Angelbachtal

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2025 · Friedhofssatzung: 01.01.2018

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab500,00 € Nutzungs-/Verfügungsrecht Reihengrab (Sarg) Einzelfläche ab 10 Jahren (Pkt. 2.3.1.1.1)
Sargwahlgrab600,00 € Nutzungs-/Verfügungsrecht Wahlgrab (Sarg) Einzelfläche (Pkt. 2.3.1.2.1)
Urnenreihengrab400,00 € Urnengrab je Grabstelle (Reihen- oder Wahlgrab) (Pkt. 2.3.2.1)
Urnenwahlgrab400,00 € Urnengrab je Grabstelle (Reihen- oder Wahlgrab) (Pkt. 2.3.2.1)
Urnengrab anonym400,00 € Anonymes Urnengrab (Reihengrab) (Pkt. 2.3.2.2)
Baumbestattung880,00 € Urne-Baumgrab je Grab (15 Jahre) inkl. Pflege (Pkt. 2.4.2.1.2)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)850,00 € (Sarg ab 10 J.) / 350,00 € (Urne unterirdisch) Separate Gebühr für Bestattung/Beisetzung: Sarg Normaltiefe ab 10 J. 850,00 €, Urne unterirdisch 350,00 € (Pkt. 2.2)
Trauerhalle / Halle450,00 € Benutzung der Aussegnungshalle / Friedhofshalle (Pkt. 2.5.1)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung und Bestattungsgebuehrensatzung Angelbachtal (ab 01.07.2025)

FRIEDHOFSATZUNG Gemeinde Angelbachtal

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 18.09.2017

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18.09.2017 die nachstehende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindebewohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Michelfeld; es umfasst den Ortsteil Michelfeld

b) Bestattungsgebiet des Friedhofs Eichtersheim; es umfasst den Ortsteil Eichtersheim

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. 4. Tiere mitzunehmen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. 5. Abraum und Abfälle, die auf dem Friedhof anfallen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. 7. Druckschriften zu verteilen.
  8. 8. 8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
  9. 9. 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

-1- Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens zwei Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils einzeln für eine Bestattung oder für jeweils 1 Kalenderjahr erteilt.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3) Die Bestattungen werden in der Regel zu folgenden Zeiten durchgeführt:

Sommermonate April – September:

Montag – FreitagBestattungstermin bis spätestens 17.00 Uhr
SamstagBestattungstermin bis spätestens 14.00 Uhr
Sonntag u. Feiertagkeine Bestattung

Wintermonate Oktober – März:

Montag – FreitagBestattungstermin bis spätestens 15.30 Uhr
SamstagBestattungstermin bis spätestens 14.00 Uhr
Sonntag u. Feiertagkeine Bestattung

An Sonn- und Feiertagen werden keine Beisetzungen vorgenommen. Ausnahmen können zugelassen werden.

-2-

§ 6

Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gemeinde kann ausnahmsweise zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird. Die Gemeinde haftet dabei weder für Sach- noch Personenschäden.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt bei

  1. 1. Särgen 20 Jahre
  2. 2. Aschen 15 Jahre
  3. 3. Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettung von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettungen haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an den Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

-3-

  1. 1. Allgemeines Grab (betreut durch Hinterbliebene)
  2. 1. Wahlgrab (Sarg und Urne)
  3. 2. Reihengrab (Sarg)
  4. 2. Gärtnerbetreutes Grab
  5. 1. Wahlgrab (Sarg und Urne)
  6. 2. Reihengrab (Urne)
  7. 3. Gemeindebetreutes Wahlgrab
  8. 1. Baumbestattung (Urne)
  9. 2. Stele/Urnennische (Urne)
  10. 3. Rasengrab (Urne)
  11. 4. Grüngrab (Sarg und Urne)
  12. 4. Anonymes Grab (Urne) gemeindebetreut, Reihengrab
  13. 1. Anonyme Gemeinschaftsgrabstätte in Eichtersheim

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen sowie für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(6) Bei Reihengräbern ist maximal eine hälftige Abdeckung erlaubt, auch in Verbindung mit einem stehenden Grabstein.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden (Ausnahmen siehe Abs. 3).

Die erneute Verleihung bzw. Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Bei gemeindebetreuten Gräbern können Nutzungsrechte an einem bestimmten Grab oder einer bestimmten Grabart auch zu Lebzeiten verliehen werden. Die Gebühr nach Punkt 2.4.2.1 des Gebührenverzeichnisses ist in beiden Fällen sofort fällig. Die Gebühren nach Punkt 2.4.2.2 sind kalenderjährlich bis zum Tode zu entrichten. Bei allgemeinen Gräbern ist dies grundsätzlich nicht möglich, die Gemeinde kann

-4- hiervon Ausnahmen zulassen.

(4) Die Nutzungs-/Ruhezeit beginnt mit der Bestattung.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(6) Ein Anspruch auf Verleihung, erneute Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(7) Sarg-Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig.

(8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend benannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über.

