Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2026 · Friedhofssatzung: 01.04.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | entfällt Überlassungsgebühr für Erwachsene entfällt laut Nr. 2.3.3; Grabherstellung/Schließung ist in der Bestattungsgebühr (2.1.1) enthalten. |
| Sargwahlgrab | entfällt Laut Nr. 2.7.1 und § 14 Abs. 2 werden keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen. |
| Urnenreihengrab | 1.300,00 € Überlassung für 15 Jahre (Nr. 2.5.1) |
| Urnenwahlgrab | 2.600,00 € Doppelgrab für 30 Jahre (Nr. 2.7.2) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt / nicht angeboten |
| Baumbestattung | 1.000,00 € Überlassung für 15 Jahre (Nr. 2.6.1); 30 Jahre kosten 2.000,00 €. zzgl. Pflege und Liegestein. |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.668,00 € (Sarg) / 371,00 € (Urne) Getrennt als Bestattungsgebühr (2.1.1) und Beisetzung von Aschen (2.2.1) aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 900,00 € Im Text als 'Aussegnungshalle' bezeichnet (inkl. Leichenzelle, Nr. 2.8.1); ohne Leichenzelle 540,00 € |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung Dettingen unter Teck
**GEMEINDE DETTINGEN UNTER TECK
LANDKREIS ESSLINGEN**
**Friedhofssatzung
Neuer Friedhof (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)**
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dettingen unter Teck am 23. Februar 2026 folgende Satzung beschlossen:
| Beschluss bzw. Änderungsbeschluss | Inkrafttreten am | geänderte Paragraphen |
|---|---|---|
| 26.06.2017 | 01.07.2017 | Neufassung |
| 25.03.2019 | 01.04.2019 | Gebührenverzeichnis |
| 26.09.2022 | 01.01.2023 | § 33a |
| 11.12.2023 | 01.01.2024 | Gebührenverzeichnis |
| 23.09.2024 | 01.10.2024 | Neufassung |
| 23.02.2026 | 01.04.2026 | Gebührenverzeichnis |
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GEMEINDE DETTINGEN UNTER TECK
LANDKREIS ESSLINGEN
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Neuer Friedhof
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dettingen unter Teck am 23. Februar 2026 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach den §§ 13, 14, 15, 16 oder 17 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Die Bestattung von ehemaligen Einwohnern der Gemeinde wird auf Antrag zugelassen. Über den Antrag entscheidet die Gemeinde. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten werden am Eingang durch Anschlag bekanntgegeben. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten durchzuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
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(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird befristet „bis auf Widerruf“. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) An Sonn- und Feiertagen, sowie am Werktag vor Allerheiligen sind gewerbliche Arbeiten nicht gestattet. (7) Das Verfahren nach Abs.1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt, Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu füllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zu Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit bei Erdgräbern beträgt bei Verstorbenen 25 Jahre, bei Aschen (inklusive Baumgräber) 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre und bei Kindern (inkl. Fehlgeburten und Ungeborene), die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, mindestens 6 Jahre. Bei Grabkammern beträgt sie mindestens 15 Jahre, maximal jedoch 40 Jahre. Bei Familiengräbern nach § 16 dieser Satzung beträgt sie maximal 100 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihenerdgrab in ein anderes Reihenerdgrab, aus einer Reihengrabkammer in eine andere Reihengrabkammer oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihenerdgrab, einer Reihengrabkammer, einem Urnenreihengrab oder einem Baumgrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlerdgrab, einer Wahlgrabkammer, einem Urnenwahlgrab oder einem Baumwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 28 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) oder Urnen mit Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihenerdgrab, eine Reihengrabkammer, ein Urnengrab oder Baumgrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihenerdgrab für Personen unter 10 Jahren
b) Reihengrabkammer, als Einzelgrab
c) Urnenreihengrab
d) Urnenwahlgrab, als Doppelgrab
e) Wahlerdgrab, als Doppelgrab (nur noch bestehende Rechte, keine Neuvergabe)
f) Wahlgrabkammer, als Doppelgrab
g) Familiengrab (Wahlgrabkammer), als Doppelgrab
h) Baumgrab, als Einzelgrab
i) Baumwahlgrab, als Doppelgrab
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstätte sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
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§ 11
Reihenerdgräber für Personen unter 10 Jahren
(1) Reihenerdgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden Reihenerdgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr ausgewiesen.
