Friedhofsgebühren Weissach im Tal 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Weissach im Tal · Baden-Württemberg · PLZ 71554

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼

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​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌ Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 18.09.2014, zuletzt geändert 20.09.2018

Gemeinde Weissach im Tal Rems-Murr-Kreis

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührenordnung -

vom 18.09.2014

Auf Grund von § 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.09.2018 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - vom 18.09.2014 beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vollzogen wird,
  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  1. 2. wer die Bestattungsgebühren zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren bei der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

1. Benutzungsgebühren

Für die Tätigkeit der Verwaltung, die Bestattung, das Herstellen und Schließen eines Grabes

ZifferLeistungGebühr
1.1von Erwachsenen und Kindern ab dem 7. Lebensjahr737,00 Euro
1.2von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sowie Tot- und Fehlgeburten289,00 Euro
1.3für die Beisetzung von Urnen157,00 Euro

2. Zuschläge

ZifferZuschlagHöhe
2.1Ein Zuschlag zu Ziffer 1.1 - 1.3 für Beerdigungen an Freitagen in der Zeit ab 13.30 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen20%.
2.2Ein Zuschlag zu Ziffer 1.3 für Urnenbeisetzungen an Wochentagen ab 16.30 Uhr, an Freitagen ab 13.30 Uhr und an Samstagen20%

3. Grabnutzungsgebühren

Für die Überlassung von Gräbern werden folgende Gebühren festgesetzt:

ZifferGrabartNutzungszeitGebühr
3.1Reihengrab20 Jahre2.100,00 Euro
3.2Urnenreihengrab15 Jahre1.040,00 Euro
3.3Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr10 Jahre486,00 Euro
3.4aAnonymes Urnennischengrab15 Jahre860,00 Euro
3.4 bAnonymes Urnenerdgrab15 Jahre830,00 Euro
3.5Urnenkleingrab15 Jahre880,00 Euro
3.6Urnenwiese/Urnenhain15 Jahre830,00 Euro
3.7Urnengemeinschaftsgrab15 Jahre1.000,00 Euro

zuzüglich Gebühr für den Urnenabschlussstein: 142,00 Euro

4. Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

4.1 Für ein Wahlgrab je Einzelgrabfläche (Nutzungszeit 25 Jahre)

GrabartGebührentspricht pro Jahr
einstellige Wahlgräber – bis 2 Personen3.680,00 Euro147,20 Euro
mehrstellige einfachtiefe Wahlgräber - bis 2 Personen5.260,00 Euro210,40 Euro
mehrstellige Wahlgräber - 4 Personen7.360,00 Euro294,40 Euro
Wiesengrab (Nutzungszeit 25 Jahre)5.140,00 Euro205,60 Euro
ZifferGrabartNutzungszeitGebührentspricht pro Jahr
4.2Urnenwahlgrab15 Jahre1.665,00 Euro111,00 Euro
4.3Kinderwahlgrab20 Jahre962,00 Euro48,10 Euro
4.4Urnennischenwahlgrab im Kolumbarium15 Jahre2.305,00 Euro153,67 Euro
4.5Urnenkleingrab15 Jahre1.505,00 Euro100,33 Euro
4.6Urnenwiesengrab/Urnenhaingrab15 Jahre1.455,00 Euro97,00 Euro

5. Zuschlag für Auswärtige

Ein Zuschlag für Auswärtige zu den Ziffern 3 und 4 von je 50 %.

6. Auswärtiger

Als Auswärtiger im Sinne dieser Bestattungsgebührenordnung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Weissach im Tal ist.

Ausgenommen hiervon ist:

a) wer früher in Weissach im Tal gewohnt hat und hier in dieser Zeit das Grabnutzungsrecht erworben oder übernommen hat,

b) der Ehegatte sowie die Kinder des unter Buchstabe a) fallenden Grabnutzungsberechtigten,

c) wer seine Wohnung in Weissach im Tal nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Alten- oder Pflegeheim, eine ähnliche Einrichtung oder wegen notwendiger Pflege bei auswärtig wohnenden Familienangehörigen aufgegeben hat.

