Sontheim an der Brenz

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)20,00 € nur für Beisetzung einer Urne in einer Urnennische (§ 5 Abs. 4)
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Sontheim (Friedhofsgebührensatzung - FGS)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Sontheim folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Sontheim erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung (§ 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung),

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) ein einfaches Familiengrab 29,00 €,

b) ein Doppel-Familiengrab 58,00 €,

c) ein Urnenerdgrab 15,00 €,

d) ein Urnengrabfach in Urnenwänden 50,00 €. (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 5, 10 oder 15 Jahre möglich (§ 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung). Hierfür wird die jeweilige Grabnutzungsgebühr anteilig erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchst. c).

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser Sontheim und Attenhausen beträgt 100,00 €. (2) Die Gebühr für die Dienstleistung während der Bestattung (Leichenfrau) beträgt 135,00 €. (3) Die Gebühr für die Benutzung des Erdcontainers beträgt 36,00 €. (4) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in einer Urnennische beträgt 20,00 €. (5) Die Kosten für die Grabherstellung, den Leichentransport und die Versorgung der Leiche sind von den Angehörigen direkt mit dem Bestattungsunternehmen abzurechnen.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts beträgt 10,00 €. (2) Die Verwaltungsgebühr beträgt je Sterbefall 30,00 €. (3) Die Gebühr für sonstige Dienstleistungen beträgt je Person und je angefangene Stunde 30,00 €.

(4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde diese Gebühren gesondert festsetzen.

§ 7### Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Bestattungswesen der Gemeinde Sontheim vom 04.09.1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.12.2001 außer Kraft.

Sontheim, 18.11.2019

Gemeinde Sontheim

Alfred Gänsdorfer

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die Satzung wurde am 19.11.2019 im Rathaus Sontheim zur öffentlichen Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 19.11.2019 angeheftet und am 02.01.2020 wieder entfernt.

Sontheim, 02.01.2020

Gemeinde Sontheim

Gänsdorfer

  1. 1. Bürgermeister