(3) In jedem Reihenerdgrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihenerdgrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihenerdgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12
Reihengrabkammern
(1) Reihengrabkammern sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jeder Reihengrabkammer wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen für zusätzliche Urnen zulassen.
(3) Das Abräumen von Reihengrabkammerfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher durch Hinweis an dem betreffenden Grabkammernfeld bekanntgegeben.
§ 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne, in einem Urnenwahlgrab zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14
Wahlerdgräber
(1) Wahlerdgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person. In belegten Wahlerdgrabstätten können auch Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Asche die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Verstorbenen nicht überdauert.
(2) Es werden keine neuen Nutzungsrechte an Wahlerdgräbern verliehen. Die Nutzungszeit beträgt 40 Jahre. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. An einem Wahlerdgrab mit mehreren Grabstellen kann die Nutzungsdauer nur für alle Grabstellen verlängert werden.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
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(4) Wahlerdgräber können ausschließlich Doppelerdgräber sein. Doppelwahlerdgräber sind nur als doppelbreite Grabstätten zugelassen. Im Bestattungsfalle kann höchstens ein Doppelwahlerdgrab abgegeben werden. Sie gelten dann als eine Grabstätte. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Absatz 6 Satz 3 an seine Stelle.
(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Absatzes 6 Satz 3 über.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlerdgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatz 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.
§ 15
Wahlgrabkammern
(1) Wahlgrabkammern sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person. In belegten Wahlgrabkammern können auch Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Asche die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Verstorbenen nicht überdauert.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer bis zu 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(4) Wahlgrabkammern können ausschließlich Doppelgräber sein. Doppelwahlgräber sind nur als doppeltiefe Grabstätten zugelassen. Im Bestattungsfalle kann höchstens eine Doppelwahlkammer abgegeben werden. Sie gilt dann als eine Grabstätte. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
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(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Absatz 6 Satz 3 an seine Stelle. (8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Absatzes 6 Satz 3 über.
§ 16
Familiengräber
(1) Familiengräber als Wahlgrabkammern sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person. In belegten Familiengräbern können auch Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Asche die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Verstorbenen nicht überdauert. (2) Nutzungsrechte an Familiengräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 100 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Familiengräber können ausschließlich Doppelgräber sein. Doppelwahlgräber sind nur als doppeltiefe Grabstätten zugelassen. Im Bestattungsfalle kann höchstens eine Doppelwahlkammer abgegeben werden. Sie gilt dann als eine Grabstätte. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Nutzungsberechtigt als Nachfolger ist nur die Ehegattin oder der Ehegatte bzw. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner. Das Nutzungsrecht ist nicht auf Kinder oder andere Personengruppen übertragbar. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen. (6) Mehrkosten, die der Gemeinde für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zur erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§ 17
Baumgräber (Bestattung unter Bäumen)
(1) Baumgräber sind Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in Sonderlage. Die Beisetzung der Urnen erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes in einer naturnahen Rasenfläche. Baumgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren zugeteilt werden. Nutzungsrechte an Baumwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. (2) Die Baumgräber werden von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Gemeinde bringt die Namen der Verstorbenen auf einer Abdeckplatte an. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale oder Anpflanzungen vornehmen. Blumen und Grabschmuck dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden. Bei Nichtbeachtung hat die Gemeinde das Recht, die Blumen und den Grabschmuck zu entfernen, wobei sie nicht zu einer Aufbewahrung verpflichtet ist. (3) In ein Baumgrab als Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.
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(4) In ein Baumgrab als Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. (5) Die Baumgräber werden ausschließlich durch die Gemeinde oder deren Erfüllungsgehilfen gepflegt (§ 27). (6) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Baumgräber.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein, Gips, Schlacke, Korkrinde, Kiesel- und Steinbrocken,
b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalem Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Kunststoffen, Blech oder Kacheln in jeder Form,
e) mit Lichtbildern.
f) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
(2) Die Granitsteinplatten im Bereich der Baumgräber werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt und angebracht. (3) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
§ 19
Besondere Gestaltungsvorschriften für Familiengräber nach § 16
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Grabmale dürfen liegend oder stehend errichtet werden. Als Material muss ein einheitlicher Werkstoff verwendet werden. Als besonders geeignete Werkstoffe sind die meisten Sand- und Kalksteine sowie Muschelkalkstein, Dolomit, Travertin, Schiefer und Marmor in gelblicher, grauer, grünlicher, rötlicher oder schwarzgrauer Färbung zugelassen. Nicht zugelassen ist die Verwendung von grellweißem Marmor, Tropf- und Kunststeinen, von Zement, Gips, Glas, Keramik und Porzellan, von Emaille, Fotografien, Draht und Kunststoff, von Ölfarbanstrich und Lack. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. (3) Bronzegussplatten zur Verwendung als Boden- oder Wandtafel sind zulässig. (4) Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie das Grabmal bestehen. Bei einer Ergänzung vorhandener Grabmale müssen bezüglich Werkstoff und Oberflächenbearbeitung gleiche Materialien verwendet werden. (5) Die Schriftart und die Schriftgröße auf dem Grabmal kann im Rahmen der üblichen Schriftgrößen und Schrifttypen frei vom Nutzungsberechtigten gewählt werden. Metallbuchstaben als aufgesetzte Schrift auf Steinplatten und eine Hervorhebung der Schrift in Blei-Intarsia oder Ähnliches sind nicht zugelassen. Nicht zugelassen ist auch das Ausmalen der Schrift mit Farbe, Silber oder Gold.
§ 20
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung und der Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde die Zeichnungen der
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Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 21
Ausmaße der Grabmale
(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden. Es ist am Kopfende der Grabfläche zu erstellen und darf nicht die ganze Breite des Grabes einnehmen. Grabmale für Familiengräber (§ 16) dürfen nach Genehmigung durch die Gemeinde auch auf die ganze Breite des Grabes errichtet werden. (2) Die Grabmäler müssen in einem gefälligen Verhältnis von Breite zur Höhe stehen. Sie dürfen nicht höher als 120 cm, gemessen von der Bodenhöhe, sein.
§ 22
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen bis zu einer Höhe von 100 cm mindestens 14 cm, ansonsten 16 cm stark sein. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 23
Art der Einfassungen
(1) Die Erdgräber dürfen nicht mit Einfassungen versehen werden. Bei den Grabkammern sind Einfassungen aus technischen Gründen grundsätzlich unzulässig. (2) Die Zwischenräume zwischen den Erdgräbern werden von der Gemeinde auf Kosten des Bestattungspflichtigen mit Natursteinplatten ausgelegt. (3) Die Zwischenräume zwischen den Grabkammern sind ausgelegt und Bestandteil des Systems. Die Kosten sind in der Grabstellungsgebühr für Grabkammern enthalten. (4) Der Zugang zum Familiengrab (§ 16) wird von der Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten mit Natursteinplatten ausgelegt. Trittplatten dürfen innerhalb der Grabstätte grundsätzlich nur verlegt werden, um Schalen aufzustellen und das Grabbeet leichter pflegen zu können. Material und Maße der Platten werden von der Gemeinde festgesetzt.
§ 24
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihenerdgrabstätten, Reihengrabkammern und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlerdgrabstätten, Wahlgrabkammern und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte und bei Familiengräbern und Baumgräbern die Gemeinde. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
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§ 25
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. (3) Die Granitsteinplatten im Bereich der Baumgräber dürfen ausschließlich von der Gemeinde entfernt werden.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 26
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind bei Erdgräbern dem Gesamtcharakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 23 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Bei Grabkammern sind keine Erdhügel zulässig. Die Grabbeete dürfen nicht höher sein als die Platten zwischen den Grabkammern. (4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte (ohne Baumgräber) hat der nach § 24 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. Die Baumgräber werden nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts von der Gemeinde abgeräumt. § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. (8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Familiengräber (§ 16) können auch mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien nach § 19 dieser Satzung abgedeckt werden.
§ 27
Grabpflege Baumgräber
(1) Für das Herrichten und für die Pflege der Baumgräber sorgt die Gemeinde. Zum Zeitpunkt des Erwerbs einer Grabstätte bzw. eines Nutzungsrechtes müssen die Gebühren für die Grabpflege über die Dauer der Mindestruhezeit (§ 17 Abs. 1) bzw. der Nutzungszeit (§ 17 Abs. 1) übernommen werden. Die Kosten sind von den unter § 33 genannten Gebührenschuldnern zu tragen. (2) Im gesamten Bereich der Baumgräber sowie unmittelbar auf den Baumgräbern selbst dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Das Anbringen und Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke ist nicht gestattet. (3) Die Baumgräber werden von der Gemeinde mit Granitsteinplatten versehen. In Abstimmung mit den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten werden die Granitsteinplatten von der Gemeinde beschriftet (Name, Geburts-, Sterbedatum). (4) Die Granitsteinplatten dürfen von den Verfügungs- bzw. den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten getauscht werden. Veränderungen der Grabausstattungen sowie der Grabstelle und der gesamten Friedhofanlage sind nicht gestattet.