7. Für sonstige Leistungen

ZifferLeistungGebühr
7.1Benutzung der Aussegnungshalle Cottenweiler, Oberweissach oder Unterweissach für die Aufbahrung und die Aussegnungsfeier560,00 Euro
7.1Benutzung der Aussegnungshalle Bruch für die Aufbahrung und die Aussegnungsfeier310,00 Euro
7.1Bei ausschließlicher Benutzung einer Kühlzelle bis zur Beerdigung oder Aussegnung je verstorbener Person und je Tag62,00 Euro
7.2Für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und Stunde33,00 Euro zzgl. Zuschlag in Höhe von 20 %
7.3Für Leistungen, für die in dieser Satzung kein Betrag enthalten ist und die nach Stunden bemessen werden je Hilfskraft und Stunde33,00 Euro
7.4Für Lieferung und Verlegung von Betonplatten als Grabeinfassung unabhängig von der Grabart271,00 Euro
7.4jedoch bei Urnengräbern166,00 Euro
7.4und bei Kindergräbern228,00 Euro
  1. 7.5. Für das Abräumen von Gräbern wird ein externes Unternehmen beauftragt. Die hierfür anfallenden Kosten werden dem Grabnutzungsberechtigten In Rechnung gestellt.

In Ziffer 3.4 a und 4.4 ist das Öffnen und Schließen der Urnenwand ebenso wie eine Namensbeschriftung nicht enthalten. In Ziffer 3.4 a+b, 3.5, 3.6, 3.7, 4.1 Wiesengrab, 4.4, 4.5 und 4.6 ist die Pflege und laufende Unterhaltung der Grabstätten in der Gebühr inbegriffen.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 15. Oktober 2018 in Kraft.

Weissach im Tal 20.09.2018 gez. Schölzel, Bürgermeister

AZ: 752.04

Stand: Oktober 2014

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) der Gemeinde Weissach im Tal vom 29.01.2004, zuletzt geändert 12.11.2009 (Stand Dezember 2009)

7.5

Gemeinde Weissach im Tal Rems-Murr-Kreis

Friedhofssatzung

  • Friedhofsordnung -

vom 29.01.2004 mit Änderung vom 22.09.2005 und 12.11.2009

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinde-rat am 29.01.2004/22.09.2005/12.11.2009 die nachstehende Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Oberweissach: I. Allgemeine Vorschriften Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Oberweissach und

§ 1 des Ortsteils Wattenweiler sowie des Wohngebietes

Kammerhof.

Widmung d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Unterweissach:

Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Unterweissach so-(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der wie die Wohngebiete Aichholzhof und der Dresselhöfe. Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Ge-meindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbe-Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestat-nen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz tungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Ge-bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. meinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulas-Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. sen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vor-schriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. II. Ordnungsvorschriften (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungs-bezirke eingeteilt:

§ 2

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bruch: Öffnungszeiten Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Bruch. (1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebe-

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Cottenweiler: nen Öffnungszeiten betreten werden.

Er umfasst das Gebiet des Ortsteils Cottenweiler und (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs des Wohngebietes Viehhaus. oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Stand: Dezember 2009 7.5

§ 3 (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten ha-

ben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Verhalten auf dem Friedhof (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigne-(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des ten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur des Friedhofspersonals sind zu befolgen. an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplät-(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: ze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraus- zugelassenen Gewerbetreibenden. setzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf
  2. 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. der Nähe Arbeiten auszuführen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen
  3. 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflä- über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden- chen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten. Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
  1. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. III. Bestattungsvorschriften
  2. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  1. 7. Druckschriften zu verteilen. §5

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit Allgemeines dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Be-Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 stattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte Tage vorher anzumelden. beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest

§ 4 und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wün-

sche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof §6 (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Ge-werbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Särge Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemein-de. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kinder-(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, gräber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) dürfen höchstens 1,20 m die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leis- Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, tungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachwei- so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. se verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerks-recht erfüllt sind. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berech-tigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

Stand: Dezember 2009 7.5

§ 7 (4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Ent-

ziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch Ausheben der Gräber nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihen-grab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übri-gen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufül-öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzu-len. nehmen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie be-Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des stimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt

§ 8 ein Verschulden der Gemeinde vor.

