Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.03.2021 · Friedhofssatzung: 15.03.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 440,00 Euro Als 'Grabherstellung (Sarg, normale Tiefe)' aufgeführt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben Nicht explizit unterschieden; gleiche Regelung wie Sarggrab |
| Urnenreihengrab | 100,00 Euro Als 'Grabherstellung (Erd-Urnengrab)' aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben Nicht explizit unterschieden; gleiche Regelung wie Urnengrab |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben Nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben Nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 440,00 Euro (Sarg) / 100,00 Euro (Urne) Separat als 'Grabherstellung' aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben Nicht im Text enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Markt Weiler-Simmerberg
www.weiler-simmerberg.de
Satzung
des Marktes Weiler-Simmerberg für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.03.2021
Der Markt Weiler-Simmerberg erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt Weiler-Simmerberg erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren und Sonderleistungen (§ 6)
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist, a) wer zur Traugung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Friedhofsgebührensatzung des Marktes Weiler-Simmerberg vom 15.03.2021
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§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren und Sonderleistungen (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| 1. Friedhof Weiler im Allgäu (Neuer Friedhofsbereich) Urnen-, Einzel- und Doppelgrabfelder | Gebühr für eine Grabstelle 40,00 Euro |
|---|---|
| 2. Friedhof Weiler im Allgäu (Alter Friedhofsbereich) Kinder-, Urnen-, Einzel- und Doppelgrabfelder | Gebühr für eine Grabstelle 30,00 Euro |
| 3. Friedhof Simmerberg Kinder-, Urnen-, Einzel- und Doppelgrabfelder | Gebühr für eine Grabstelle 30,00 Euro |
| 4. Urnenwandanlagen Urnennischen in Urnenwand | Gebühr für eine Doppelnische 80,00 Euro |
| 5. Urnenflur Urnengrab im Urnenflur | Gebühr für eine Grabstelle 52,00 Euro |
Friedhofsgebührensatzung des Marktes Weiler-Simmerberg vom 15.03.2021
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(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist jederzeit möglich. Hierfür wird ein Jahresbeitrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
(3) Bei mehreren Grabstellen vervielfachen sich die vorstehenden Gebühren entsprechend.
(4) Eine Rückvergütung von Grabgebühren findet bei vorzeitiger Grabaufgabe oder Auflassung des Nutzungsrechts nicht statt. Dies gilt nicht für den Fall, dass im überwiegenden öffentlichen Interesse die Auflassung vom Markt Weiler-Simmerberg verlangt wird.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Grabherstellung
| 1. | Grabherstellung (Sarg, normale Tiefe) | 440,00 Euro |
|---|---|---|
| 1.1. | Zuschlag für Arbeiten außerhalb der Regelbestattungszeit | 110,00 Euro |
| 1.2. | Zuschlag für Arbeiten bei Frostboden | 43,75 Euro |
| 2. | Zuschlag für Arbeiten bei Sarg-Übergrößen (200 x 70 cm) | 100,00 Euro |
| 3. | Grabherstellung (Tiefgrab) | 515,00 Euro |
| 3.1. | Zuschlag für Arbeiten außerhalb der Regelbestattungszeit | 128,75 Euro |
| 3.2. | Zuschlag für Arbeiten bei Frostboden | 43,75 Euro |
| 4. | Grabherstellung (Kindergrab) | 200,00 Euro |
| 4.1. | Zuschlag für Arbeiten außerhalb der Regelbestattungszeit | 50,00 Euro |
| 4.2. | Zuschlag für Arbeiten bei Frostboden | 33,75 Euro |
| 5. | Grabherstellung (Erd-Urnengrab) | 100,00 Euro |
| 5.1. | Zuschlag für Arbeiten außerhalb der Regelbestattungszeit | 27,50 Euro |
| 5.2. | Zuschlag für Arbeiten bei Frostboden | 36,25 Euro |
| 6. | Abräumung eines bewachsenen Grabes | 20,00 Euro |
(2) Urnenwandbestattung (§ 5 Abs. 2)
| 1. | Urnenwandbeisetzung mit Angehörigen | 60,00 Euro |
|---|---|---|
| 2. | Urnenwandbeisetzung ohne Angehörige | 40,00 Euro |
| 3. | Zuschlag für Arbeiten außerhalb der Regelbestattungszeit | 15,00 Euro |
Friedhofsgebührensatzung des Marktes Weiler-Simmerberg vom 15.03.2021
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(3) Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen inklusive Leichenhausbelegung in Weiler im Allgäu, Simmerberg und Ellhofen
- 1. Nutzung der Friedhofseinrichtungen (inklusive Leichenhaus) 128,00 Euro
(4) Gebühren für den Leichenhausdienst in Weiler im Allgäu und Simmerberg
- 1. Leichenhausdienst (Normalgebühr) 40,00 Euro 1.1 Zuschlag für Arbeiten außerhalb der Regelbestattungszeit 20,00 Euro
- 2. Leichenhausdienst bei Sargüberführung nach auswärts 40,00 Euro
- 3. Leichenhausdienst ohne Leichenhausbelegung 25,00 Euro
- 4. Sargträger, je Helfer 40,00 Euro
(5) Erdausgrabung von Leichen und Urnen
- 1. Normalgrab 800,00 Euro
- 2. Tiefgrab 1.000,00 Euro
- 3. Urne 150,00 Euro
- 4. Sarg-Wiederbestattung im gleichen Grab 125,00 Euro
§ 6
Sonstige Gebühren und Sonderleistungen
Der Markt Weiler-Simmerberg erhebt neben den Grabnutzungs- und Bestattungsgebühren folgende sonstige Gebühren und Sonderleistungen:
- 1. Abräumen eines Grabes mit Grabstein und Umfassung bei Ablauf der allgemeinen Ruhezeit oder vorzeitiger Grabaufgabe, pro Grabstelle 100,00 Euro
- 2. Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten auf den gemeindlichen Friedhöfen 50,00 Euro
- 3. Genehmigung von Grabdenkmälern 35,00 Euro
- 4. Verwaltungskostenersatz je Sterbefall einschließlich Nutzungsrechtverlängerung 50,00 Euro
- 5. Verwaltungskostenersatz je Sterbefall für die Leichenhausnutzung in Ellhofen 22,00 Euro
- 6. Verwaltungskostenersatz je Nutzungsrechtverlängerung 10,00 Euro
Friedhofsgebührensatzung des Marktes Weiler-Simmerberg vom 15.03.2021
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Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Ansätze enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in dieser Gebührensatzung bewerteten vergleichbaren Leistungen zu bemessen sind.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2015, zuletzt geändert durch die erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 06.11.2017, außer Kraft.
Weiler im Allgäu, 15.03.2021 Markt Weiler-Simmerberg
Tobias Paintner Erster Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung des Marktes Weiler-Simmerberg vom 15.03.2021
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