Empfingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2026 · Friedhofssatzung: 01.07.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.800,00 € Überlassung für 25 Jahre (Ziff. 2.2.2); zzgl. Herstellung 680,00 € (2.1.2) und Pflege 1.890,00 € (2.4.1).
Sargwahlgrab5.400,00 € Überlassung Doppelgrab für 30 Jahre (Ziff. 2.3.1); zzgl. Herstellung 680,00 € (2.1.2) und Pflege 2.250,00 € (2.4.2). Doppeltiefes Grab: 2.760,00 € (2.3.2).
Urnenreihengrabnicht angegeben Nur Herstellungskosten (348,00 € unter Ziff. 2.1.3) aufgeführt; separate Grabnutzungsgebühr nicht ausgewiesen.
Urnenwahlgrab1.200,00 € / 855,00 € Überlassung für 25 Jahre (1.200,00 €) oder 15 Jahre (855,00 €) (Ziff. 2.3.3/2.3.4); zzgl. Herstellung 348,00 € (2.1.3) und Pflege 1.265,00 € / 897,00 € (2.4.3/2.4.4).
Urnengrab anonymnicht angegeben Nicht explizit im Gebührenverzeichnis aufgeführt.
Baumbestattung1.797,00 € Halbanonymes Urnengrab um Friedbäume für 15 Jahre (Ziff. 2.6); zzgl. tatsächliche Kosten für Grabschilder.
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)68,00 € - 81,00 € Durchführung Bestattung/Beisetzung mit (68,00 €) oder ohne Träger (81,00 €) (Ziff. 3.1.1/3.1.2); zzgl. 54,00 € an Sonn-/Feiertagen (3.1.3).
Trauerhalle / Halle165,00 € Raum Aussegnungshalle für Trauerfeierlichkeit je Sterbefall (Ziff. 2.8.1); zzgl. Abschiedsraum 55,00 € (2.8.2) und Kühlzelle 110,00 €/Tag (2.8.3).

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Landkreis Freudenstadt Gemeinde Empfingen

FRIEDHOFSATZUNG

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 16.04.2024, Stand Juli 2026

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 16.04.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften II. Ordnungsvorschriften III. Bestattungsvorschriften IV. Grabstätten V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte VII. Benutzung der Aussegnungshalle VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten IX. Bestattungsgebühren X. Übergangs- und Schlussvorschriften

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe in Empfingen und Wiesenstetten sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. Die Gemeinde kann Ausnahmen von dieser Frist zulassen. Sie kann aber auch auf den konkreten Einzelfall beschränkt werden.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

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(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde und der von ihr mit der Durchführung von Bestattungen beauftrage Dritte setzen Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigen dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.

§ 6 Särge

(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz verwendet werden.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Verstorbene bei einer Erdbestattung beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre oder 25 Jahre. Die Ruhezeit für anonyme Urnengräber, Urnengräber in Basaltsplitt in Empfingen und in der Urnenwand in Empfingen oder in den Urnenstelen sowie bei Baumgräbern beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen Empfingen und Wiesenstetten werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber a. für Personen unter 6 Jahren (Kindergrab) – nur in Empfingen Ruhezeit 20 Jahre b. für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren auch als Rasengrab möglich – auch anonym möglich Ruhezeit 25 Jahre
  2. 2. Wahlgräber a. als Doppelgrab (zweistellig) Nutzungszeit 30 Jahre, Mindestruhezeit 25 Jahre b. als doppeltiefes Grab – als Rasengrab möglich Nutzungszeit 30 Jahre, Mindestruhezeit 25 Jahre
  3. 3. Urnenreihengräber, a. als Baumgrabfelder (halbanonym mit Namensblatt an Namensstele) Ruhezeit 15 Jahre b. als anonymes Rasengrab Ruhezeit 15 Jahre

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  1. 4. Urnenwahlgräber, a. Urnengrab - auch als Rasengrab möglich Nutzungszeit 25 Jahre- Mindestruhezeit 15 Jahre b. Urnengrab - auch als Rasengrab möglich Nutzungszeit 15 Jahre - Mindestruhezeit 15 Jahre c. Urnengrab in Basaltsplitt im Grabfeld A – nur in Empfingen Nutzungszeit 15 Jahre - Mindestruhezeit 15 Jahre d. als Urnenkammer in der Urnenwand und in den Urnenstelen –Urnenwand nur in Empfingen Nutzungszeit 15 Jahre - Mindestruhezeit 15 Jahre

