Sonnefeld

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2012 · Friedhofssatzung: 01.01.2012

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab350,00 € (bis 10. Lebensjahr), 600,00 € (ab 10. Lebensjahr) altersabhängig gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1
Sargwahlgrab900,00 € als Sondernutzungsrecht (Wahlgrab/Familiengrab) in § 4 Abs. 1 Nr. 2; je weitere Stelle +300,00 €
Urnenreihengrab300,00 € gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; fällt unter Sondernutzungsrecht/Wahlgrab
Urnengrab anonym200,00 € gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben wird vom Bestattungsinstitut berechnet (§ 5 Abs. 2); keine feste Gemeindegebühr
Trauerhalle / Halle80,00 € im Text als 'Leichenhalle' bezeichnet (§ 5 Abs. 1 Nr. 1)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren

in der Gemeinde Sonnefeld

(Friedhofsgebührensatzung – FGS)

Die Gemeinde Sonnefeld erlässt aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) – (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2010 (GVBl S. 66) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) – (BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2011 (GVBl S. 150) folgende Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren in der Gemeinde Sonnefeld (Friedhofsgebührensatzung – FGS):

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Sonnefeld erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 8 der Friedhofssatzung (FS),

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) und die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühren

(1) Es werden folgende Grabnutzungsgebühren erhoben:

  1. 1. für die Überlassung eines Reihengrabes zur Erdbestattung eines Verstorbenen
    • a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 350,00 €
    • b) ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 600,00 €

  1. 2. für den Erwerb eines Sondernutzungsrechts an einer Grabstätte (Wahlgrab, Familiengrab)
    • a) bei einer zweistelligen Grabstätte 900,00 €
    • b) bei mehrstelligen Grabstätten erhöht sich die Gebühr je Stelle um weitere 300,00 €

  1. 3. für die Überlassung eines Urnenreihengrabes 300,00 €

  1. 4. für die Überlassung eines anonymen Urnengrabes 200,00 €

  1. 5. für die Überlassung eines Urnenfaches in der Urnenwand einschließlich Öffnen und Schließen eines Urnenfaches 750,00 €

  1. 6. für die Überlassung einer Grabstätte als Urnenrasengrab 300,00 €

  1. 7. für die Beisetzung einer weiteren Urne 100,00 €

  1. 8. für die Beschriftung der Abdeckplatten für die Urnenfächer pro Zeichen 6,50 €

(2) Überschreitet bei einer beabsichtigten Beisetzung in einer der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Grabstätten die Ruhezeit die Nutzungsdauer des Sondernutzungsrechts, so wird für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen, über die Nutzungsdauer hinausgehenden Jahre eine Gebühr erhoben, die auf der Grundlage der Erstgebühr dieser Satzung nach der Zahl der erforderlichen Jahre errechnet wird. Die Nutzungsdauer des Sondernutzungsrechts wird um diese Jahre verlängert. Gleiches gilt entsprechend für die Ruhezeit einer der in Abs. 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Grabstätten.

(3) Für die Verlängerung der Nutzungsdauer an einer Grabstätte wird eine Gebühr erhoben, die sich zeitgleich aus der Gebühr nach Abs. 2 errechnet. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beträgt die maximale Verlängerungszeit zehn Jahre.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Es werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:

  1. 1. Benutzung der Leichenhalle bzw. der Friedhofskirche (ohne Rücksicht auf das Alter der verstorbenen Person) 80,00 €
  2. 2. Benutzung des Leichentransportwagens innerhalb des Friedhofsgeländes 20,00 €
  3. 3. Benutzung des Harmoniums (auf Wunsch) 20,00 €
  4. 4. Beisetzung einer Urne eines Urnenfachs nach Ablauf der Ruhefrist im Erdreich 100,00 € (2) Für die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung (FS) an das Bestattungsinstitut übertragenen Verrichtungen gelten als Bestattungsgebühren die jeweils gültigen Preise des beauftragten Bestattungsinstituts zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Genehmigung zur Umbettung

a) von Leichen beträgt 150,00 €

b) von Urnen beträgt 30,00 €. Die Gebühren für Umbettungen von Leichen und Ascheresten werden nach dem jeweiligen tatsächlichen Kostenanfall festgesetzt. (2) Für die Beseitigung einer Grabstelle wird eine Verwaltungsgebühr von 10,00 € erhoben. Die Grabentfernung wird nach durchgeführtem Ausschreibungsverfahren an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben; dessen Kosten werden dem Gebührenschuldner als Auslagen auferlegt und von der Gemeinde Sonnefeld an die Firma, welche die Grabstelle entfernt hat, weitergeleitet. (3) Folgende weitere sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Zulassung von Gewerbetreibenden durch Erteilung einer Zulassungsbescheinigung
    • a) für die einmalige Zulassung zur Aufstellung eines Grabmales 30,00 €
    • b) mit einjähriger Geltungsdauer 100,00 €
    • c) mit zweijähriger Geltungsdauer 150,00 €
  2. 2. Erlaubnis zur Aufstellung oder Änderung von Grabmalen 20,00 €
  3. 3. Umschreibung des Sondernutzungsrechts an einer Grabstätte (Wahlgrab, Familiengrab) 50,00 €

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren in der Gemeinde Sonnefeld vom 20. Oktober 2005 außer Kraft.

Sonnefeld, 22. November 2011 Gemeinde Sonnefeld

gez.

M a r r Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung wurde gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO im Amtsblatt der Gemeinde Sonnefeld, dem „Sonnefelder Wochenblatt“ Nr. 47/2011 vom 25. November 2011 amtlich bekannt gemacht.

Sonnefeld, 28.11.2011 Gemeinde Sonnefeld

M a r r Erster Bürgermeister