Adorf/Vogtl.

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 22.04.2013 · Friedhofssatzung: 22.04.2013

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht in der Gebührenordnung aufgeführt
Sargwahlgrab420,00 € Einzelstelle; Doppelstelle 840,00 €, Dreifachstelle 1.260,00 €
Urnenreihengrab350,00 € für 1 Urne (Nutzungszeit 20 Jahre)
Urnenwahlgrab420,00 € für 2 Urnen (Nutzungszeit 20 Jahre)
Urnengrab anonym350,00 € Gemeinschaftsanlagen (einschließlich Grabpflege während der Ruhezeit)
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten / nicht im Text erwähnt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben wird vom Bestattungsinstitut durchgeführt (§ 10 Abs. 1); keine separate Gebühr in der Satzung
Trauerhalle / Halle33,00 € als Verabschiedungsraum (für 30 Min.); je weitere 30 Min. 8,25 €

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung sowie Gebührenordnung für den kommunalen Friedhof der Stadt Adorf/Vogtl. im Ortsteil Arnsgrün

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.10.2012 (GVBl. S. 562, 563), der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.10.2012 (GVBl. S. 562, 563) sowie des Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 08. 07. 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 731) hat der Stadtrat der Stadt Adorf/Vogtl. in seiner Sitzung am 22.04.2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung mit Gebührenordnung gilt für den kommunalen Friedhof im Ortsteil Arnsgrün.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Der kommunale Friedhof Arnsgrün ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Adorf/Vogtl..

(2) Er dient der Erdbestattung und der Beisetzung von Aschen verstorbener Einwohner des Ortsteils Arnsgrün. Als Einwohner gelten Personen, die langjährig ihren Wohnsitz im Ortsteil Arnsgrün hatten. Der Wohnsitz zum Sterbetag ist nicht maßgebend. Auf Antrag können Ausnahmen zugelassen werden, insbesondere wenn familiäre Bindungen auf den Ortsteil Arnsgrün zurückgehen. Außerdem werden hier Verstorbene bestattet, für deren Bestattung die Stadt Adorf/Vogtl. nach Polizeirecht zuständig ist.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend so zu verhalten, dass Ruhe und Ordnung gewahrt bleiben. Die Anordnungen der Mitarbeiter des städtischen Bauhofes sowie der Verwaltung sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren sollen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art sowie Motorrädern, Mopeds und Fahrrädern zu befahren. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge des städtischen Bauhofes sowie Fahrzeuge von Personen bzw. Firmen, die von der Stadt mit der Unterhaltung des Friedhofes beauftragt sind,
  2. 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und diesbezüglich zu werben,
  3. 3. Sammlungen durchzuführen, Druckschriften sowie Plakate, Reklameschriften und dergleichen anzubringen oder zu verteilen,
  4. 4. ohne Auftrag eines Berechtigten und Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren (insbesondere das Fotografieren von Leichen) und zu filmen,

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  1. 5. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstellen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Rasen und die bepflanzten Flächen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten, Zweige und Blumen abzureißen oder abzuschneiden, Einfriedungen zu übersteigen,
  2. 6. während einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,
  3. 7. Abraum, Werkstoffe und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder an den dafür bestimmten Stellen Abfälle nicht nach Stoffarten zu trennen,
  4. 8. der Würde des Friedhofes nicht entsprechende Gebrauchsgegenstände und Gefäße aufzustellen oder aufzubewahren,
  5. 9. jeder Durchgangsverkehr,
  6. 10. chemische Unkrautvernichtungsmittel ohne besondere Erlaubnis der Stadt zu verwenden.

(4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden. Das Gleiche gilt für Führungen. Die Stadt kann Auflagen erteilen.

(6) Bei Totengedenkfeiern und anderen nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen auf den Friedhöfen sind Maßnahmen, die vom Veranstalter nicht gewollt sind und den Charakter der Veranstaltung stören, nicht gestattet. Der Veranstalter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Dies gilt insbesondere für den Missbrauch einer solchen Veranstaltung zur Demonstration einer politischen Haltung. Das Filmen und Fotografieren während einer Veranstaltung bedarf der Zustimmung des Veranstalters.

