Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2006 · Friedhofssatzung: 12.09.2005
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 50,00 Euro Einzelgrabstätte über 5 Jahre; bis 5 Jahre: 40,00 Euro; Doppel: 100,00 Euro |
| Sargwahlgrab | 75,00 Euro Einzelgrabstätte über 5 Jahre; bis 5 Jahre: 50,00 Euro; Doppel: 150,00 Euro |
| Urnenreihengrab | 40,00 Euro Urnengrabstätte (§ 7 d) |
| Urnenwahlgrab | 50,00 Euro Urnengrabstätte (§ 8 1 d) |
| Urnengrab anonym | 250,00 Euro Belegung Gemeinschaftsanlage je Urne (§ 8 2) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 0,00 Euro keine Gebühr, wird vom Bestattungsinstitut in Rechnung gestellt |
| Trauerhalle / Halle | 15,00 Euro Nutzung Trauerhalle (§ 5) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührenordnung zur Friedhofssatzung
der Gemeinde Reinsdorf vom 25.10.2005 (Tag der Ausfertigung)
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 wie sie sich aus:
- 1. der Fassung der Bekanntmachung der Thüringer Kommunalordnung vom 14. April 1998,
- 2. dem Dritten Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 18. Juli 2000,
- 3. Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung und zur Beratung der Gemeinden und Landkreise, zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung sowie zur Änderung des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof vom 25. Juni 2001,
- 4. Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 14. September 2001,
- 5. Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung sowie zur Änderung veterinär- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 1. März 2002 und
- 6. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2002 (so gefasst in der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003)
- 7. Artikel 6 des Thüringer Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 25. November 2004 und
- 8. Artikel 7 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes vom 10. März 2005 ergibt; der §§ 1,2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung und Bekanntmachung vom 19. 09. 2000, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24.10.2001, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thür. Wassergesetzes vom 17.12.2004, Artikel 1 und des § 34 der Friedhofssatzung der Gemeinde Reinsdorf vom 12.09.2005 (Tag der Sitzung des Gemeinderates) hat der Gemeinderat der Gemeinde Reinsdorf in der Sitzung vom 12.09.2005 die folgende
Gebührenordnung
beschlossen.
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Reinsdorf vom 12.09.2005 (Tag der Sitzung des Gemeinderates) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
1
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
- a) bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- 4. die Kinder,
- 5. die Eltern,
- 6. die Geschwister,
- 7. die Enkelkinder,
- 8. die Großeltern,
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.
- b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
- c) Wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
- 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch:
- a) der Antragsteller
- b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
- 3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
- 2. Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
- 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- 2. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
- 3. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
2
II. Gebühren
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben: 15,00 Euro.
§ 6 Bestattungsgebühren
Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden keine Gebühren erhoben. Diese Leistung wird vom Bestattungsinstitut erbracht und in Rechnung gestellt.
Gleiches gilt für Urnenbeisetzungen.
§ 7 Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten
Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren Nutzungszeit (gem. § 11 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Einzelgrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren | 40,00 Euro |
|---|---|
| b) Einzelgrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre | 50,00 Euro |
| c) Doppelgrabstätte | 100,00 Euro |
| d) Urnenreihengrabstätte | 40,00 Euro |
§ 8 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) gem. § 11 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Einzelgrabstätte eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 50,00 Euro
- b) Einzelgrabstätte eines Verstorbenen im Alter über 5 Jahren 75,00 Euro
- c) Doppelgrabstätte 150,00 Euro
- d) Urnengrabstätte 50,00 Euro
- 2. Für die Belegung, einschließlich Pflege der Gemeinschaftsanlage je Urne 250,00 Euro
§ 9 Gebühren für Verlängerung des Nutzungsrechtes
Die Höhe der Gebühren zur Verlängerung des Nutzungsrechtes richtet sich nach der Höhe der Neuerwerbsgebühren für Grabstätten (§§ 7 und 8 dieser Gebührenordnung). Sie werden anteilig pro Jahr berechnet (Mindestverlängerung ab 5 Jahre).
3
§10
Sondergebühren
Für nichtortsansässige Verstorbene erhöhen sich die Gebühren um je 50 v. H.
§ 11
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger (§§ 26 und 28 der Friedhofssatzung) werden keine Gebühren erhoben. Diese Leistung wird durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb durchgeführt oder wird selbst erbracht werden.
§ 12
Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren
| Antragsbearbeitung und Ausstellung einer Graburkunde | 6,00 Euro |
|---|---|
| Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 10,00 Euro |
| Genehmigung zur Einebnung einer Grabstätte | 10,00 Euro |
§ 13
Betriebskosten
Die Betriebskosten setzen sich zusammen aus:
Wasser- und Stromgeld, Deponiegebühren, Instandhaltungskosten für Werkzeuge und elektrische Geräte sowie Arbeitsstunden. Somit entstehen für jeden Nutzungsberechtigten für
| jährliche Gebühr | gesamte Liegezeit | |
|---|---|---|
| a) eine Doppelgrabstelle die Gebühr in Höhe von: | 12,00 Euro | 300,00 Euro |
| b) ein Einzel-, Urnen- und Kindergrab die Gebühr in Höhe von: | 6,00 Euro | 150,00 Euro |
Diese Betriebskosten werden bei der Erhebung der Bestattungskosten für die gesamte Liegezeit berechnet. Gleiches gilt für Verlängerung der Nutzungszeit.
Dieses Verfahren wird auch für die Restliegezeit angewandt.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2006 in Kraft.
Tag der Ausfertigung:
Reinsdorf, den 25.10.2005
Schmidt Bürgermeister
Siegel
4