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§ 28
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihenerdgrabstätten, Reihengrabkammern und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 29
Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 30
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
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g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 20 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 25 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 32
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 33
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 34
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 35
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 35a
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
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X. Übergangs- Schlussvorschriften
§ 36
Alte Rechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
(2) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung vergebenen Grabstätten richten sich die Ruhezeiten nach den bisherigen Vorschriften.
§ 37
Inkrafttreten
(1) Die zuletzt erfolgte Satzungsänderung vom 23.02.2026 tritt mit Wirkung vom 01.04.2026 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 01.10.2024, zuletzt geändert am 23.09.2024, außer Kraft.
Dettingen unter Teck, den 24. Februar 2026 Ausgefertigt!
Haußmann Bürgermeister
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Anlage zur Friedhofssatzung (Neuer Friedhof)
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
- Gebührenverzeichnis -
| Nr. | Amtshandlung / Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 36 € |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1 | Einzelfall | 36 € |
| 1.2.2 | Befristete Zulassung | 54 € |
| 1.3 | Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 5 € - 72 € |
| 1.4 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 5 € - 72 € |
| 1.5 | Zustimmung zu Ausgrabungen von Verstorbenen und Gebeinen | 5 € - 72 € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung - Herstellen und Schließen der Grabstätte einschließlich Begleitung der Verstorbenen zur Grabstätte | |
| 2.1.1 | von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.668,00 € |
| 2.1.1.1 | Zuschlag für Samstagsarbeit | 397,50 € |
| 2.1.2 | Öffnen und Schließen einer Grabkammer (einfach- und doppeltief) | 1.403,00 € |
| 2.1.2.1 | Zuschlag für Samstagsarbeit | 331,25 € |
| 2.1.3 | von Personen unter 10 Jahren | 512,60 € |
| 2.1.4 | von Tot- und Fehlgeburten | 512,60 € |
| 2.1.5 | Bestattungsaufsicht | 307,40 € |
| 2.1.5.1 | Zuschlag für Samstagsbestattungen | 76,85 € |
| 2.2 | Beisetzung von Aschen | |
| 2.2.1 | regelmäßig | 371,00 € |
| 2.2.2 | Samstagszuschlag | 92,75 € |
| 2.2.3 | Bestattungsaufsicht | 307,40 € |
| 2.2.3.1 | Zuschlag für Samstagsbestattungen | 76,85 € |
| 2.2.4 | Transport des Blumenschmucks zur Grabstelle | 95,40 € |
| 2.2.4.1 | Zuschlag für Samstagsbestattungen | 23,85 € |
| 2.2.5 | Herstellen und Schließen eines Baumgrabes | 275,60 € |
| 2.3 | Überlassung eines Reihenerdgrabes | |
| 2.3.1 | für Personen unter 10 Jahren | 500,00 € |
| 2.3.1.1 | Verlängerung um 1 Jahr | 50,00 € |
| 2.3.2 | für Personen unter 2 Jahren | 300,00 € |
| 2.3.2.1 | Verlängerung um 1 Jahr | 50,00 € |
| 2.3.3 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | entfällt |
| 2.3.3.1 | Verlängerung um 1 Jahr | 93,00 € |
| 2.4 | Grabstellungsgebühren für Grabkammer einzeln | |
| 2.4.1 | für 15 Jahre | 2.300,00 € |
| 2.4.1.1 | nachträgliche Verlängerung der Nutzungsrechte um 1 Jahr | 155,00 € |