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für die Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. So kann die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder einer Tot- bzw. Fehlgeburt zugelassen werden, wenn dadurch die Ruhezeit nach § 8 nicht überschritten wird.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(6) Absätze 1,3 und 5 gelten auch für Rasenreihengräber sofern sich durch diese Satzung keine abweichenden Regelungen ergeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

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(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für die Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen, Nutzungsrechte an Wahlgräbern für die Urnenbestattung werden auf Antrag auf die Dauer von 15 oder 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen und bei Erdbestattungen nur, wenn der überlebende Ehegatte bzw. Familienangehörige (Nutzungsberechtigte) das 60. Lebensjahr erreicht hat. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Die Nutzungszeit kann in Einzelfällen auf Antrag um bis zu 5 Jahre verlängert werden, wenn es die räumlichen Verhältnisse des jeweiligen Friedhofes zulassen und die fortlaufende Grabbelegung gewährleistet bleibt.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

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(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräber können auch Urnen beigesetzt werden.

(13) Die Vorschriften für Wahlgräber gelten entsprechend für Rasenwahlgräber soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 13 Urnengrabstätten, Urnenwände und Urnenstelen

(1) Urnenreihen- Urnenwahlgräber und Urnenkammern sind Aschengrabstätten in Grabfeldern, in Urnenstelen, in Urnenwänden und in Baumgrabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nach § 8 nicht überschritten wird.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen. Ausgenommen sind Urnenreihengräber (§ 10 Abs. 2 Ziff. 3). Weitere Ausnahmen können individuell festgelegt werden.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(5) Grabstätten in der Urnenkammer einer Urnenwand oder Urnenstele können im Todesfall auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Urnenkammer besteht nicht.

(6) Urnenkammern werden in der Reihe nach für die Ruhezeit gem. § 8 Abs. 2 belegt.

(7) Die Urnenwände und -Stelen dürfen von dem Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Gemeinde.

(8) Die Abdeckung der Urnenkammern erfolgt durch einheitliche Steinplatten. Sämtliche Urnenkammern werden von der Gemeinde mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen. Die Platten der Urnenkammern dürfen von dem Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten getauscht werden. Auch Veränderungen der Oberfläche sind nicht gestattet. Die Steinplatten sind während der Nutzungszeit von dem Nutzungsberechtigten zu unterhalten.

(9) Auf der Verschlussplatte der Urnenkammern können persönliche Daten wie Vorname, Name, Geburtstag, Todestag und Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen angebracht werden. Darüberhinausgehende Beschriftungen oder Symbole und Ornamente sind zulässig. Schriftzeichen und Ornamente sind vertieft auf den Steinplatten anzubringen. Sie sind nach Größe, Schriftart, Form und Farbton auf die Verschlussplatten abzustimmen.

(10) Grab- und Blumenschmuck sowie Kerzen dürfen an der Urnenkammer oder den Wänden der Urnenwände und der Urnenstelen nicht angebracht werden. Schnittblumen, Pflanzen, Schalen oder Vasen sind auf den dafür vorgesehenen Sockel vor der Urnenwand abzulegen oder abzustellen. § 19 gilt entsprechend. Nicht zulässiger Grabschmuck kann ohne Rücksprache durch die Gemeinde beseitigt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht dabei nicht.

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§ 14 Urnenreihengrab im Baumgrabfeld

(1) Urnenreihengräber im Baumgrabfeld sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen dienen. Die Beisetzung der Urne im Baumgrabfeld erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.

(2) In einem Urnengrab im Baumgrabfeld kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(3) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für die Baumgräber. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist für Urnengräber im Baumgrabfeld nicht möglich. Es wird auf die Gestaltungsvorschriften in § 18 Abs. 10 hingewiesen.

§ 15 Rasenreihen- und Rasenwahlgräber

(1) Auf den Friedhöfen in Empfingen und Wiesenstetten können auf Antrag Rasengräber im jeweiligen Rasengrabfeld für die Dauer der Ruhezeit nach § 8 oder der Nutzungszeit bei Wahlgräbern zur Verfügung gestellt werden.

(2) In anonymen Grabstätten werden Urnen bzw. Erdbestattungen der Reihe nach innerhalb eines anonymen Urnengrabfeldes bzw. Rasengrabfeldes für die Dauer der Ruhezeit nach § 8 beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweise auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht oder die Gemeinde die Bestattung veranlasst.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasengrabes oder anonymen Rasengrabes besteht nicht.

