Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2019 · Friedhofssatzung: 14.12.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.357,00 € Nutzungsgebühr für Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab 12. Lebensjahr (§ 8 Abs. 1 a) |
| Sargwahlgrab | 1.900,00 € Nutzungsgebühr für einstelliges Wahlgrab (§ 9 Abs. 1 a); zweistelliges Wahlgrab: 3.800,00 € |
| Urnenreihengrab | 963,00 € Nutzungsgebühr für Urnenreihengrabstätte (§ 8 Abs. 2) |
| Urnenwahlgrab | 2.406,00 € Nutzungsgebühr für Urnenwahlgrab mit bis zu 2 Urnen (§ 9 Abs. 1 c) |
| Urnengrab anonym | 773,00 € Gebühr für Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (§ 8 Abs. 3) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 776,00 € / 314,00 € Ausheben und Schließen des Grabes (§ 6 Abs. 1); separate Gebühr zur Nutzungsgebühr (Sarg Wochentag / Urne Wochentag) |
| Trauerhalle / Halle | 199,00 € Benutzung der Leichenhalle anlässlich einer Trauerfeier (§ 5) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2015 (GVBl. S. 618) und des § 34 der Friedhofsordnung der Gemeinde Waldems vom 14.12.2018 hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom 14.12.2018 für die Friedhöfe der Gemeinde Waldems folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Waldems vom 14.12.2018 sowie für damit zusammenhängenden Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
- a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
- b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/die Leiterin dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
- c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen im Sinne von § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
- d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde Waldems gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
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§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind vier Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
Für die Benutzung der Leichenhalle anlässlich einer Trauerfeier wird eine Gebühr von 199,00 € erhoben.
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 12. Lebensjahr
- 1. in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte 776,00 €
- 2. in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte an einem Samstag 844,00 €
- b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
- 1. in einer Kindergrabstätte bis zum 6. Lebensjahr und in einer Reihengrabstätte bis zum 12. Lebensjahr 0,00 €
- 2. in einer Kindergrabstätte bis zum 6.Lebensjahr und in einer Reihengrabstätte bis zum 12 Lebensjahr an einem Samstag 0,00 €
- c) Bei der Beisetzung von Aschenresten
- 1. in einer Urnen-/Reihen-/Wahlgrabstätte 314,00 €
- 2. in einer Urnen-/Reihen-/Wahlgrabstätte 337,00 € (2) Die Bestattung von totgeboren Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und Föten erfolgt kostenlos. (3) Für die Gestellung von Leichenträgern wird je Leichenträger eine Gebühr von 125,00 € erhoben.
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§ 7 Umbettungsgebühren
Für die Umbettung einer Leiche werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben.
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihen-, Urnenreihen- und Rasengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 12. Lebensjahres 1.357,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 0,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 963,00 € (3) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen werden erhoben 773,00 € (4) Für die Überlassung einer Rasengrabstätte werden erhoben 1.081,00 €
Die Nutzungsgebühr für die Rasengrabstätte umfasst die Kosten der Rasenpflege.
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte bzw. einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 35 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für ein einstelliges Wahlgrab 1.900,00 €
b) Für ein zweistelliges Wahlgrab 3.800,00 €
c) Für ein Urnenwahlgrab (mit bis zu 2 Urnen) 2.406,00 € (2) Für die Hinzubestattung einer Urne in ein Wahl- oder Reihengrab werden je Jahr erhoben 27,00 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. einer Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei einstelligen Wahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 54,00 €
b) bei zweistelligen Wahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 108,00 €
c) bei Urnenwahlgrabstätten (mit bis zu 2 Urnen) je Jahr der Verlängerung 68,00 € (4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 10 Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Unternehmen (§ 30 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen
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a) Reihengrabstätte 432,00 €
b) Wahlgrabstätte pro Grabstelle 432,00 €
c) Urnenreihengrabstätte 283,00 €
d) Rasengrabstätte 164,00 €
e) Urnenwahlgrabstätte 283,00 €
f) Kindergrabstätte 186,00 € (2) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte. (3) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem XX.XX.2018 aufgestellt wurde (§ 33 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrabstätte 432,00 €
b) Wahlgrabstätte pro Grabstelle 432,00 €
c) Urnenreihengrabstätte 283,00 €
d) Rasengrabstätte 164,00 €
e) Urnenwahlgrabstätte 283,00 €
f) Kindergrabstätte 186,00 €
Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.
§ 11 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Waldems folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 28 a der Friedhofsordnung) werden erhoben
- 1. bei einer Rasengrabstätte 12,00 €
- 2. bei übrigen Grabstätten 25,00 € (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
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(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde Waldems veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 07.02.2014 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Waldems, den 14.12.2018
Der Gemeindevorstand
Der Gemeinde Waldems
gez. Hies, Bürgermeister
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