 Sarg, 2 Urnen)3.104,00 €
4.3.4für ein Doppelerdrasenwahlgrab (2 Särge, 4 Urnen)4.540,00 €
4.3.5für ein Urnenwahlgrab je Einzelgrab (bis 3 Urnen) - für die 1. Urne902,00 €
4.3.6für ein Baumwahlgrab je Einzelgrab (bis 2 Urnen) - für die 1. Urne953,00 €
4.3.7für ein Urnenrasenwahlgrab je Einzelgrab (bis 2 Urnen) - für die 1. Urne1.056,00 €
4.3.8für eine Urnenkammer je Urnenkammer (bis 2 Urnen)2.165,00 €
4.3.9für die Zubettung einer weiteren Urne (4.3.1 bis 4.3.7) - je Urne594,00 €
4.3.10Eine Verlängerung des Nutzungsrechts (4.3.1 bis 4.3.9) ist möglich. Die Verlängerungsgebühr bemisst sich anteilig zur Grabnutzungsgebühr.
5.Verlegung von Grabeinfassplatten durch die Friedhofsverwaltung
5.1Für ein einstelliges Grab (Erdbestattung)338,00 €
5.2Für ein zweistelliges Grab (Erdbestattung)476,00 €
5.3Für jede weitere Grabstelle (Erdbestattung)238,00 €
5.4Für ein Urnengrab238,00 €

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Stand: 14.05.2020