(4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen und Wahlgrabstätten auch für Rasengräber. Es wird auf die Gestaltungsvorschriften in § 18 Abs. 11 hingewiesen

V. Grabmale und sonstige Grabausstattung

§ 16 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften (nur in Empfingen) und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Die Grabzwischenwege sind mit Kies/Splitt oder Rasen zu gestalten. Die Gräber sind einzufassen.

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(3) Grabstätten für Erdbestattungen auf dem Friedhof im Ortsteil Empfingen dürfen zur Sicherung der Verwesung nur bis zur Hälfte mit Platten bzw. Grabmalen oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden; die restliche Fläche der Grabstätte ist zu bepflanzen (Pflanzgebot). Grabstätten für Erdbestattungen auf dem Friedhof im Ortsteil Wiesenstetten dürfen zur Sicherung der Verwesung nicht mit Platten bzw. Grabmalen oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden; die restliche Fläche der Grabstätte ist zu bepflanzen (Pflanzgebot).

§ 18 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche und 0,90 m Höhe, Abweichungen sind auf Antrag begründet möglich
  2. 2. auf zwei- oder mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,90 m² Ansichtsfläche und 0,90 m Höhe, Abweichungen sind auf Antrag begründet möglich.

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von 0,50 m² und 0,80 m Höhe zulässig, ausgenommen Baumgrabfelder und anonyme Urnengräber.

(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(8) Auf den Urnengräbern mit Basaltsplitt ist eine durchgehende Splittfläche angelegt. Individuelle Grabmale sind zugelassen. Grabeinfassungen sowie Pflanzungen sind nicht zugelassen. Schalen, Kerzen und sonstige Grabdekorationen sind auf Platten um das Grabmal möglich.

(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

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(10) Bei den Baumgrabfeldern sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Das Erscheinungsbild von Baumgrabfeldern ist zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde.
  2. 2. Blumen sowie andere Grabausstattungen sind nicht erlaubt. Dort abgelegte Gegenstände dürfen von der Gemeinde entfernt und entsorgt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht
  3. 3. Die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sowie eine Beschriftung der Grabstätten sind nicht zulässig. Angaben zu den Verstorbenen (Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr) werden an zentralen Stellen aufgeführt. Hierfür wird vom Steinmetz an eine Namensstele ein Namensschild in Form eines Blattes mit den Angaben des Verstorbenen angebracht. Das Namensschild ist vom Nutzungsberechtigten in Auftrag zu geben.

(11) Bei den Rasengräbern sind folgende Vorschriften einzuhalten:

Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Grünanlagen des Friedhofs gemäht wird. Die Ablage von Pflanzen, Schalen, Vasen, Kerzen und andere Grabdekorationen sind nur auf dem Sockel des Grabmals gestattet. Grabmale sind zugelassen (Ausnahme: anonyme Urnenrasengräber und Baumgräber).

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

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§ 20 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

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(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 18 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 18) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

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VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 25 Benutzung der Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Aussegnungshalle steht auf Antrag zur Verfügung.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden sowie für deren Bedienstete.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).

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IX. Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 23.05.2017 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Empfingen, den 17.04.2024

gez.

Ferdinand Truffner -Bürgermeister-

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In den vorstehenden Satzungstext sind folgende Satzungsänderungen eingearbeitet:

Satzungsänderungen

ArtBeschlussGültig abInhalt der Änderung
Neufassung16.04.202401.05.2024mit Erhöhung der Gebühren
1. Änderung16.06.202601.07.2026Erhöhung Gebühren

