Affalterbach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2015 · Friedhofssatzung: 01.01.2015

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.000,-- € Grabnutzungsgebühr für Reihengrab (Erdbestattung) nach Nr. 2.21
Sargwahlgrab1.400,-- € Grabnutzungsgebühr für Wahlgrab (Erdbestattung) nach Nr. 2.41
Urnenreihengrab800,-- € Grabnutzungsgebühr für Urnenreihengrab nach Nr. 2.23
Urnenwahlgrab850,-- € Grabnutzungsgebühr für Urnenwahlgrab nach Nr. 2.42
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Baumbestattung800,-- € Grabnutzungsgebühr für Baumgrab (Reihengrab) nach Nr. 2.25; Wahlgrab: 850,-- € (Nr. 2.44)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)460,-- € (Sarg), 160,-- € (Urne Erdgrab), 90,-- € (Urne Stele/Baumgrab) Grabherstellungs-/Bestattungsgebühr nach Nr. 2.1; separate Gebühren für Bestattungsordner und Sargträger
Trauerhalle / Halle300,-- € Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) nach Nr. 2.51

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

Gemeinde 71563 Affalterbach Landkreis Ludwigsburg

FRIEDHOFSSATZUNG

Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 19.09.2013 / 20.11.2014

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten § 3 Verhalten auf dem Friedhof § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines § 6 Särge § 7 Ausheben der Gräber § 8 Ruhezeit § 9 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines § 11 Reihengräber § 12a Wahlgräber § 12b Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13a Auswahlmöglichkeiten § 13b Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 14 Größe der Grabmale § 15 Genehmigungserfordernis § 16 Standsicherheit § 17 Unterhaltung § 18 Entfernung

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 19 Allgemeines § 20 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 21 Benutzung der Aussegnungshalle

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung § 23 Ordnungswidrigkeiten

XI. Bestattungsgebühren

§ 24 Erhebungsgrundsatz § 25 Gebührenschuldner § 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren § 28 Alte Rechte § 29 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  2. 2. Benutzungsgebühren

Gemeinde 71563 Affalterbach Landkreis Ludwigsburg

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2,13 Abs.1,15 Abs.1,39 Abs.2 und 49 Abs.3 Nr.2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.11.2014 die nachstehende Friedhofssatzung geändert:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12a zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet Affalterbach und der Ortsteil Wolfsölden bildet einen Bestattungsbezirk. Der Ortsteil Steinächle ist nicht in diesem Bestattungsbezirk enthalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist ganztäglich bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet. Außerhalb der Besuchszeiten darf der Friedhof nicht betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen zur Grabpflege sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum außerhalb dafür bestimmter Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf drei Jahre befristet.

(3) die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmte Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 cm breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbaren Materialien bestehen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) mindestens bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne 0,50 m.

(3) Reihengrabstätten haben folgende Abmessungen:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr bis 1,20 m Länge und 0,60 m Breite;

b) für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab bis 2,20 m Länge und 1,00 m Breite. Zwischen zwei Grabstätten für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab beträgt der Längsabstand 0,60 m und der Seitenabstand 0,40 m. Zwischen zwei Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt der Längsabstand 0,50 m und der Seitenabstand 0,30 m.

(4) Wahlgrabstätten sind bis zu 2,20 m lang und 1,00 m breit. Bei mehrstelligen Grabstätten kommen für die zweite und jede weitere Grabstelle 0,40 m hinzu. Für den Längsabstand und Seitenabstand gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(5) Urnenreihengrabstätten sind 1,40 m lang und 0,70 m breit. Zwischen zwei Grabstätten beträgt der Längsabstand mindestens 0,50 m und der Seitenabstand mindestens 0,30 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum 6. Lebensjahr 10 Jahre, je vom Tage der Beisetzung an gerechnet.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amt wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Wird ein Erdbestattungswahlgrab oder ein Urnenwahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • a) Reihengräber,
  • b) Urnenreihengräber
  • c) Wahlgräber
  • d) Urnenwahlgräber
  • e) Urnenstelengräber als Reihen- oder Wahlgrab
  • f) Urnenbaumgräber (Röhrengräber) als Reihen- oder Wahlgrab
  • g) Ehrengräber und besondere Grabstätten

