Schlangenbad

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 25.04.2012 (zuletzt geändert 21.09.2022) · Friedhofssatzung: 19.12.1995 (zuletzt geändert 16.09.2009)

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab948,00 € Erdreihengrab ab 5. Lebensjahr (§ 8 Abs. 1 b); bis 5. Lebensjahr: 535,00 €
Sargwahlgrab2.504,00 € Wahlgrabstätte für 30 Jahre je Grabstelle (§ 9 Abs. 1)
Urnenreihengrab475,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (§ 8 Abs. 2)
Urnenwahlgrab1.400,00 € Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabstelle (§ 9 Abs. 2)
Urnengrab anonym1.200,00 € Anonyme Grabstätte / namenloses Urnengrab inkl. 20 Jahre Pflege (§ 10 Abs. 1 a aa / b)
Baumbestattung1.600,00 € Urnenbaumreihengrab inkl. 20 Jahre Pflege (§ 10 Abs. 1 c aa); Wahlgrab: 2.000,00 €, anonym: 1.200,00 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.200,00 € / 450,00 € Separat nach § 6: Erdbestattung ab 5. Lebensjahr 1.200,00 €, Urnenbeisetzung 450,00 €
Trauerhalle / Halle250,00 € / 155,00 € Benutzung Friedhofshallen: 250,00 € (Schlangenbad, Georgenborn, Bärstadt, Wambach, Hausen v. d. Höhe), 155,00 € (Niedergladbach, Obergladbach) (§ 5 Abs. 1)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Es handelt sich hier um eine Lesefassung. In die Ursprungssatzung vom 25.04.2012 wurde die 1. Änderungssatzung vom 30.10.2019 und die 2. Änderungssatzung vom 21.09.2022 zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schlangenbad eingearbeitet.

Gebührenordnung

zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schlangenbad

Satzung(Gebührenordnung)

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Schlangenbad vom 19.12.1995, zuletzt geändert am 16.09.2009 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Person, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kindern.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren beauftragten Verpflichteter im obigen Sinner,

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wenn die Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen i. S. v. § 12 Abs. 2 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. (3) Die Gebühren für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten und Befestigungsmaterialien werden bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage fällig. (4) Bei einem Grabrechtserwerb zu Lebzeiten ist die Gebühr über die in der Friedhofsordnung vorgesehene Nutzungsdauer sofort zu entrichten. Im Falle einer Belegung ist eine Gebührennachzahlung in der Form zu tätigen, dass die in der Friedhofsordnung verankerte Mindestruhefrist gewahrt wird.

§ 4

Rechtsmittel/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen den Gebührenbescheid aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen und des Aufbewahrungsraum

(1) Für die Benutzung der Friedhofshallen werden folgende Gebühren erhoben:

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a) in den Ortsteilen Schlangenbad, Georgenborn, Bärstadt, Wambach und Hausen vor der Höhe 250,00 €

b) in den Ortsteilen Niedergladbach und Obergladbach 155,00 € (2) Für die Benutzung der Kühlzelle oder die Aufbewahrung einer Urne länger als ein Monat werden je angefangenen Tag folgende Gebühr erhoben:

a) Benutzung einer Kühlzelle 50,00 €

b) Aufbewahrung einer Urne länger als ein Monat 4,00 € (3) Für Benutzung einer mobilen Beschallungsanlage 115,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, sowie aller mit einer Bestattung einer Leiche oder Aschenurne verbundenen Tätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Erdbestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 600,00 €

b) für eine Erdbestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.200,00 €

c) für eine Urnenbeisetzung 450,00 € (2) Für die Bestattung eines tot geborenen Kindes oder die Beisetzung einer standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrucht in einer festen Umhüllung (Sargschachtel) die tatsächlichen Kosten (3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 100 % der vollen Gebühr nach Absatz 1, Buchstaben a) bis c) berechnet. (4) Für Glockenläuten wird, wenn dies durch eine/n Gemeindebedienstete/n ausgeführt wird, folgende Gebühr erhoben: 40,00 € (5) Für die Inanspruchnahme eines Sarg- oder Urnenträgers/in 40,00 €