Ruhezeit (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (1) In den Friedhöfen Unterweissach, Cottenweiler, Oberweissach und Bruch beträgt die Ruhezeit der Leichen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des

  1. 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre. IV. Grabstätten (2) Im Friedhof Unterweissach beträgt die Ruhezeit der § 10 Leichen in Wahlgräbern für den unten liegenden Leichnam 25 Jahre. Allgemeines (3) Für Aschen gelten die gesetzlichen Mindestruhezei- ten. (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträ- gers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. §9 (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grab- stätten zur Verfügung gestellt: Umbettungen
  2. 1. Reihengräber, (1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, 2. Urnenreihengräber, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettun- 3. Wahlgräber, gen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorlie- gen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren 4. Urnenerdwahlgräber, der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffent- lichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls 5. Urnennischenwahlgräber im Urnenwandsystem erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein (Kolumbarium), anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der 6. anonyme Urnengräber im Urnenwandsystem Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Aus- (Kolumbarium). nahmen zulassen. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Lei- bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der chen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zu- Umgebung besteht nicht. stimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umge- bettet werden. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsbe- (5) Wegen einer späteren Neugestaltung können in rechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab den alten Friedhofsteilen keine Bestattungen mehr vor- oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtig- genommen werden. Bei einer anstehenden Bestattung te, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem erhält der Nutzungsberechtigte eines Grabes die noch Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. nicht verbrauchte Nutzungszeit im alten Friedhofsteil beim Erwerb einer Grabstätte im neuen Friedhofsteil angerechnet.

Stand: Dezember 2009 7.5

§ 11 (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grab-

nutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grab-nutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt Reihengräber ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entspre-chend anzuwenden. (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verlei-und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach hung von Nutzungsrechten besteht nicht. belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Tiefgrä-nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine ber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufen-andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachste-den Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander hender Reihenfolge: zulässig.

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur Bestattungsgesetz), stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat, Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen wor- den ist.
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestim- men. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Per-
  4. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollende- sonenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getrof- ten 6. Lebensjahr, fen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Rei- henfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-
  5. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten zungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
  6. 6. Lebensjahr ab.
  7. 1. auf den Ehegatten, (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beige- setzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
  8. 2. auf die Kinder, (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhe-
  9. 3. auf die Stiefkinder, zeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
  10. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen ihrer Väter oder Mütter, von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betref-
  11. 5. auf die Eltern, fenden Grabfeld bekannt gegeben.
  12. 6. auf die Geschwister, (6) In Reihengräbern können auch Urnen beigesetzt werden, sofern die Restruhezeit des darin bestatteten
  13. 7. auf die Stiefgeschwister, Leichnams für die Ruhezeit der zu bestattenden Asche ausreicht.
  14. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nummern 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

§ 12 – (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der

Wahlgräber Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Fried-und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffent- hofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen lich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nut- und über die Bestattung sowie über die Art der Gestal-zungsberechtigter ist die durch die Verleihung be- tung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Ver-stimmte Person. storbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist auf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Antrag möglich.

Stand: Dezember 2009 7.5

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben (2) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grab-Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonsti- zwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Tritt-gen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungs- platten belegt. berechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (3) Auf Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grab-schmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.ä. nicht an-(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt gebracht oder abgelegt werden. werden.