| 2.4.2 | für 20 Jahre | 3.120,00 € |
| 2.4.2.1 | nachträgliche Verlängerung der Nutzungsrechte um 1 Jahr | 155,00 € |
| Grabstellungsgebühren für Grabkammer doppelt | ||
| 2.4.3 | für 20 Jahre | 5.230,00 € |
| 2.4.3.1 | nachträgliche Verlängerung der Nutzungsrechte um 1 Jahr | 261,00 € |
| 2.4.4 | Grabkammer doppelt als Familiengrab für 100 Jahre | 21.200,00 € |
| 2.5 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | |
| 2.5.1 | für 15 Jahre | 1.300,00 € |
| 2.5.1.1 | Verlängerung um 1 Jahr (max. für weitere 10 Jahre) | 86,50 € |
| 2.6 | Überlassung eines Baumgrabes | |
| 2.6.1 | für 15 Jahre | 1.000,00 € |
| 2.6.1.1 | Verlängerung um 1 Jahr (max. für weitere 10 Jahre) | 70,00 € |
| 2.6.2 | für 30 Jahre | 2.000,00 € |
| 2.6.2.1 | Verlängerung um 1 Jahr (max. für weitere 10 Jahre) | 70,00 € |
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| 2.6.3 Liegestein Tittlinger Granit inklusive Inschrift und Versetzen | 857,99 € |
|---|---|
| 2.6.4 Pflegekosten Baumgrab | |
| 2.6.4.1 für 15 Jahre | 900,00 € |
| 2.6.4.2 für 30 Jahre | 2.700,00 € |
| 2.6.4.3 Verlängerung um 1 Jahr (max. für weitere 10 Jahre) | 90,00 € |
| 2.7 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.7.1 Erdwahlgrab doppelt für 40 Jahre | entfällt |
| 2.7.1.2 Verlängerung um 1 Jahr | 282,00 € |
| 2.7.2 Urnenwahlgrab doppelt für 30 Jahre | 2.600,00 € |
| 2.7.2.1 Verlängerung um 1 Jahr | 86,50 € |
| 2.8 Benutzung der Friedhofshalle | |
| 2.8.1 Benutzung der Aussegnungshalle einschließlich Leichenzelle | 900,00 € |
| 2.8.2 Benutzung der Leichenzelle (für max. 3 Tage) | 360,00 € |
| 2.8.2.1 für jeden weiteren Tag | 150,00 € |
| 2.8.2.2 Kühlzelle/Tag zzgl. Leichenzelle | 150,00 € |
| 2.8.3 Benutzung des Sezierraums | 540,00 € |
| 2.8.4 Benutzung Aussegnungshalle (ohne Leichenzelle/Sezierraum) | 540,00 € |
| 2.9 Belag der Flächen zwischen den Gräbern mit Trittplatten aus Naturstein (Grabeinfassungen) | |
| 2.9.1 bei einem Reihengrab | entfällt |
| 2.9.2 bei einem Kindergrab | 200,00 € |
| 2.9.3 bei einem Urnengrab | 250,00 € |
| 2.9.4 bei einem Doppelwahlgrab | 400,00 € |
| 2.9.5 bei einem Familiengrab | 500,00 € |
| 2.9.6 Pflege des Grabes durch die Gemeinde nach einer vorzeitigen Abräumung (jährliche Gebühr wird erhoben bis zum Ablauf der Ruhezeit) – das Jahr der Abräumung ist gebührenfrei – | |
| 2.9.6.1 Reihengrab für Personen unter 10 Jahren | entfällt |
| 2.9.6.2 Reihenerdgrab | 85,00 € |
| 2.9.6.3 Grabkammern einzeln und doppelt | 140,00 € |
| 2.9.6.4 Wahlerdgrab (vor Ende der Mindestruhezeit) | 250,00 € |
| 2.9.6.5 Urnengrab einzeln und doppelt | 75,00 € |
| 2.9.7 Pflege Familiengrab durch Gemeinde auf 100 Jahre | 44.000,00 € |
| 2.10 Sonstige Leistungen | |
| 2.10.1 Ausgrabungen, Umbetten oder Tieferlegen von Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft/Meister und angefangene Stunde | 94,61 € |
| 2.10.2 Zuschlag für Handaushub | 119,00 € |
| 2.10.3 Zuschlag für Zweitbelegung eines Familiengrabes | 59,50 € |
| 2.10.4 Zuschlag zu 2.10.1 in besonders erschwerten Fällen | 23,66 € |
| 2.10.5 Abräumen eines Grabes durch die Gemeinde (einmalig) | |
| 2.10.5.1 Kindergrab | 120,00 € |
| 2.10.5.2 Reihengrab | 300,00 € |
| 2.10.5.3 Grabkammern einzeln und doppelt | 300,00 € |
| 2.10.5.4 Wahlgrab doppelt | 500,00 € |
| 2.10.5.5 Urnengrab einzeln und doppelt | 230,00 € |
| 2.10.5.6 Baumgrab | 55,00 € |
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Dettingen unter Teck (Schulstraße 4, 73265 Dettingen unter Teck) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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