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Gemeinde Empfingen

Landkreis Freudenstadt

Anlage zur Friedhofsatzung

vom 16. April 2024

GEBÜHRENVERZEICHNIS

vom 16. Juni 2026

Gültig ab

Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr in EUR
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals43,00
1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.2.1Einzelfall43,00
1.2.2Befristete Zulassung54,00
1.3Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflegevon 43,00 bis 107,50
1.4Sonstige gewerbliche Tätigkeitvon 43,00 bis 107,50
1.5Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen54,00
2.Benutzungsgebühren
2aHerstellung der Grabstätten
2.1Herstellen der Grabstätte nach dem Friedhofbelegungsplan der Gemeinde und Schließen des Grabes
2.1.1von Personen unter 6 Jahren348,00
2.1.2von Personen von 6 und mehr Jahren in Reihen- oder Wahlgräbern680,00
2.1.2.1Zuschlag zu 2.1.2 für doppeltiefes Wahlgrab942,00
2.1.3von Urnen348,00
2.1.4Öffnen und Schließen der Urnenkammer253,00
2.1.5Zuschlag zu 2.1.1 (ohne 2.1.2.1 und 2.1.2.2) bis 2.1.3 bei starkem Frost0%
2.1.6Zuschlag zu 2.1.1 (ohne 2.1.2.1 und 2.1.2.2) bis 2.1.3 für Sonn- und Feiertage188,00
2bGrabgebühren
2.2Überlassung eines ReihengrabesRuhezeit
2.2.1für Personen unter 6 Jahren (Kindergrab)20 Jahre 590,00
2.2.2für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren25 Jahre 1.800,00
2.3Überlassung eines WahlgrabesNutzungsdauer Verlängerung/Jahr
2.3.1Doppelgrab (zweistellig)30 Jahre 5.400,00 180,00
2.3.2Doppeltiefes Grab30 Jahre 2.760,00 92,00
2.3.3Urnengrab 2525 Jahre 1.200,00 48,00
2.3.4Urnengrab 1515 Jahre 855,00 57,00
2.3.5Urnengrab 15 in Grabfeld A Friedhof Empfingen15 Jahre 2.190,00 146,00
2.3.6Urnenkammer in Urnenwand15 Jahre 2.706,00 181,00
2.3.7Urnenkammer in Urnenstele15 Jahre 2.316,00 155,00
jeweils für eine Nutzungsdauer.

Für die Verlängerung der Nutzungsdauer eines Grabes wird die anteilige Gebühr aus 2.3.1 - 2.3.7 erhoben, aufgerundet auf volle EUR.

(Anteilige Gebühr = Gebührensatz aus 2.3 : Nutzungszeit x Verlängerungszeit)

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GEBÜHRENVERZEICHNIS

vom 16. Juni 2026

Gültig ab

01.07.2026

Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr in EUR
2.4Pflege von Rasengräbern (zusätzlich zu 2.2 und 2.3)NutzungsdauerVerlängerung/Jahr
2.4.1Reihengrab (Erdgrab, Ziff. 2.2.2)25 Jahre1.890,00
2.4.2Doppeltiefes Grab (Erdgrab, Ziff. 2.3.2)30 Jahre2.250,0075,00
2.4.3Urnengrab 2525 Jahre1.265,0051,00
2.4.4Urnengrab 1515 Jahre897,0060,00
2.5Zuschlag zu 2.4.1 bis 2.4.4 für Gräber mit Grabstein / Grabmal30%Verlängerung/Jahr
2.5.1Reihengrab (Erdgrab, Ziff. 2.2.2)567,00
2.5.2Doppeltiefes Grab (Erdgrab, Ziff. 2.3.2)680,0023,00
2.5.3Urnengrab 25380,0016,00
2.5.4Urnengrab 15270,0018,00
jeweils für eine Nutzungsdauer.
Bei einer Verlängerung der Nutzungsdauer eines Grabes wird die anteilige Gebühr aus 2.4 - 2.5 erhoben, aufgerundet auf volle EUR. (Anteilige Gebühr = Gebührensatz 2.4 : Nutzungszeit x Verlängerungszeit)
2.6Für halbanonyme Urnengräber um die bestehenden Eichen (Friedbäume) wird die Gebühr Ziff.2.3 und Ziffer 2.4.4 zzgl. Anteil an Baumgrabstele erhoben, für Für Grabschilder am Baum kommen die tatsächlichen Kosten hinzu.15 Jahre1.797,00120,00
2.7Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Reihengrab (Erdgrab) als Zweitbelegung oder bestehenden Wahlgrab (Erdgrab) als Drittbelegung ohne Verlängerung der Nutzungsdauer des bestehenden Grabes552,00
2.8Benutzung der Aussegnungshalle Empfingen
2.8.1Raum Aussegnungshalle für Trauerfeierlichkeitje Sterbefall165,00
2.8.2Abschiedsraumje Sterbefall55,00
2.8.3Kühlzelleje Tag110,00
2.8.4Benutzung Aussegnungshalle für Zwecke, die nicht in Zusammenhang mit einer Bestattung stehen (z.B. Gottesdienst, Gedenkfeier, Konzert)je Veranstaltungstag66,00
3. Sonstige Gebühren
3.1Durchführung der Bestattung bzw. Beisetzung, umfassend die Vorbereitung zur Bestattung und Beisetzung, Bestattungsordner, Stellung der Grundausschmückung, Auf- und Abbau der Lautsprecheranlage sowie Dekoration des Grabes, Desinfektion, Reinigung der Leichenhalle mit Vorhalle und der benutzten Gehwege usw.
3.1.1regelmäßig bei Gestellung je Träger68,00
3.1.2regelmäßig ohne Gestellung von Trägern81,00
3.1.3Zuschlag für Bestattungen und Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen54,00
3.2Sonstige Leistungen
3.2.1Ausgraben, Umbetten und Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen
3.2.1.1je Hilfskraft und Stunde71,00
3.2.1.2je Baggerstunde einschließlich Bedienungspersonal133,00
3.2.2Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine
3.2.1.1mit Feier121,00
3.2.1.2ohne Feier94,00
3.2.3Zuschlag zu Ziffer 3.2.1 und 3.2.2 in besonders erschwerten Fällen108,00

