Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.08.2017 · Friedhofssatzung: 27.07.2017
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Satzung nennt nur 'Einzelgrab' (654,00 €) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Satzung nennt nur 'Urnengrab' (462,00 €) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten keine separate Beisetzungsgebühr ausgewiesen |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Leseexemplar
Satzung der Gemeinde Pliening
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Vom 25.03.2010
in der Fassung der zweiten Änderung vom 27.07.2017
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
- a) eine Grabgebühr (§ 4)
- b) Bestattungsgebühren (§ 5)
- c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4
Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt für die Dauer der Nutzungszeit (§ 10 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungssatzung) für ein
| a) Einzelgrab | 654,00 Euro |
|---|---|
| b) Familiengrab | 1.143,00 Euro |
| c) Urnengrab | 462,00 Euro |
| d) Urnennische | 768,00 Euro |
(2) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten die Beträge in Abs. 1 entsprechend.
(3) Erstreckt sich die Ruhefrist (§ 26 Friedhofs- und Bestattungssatzung) über die Dauer der Nutzungszeit, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5
Bestattungsgebühren
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 125,00 Euro.
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt 10,00 Euro
(2) Die Gebühr für die einmalige Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführen zu dürfen, beträgt 25,00 Euro Die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof für die Dauer von fünf Jahren ausführen zu dürfen, beträgt 250,00 Euro (3) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabdenkmäles beträgt 20,00 Euro (4) Die Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen beträgt je Ausnahme 15,00 Euro (5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 14.10.2004 in Kraft.*
- Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 14.10.2004. Die Zweite Änderung vom 27.07.2017 tritt zum 01.08.2017 in Kraft.