  1. 1. auf den Ehegatten,

  1. 2. auf die Kinder,

  1. 3. auf die Stiefkinder,

  1. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

  1. 5. auf die Eltern,

  1. 6. auf die Geschwister,

  1. 7. auf die Stiefgeschwister,

  1. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 9 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) Eine Zubettung von biologisch abbaubaren Urnen in Sarg-Wahlgräber ist möglich.

(14) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte rechtzeitig schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte.

§ 13

Urnengräber

(1) Urnengräber dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener.

(2) Für die Beisetzung von Aschen gelten die Bestimmungen über Grabstätten (§§ 10, 11, 12) sinngemäß.

(3) In einem Erd-Urnengrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Ausnahme: In einem Baumgrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden, Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall möglich, sofern dies Fläche und Bodenbeschaffenheit zulassen.

(4) Es sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, die sich während der Nutzungszeit zersetzen, zulässig.

(5) Im Friedhof Eichtersheim ist eine Urnengemeinschaftsstätte für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

-5-

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

  1. 2. mit Farbanstrich auf Stein.

  1. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.

  1. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

  1. 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(5) An allgemeinen Grabstätten dürfen Lichtbilder bis zu einer Größe von

  • DIN A 6 (105 x 148 mm) bei Erdgrabstätten

  • DIN A 8 (52 x 74 mm) bei Urnengrabstätten

angebracht werden.

Das gleiche gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,75 qm Ansichtsfläche

  1. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,50 qm Ansichtsfläche

  1. 3. Die Höhe der Grabmale gerechnet ab Bodenniveau darf 1,20 m nicht überschreiten.

(7) Auf allgemeinen und gärtnerbetreuten Urnengrabstätten mit individuellem Grabstein sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Urnengrabstätten Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche

  1. 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche

(8) Auf gemeindebetreuten Urnengrabstätten mit individuellem Grabstein (Rasen- und Urnen-Grüngräber) sind Grabmale in folgenden Größen und Formen zulässig:

  1. 1. auf Rasengräbern Quader (B max. 20 cm, H max. 50 cm) oder Würfel (B/H max. 30 cm). Die Beschriftung mit einer Metallplatte darf max. die Hälfte des Steines einnehmen. In der Breite muss ¼ (aufgeteilt auf 2 Ränder links und rechts neben der Platte) frei bleiben.

  1. 2. auf Grüngräbern Quader (B min. 25 cm, max. 30 cm; H min. 60 cm, max. 100 cm, T mind. 18 cm) in Abhängigkeit von der Höhe der Bepflanzung. Für die Beschriftung mit einer Metallplatte muss die Hälfte des Steines ab Bodenhöhe frei bleiben. In der Breite muss ¼ (aufgeteilt auf 2 Ränder links und rechts neben der Platte) frei bleiben.

(9) Auf gemeindebetreuten Sarggrabstätten (Sarg-Grüngräber) ist ein zusätzliches Grabmal nicht zulässig. Die Beschriftung der Natursteinplatte vor dem Grab mit einer Metallplatte darf max. 75% abdecken.

(10) Nach Ablauf der Frist in § 15 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet werden.

(11) Grababdeckungen sind bei allgemeinen Gräbern bis zur Hälfte der Grabfläche zulässig.

(12) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(13) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.ä. nur auf der vorgesehenen Abstellfläche vor der Nische angebracht oder abgelegt werden.

(14) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

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§ 15

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 16

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattung müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen die Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 17

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 18

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selber entfernen;

§ 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 19

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 4) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungs- bzw. Verfügungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Bei allgemeinen Grabfeldern (§ 10 Abs. 2 Nr. 1) ist die freie Grabfläche zu bepflanzen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 20

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 21

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

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VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 22

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 24

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 25

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer

  1. 1. die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 26

Entstehung der Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungs- und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 27

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 27a

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28

Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 29

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung (Friedhofssatzung) vom 30. Juni 1997 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Angelbachtal, den 06.10.2017

Werner Bürgermeister

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Berücksichtigte Änderungen

SatzungvomÄnderunggeänderte §§
Neufassung18.09.2017
01.01.2023§ 27a Umsatzsteuer hinzugefügt

