Rimbach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.05.2019 · Friedhofssatzung: 27.03.2019

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.580,-- € Reihengrab (ab 5. Lebensjahr) nach § 7 Abs. 1 a) 2
Sargwahlgrab3.330,-- € Wahlgrabstätte einstellig nach § 7 Abs. 2 a) 1 (zweistellig: 4.860,-- €, dreistellig: 6.390,-- €)
Urnenreihengrab1.600,-- € Urnenreihengrabstätte nach § 7 Abs. 1 b)
Urnenwahlgrab2.570,-- € Urnenwahlgrabstätte nach § 7 Abs. 2 b)
Urnengrab anonym1.410,-- € Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen nach § 7 Abs. 3 a) 2
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)820,-- € (Sarg ab 5 J.), 250,-- € (Urne) Separate Bestattungsgebühren für Aushebung/Schließen nach § 6
Trauerhalle / Halle230,-- € Benutzung je Trauerfeier nach § 5 a)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG

der Gemeinde Rimbach/Odenwald

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. I S. 167), der §§ 1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz v. 20. Dezember 2015 (GVBl. S 618) und des § 38 der Friedhofsordnung der Gemeinde Rimbach/Odenwald vom 27.03.2019 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 27.03.2019 für die Friedhöfe der Gemeinde Rimbach/Odenwald folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Rimbach vom 15.12.2016 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und – kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i.S.v.§ 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

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II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen

a) Benutzung der Trauerhalle je Trauerfeier230,-- €
b) Aufbewahrung eine Leiche je angefangenem Kalendertag200,-- €

§ 6 Bestattungsgebühren

Für die Aushebung und das Schließen eines Grabes

a) für die Bestattung
1. eines Verstorbenen vom 5. Lebensjahr ab820,-- €
2. eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr sowie Früh- und Fehlgeburten oder Körperteilen430,-- €
b) für die Beisetzung einer Urne250,-- €
c) für die Beisetzung einer Urne in einer Stele220,-- €

§ 7 Erwerb von Nutzungsrechten

(1) Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
a) Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren
1. Reihengrab (Verstorbene bis zur Vollendung des 5 Lebensjahres)1.880,-- €
2. Reihengrab (Verstorbene ab Vollendung des 5 Lebensjahres)2.580,-- €
b) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren1.600,-- €
(2) Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
a) Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren
1. für eine einstellige Grabstätte3.330,-- €
2. für eine zweistellige Grabstätte4.860,-- €
3. für eine dreistellige Grabstätte6.390,-- €
b) Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren2.570,-- €
c) Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte
1. bei einer einstelligen Grabstätte je Jahr der Verlängerung110,-- €
2. bei einer zweistelligen Grabstätte je Jahr der Verlängerung160,-- €
3. bei einer dreistelligen Grabstätte je Jahr der Verlängerung210,-- €
4. bei einer Urnenwahlgrabstätte je Jahr der Verlängerung100,-- €
d) Für den Wiedererwerb gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
(3) Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
a) Überlassung nachfolgender Grabstätten
1. Urnenkammer zur Aufnahme von bis zu 3 Urnen für die Dauer von 25 Jahren1.820,-- €
2. Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen1.410,-- €
3. Urnenkammer zur Aufnahme von einer Urne für die Dauer von 20 Jahren -anonym-1.340,-- €
4. Wiesengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (einschließlich Rasenpflege)1.410,-- €
b) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 a entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer werden je Jahr der Verlängerung erhoben:70,-- €
c) Für die Abdeckplatte einer Urnenkammer120,-- €
d) Für die Textschilder der WiesengrabflächeMarktpreis

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§ 8 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Sie umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde bzw. von ihr beauftragter Dritter:

a) Ausgraben einer Leiche 1.410,-- €

b) Ausgraben einer Urne 360,-- €

c) Entnehmen einer Urne aus einer Urnenkammer 260,-- €

Für das Ausheben und Schließen eines neuen Grabes auf dem Gemeindefriedhof bzw. für die Beisetzung einer Aschenurne in eine Urnenkammer des Gemeindefriedhofes werden Bestattungsgebühren erhoben.

§ 9 Gebühren für Grababräumung

(1) Räumung der Grabstätte durch Friedhofsverwaltung/ von ihr beauftragte Dritte

a) Reihengrabstätte und einstellige Wahlgrabstätte 360,-- €

b) zweistellige Wahlgrabstätte 480,-- €

c) dreistellige Wahlgrabstätte 540,-- €

d) Urnenreihengrabstätte und Urnenwahlgrabstätte 160,-- €

§ 10 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung

a) Ausstellung eines Leichenpasses 10,-- €

b) Erteilung von Genehmigungen zur Aufstellung von Grabmälern, nebst Einfriedung sowie sonstigen gewerbsmäßigen Arbeiten im Friedhof 20,-- €

c) Ausstellung einer Urkunde über den Erwerb bzw. Verlängerung eines Wahl- oder Familiengrabes 10,-- €

d) Ausstellung eines Grabnachweises 10,-- €

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 15.12.2016 außer Kraft.

Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt

Rimbach, den 28.03.2019

Gemeinde Rimbach/Odenwald -Der Gemeindevorstand-

Holger Schmitt Bürgermeister

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