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Landkreis Freudenstadt Gemeinde Empfingen

FRIEDHOFSATZUNG

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 16.04.2024, Stand Juli 2026

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 16.04.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften II. Ordnungsvorschriften III. Bestattungsvorschriften IV. Grabstätten V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte VII. Benutzung der Aussegnungshalle VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten IX. Bestattungsgebühren X. Übergangs- und Schlussvorschriften

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe in Empfingen und Wiesenstetten sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. Die Gemeinde kann Ausnahmen von dieser Frist zulassen. Sie kann aber auch auf den konkreten Einzelfall beschränkt werden.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

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(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde und der von ihr mit der Durchführung von Bestattungen beauftrage Dritte setzen Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigen dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.

§ 6 Särge

(1) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz verwendet werden.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Verstorbene bei einer Erdbestattung beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre oder 25 Jahre. Die Ruhezeit für anonyme Urnengräber, Urnengräber in Basaltsplitt in Empfingen und in der Urnenwand in Empfingen oder in den Urnenstelen sowie bei Baumgräbern beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen Empfingen und Wiesenstetten werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber a. für Personen unter 6 Jahren (Kindergrab) – nur in Empfingen Ruhezeit 20 Jahre b. für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren auch als Rasengrab möglich – auch anonym möglich Ruhezeit 25 Jahre
  2. 2. Wahlgräber a. als Doppelgrab (zweistellig) Nutzungszeit 30 Jahre, Mindestruhezeit 25 Jahre b. als doppeltiefes Grab – als Rasengrab möglich Nutzungszeit 30 Jahre, Mindestruhezeit 25 Jahre
  3. 3. Urnenreihengräber, a. als Baumgrabfelder (halbanonym mit Namensblatt an Namensstele) Ruhezeit 15 Jahre b. als anonymes Rasengrab Ruhezeit 15 Jahre

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  1. 4. Urnenwahlgräber, a. Urnengrab - auch als Rasengrab möglich Nutzungszeit 25 Jahre- Mindestruhezeit 15 Jahre b. Urnengrab - auch als Rasengrab möglich Nutzungszeit 15 Jahre - Mindestruhezeit 15 Jahre c. Urnengrab in Basaltsplitt im Grabfeld A – nur in Empfingen Nutzungszeit 15 Jahre - Mindestruhezeit 15 Jahre d. als Urnenkammer in der Urnenwand und in den Urnenstelen –Urnenwand nur in Empfingen Nutzungszeit 15 Jahre - Mindestruhezeit 15 Jahre

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für die Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. So kann die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder einer Tot- bzw. Fehlgeburt zugelassen werden, wenn dadurch die Ruhezeit nach § 8 nicht überschritten wird.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(6) Absätze 1,3 und 5 gelten auch für Rasenreihengräber sofern sich durch diese Satzung keine abweichenden Regelungen ergeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

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(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für die Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen, Nutzungsrechte an Wahlgräbern für die Urnenbestattung werden auf Antrag auf die Dauer von 15 oder 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen und bei Erdbestattungen nur, wenn der überlebende Ehegatte bzw. Familienangehörige (Nutzungsberechtigte) das 60. Lebensjahr erreicht hat. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. Die Nutzungszeit kann in Einzelfällen auf Antrag um bis zu 5 Jahre verlängert werden, wenn es die räumlichen Verhältnisse des jeweiligen Friedhofes zulassen und die fortlaufende Grabbelegung gewährleistet bleibt.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

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(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräber können auch Urnen beigesetzt werden.