§ 4 Dienstleistungserbringer

(1) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen.

(2) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur Montag – Freitag in der Zeit von 07.00 – 20.00 Uhr und sonnabends in der Zeit von 08.00 – 12.00 Uhr und von 14.00 – 18.00 Uhr durchgeführt werden. Die Vorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) bleiben unberührt.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(4) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Stadt Adorf/Vogtl. ein weiteres Tätigwerden

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auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 5 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Erd- und Feuerbestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt mit den gesetzlich geforderten Unterlagen anzumelden.

(2) Soll die Bestattung in ein bereits vorhandenes Grab erfolgen, ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Das Bestattungsinstitut setzt Ort und Zeit der Beisetzung im Einvernehmen der Stadt fest, wobei die Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit Berücksichtigung finden. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt. Die Wartefristen für eine Bestattung nach § 19 SächsBestG sind zu beachten.

§ 6 Besetzungsvorbereitung und Besetzung

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Beisetzung erfolgt durch das Bestattungsinstitut. Falls dieses die Beisetzungsleistung nicht erbringen kann, hat der Bestattungspflichtige auf seine Kosten ein geeignetes Dienstleistungsunternehmen dafür zu beauftragen.

(2) Die Stadt Adorf/Vogtl. stellt auf dem Friedhof einen Verabschiedungsraum zur Verfügung.

(3) Leichen werden zur Bestattung nur angenommen, wenn die erforderlichen Unterlagen gleichzeitig übergeben werden. Liegen die erforderlichen Unterlagen nicht vor, weist die Stadt die Leichen bzw. Aschen zurück.

(4) Die nach gesetzlichen Vorschriften hygienemäßige Lagerung der Leichen bzw. Aschen obliegt bis zur Bestattung dem jeweiligen Bestattungsinstitut.

(5) Urnen sind in einem Grab beizusetzen. Sie dürfen den Angehörigen nicht ausgehändigt werden.

§ 7 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen für Erdbestattungen dürfen nur aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Särge und Sargausstattungen für Erd- und Feuerbestattungen, die nicht dem zur Vermeidung von Umweltlasten erforderlichen Stand der Technik entsprechen, können bei Ihrer Anlieferung von der Stadt zurückgewiesen werden.

(2) Die Särge dürfen höchstens 210 cm lang, 75 cm breit und 72 cm hoch sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

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(3) Metallsärge oder Särge mit Metalleinsätzen dürfen mit Ausnahme der Bestattung von aus dem Ausland überführten Leichen für die Bestattung nicht verwendet werden.

(4) Die Erdbestattung konservierter Leichen ist auf den Friedhöfen nicht zugelassen. Ausnahmen können von der Stadt zugelassen werden bei Toten, die im Ausland gestorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung nach Adorf/Vogtl. konserviert werden mussten.

(5) Aschekapseln für Feuerbestattungen stellt das Bestattungsinstitut.

(6) Urnen sollen nicht in Steinkästen oder sonst nicht innerhalb der Nutzungszeit vergänglichen Überurnen beigesetzt werden.

§ 8 Benutzung des Verabschiedungsraumes

(1) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, kann der Verstorbene in einem Verabschiedungsraum offen aufgebahrt werden. Für die offene Aufbahrung sind dekorative Arbeiten zulässig. Kosmetische Behandlungen des Leichnams sind in dem dafür vorgesehenen Einbettraum vorzunehmen. Die Stadt kann für die Besichtigung der Verstorbenen die zur Gewährleistung der Hygiene erforderlichen Beschränkungen anordnen.

(2) Bei rasch verwesenden oder abstoßend wirkenden Leichen kann die Stadt das sofortige Schließen des Sarges, notfalls auch, unter Beachtung des § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 SächsBestG, die unverzügliche Bestattung im Grab bzw. die Einäscherung anordnen.