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage, sowie auf die Unabänderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(4) Für die in Ehrengräber beigesetzten Kriegstoten ist die Ruhezeit nicht begrenzt.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine –Verlängerung- der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist –sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt- in nachstehender Reihenfolge:

  • a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz)

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

§ 12 a Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anläßlich eines Todesfalls verliehen werden. Für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr wird eine Wahlgrabstätte grundsätzlich nicht abgegeben. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Auf Antrag kann es für jeweils 20 Jahre mehrfach wiedererworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts wird vom Tage des Erwerbs an gerechnet. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Wahlgräber können einstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(5) Bei Wahlgrabstätten in besonderer Lage gelten die von der Gemeindeverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festgesetzten Abmessungen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.

(9) Jeder auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 3 über.

(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(12) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(14) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

§ 12b Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, Stelen oder Röhren, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnengrabstätte. Zulässig sind bei Urnenstätten in Grabfeldern sechs Urnen, in Urnenröhren (Baumgräbern) zwei Urnen und in Urnenstelen zwei Urnen. In Urnenstelen und Urnenröhren sind nur Urnen mit einem Durchmesser von max. 21 cm und einer Höhe von max. 28 cm zulässig. Urnen in Urnenstelen dürfen nur aus nicht verrottbaren Material bestehen. Urnen in Urnenröhren dürfen nur aus leicht verrottbaren Material bestehen. Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen in Urnenstelen und Urnenröhren bis zu drei Urnen zulassen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13a Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften.

§ 13 b Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Soweit im Rahmen der Gesamtanlage des Friedhofes zwischen den Grabstätten Kunststeinplatten gelegt werden, sind feste Grabsteineinfassungen nicht zulässig. Einfriedigungen oder Einfassungen müssen besonders zugelassen werden.

(3) Als Werkstoffe für Grabmale sind ausschließlich Stein, Holz, Metall oder Glas zu verwenden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein. Grabsteine und Grabzubehör sollen nicht durch Kinderarbeit entstanden sein. Für Holz und Metall ist ein materialgerechter und beständiger Wetterschutz erforderlich. Lackanstriche sind nicht zulässig. Glasflächen müssen zu mindestens zwei Dritteln gestaltet sein. Zulässig ist nur Sicherheitsglas.

(4) Zur Sicherstellung eines ausgeglichenen Sauerstoff- und Wasserhaushalts in den Böden der Friedhöfe und damit insbesondere der Verwesung muss bei Grabstätten für Erdbestattungen der natürliche Zutritt von Sauerstoff und Wasser auf mindestens der Hälfte der Fläche möglich sein. Urnengräber können innerhalb der Grabfläche vollflächig abgedeckt werden.

(5) An Urnenstelen und Urnenbaumgräbern (Urnenröhren) ist kein Grabschmuck zulässig.

(6) Bei Urnenstelen und Urnenbaumgräbern (Urnenröhren) ist eine von der Friedhofsverwaltung vorgeschriebene Beschriftung zu verwenden.

§ 14 Größe der Grabmale

(1) Die Größe der Grabmale kann sich innerhalb der angegebenen maximalen Höhenvorschriften bewegen, dabei soll die Höhe in einem guten Verhältnis zur Breite und Stärke stehen

(2) Die Grabmale dürfen auf:

a) Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten 1,00 m, auf zweistelligen Wahlgrabstätten 1,00 m, auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 0,60 m und für Urnengrabstätten 0,60 m Höhe mit einer Toleranz von 5 v.H.

b) allen Gräbern die –ohne Seitenabstand gemessen- Grabbreite nicht überschreiten. Soweit ein Sockel zulässig ist, ist dieser auf die Höhe des Grabmales anzurechnen. Ausnahmen kann nur der Gemeinderat zulassen. Auf den bestehenden zweistelligen Wahlgrabstätten und auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage gelten die von der Gemeindeverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festgesetzten Abmessungen.