(13) Die Vorschriften für Wahlgräber gelten entsprechend für Rasenwahlgräber soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 13 Urnengrabstätten, Urnenwände und Urnenstelen

(1) Urnenreihen- Urnenwahlgräber und Urnenkammern sind Aschengrabstätten in Grabfeldern, in Urnenstelen, in Urnenwänden und in Baumgrabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nach § 8 nicht überschritten wird.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen. Ausgenommen sind Urnenreihengräber (§ 10 Abs. 2 Ziff. 3). Weitere Ausnahmen können individuell festgelegt werden.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(5) Grabstätten in der Urnenkammer einer Urnenwand oder Urnenstele können im Todesfall auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch auf Überlassung einer Urnenkammer besteht nicht.

(6) Urnenkammern werden in der Reihe nach für die Ruhezeit gem. § 8 Abs. 2 belegt.

(7) Die Urnenwände und -Stelen dürfen von dem Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Gemeinde.

(8) Die Abdeckung der Urnenkammern erfolgt durch einheitliche Steinplatten. Sämtliche Urnenkammern werden von der Gemeinde mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen. Die Platten der Urnenkammern dürfen von dem Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten getauscht werden. Auch Veränderungen der Oberfläche sind nicht gestattet. Die Steinplatten sind während der Nutzungszeit von dem Nutzungsberechtigten zu unterhalten.

(9) Auf der Verschlussplatte der Urnenkammern können persönliche Daten wie Vorname, Name, Geburtstag, Todestag und Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen angebracht werden. Darüberhinausgehende Beschriftungen oder Symbole und Ornamente sind zulässig. Schriftzeichen und Ornamente sind vertieft auf den Steinplatten anzubringen. Sie sind nach Größe, Schriftart, Form und Farbton auf die Verschlussplatten abzustimmen.

(10) Grab- und Blumenschmuck sowie Kerzen dürfen an der Urnenkammer oder den Wänden der Urnenwände und der Urnenstelen nicht angebracht werden. Schnittblumen, Pflanzen, Schalen oder Vasen sind auf den dafür vorgesehenen Sockel vor der Urnenwand abzulegen oder abzustellen. § 19 gilt entsprechend. Nicht zulässiger Grabschmuck kann ohne Rücksprache durch die Gemeinde beseitigt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht dabei nicht.

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§ 14 Urnenreihengrab im Baumgrabfeld

(1) Urnenreihengräber im Baumgrabfeld sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen dienen. Die Beisetzung der Urne im Baumgrabfeld erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.

(2) In einem Urnengrab im Baumgrabfeld kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(3) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für die Baumgräber. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist für Urnengräber im Baumgrabfeld nicht möglich. Es wird auf die Gestaltungsvorschriften in § 18 Abs. 10 hingewiesen.

§ 15 Rasenreihen- und Rasenwahlgräber

(1) Auf den Friedhöfen in Empfingen und Wiesenstetten können auf Antrag Rasengräber im jeweiligen Rasengrabfeld für die Dauer der Ruhezeit nach § 8 oder der Nutzungszeit bei Wahlgräbern zur Verfügung gestellt werden.

(2) In anonymen Grabstätten werden Urnen bzw. Erdbestattungen der Reihe nach innerhalb eines anonymen Urnengrabfeldes bzw. Rasengrabfeldes für die Dauer der Ruhezeit nach § 8 beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweise auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht oder die Gemeinde die Bestattung veranlasst.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasengrabes oder anonymen Rasengrabes besteht nicht.

(4) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen und Wahlgrabstätten auch für Rasengräber. Es wird auf die Gestaltungsvorschriften in § 18 Abs. 11 hingewiesen

V. Grabmale und sonstige Grabausstattung

§ 16 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften (nur in Empfingen) und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Die Grabzwischenwege sind mit Kies/Splitt oder Rasen zu gestalten. Die Gräber sind einzufassen.

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(3) Grabstätten für Erdbestattungen auf dem Friedhof im Ortsteil Empfingen dürfen zur Sicherung der Verwesung nur bis zur Hälfte mit Platten bzw. Grabmalen oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden; die restliche Fläche der Grabstätte ist zu bepflanzen (Pflanzgebot). Grabstätten für Erdbestattungen auf dem Friedhof im Ortsteil Wiesenstetten dürfen zur Sicherung der Verwesung nicht mit Platten bzw. Grabmalen oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden; die restliche Fläche der Grabstätte ist zu bepflanzen (Pflanzgebot).