§ 9 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass das sittliche Empfinden der Allgemeinheit oder das religiöse Empfinden der Kirchen oder der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder ihrer Mitglieder durch Reden, Musikstücke oder anderer Darbietungen nicht verletzt werden.

(2) Ort, Zeitpunkt und Dauer der Trauerfeiern wird vom Bestattungsinstitut im Einvernehmen der Stadt festgelegt.

(3) Musikstücke auf Tonträgern können durch das Bestattungsinstitut oder durch Dritte abgespielt werden. Diese sind für die entsprechenden Lizenzen bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) verantwortlich.

(4) Musiker und Sänger bedürfen für die gewerbsmäßige Mitwirkung an Trauerfeiern auf den Friedhöfen einer Zulassung.

(5) Aufnahmen von Trauerfeiern in Bild und Ton sind nur mit vorheriger Zustimmung des nächsten Angehörigen erlaubt.

§ 10 Ausheben der Gräber, Grabtiefe

(1) Gräber und Urnenlöcher werden vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder verfüllt.

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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Bei der Vornahme einer Bestattung bzw. Beisetzung in eine bereits vorhandene und gestaltete bzw. bepflanzte Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte dieser Grabstätte die Bepflanzung, die Grabsteine oder Grabplatten und das Grabzubehör spätestens drei Werktage vor dem Termin der Bestattung oder Beisetzung in Absprache mit der Stadt, soweit erforderlich, zu entfernen; die Stadt legt bei der Absprache fest, ob und wie weit die Entfernung der Grabsteile erforderlich ist. Erfolgt die Entfernung nicht rechtzeitig zum vorgesehenen Termin, so haftet die Stadt nicht für Schäden oder Verluste an der Bepflanzung, die im Zuge der Öffnung der Grabstätte für die Bestattung oder Beisetzung entstehen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, die beim Öffnen der Grabstätte zwangsläufig entfernte Bepflanzung aufzubewahren. Sofern Grabmale, Fundamente und Grabzubehör durch die Stadt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstandenen Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Dies gilt auch für die Kosten der Behebung von Schäden, die an benachbarten Grabstellen zwangsläufig entstanden sind.

(5) Finden sich beim Ausheben eines Grabes noch nicht vollständig verweste Leichen- oder Sargteile sowie Reste von Urnenbehältnissen, sind diese sofort unter der Sohle des neu ausgehobenen Grabes wieder zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen. Es darf erst nach einer durch die Stadt festgesetzten Zeit wieder belegt werden.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet des § 22 SächsBestG sowie sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig.

(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag; Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte oder einer der Angehörigen des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten.

(4) Bei Erlöschen von Nutzungsrechten nach § 13 Abs. 3 Nrn. 4. – 7. können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab bzw. in ein Urnensammelgrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. § 22 SächsBestG bleibt unberührt.

(5) Aus Gemeinschaftsanlagen finden grundsätzlich keine Ausgrabungen oder Umbettungen statt.

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(6) Umbettungen werden von der Stadt bzw. durch eine von der Stadt beauftragten Firma durchgeführt.

(7) Die Kosten einer beantragten Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstellen und Anlagen durch eine beantragte Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.

(10) Wird eine Grabstelle durch eine Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht. Die Kosten für die Einebnung dieser Grabstelle trägt bei beantragter Umbettung der Antragsteller.

§ 12 Nutzungsrechte an Grabstellen

(1) Die Grabstellen bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Ein Anspruch auf Überlassung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstelle in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstelle besteht nicht. Nutzungsrechte für Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen für polizeibehördliche Bestattungen werden nicht verliehen.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle kann nur nach einem Todesfall erworben werden. Über das Nutzungsrecht erhält der Nutzungsberechtigte eine Urkunde und wird als Grabstelleninhaber in die Grabkartei eingetragen. Das Nutzungsrecht wird in der Regel dem übertragen, der gegenüber der Stadt als Auftraggeber für die Regelung des Sterbefalls auftritt.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Grabstelle bestattet zu werden und Angehörige darin bestatten zu lassen. Er hat weiterhin das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege des Grabes im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.