(3) Die sichtbare Höhe des Sockels darf 15 cm nicht überschreiten. Die Grabmale sollen mit allen ihren Teilen mindestens 15 cm von der hinteren Grabkante entfernt sein. Sichtbare Sockel sind nur im Ausnahmefall zulässig.

(4) Bei liegenden Grabmalen muss die Steinstärke aus Gründen der Bruchsicherheit mindestens 8 cm betragen.

(5) Grabeinfassungen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit innerhalb der Grabfläche anzubringen. Die Mindeststärke muss 6 cm betragen. Die Oberkante darf die durchschnittliche Höhe des Grabzwischenweges um bis zu 15 cm überschreiten.

§ 15 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das verwendete Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, daß sie mit der Grabmalgenehmigung übereinstimmen.

§ 16 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

§ 17 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 18 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate lang auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 19 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabhügel dürfen höchstens 10 cm hoch sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muß den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§17 Abs.1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessene Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen zu lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 Satz 1 entsprechen. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 21 Benutzung der Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und dem Abhalten der Trauerfeiern. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätte entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

(2) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1,2 und 3),

(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),

(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15) oder entfernt (§ 18).

(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 24 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 25 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

§ 28 Alte Rechte

Bei vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechten richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 19.09.2013 außer Kraft.

Ausgefertigt!

Affalterbach, den 21.11.2014

Steffen Döttinger

-Bürgermeister-

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

Gebühren- Verzeichnis Nr.Amtshandlung / Gebührentatbestand
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals35,-- €
1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern75,-- €
1.3Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen35,-- €
1.4von Urnen35,-- €
2.Benutzungsgebühren
2.1Bestattung (Grabherstellung)
2.11von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren – je Einzelgrabfläche460,-- €
2.12von Personen unter 6 Jahren310,-- €
2.13von Urnen im Erdgrab, Tot- und Fehlgeburten160,-- €
2.14für ein Tiefgrab (Doppelversenkung) je Einzelgrabfläche530,-- €
2.15für die Nachbelegung einer Grabstätte520,-- €
2.16von Urnen in der Urnen Stele und im Baumgrab90,-- €
2.17für die Nachbelegung von Urnen in der Urnenstele und im Baumgrab40,-- €
2.2Überlassung einer Grabstätte
2.21Reihengrab1.000,-- €
2.22Kindergrab200,-- €
2.23Urnenreihengrab800,-- €
2.24Urnenstele1.200,-- €
2.25Baumgrab800,-- €
2.3Durchführung der Bestattung
2.31Bestattungsordner bei Trauerfeiern und Beisetzungen150,-- €
2.32Bestattungsordner bei Beisetzungen ohne Trauerfeier70,-- €
2.33Gebühren je Sargträger60,-- €
2.4Verleihung von besonderen Grabnutzungs- Rechten
2.41Wahlgrab, je Einzelgrabfläche1.400,-- €
2.42Urnenwahlgrab850,-- €
2.43Urnenstele1.250,-- €
2.44Baumgrab850,-- €
2.45Erneuter Erwerb bzw. Verlängerung eines Nutzungsrechtes
2.45.1für die Dauer einer Nutzungsperiodewie 2.41 bis 2.44
2.45.2für eine davon abweichende Nutzungs- dauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungs- dauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. Benutzungsgebühren für die Verlängerung pro Jahr -je Einzelgrabfläche Wahlgrab70,-- €
-je Doppelgrabfläche Wahlgrab150,-- €
-je Urnenwahlgrab40,-- €
-je Urnenstele60,-- €
-je Baumgrab40,-- €
2.51Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle)300,-- €
2.52Schließdienst Aussegnungshalle40,-- €
2.61Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 (z.B. Auswärtige)zu Nr. 2.2, und 2.4 von 50%

2.7Gräber abräumen
2.71Grababräumen durch den Bauhof, Doppelgrabfläche350,-- €
2.72Grababräumen durch den Bauhof, Einzelgrabfläche250,-- €
2.73Grababräumen durch den Bauhof, Urnengrabfläche150,-- €

Als Auswärtiger im Sinne dieser Satzung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Affalterbach ist. Ausgenommen ist:

a) wer früher in Affalterbach gewohnt hat und hier in dieser Zeit ein im Zeitpunkt des Todes noch geltendes Grabnutzungsrecht erworben oder übernommen hat.

b) wer seine Wohnung in Affalterbach nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Alten- und Pflegeheim aufgegeben hat.

2. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

Gemeinde 71563 Affalterbach Landkreis Ludwigsburg

FRIEDHOFSSATZUNG

Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 19.09.2013 / 20.11.2014

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten § 3 Verhalten auf dem Friedhof § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines § 6 Särge § 7 Ausheben der Gräber § 8 Ruhezeit § 9 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines § 11 Reihengräber § 12a Wahlgräber § 12b Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13a Auswahlmöglichkeiten § 13b Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 14 Größe der Grabmale § 15 Genehmigungserfordernis § 16 Standsicherheit § 17 Unterhaltung § 18 Entfernung

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 19 Allgemeines § 20 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 21 Benutzung der Aussegnungshalle

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung § 23 Ordnungswidrigkeiten

XI. Bestattungsgebühren

§ 24 Erhebungsgrundsatz § 25 Gebührenschuldner § 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren § 28 Alte Rechte § 29 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  2. 2. Benutzungsgebühren

Gemeinde 71563 Affalterbach Landkreis Ludwigsburg

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2,13 Abs.1,15 Abs.1,39 Abs.2 und 49 Abs.3 Nr.2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.11.2014 die nachstehende Friedhofssatzung geändert:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12a zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet Affalterbach und der Ortsteil Wolfsölden bildet einen Bestattungsbezirk. Der Ortsteil Steinächle ist nicht in diesem Bestattungsbezirk enthalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist ganztäglich bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet. Außerhalb der Besuchszeiten darf der Friedhof nicht betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen zur Grabpflege sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum außerhalb dafür bestimmter Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf drei Jahre befristet.

(3) die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmte Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 cm breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbaren Materialien bestehen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) mindestens bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne 0,50 m.

(3) Reihengrabstätten haben folgende Abmessungen:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr bis 1,20 m Länge und 0,60 m Breite;

b) für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab bis 2,20 m Länge und 1,00 m Breite. Zwischen zwei Grabstätten für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab beträgt der Längsabstand 0,60 m und der Seitenabstand 0,40 m. Zwischen zwei Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt der Längsabstand 0,50 m und der Seitenabstand 0,30 m.

(4) Wahlgrabstätten sind bis zu 2,20 m lang und 1,00 m breit. Bei mehrstelligen Grabstätten kommen für die zweite und jede weitere Grabstelle 0,40 m hinzu. Für den Längsabstand und Seitenabstand gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(5) Urnenreihengrabstätten sind 1,40 m lang und 0,70 m breit. Zwischen zwei Grabstätten beträgt der Längsabstand mindestens 0,50 m und der Seitenabstand mindestens 0,30 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum 6. Lebensjahr 10 Jahre, je vom Tage der Beisetzung an gerechnet.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amt wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Wird ein Erdbestattungswahlgrab oder ein Urnenwahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • a) Reihengräber,
  • b) Urnenreihengräber
  • c) Wahlgräber
  • d) Urnenwahlgräber
  • e) Urnenstelengräber als Reihen- oder Wahlgrab
  • f) Urnenbaumgräber (Röhrengräber) als Reihen- oder Wahlgrab
  • g) Ehrengräber und besondere Grabstätten

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage, sowie auf die Unabänderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(4) Für die in Ehrengräber beigesetzten Kriegstoten ist die Ruhezeit nicht begrenzt.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine –Verlängerung- der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist –sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt- in nachstehender Reihenfolge:

  • a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz)

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

§ 12 a Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anläßlich eines Todesfalls verliehen werden. Für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr wird eine Wahlgrabstätte grundsätzlich nicht abgegeben. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Auf Antrag kann es für jeweils 20 Jahre mehrfach wiedererworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts wird vom Tage des Erwerbs an gerechnet. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Wahlgräber können einstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(5) Bei Wahlgrabstätten in besonderer Lage gelten die von der Gemeindeverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festgesetzten Abmessungen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.