§ 18 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche und 0,90 m Höhe, Abweichungen sind auf Antrag begründet möglich
  2. 2. auf zwei- oder mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,90 m² Ansichtsfläche und 0,90 m Höhe, Abweichungen sind auf Antrag begründet möglich.

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von 0,50 m² und 0,80 m Höhe zulässig, ausgenommen Baumgrabfelder und anonyme Urnengräber.

(7) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(8) Auf den Urnengräbern mit Basaltsplitt ist eine durchgehende Splittfläche angelegt. Individuelle Grabmale sind zugelassen. Grabeinfassungen sowie Pflanzungen sind nicht zugelassen. Schalen, Kerzen und sonstige Grabdekorationen sind auf Platten um das Grabmal möglich.

(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

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(10) Bei den Baumgrabfeldern sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Das Erscheinungsbild von Baumgrabfeldern ist zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde.
  2. 2. Blumen sowie andere Grabausstattungen sind nicht erlaubt. Dort abgelegte Gegenstände dürfen von der Gemeinde entfernt und entsorgt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht
  3. 3. Die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen sowie eine Beschriftung der Grabstätten sind nicht zulässig. Angaben zu den Verstorbenen (Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr) werden an zentralen Stellen aufgeführt. Hierfür wird vom Steinmetz an eine Namensstele ein Namensschild in Form eines Blattes mit den Angaben des Verstorbenen angebracht. Das Namensschild ist vom Nutzungsberechtigten in Auftrag zu geben.

(11) Bei den Rasengräbern sind folgende Vorschriften einzuhalten:

Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Grünanlagen des Friedhofs gemäht wird. Die Ablage von Pflanzen, Schalen, Vasen, Kerzen und andere Grabdekorationen sind nur auf dem Sockel des Grabmals gestattet. Grabmale sind zugelassen (Ausnahme: anonyme Urnenrasengräber und Baumgräber).

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

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§ 20 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm

bis 1,40 m Höhe: 16 cm

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

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(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 18 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 18) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

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VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 25 Benutzung der Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Aussegnungshalle steht auf Antrag zur Verfügung.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden sowie für deren Bedienstete.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).

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IX. Bestattungsgebühren

§ 28 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32 In-Kraft-Treten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 23.05.2017 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Empfingen, den 17.04.2024

gez.

Ferdinand Truffner -Bürgermeister-

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In den vorstehenden Satzungstext sind folgende Satzungsänderungen eingearbeitet:

Satzungsänderungen

ArtBeschlussGültig abInhalt der Änderung
Neufassung16.04.202401.05.2024mit Erhöhung der Gebühren
1. Änderung16.06.202601.07.2026Erhöhung Gebühren

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Gemeinde Empfingen

Landkreis Freudenstadt

Anlage zur Friedhofsatzung

vom 16. April 2024

GEBÜHRENVERZEICHNIS

vom 16. Juni 2026

Gültig ab

Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr in EUR
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals43,00
1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.2.1Einzelfall43,00
1.2.2Befristete Zulassung54,00
1.3Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflegevon 43,00 bis 107,50
1.4Sonstige gewerbliche Tätigkeitvon 43,00 bis 107,50
1.5Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen54,00
2.Benutzungsgebühren
2aHerstellung der Grabstätten
2.1Herstellen der Grabstätte nach dem Friedhofbelegungsplan der Gemeinde und Schließen des Grabes
2.1.1von Personen unter 6 Jahren348,00
2.1.2von Personen von 6 und mehr Jahren in Reihen- oder Wahlgräbern680,00
2.1.2.1Zuschlag zu 2.1.2 für doppeltiefes Wahlgrab942,00
2.1.3von Urnen348,00
2.1.4Öffnen und Schließen der Urnenkammer253,00
2.1.5Zuschlag zu 2.1.1 (ohne 2.1.2.1 und 2.1.2.2) bis 2.1.3 bei starkem Frost0%
2.1.6Zuschlag zu 2.1.1 (ohne 2.1.2.1 und 2.1.2.2) bis 2.1.3 für Sonn- und Feiertage188,00
2bGrabgebühren
2.2Überlassung eines ReihengrabesRuhezeit
2.2.1für Personen unter 6 Jahren (Kindergrab)20 Jahre 590,00
2.2.2für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren25 Jahre 1.800,00
2.3Überlassung eines WahlgrabesNutzungsdauer Verlängerung/Jahr
2.3.1Doppelgrab (zweistellig)30 Jahre 5.400,00 180,00
2.3.2Doppeltiefes Grab30 Jahre 2.760,00 92,00
2.3.3Urnengrab 2525 Jahre 1.200,00 48,00
2.3.4Urnengrab 1515 Jahre 855,00 57,00
2.3.5Urnengrab 15 in Grabfeld A Friedhof Empfingen15 Jahre 2.190,00 146,00
2.3.6Urnenkammer in Urnenwand15 Jahre 2.706,00 181,00
2.3.7Urnenkammer in Urnenstele15 Jahre 2.316,00 155,00
jeweils für eine Nutzungsdauer.