(5) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grab den Vorschriften dieser Satzung entsprechend zu gestalten und zu unterhalten, den verkehrssicheren Zustand des Grabes und des Grabzubehörs zu gewährleisten, Haftung für alle aus einem Mangel am Grab und Grabzubehör entstehenden Schäden sowie die Kosten und Gebühren für die Grabstelle zu übernehmen.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

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  1. 2. auf die Kinder,
  2. 3. auf die Eltern,
  3. 4. auf die Geschwister,
  4. 5. auf die Großeltern,
  5. 6. auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  6. 7. auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade,
  7. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen 2. bis 7. hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch mit Wirkung zu seiner Lebenszeit auf eine von ihm zu bestimmende Person übertragen. Gegebenenfalls hat der Nutzungsberechtigte der Stadt eine Kopie des Übertragungsvertrages zu übergeben.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb durch Antrag auf sich umschreiben zu lassen im Sinne des Absatzes 3 Satz 3.

(9) Das Nutzungsrecht wird zeitlich wie folgt festgelegt:

  1. 1. Erdbestattungsgrabstellen

20 Jahre und bis zu 20 Jahre Verlängerung

  1. 2. Grabstellen für Urnenbeisetzungen

2.1. Urnen – Reihenstellen: 20 Jahre und bis zu 20 Jahre Verlängerung 2.2. Urnen – Wahlstellen: 20 Jahre und bis zu 20 Jahre Verlängerung

(10) Das Nutzungsrecht muss im Falle einer Nachbelegung um wenigstens die Jahre verlängert werden, die gewährleisten, dass die vorgeschriebene Ruhefrist eingehalten wird. Es kann um die volle Verlängerungszeit verlängert werden. Eine Verlängerung muss spätestens einen Monat vor Ablauf des bestehenden Nutzungsrechtes beantragt werden.

§ 13 Ruhezeiten / Erlöschen des Nutzungsrechtes

(1) Die Mindestruhezeit bei Leichen und die Regelruhezeit bei Aschen richten sich nach § 6 Abs.2 SächsBestG.

(2) Das Nutzungsrecht erlischt:

  1. 1. Durch Zeitablauf, auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstelle hingewiesen.
  2. 2. Durch Verzicht auf das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung.
  3. 3. Nach Freiwerden durch Umbettung gemäß § 11 Abs. 10 Satz 1.

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  1. 4. Wenn keine Rechtsnachfolger des Nutzungsberechtigten gemäß § 12 Abs. 6 innerhalb eines Jahres seit dem Ableben des Nutzungsberechtigten der Stadt mitgeteilt bzw. durch die Stadt mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln sind.
  2. 5. Wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr oder Friedhofsnutzungsgebühr nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bezahlt worden ist.
  3. 6. Wenn zur Gewährleistung der Standsicherheit von Bäumen bzw. Großgehölzen im Grabfeld nach DIN 18920 das Nutzungsrecht von der Stadt aufgehoben wird; die Stadt kann in diesen Fällen das Nutzungsrecht aufheben, wenn es erforderlich ist.
  4. 7. Durch Entziehung gemäß § 21 Abs. 2.

(3) Sowohl bei dem Verzicht auf das Nutzungsrecht gemäß Absatz 2 als auch bei dem Erlöschen des Nutzungsrechts nach Absatz 3 hat der Nutzungsberechtigte grundsätzlich keinen Anspruch auf anteilige Gebührenerstattung für eine entfallende Restlaufzeit. Eine Ausnahme gilt, wenn das Nutzungsrecht durch eine Umbettung erlischt, die von der Stadt gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2 wegen eines zwingenden öffentlichen Interesses vorgenommen wird, und wenn das Nutzungsrecht nach Absatz 3 Nr. 6. erlischt.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes hat der bisherige Nutzungsberechtigte bzw. sein Nachfolger das Grabzubehör innerhalb von drei Monaten zu beseitigen. Geschieht dies nicht, so kann die Stadt das Grabzubehör ohne weiteres auf Kosten der Verpflichteten beseitigen, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(5) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten abgelaufen, kann die Stadt anderweitig über das Grab verfügen. Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist der im Grab bestatteten Toten, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhefrist mit Rasen anzusäen.