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GEBÜHRENVERZEICHNIS ab 01.07.2025
1.VERWALTUNGSGEBÜHREN
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals25,00
1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.2.1.Einzelfall40,00
1.2.2.Befristete Zulassung (1 Jahr)120,00
1.3Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen40,00
2.BENUTZUNGSGEBÜHREN
2.1Begräbnisordner (pro Beerdigung)120,00
2.2Bestattung/Beisetzung
2.2.1Sarg
2.2.1.1Normaltiefe
2.2.1.1.1von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren850,00
2.2.1.1.2von Personen unter 10 Jahren300,00
2.2.1.1.3von Tot- und Fehlgeburten300,00
2.2.1.2Tieferlegung
2.2.1.2.1von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren950,00
2.2.1.2.2von Personen unter 10 Jahren320,00
2.2.2Urne/Asche
2.2.2.1unterirdisch350,00
2.2.2.2oberirdisch (Stele)120,00
2.3Nutzungs-/Verfügungsrecht
2.3.1Sarg
2.3.1.1Reihengrab
2.3.1.1.1Einzelfläche für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren500,00
2.3.1.2Wahlgrab
2.3.1.2.1Einzelfläche600,00
2.3.1.2.2Tiefgrabfläche (2-stellig)1.200,00
2.3.1.2.3Doppelgrabfläche (2-stellig)1.200,00
2.3.1.2.4Doppelgrabfläche mit einer Tiefbettung (3-stellig)1.800,00
2.3.1.2.5Doppelgrabfläche mit zwei Tiefbettungen (4-stellig)2.400,00
2.3.1.2.6Einzelfläche für Personen unter 10 Jahren200,00
2.3.1.2.7Zubettung einer Urne in ein Sarggrab600,00
2.3.1.3Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit
2.3.1.3.1pro Grabstelle und Jahr -bei davon abweichender Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer -30,00
2.3.2Urne
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2.3.2.1Urnengrab je Grabstelle (Reihen- oder Wahlgrab)400,00
2.3.2.2Anonymes Urnengrab (Reihengrab)400,00
2.3.2.3Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit pro Grabstelle und Jahr -bei davon abweichender Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer -26,67
2.4Herstell- bzw. Pflegekosten
2.4.1Allgemeines Grab (Grabeinfassung)
2.4.1.1je Einzelgrab400,00
2.4.1.2je Doppelgrab550,00
2.4.1.3je Kindergrab250,00
2.4.1.4je Urnengrab250,00
2.4.2Gemeindebetreutes Grab
2.4.2.1Erstmaliger Kauf einschl. Pflege für Dauer der Ruhezeit
2.4.2.1.1Sarg-Grüngrab (20 Jahre)1.860,00
2.4.2.1.2Urne-Baumgrab je Grab (15 Jahre)880,00
2.4.2.1.3Urne-Grüngrab je Grab (15 Jahre)880,00
2.4.2.1.4Urne-Rasengrab je Grab (15 Jahre)880,00
2.4.2.1.5Urnen-Stele je Grabstelle (15 Jahre)1.780,00
2.4.2.1.6Zuschlag für vorzeitige Reservierung eines bestimmten Grabes zu Lebzeiten (für 2.4.2.1.1 bis 2.4.2.1.5)150,00
2.4.2.2Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit sowie vorzeitige Reservierung eines bestimmten Grabes oder einer bestimmten Grabart
2.4.2.2.1Sarg-Grüngrab pro Grab und Jahr75,00
2.4.2.2.2Urne-Baumgrab pro Grab und Jahr33,00
2.4.2.2.3Urne-Grüngrab pro Grab und Jahr33,00
2.4.2.2.4Urne-Rasengrab pro Grab und Jahr33,00
2.4.2.2.5Urnen-Stele pro Grab und Jahr22,00
2.5Benutzung der Friedhofshalle /Aussegnungshalle (optional)
2.5.1Benutzung der Aussegnungshalle450,00
2.5.2.Benutzung der Leichenzelle je angefangener Tag ohne Beerdigung60,00
2.6Leichenträger (optional)
2.6.1Gestellung von Leichenträgern durch die Gemeinde (je Träger)75,00
2.7Sonstige Leistungen (optional)
2.7.1Zuschlag zu 2.1 u. 2.6 für Bestattungen Samstags50%
2.7.2Zuschlag zu 2.2 für Bestattungen Samstags100%

Berücksichtigte Änderungen

SatzungvomÄnderunggeänderte §§
Satzung Bestattungswesen29.08.1972
04.04.1974§ 4, Gebühren
07.01.1980§ 4, Verwaltungsgebühren, § 5, Bestattungs-und Grabplatzgebühren
Neufassung18.02.1991
Neufassung30.06.1997Bestattungszeiten, Gebühren, Anonyme Gräber
Änderung01.01.2002Euroumstellung
01.01.2008Gebührenverzeichnis neu
11.12.2009Änderung § 4 Dienstleistungsrichtlinie
Neufassung18.09.201701.01.2018Wesentliche Änderungen: 1. Ergänzung um „Neue Bestattungsformen“ 2. Verkürzung der Ruhezeit und der Nutzungszeit. Beide Zeiträume sind künftig gleich lang (Urne 15 Jahre, Sarg 20 Jahre). 3. Möglichkeit der vorzeitigen Reservierung eines bestimmten Grabes oder einer bestimmten Grabart bei den neuen Bestattungsformen (gemeindebetreute Gräber) 4. Wegfall der ‚besonderen Gestaltungsvorschriften‘; künftig einheitliche Gestaltungsvorschriften 5. Zugelassen werden künftig: - Grababdeckungen bei allgemeinen / traditionellen Gräbern bis zur Hälfte(bisher 1/3) - Kombination aus Grabplatte in Verbindung mit stehenden Grabstein - Grabmal-Sockel - Figuren, Lichtbilder und Ornamente bei allgemeinen Gräbern bis zu einer bestimmten Größe - Politur und Feinschliff für Grabmale 6. Gebühren; u.a. Wegfall des Auswärtigenzuschlags
Änderung01.07.2022Gebührenverzeichnis neu
Änderung01.07.2025Gebührenverzeichnis neu