Für die Verlängerung der Nutzungsdauer eines Grabes wird die anteilige Gebühr aus 2.3.1 - 2.3.7 erhoben, aufgerundet auf volle EUR.

(Anteilige Gebühr = Gebührensatz aus 2.3 : Nutzungszeit x Verlängerungszeit)

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GEBÜHRENVERZEICHNIS

vom 16. Juni 2026

Gültig ab

01.07.2026

Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr in EUR
2.4Pflege von Rasengräbern (zusätzlich zu 2.2 und 2.3)NutzungsdauerVerlängerung/Jahr
2.4.1Reihengrab (Erdgrab, Ziff. 2.2.2)25 Jahre1.890,00
2.4.2Doppeltiefes Grab (Erdgrab, Ziff. 2.3.2)30 Jahre2.250,0075,00
2.4.3Urnengrab 2525 Jahre1.265,0051,00
2.4.4Urnengrab 1515 Jahre897,0060,00
2.5Zuschlag zu 2.4.1 bis 2.4.4 für Gräber mit Grabstein / Grabmal30%Verlängerung/Jahr
2.5.1Reihengrab (Erdgrab, Ziff. 2.2.2)567,00
2.5.2Doppeltiefes Grab (Erdgrab, Ziff. 2.3.2)680,0023,00
2.5.3Urnengrab 25380,0016,00
2.5.4Urnengrab 15270,0018,00
jeweils für eine Nutzungsdauer.
Bei einer Verlängerung der Nutzungsdauer eines Grabes wird die anteilige Gebühr aus 2.4 - 2.5 erhoben, aufgerundet auf volle EUR. (Anteilige Gebühr = Gebührensatz 2.4 : Nutzungszeit x Verlängerungszeit)
2.6Für halbanonyme Urnengräber um die bestehenden Eichen (Friedbäume) wird die Gebühr Ziff.2.3 und Ziffer 2.4.4 zzgl. Anteil an Baumgrabstele erhoben, für Für Grabschilder am Baum kommen die tatsächlichen Kosten hinzu.15 Jahre1.797,00120,00
2.7Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Reihengrab (Erdgrab) als Zweitbelegung oder bestehenden Wahlgrab (Erdgrab) als Drittbelegung ohne Verlängerung der Nutzungsdauer des bestehenden Grabes552,00
2.8Benutzung der Aussegnungshalle Empfingen
2.8.1Raum Aussegnungshalle für Trauerfeierlichkeitje Sterbefall165,00
2.8.2Abschiedsraumje Sterbefall55,00
2.8.3Kühlzelleje Tag110,00
2.8.4Benutzung Aussegnungshalle für Zwecke, die nicht in Zusammenhang mit einer Bestattung stehen (z.B. Gottesdienst, Gedenkfeier, Konzert)je Veranstaltungstag66,00
3. Sonstige Gebühren
3.1Durchführung der Bestattung bzw. Beisetzung, umfassend die Vorbereitung zur Bestattung und Beisetzung, Bestattungsordner, Stellung der Grundausschmückung, Auf- und Abbau der Lautsprecheranlage sowie Dekoration des Grabes, Desinfektion, Reinigung der Leichenhalle mit Vorhalle und der benutzten Gehwege usw.
3.1.1regelmäßig bei Gestellung je Träger68,00
3.1.2regelmäßig ohne Gestellung von Trägern81,00
3.1.3Zuschlag für Bestattungen und Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen54,00
3.2Sonstige Leistungen
3.2.1Ausgraben, Umbetten und Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen
3.2.1.1je Hilfskraft und Stunde71,00
3.2.1.2je Baggerstunde einschließlich Bedienungspersonal133,00
3.2.2Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine
3.2.1.1mit Feier121,00
3.2.1.2ohne Feier94,00
3.2.3Zuschlag zu Ziffer 3.2.1 und 3.2.2 in besonders erschwerten Fällen108,00

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