§ 14 Grabstellen für Erdbestattungen

(1) Erdbestattungsgrabstellen werden in folgenden Arten zur Verfügung gestellt:

Wahlgrabstätten: Wahlgrabstätten werden in Grabfeldern mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften vergeben. Im Grabfeld können ein- oder zweistellige Grabstellen vergeben werden. Sie sind für eine bzw. zwei Erdbestattungen innerhalb der ersten 20 Jahre nach der Vergabe und die Beisetzung von 2 Urnen je Erdbestattungsgrab nach der Erdbestattung, ebenfalls innerhalb der ersten 20 Jahre nach der Vergabe, vorgesehen. - Größe je Grabstelle: 1,30 m x 2,50 m

(2) Die Grabstellen nach Absatz 1 sind entsprechend der Gestaltungsvorschriften für das Grabfeld gärtnerisch zu gestalten.

§ 15 Grabstellen für Urnenbeisetzungen

(1) Urnengrabstellen werden in folgenden Arten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Urnen – Reihenstellen: Urnen - Reihenstellen werden in Grabfeldern mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften vergeben. Urnen - Reihenstellen sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des

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zu Bestattenden abgegeben werden. Bestattungen in Urnen - Reihenstellen erfolgen an der von der Stadt jeweils bestimmten Stelle. Sie sind für die Beisetzung von 2 Urnen jeweils innerhalb der ersten 20 Jahre nach der Vergabe vorgesehen. - Größe: 0,70 m x 0,70 m

  1. 2. Urnen – Wahlstellen: Urnen - Wahlstellen werden in Grabfeldern mit allgemeinen und besonderen Gestaltungsvorschriften vergeben. Sie werden als zweistellige Grabstätten für die Beisetzung von 4 Urnen jeweils innerhalb der ersten 20 Jahre nach der Vergabe zur Verfügung gestellt. - Größe: 1,00 m x 1,00 m

  1. 3. Gemeinschaftsanlagen: Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen, in denen die Urnen ohne besondere Einzelgrabbezeichnung beigesetzt werden. Die Anlagen werden von der Stadt gestaltet und gepflegt. Die Stadt kann die Anlagen nach Ablauf der Ruhefrist der letzten beigesetzten Urne weiter bestehen lassen. In diesen Anlagen ist es nicht gestattet, Grabbeete anzulegen sowie Blumen, Kränze und sonstigen Grabschmuck an der Stelle der Beisetzung niederzulegen. Dafür werden Ablageflächen an zentralen Stellen der Gemeinschaftsanlagen zur Verfügung gestellt.

(2) Die Grabstellen nach Absatz 1 Nr. 1. bis 2. sind entsprechend der Gestaltungsvorschriften für das Grabfeld gärtnerisch zu gestalten.

§ 16 Pflege der Grabstellen

(1) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstelle selbst pflegen oder einen Fachbetrieb im Sinne des § 4 beauftragen. Das gilt nicht für Grabfelder und Grabanlagen, in denen die Stadt die Pflege übernimmt.

(2) Bei der Pflege der Grabstellen anfallender Unrat sowie anfallende überschüssige Erde, Steine, Pflanzenreste, verwelkte Blumen und Kränze sind getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Materialien an die vorgesehenen Plätze zu schaffen.

§ 17 Vernachlässigung der Pflege

(1) Wird eine Grabstelle nicht ordnungsgemäß gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstelle innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstelle aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis unbeachtet, können Grabstellen von der Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten eingeebnet und eingesät werden.