(9) Jeder auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 7 Satz 3 über.

(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(12) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(14) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

§ 12b Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, Stelen oder Röhren, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnengrabstätte. Zulässig sind bei Urnenstätten in Grabfeldern sechs Urnen, in Urnenröhren (Baumgräbern) zwei Urnen und in Urnenstelen zwei Urnen. In Urnenstelen und Urnenröhren sind nur Urnen mit einem Durchmesser von max. 21 cm und einer Höhe von max. 28 cm zulässig. Urnen in Urnenstelen dürfen nur aus nicht verrottbaren Material bestehen. Urnen in Urnenröhren dürfen nur aus leicht verrottbaren Material bestehen. Die Gemeinde kann in Ausnahmefällen in Urnenstelen und Urnenröhren bis zu drei Urnen zulassen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13a Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften.

§ 13 b Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Soweit im Rahmen der Gesamtanlage des Friedhofes zwischen den Grabstätten Kunststeinplatten gelegt werden, sind feste Grabsteineinfassungen nicht zulässig. Einfriedigungen oder Einfassungen müssen besonders zugelassen werden.

(3) Als Werkstoffe für Grabmale sind ausschließlich Stein, Holz, Metall oder Glas zu verwenden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein. Grabsteine und Grabzubehör sollen nicht durch Kinderarbeit entstanden sein. Für Holz und Metall ist ein materialgerechter und beständiger Wetterschutz erforderlich. Lackanstriche sind nicht zulässig. Glasflächen müssen zu mindestens zwei Dritteln gestaltet sein. Zulässig ist nur Sicherheitsglas.

(4) Zur Sicherstellung eines ausgeglichenen Sauerstoff- und Wasserhaushalts in den Böden der Friedhöfe und damit insbesondere der Verwesung muss bei Grabstätten für Erdbestattungen der natürliche Zutritt von Sauerstoff und Wasser auf mindestens der Hälfte der Fläche möglich sein. Urnengräber können innerhalb der Grabfläche vollflächig abgedeckt werden.

(5) An Urnenstelen und Urnenbaumgräbern (Urnenröhren) ist kein Grabschmuck zulässig.

(6) Bei Urnenstelen und Urnenbaumgräbern (Urnenröhren) ist eine von der Friedhofsverwaltung vorgeschriebene Beschriftung zu verwenden.

§ 14 Größe der Grabmale

(1) Die Größe der Grabmale kann sich innerhalb der angegebenen maximalen Höhenvorschriften bewegen, dabei soll die Höhe in einem guten Verhältnis zur Breite und Stärke stehen

(2) Die Grabmale dürfen auf:

a) Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten 1,00 m, auf zweistelligen Wahlgrabstätten 1,00 m, auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 0,60 m und für Urnengrabstätten 0,60 m Höhe mit einer Toleranz von 5 v.H.

b) allen Gräbern die –ohne Seitenabstand gemessen- Grabbreite nicht überschreiten. Soweit ein Sockel zulässig ist, ist dieser auf die Höhe des Grabmales anzurechnen. Ausnahmen kann nur der Gemeinderat zulassen. Auf den bestehenden zweistelligen Wahlgrabstätten und auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage gelten die von der Gemeindeverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festgesetzten Abmessungen.

(3) Die sichtbare Höhe des Sockels darf 15 cm nicht überschreiten. Die Grabmale sollen mit allen ihren Teilen mindestens 15 cm von der hinteren Grabkante entfernt sein. Sichtbare Sockel sind nur im Ausnahmefall zulässig.

(4) Bei liegenden Grabmalen muss die Steinstärke aus Gründen der Bruchsicherheit mindestens 8 cm betragen.