§ 13 – (4) Die Beschriftung der Urnennischen ist mit eingra-

Urnenreihen- und vierten Buchstaben bzw. Ziffern vorzunehmen. Hierbei ist das Gesamtbild der Anlage zu berücksichtigen. Urnenwahlgräber (5) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschen- Gesamtgestaltung Ausnahmen von den Vorschriften grabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Ni- der Absätze 1 und 2 zulassen. Dies gilt insbesondere schen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen für Grabstätten nach § 13 (Urnenreihen und Urnen-und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von wahlgräber). Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher § 16 beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden kön-Genehmigungserfordernis nen, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; in Erdwahlgräbern sind zwei Urnen zulässig. (1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorheri-gen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts ande- Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach res ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabma-Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. le als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (5) Im Friedhof Unterweissach ist eine anonyme Urnen-Gemeinschaftsstätte im Kolumbarium eingerichtet. Die (2) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmi-gung der Gemeinde.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder V. Grabmale und sonstige die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet wor-Grabausstattungen den ist.

(4) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer

§ 14 Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden kön-

nen. Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz § 17

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Standsicherheit Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend

§ 15 nach den allgemein anerkannten Regeln des Hand-

werks zu fundamentieren und zu befestigen. Stein-grabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unter-Gestaltungsvorschriften schreiten:

(1) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach Stehende Grabmale geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Die bis 1,20 m, Höhe: 14 cm, Grabstätten dürfen nicht mit Steinplatten abgedeckt werden. bis 1,40 m, Höhe: 16 cm,

ab 1,40 m, Höhe: 18 cm. Stand: Dezember 2009 7.5

§ 18 den. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grab-

stätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Unterhaltung (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Fried-(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen hofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zu-und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei stand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Ver-Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 4) antwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnen-dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen be-Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nut-pflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentli-zungsberechtigte. chen Anlagen nicht beeinträchtigen. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unver-Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ru-züglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann hezeit bzw. des Nutzungsrechts. die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Siche-rungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Mona-Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand ten nach Belegung hergerichtet sein. trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen und 3 gelten entsprechend. Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstat-tung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sa-(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Verände-chen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht rung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab-bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ge-stätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfü-nügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. gungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berech-tigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 19 (7) In Grabfeldern ist die gesamte Grabfläche zu be-

pflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den er-Entfernung höhten Anforderungen entsprechen und auf die Umge-bung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbe-sondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabge-(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen binde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur von Bänken. mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts § 21 sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattun-gen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schrift-licher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer je- Vernachlässigung der Grabpflege weils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder ge-dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst pflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend an- schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte wendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Monate auf. Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihen-grabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Ge-VI. Herrichten und Pflege der meinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Grabstätte Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvoll-

§ 20 streckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das

Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte auf-Allgemeines zufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabaus-stattungen innerhalb von drei Monaten nach Unan-fechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt wer-Stand: Dezember 2009 7.5

§ 24 – (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1

Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht be-folgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder Ordnungswidrigkeiten nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem fahrlässig Verantwortlichen vorher anzudrohen.

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 VII. Benutzung einer Aussegnungshalle a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in

§ 22 der Nähe Arbeiten ausführt,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen Benutzung einer Aussegnungshalle verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, (1) Die Aussegnungshallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Beglei- d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, tung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Be-denken bestehen, können die Angehörigen den Ver- f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, storbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

g) Druckschriften verteilt,

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), VIII. Haftung,
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Ordnungswidrigkeiten Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabaus- stattungen ohne oder abweichend von der Genehmi- § 23 gung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 2) oder ent- fernt (§ 19 Abs. 1),

Obhuts- und Überwachungspflicht, 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in Haftung verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssi-cherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwa- § 25 chungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schä-den, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch Bestattungsgebühren dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahr- Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungsein-lässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben richtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet unberührt. des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebüh-ren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhe-(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte bung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestat-haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die tungsgebührenordnung) erhoben. infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprü-chen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberech-tigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach

§ 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren

Bedienstete.

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§ 26

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 13.04.1978 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

AZ: 752.031

Stand: Dezember 2009