(2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die Bepflanzung innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

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§ 18 Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen und deren wesentliche Veränderungen sind nur mit Zustimmung der Stadt gestattet. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sowie der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Eignung von Gewerbetreibenden im Sinne von § 19 gewährleistet ist.

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten bei der Stadt zu stellen. Den Anträgen für Grabmale sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung, b) Zeichnungen der Schrift (Schriftproben), der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials sowie seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

(3) Entsprechen aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht der erteilten Zustimmung, wurden sie ohne diese aufgestellt oder wurden ohne diese Veränderungen vorgenommen, so kann die Stadt von dem Verantwortlichen die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes verlangen. Kommt der Verantwortliche der Aufforderung nicht nach, kann die Stadt das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf dessen Kosten entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht für beräumte Grabmale besteht nur für drei Monate. § 16 Absatz 2 Satz 6 gilt analog.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmungserteilung errichtet worden ist.

§ 19 Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale sind Ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere der TA Grabmal der Deutschen Natursteinakademie e. V., so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Grabmale dürfen nur von Gewerbetreibenden errichtet oder verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen Sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen Sie für ihre Tätigkeit eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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(3) Gewerbetreibende, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 18 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Gewerbetreibende bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten.

§ 20 Verkehrssicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte der Grabstelle.

(2) Durch die Stadt erfolgt jährlich die Prüfung der Standsicherheit der Grabmale sowie der Sicherheit der sonstigen baulichen Anlagen. Die Stadt kann die Prüfung auf einen Dritten übertragen. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, die Sicherheit von sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegungen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstelle, dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Nutzungsberechtigten eines Grabes sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen, die auf dem Grab errichtet wurden, verursacht wird.

§ 21 Entfernen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monate nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, fallen diese entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Sofern Grabstellen von der Stadt abgeräumt werden, hat der bisherige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

§ 22 Alte Rechte – Übergangsbestimmungen

(1) Die Stadt ist berechtigt, bestehende Grabfelder zur Wiederbelegung solang zu sperren, bis die Nutzungszeiten aller Grabstellen im Grabfeld abgelaufen sind. Erworbene Nutzungsrechte werden dadurch nicht berührt.

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(2) Für alle Grabstellen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung auf den Friedhöfen überlassen worden sind, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 23 Haftung

(1) Die Stadt Adorf/Vogtl. haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt Adorf/Vogtl. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

§ 24 Gebühren

(1) Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes und seiner Einrichtung, für die Verleihung von Grabnutzungsrechten sowie die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Verwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

(3) Gebührenschuldner ist, wer

  1. 1. Erwerber / Inhaber eines Grabnutzungsrechtes ist,
  2. 2. eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat,
  3. 3. sich gegenüber der Stadt Adorf/Vogtl. zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(4) Die Gebührenschuld entsteht, wenn ein Gebührentatbestand verwirklicht ist, der in dieser Satzung beschrieben ist. Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(5) Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

(6) Für die Benutzung nach § 24 Abs. 1 setzt die Stadt Adorf/Vogtl. Gebühren in folgender Höhe fest:

  1. 1. Nutzungsgebühren (Nutzungszeit 20 Jahre)

*1.1. Reihengrabstätten:*
1.1.1. für Urnenbeisetzungen (für 1 Urne)350,00 €

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*1.2. Wahlgrabstätten:*
1.2.1. für Sargbestattungen
1.2.1.1. Einzelstelle420,00 €
1.2.1.2. Doppelstelle840,00 €
1.2.1.3. Dreifachstelle1.260,00 €
1.2.2. für Urnenbeisetzungen (2 Urnen)420,00 €

*1.3. Gemeinschaftsanlagen:*
einschließlich Grabpflege während der Ruhezeit350,00 €

*1.4. Verlängerung Nutzungsrecht:*
Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes über die Mindestruhezeit hinaus beträgt pro Jahr der Verlängerung 1/20 der entsprechend geltenden Gebühren für die Überlassung.

