Pfreimd

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.06.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Einzelgrab für Erwachsene' (360,00 €) bzw. 'Doppelgrab für Erwachsene' (720,00 €) gelistet
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Urnenerdgrab' (210,00 €) gelistet
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Baumbestattung480,00 € als 'einzelnen Urnenplatz in der Urnenbaumanlage' gelistet (Urnensegment: 960,00 €)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)230,00 € (Sarg) / 45,00 € (Urne) Grabarbeiten nach § 5 Abs. 2; zzgl. Friedhofwärterdienste (60,00 €) und Träger (120,00 €)
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht im Text aufgeführt; stattdessen 'Leichenhaus' (100,00 €) gelistet

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

STADT PFREIMD

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

der Stadt Pfreimd vom 03.06.2024

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Pfreimd folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 Friedhofssatzung,

b) im Falle einer Verlängerung der Grabnutzungsrechte nach § 10 der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen besteht die Möglichkeit, das weitere Nutzungsrecht auf Antrag auf ein Drittel oder auf zwei Drittel der vorgesehenen regulären Nutzungsdauer zu beschränken. In diesem Fall werden nur die anteiligen Nutzungsgebühren erhoben.

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt Tag genau. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

STADT PFREIMD

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr für den Stadt- und Kirchenfriedhof in Pfreimd beträgt:

a) Einzelgrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahrfür 10 Jahre120,00 €
b) Einzelgrab für Erwachsenefür 15 Jahre360,00 €
c) Doppelgrab für Erwachsenefür 15 Jahre720,00 €
d) Urnenerdgrabfür 12 Jahre210,00 €
e) Urnenkammerfür 12 Jahre504,00 €
f) Grabstelle mit Grabkammerfür 12 Jahre288,00 €
g) im Bereich der Urnenbaumanlage:
- für ein Urnensegment (bestehend aus zwei Urnenplätzen)für 12 Jahre960,00 €
- für einen einzelnen Urnenplatz in der hierfür vorgesehenen Urnen- baumanlagefür 12 Jahre480,00 €
h) Urnengrabanlage:für 12 Jahre960,00 €

(2) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts nach § 3 Abs. 1 b) ist möglich. Hierfür wird nach § 4 Abs. 1 dieser Friedhofsgebührensatzung die anteilige Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 c). (3)Zusätzliche zu den unter Absatz 1 genannten Gebühren sind beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts die Kosten für die von der Stadt errichteten Fundamente zu erstatten. Die Kosten hierfür betragen bei Einzel- und Doppelgrabstätten 255,00 €, bei der Urnengrabanlage 100,00 €. (4) Für Grabkammern mit bodengleicher Einfassung werden zusätzlich zu den unter Absatz 1 genannten Gebühren beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts Kosten in Höhe von 2.350,00 € erhoben. (5) Bei Anlegung von Grüften wird ein Zuschlag von 50 v. H. der festgesetzten Grabgebühr erhoben.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für Friedhofwärterdienste (Aufbahrungsraum reinigen, Kerzen anzünden und löschen, Auf- und Zuschließen des Aufbewahrungsraumes, Betreuung der Hinterbliebenen bei Aussegnung und Beerdigung, Leitung der Beerdigung, Tätigkeiten bei der Aufbahrung, Kranztransport vom Aussegnungsraum zum Grab, Glocken läuten am Friedhof zur Aussegnung und Beerdigung) beträgt

60,00 €

(2) Für Grabarbeiten (Öffnen und Schließen der Grabstätte einschl. Kompressoreinsatz)

  • Sargbestattung von Erwachsenen (Erdbestattung) 230,00 €
  • Kindersarg bis 1,20 m Länge (Erdbestattung) 100,00 €
  • Kindersarg bis 1,60 m Länge (Erdbestattung) 130,00 €

STADT PFREIMD

- Sargbestattung in einer Grabkammer150,00 €
- Urnenbestattung (Erdbestattung)45,00 €
- Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer25,00 €
- Urnenbeisetzung im Urnenbaum75,00 €
- Zuschlag für Vertiefung der Grabstelle65,00 €
- Benutzung eines Erdcontainers60,00 €
- Abtransport von überschüssigem Erdaushub pauschal30,00 €
(3) Träger bei Beerdigung und Einsenken des Sarges (4 Träger)120,00 €
(4) Für die Benutzung des Leichenhauses (in Pfreimd und in Hohentreswitz)100,00 €
(5) Für die Benutzung der Kühlvitrine – pro Tag15,00 €

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Friedhofs- und Verwaltungsgebühr beträgt 20,00 €. (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. (3) Für die Erlaubnis auf die Errichtung einer Gruft, wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben. (4) Für die Genehmigung auf Erteilung einer Erlaubnis zur Umbettung, vor Ablauf der Ruhefrist, wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 15.06.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.12.2022 außer Kraft.

Pfreimd, 03.06.2024

Tischler Erster Bürgermeister