(5) Grabeinfassungen sind aus Gründen der Verkehrssicherheit innerhalb der Grabfläche anzubringen. Die Mindeststärke muss 6 cm betragen. Die Oberkante darf die durchschnittliche Höhe des Grabzwischenweges um bis zu 15 cm überschreiten.

§ 15 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das verwendete Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, daß sie mit der Grabmalgenehmigung übereinstimmen.

§ 16 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

§ 17 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 18 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate lang auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 19 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabhügel dürfen höchstens 10 cm hoch sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muß den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§17 Abs.1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessene Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen zu lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 Satz 1 entsprechen. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 21 Benutzung der Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und dem Abhalten der Trauerfeiern. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätte entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

(2) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1,2 und 3),

(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),

(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15) oder entfernt (§ 18).

(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 24 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 25 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

§ 28 Alte Rechte

Bei vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechten richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 19.09.2013 außer Kraft.

Ausgefertigt!

Affalterbach, den 21.11.2014

Steffen Döttinger

-Bürgermeister-

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

Gebühren- Verzeichnis Nr.Amtshandlung / Gebührentatbestand
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals35,-- €
1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern75,-- €
1.3Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen35,-- €
1.4von Urnen35,-- €
2.Benutzungsgebühren
2.1Bestattung (Grabherstellung)
2.11von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren – je Einzelgrabfläche460,-- €
2.12von Personen unter 6 Jahren310,-- €
2.13von Urnen im Erdgrab, Tot- und Fehlgeburten160,-- €
2.14für ein Tiefgrab (Doppelversenkung) je Einzelgrabfläche530,-- €
2.15für die Nachbelegung einer Grabstätte520,-- €
2.16von Urnen in der Urnen Stele und im Baumgrab90,-- €
2.17für die Nachbelegung von Urnen in der Urnenstele und im Baumgrab40,-- €
2.2Überlassung einer Grabstätte
2.21Reihengrab1.000,-- €
2.22Kindergrab200,-- €
2.23Urnenreihengrab800,-- €
2.24Urnenstele1.200,-- €
2.25Baumgrab800,-- €
2.3Durchführung der Bestattung
2.31Bestattungsordner bei Trauerfeiern und Beisetzungen150,-- €
2.32Bestattungsordner bei Beisetzungen ohne Trauerfeier70,-- €
2.33Gebühren je Sargträger60,-- €
2.4Verleihung von besonderen Grabnutzungs- Rechten
2.41Wahlgrab, je Einzelgrabfläche1.400,-- €
2.42Urnenwahlgrab850,-- €
2.43Urnenstele1.250,-- €
2.44Baumgrab850,-- €
2.45Erneuter Erwerb bzw. Verlängerung eines Nutzungsrechtes
2.45.1für die Dauer einer Nutzungsperiodewie 2.41 bis 2.44
2.45.2für eine davon abweichende Nutzungs- dauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungs- dauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. Benutzungsgebühren für die Verlängerung pro Jahr -je Einzelgrabfläche Wahlgrab70,-- €
-je Doppelgrabfläche Wahlgrab150,-- €
-je Urnenwahlgrab40,-- €
-je Urnenstele60,-- €
-je Baumgrab40,-- €
2.51Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle)300,-- €
2.52Schließdienst Aussegnungshalle40,-- €
2.61Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 (z.B. Auswärtige)zu Nr. 2.2, und 2.4 von 50%

2.7Gräber abräumen
2.71Grababräumen durch den Bauhof, Doppelgrabfläche350,-- €
2.72Grababräumen durch den Bauhof, Einzelgrabfläche250,-- €
2.73Grababräumen durch den Bauhof, Urnengrabfläche150,-- €

Als Auswärtiger im Sinne dieser Satzung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Affalterbach ist. Ausgenommen ist:

a) wer früher in Affalterbach gewohnt hat und hier in dieser Zeit ein im Zeitpunkt des Todes noch geltendes Grabnutzungsrecht erworben oder übernommen hat.

b) wer seine Wohnung in Affalterbach nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Alten- und Pflegeheim aufgegeben hat.