§ 7

Ausgrabungs- und Umbettungsgebühren

Für eine Umbettung oder für das Ausgraben einer Leiche oder einer Aschenurne werden folgende Gebühren erhoben:

a) für das Umbetten einer Leiche innerhalb der Friedhöfe

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der Gemeinde Schlangenbad4.290,00 €
b)für das Umbetten einer Ascheurne innerhalb der Friedhöfe der Gemeinde Schlangenbad1.790,00 €
c)für das Ausgraben einer Leiche2.420,00 €
d)für das Ausgraben einer Aschenurne920,00 €

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Erdreihengrabstätte und Urnenreihengrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Erdreihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtung und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Erdreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 535,00 €

b) Erdreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 948,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 475,00 €

§ 9

Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren bei Erdgräbern und die Nutzung der Friedhofseinrichtung und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Grabstelle 2.504,00 €

b) Für jede weitere Grabstelle je 2.504,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtung und –anlagen werden je Grabstelle folgende Gebühren erhoben 1.400,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei Wahl- (mehrfach) Grabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 1/30 der Gebühr nach Absatz 1

b) Bei Urnenwahl- (mehrfach) Grabstätten 1/20 der Gebühr nach Absatz 2

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(4) Für den Wiedererwerb einer Wahl-(mehrfach) Grabstätte bzw. Urnenwahl-(mehrfach) Grabstätte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Bei vorzeitiger Beendigung oder Rückgabe von Nutzungsrechten erfolgt keine Gebührenrückerstattung.

§10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten für die Dauer von 20 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem gemeinschaftlichen Urnengrabfeld für Urnenbeisetzungen (inklusive 20 Jahre Pflege)

aa) Anonyme Grabstätte 1.200,00 €

bb) Teilanonyme Grabstätte 1.350,00 €

b) Für ein namenloses Urnengrab (inklusive 20 Jahre Pflege) 1.200,00€

c) Für eine Beisetzungsstelle in einem Urnenbaumgrabfeld (inklusive 20 Jahre Pflege)

aa) Urnenbaumreihengrab 1.600,00 €

bb) Urnenbaumwahlgrab 2.000,00 €

cc) Anonymes Urnenbaumgrab 1.200,00 €

d) Für eine Urnenkammer (bis zu 3 Aschenurnen) 3.000,00 €

e) Für ein Urnenrasenwahlgrab (inklusive 20 Jahre Pflege) 2.000,00 €

§ 11

Gebühren für Grabräumungen

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofverwaltung bzw. von ihr Beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten und Befestigungsmaterialien 450,00 €

b) für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten und Befestigungsmaterialien eines Kinder- oder Urnengrabes 250,00 €

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c) für die Beseitigung einer Grabeinfassung pro Grabstelle eines Erdgrabes 122,00 €

d) für die Beseitigung einer Grabeinfassung eines Kinder- oder Urnengrabes 60,00 €

e) für die Beseitigung umliegender Vegetation 60,00 €

f) für die Beseitigung eines Urnenkastens 250,00 €

§ 12

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte entsprechend der Friedhofsordnung

  1. 1. einmalig 32,00 €
  2. 2. für die Dauer von 5 Jahren 204,00 €
    • b) Für die Ausstellung eines Leichenpasses 102,00 €
    • c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen je Antrag 75,00 €
    • d) Für die Ausstellung von Urkunden über den Erwerb eines Nutzungsrechtes je Urkunde 35,00 € (2) Alle weiteren Gebühren werden nach der jeweils gültigen Verwaltungskostensatzung der Gemeinde berechnet.

§ 13

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Schlangenbad vom 30.06.2010 außer Kraft.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Schlangenbad

Michael Schlepper Bürgermeister

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