2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

*Friedhofsunterhaltungsgebühr:*
Je Grablager und Jahr13,00 €

3. Errichtung eines Grabmales und sonstiger baulicher Anlagen

*Zustimmung für das*
3.1. das Aufstellen eines stehenden Grabmales, Grabkreuzes oder einer vergleichbaren baulichen Anlage50,00 €
3.2. das Setzen eines liegenden Grabmales oder einer vergleichbaren baulichen Anlage28,00 €

4. Verwaltungskosten

*Verwaltungskosten:*
Es gilt ergänzend die Satzung der Stadt Adorf/Vogtl. über die Erhebung von Verwaltungskosten in der jeweils geltenden Fassung.

5. Benutzung des Verabschiedungsraumes

*Benutzung Verabschiedungsraum für*
5.1. 30 Minuten33,00 €
5.2. je weitere 30 Minuten8,25 €

6. Sonstige Gebühren

*Sonstige Gebühren:*
6.1. Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung2,50 €
6.2. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Verwaltung2,50 €
6.3. Umschreibung von Nutzungsrechten2,50 €

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§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. 1. § 3 Abs. 3 Nr. 1 die Wege der Friedhöfe mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Mopeds oder Fahrrädern befährt,
  2. 2. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Waren außerhalb der zugelassenen Verkaufsanlagen oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,
  3. 3. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Sammlungen durchführt, Druckschriften, Plakate, Reklameschriften oder dergleichen anbringt oder verteilt,
  4. 4. § 3 Abs. 3 Nr. 4 ohne Auftrag eines Berechtigten und Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
  5. 5. § 3 Abs. 3 Nr. 5 die Friedhöfe oder ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstellen verunreinigt oder beschädigt, Rasen- oder bepflanzte Flächen oder Grabstätten unberechtigt betritt, Zweige oder Blumen abreißt oder abschneidet oder Einfriedungen übersteigt,
  6. 6. § 3 Abs. 3 Nr. 6 während einer Beisetzung störende Arbeiten ausführt,
  7. 7. § 3 Abs. 3 Nr. 7 Abraum, Werkstoffe oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder an den dafür bestimmten Stellen Abfälle nicht nach Stoffarten trennt,
  8. 8. § 3 Abs. 3 Nr. 10 chemische Unkrautvertilgungsmittel ohne besondere Erlaubnis der Stadt verwendet,
  9. 9. § 3 Abs. 5 Totengedenkfeiern oder andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne die Zustimmung der Stadt durchführt oder Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  10. 10. § 3 Abs. 6 bei Totengedenkfeiern und anderen nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen auf den Friedhöfen Maßnahmen ergreift, die vom Veranstalter nicht gewollt sind und den Charakter der Veranstaltung stören, insbesondere eine solche Veranstaltung zur Demonstration einer politischen Haltung missbraucht, oder während einer Veranstaltung ohne die Zustimmung des Veranstalters filmt oder fotografiert,
  11. 11. entgegen § 4 Abs. 2 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der festgesetzten Zeiten durchführt,
  12. 12. entgegen § 4 Abs. 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt,
  13. 13. § 9 Abs. 5 Trauerfeiern ohne die Zustimmung des nächsten Angehörigen in Bild oder Ton aufnimmt,
  14. 14. § 17 Grabstätten vernachlässigt,
  15. 15. § 18 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Stadt errichtet oder wesentlich verändert,
  16. 16. § 19 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  17. 17. § 20 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält,

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  1. 18. § 21 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf des Nutzungsrechtes ohne Zustimmung der Stadt entfernt.

Eine Ordnungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn für die betreffende Handlung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 4 vorliegt. Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR und höchstens 1000 EUR, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 500 EUR geahndet werden.

§ 26 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung einschließlich der Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung für den städtischen Friedhof im Ortsteil Arnsgrün sowie die Gebührenordnung für den Friedhof Arnsgrün vom 30.09.1996, geändert durch Verordnung vom 03.02.1997 außer Kraft.

Adorf, 29.04.2013

Rico Schmidt Bürgermeister

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