Namborn

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 04.11.2021 · Friedhofssatzung: 04.11.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab546,00 € Grabnutzungsgebühr für Reihengrab (über 7 Jahre); Bestattungsgebühr (Aushub/Herrichtung) gesondert 620,00 €
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten
Urnenreihengrab546,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnengrab im Reihengrabfeld
Urnenwahlgrab297,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnengrab im Urnengrabfeld (Wahlgrab)
Urnengrab anonym220,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnengrab im Urnengemeinschaftsgrabfeld
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)334,00 € Friedhofsunterhaltungsgebühr für jede Beisetzung; Aushub/Herrichtung gesondert nach Grabart
Trauerhalle / Halle106,00 € Nutzung Trauerraum bei Urnenaussegnung; bei Sargbeisetzung bis 3 Tage in Leichenhalle-Pauschale (318,00 €) enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Neunte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und Friedhofshallen in der Gemeinde Namborn vom 15. März 1989 (09. Änderungssatzung)

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15.01.1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 08./09. Dezember 2020 (Amtsblatt I S. 1341) in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 08/09. Dezember 2020 (Amtsblatt I S. 1341), hat der Gemeinderat der Gemeinde Namborn in seiner Sitzung am 04.11.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und Friedhofshallen in der Gemeinde Namborn vom 15. März 1989 (Friedhofsgebührensatzung), zuletzt geändert durch achte Änderungssatzung vom 08.05.2014, beschlossen:

Der § 5 erhält folgende Fassung:

I.

**§ 5

Gebührentarif**

lfd. Nr.BezeichnungBetrag
1.Grabnutzungsgebühren (Überlassung bzw. Kauf der Fläche/Kammer)
a) Reihengrab (über 7 Jahre)546,00 Euro
b) Kindergrab (unter 7 Jahre)318,00 Euro
c) Urnengrab (im Reihengrabfeld)546,00 Euro
d) Urnengrab (im Urnengrabfeld)297,00 Euro
e) Urnengrab (im Urnengemeinschaftsgrabfeld)220,00 Euro
f) Urnendoppelgrab (im Urnengrabfeld)594,00 Euro
g) Urnenwandkammer880,00 Euro
h) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei Doppelgrabstellen/Urnenkammern beträgt die Gebühr pro Jahr42,00 Euro
2.Friedhofsunterhaltungsgebühren (u.a. Unterhaltung Wege, Rückschnittmaßnahmen, Anpflanzungen, Abfallentsorgung ...)
für jede Beisetzung334,00 Euro
3.Bestattungsgebühren (Aushub bzw. Herrichtung der Grabstelle)
a) Reihengrab (über 7 Jahre)620,00 Euro
b) Kindergrab (unter 7 Jahre)233,00 Euro
c) Urnengrab (im Reihengrabfeld)233,00 Euro
d) Urnengrab (im Urnengrabfeld)233,00 Euro
e) Urnengrab (im Urnengemeinschaftsgrabfeld)233,00 Euro
f) Urnendoppelgrab (im Urnengrabfeld)
erste Grabstelle233,00 Euro
zweite Grabstelle233,00 Euro
g) Urnendoppelgrab (im Familiengrabfeld)
zweite Grabstelle233,00 Euro
h) Doppelgrab (Familiengrab)
zweite Grabstelle676,00 Euro

4. Herstellung eines Betonbandes zur

Befestigung der Randsteine

bei Rasengräbern

122,00 Euro

5. Trittplatten-Verlegung

a) Reihengrab(über 7 Jahre)106,00 Euro
b) Kindergrab(unter 7 Jahre)53,00 Euro
c) Urnengrab(im Reihengrabfeld)106,00 Euro
d) Urnengrab(im Urnengrabfeld)53,00 Euro
e) Urnendoppelgrab(im Urnengrabfeld)53,00 Euro

6. Beschriftung und Anbringung einer Namens-

tafel auf der Stele im Urnengemeinschaftsgrabfeld

105,00 Euro

7. Benutzung der Leichenhalle

a) für die Zellenbenutzung bzw. die Aufbewahrung des Sarges
- bis 3 Tage pauschal (106,-- € für den Trauerraum zur Durchführung der Trauerfeierlichkeiten sind inkl.)318,00 Euro
- für jeden weiteren angefangenen Tag27,00 Euro
b) für den Trauerraum zur Durchführung der Trauerfeierlichkeiten bei Ausseg- nungen von Urnen106,00 Euro

8. Vorzeitiges Entfernen von Grabstellen

Bis zum Ablauf der Ruhefrist beträgt das zu entrichtende Pflegegeld pro Jahr

53,00 Euro

9. Ausgrabungen und Umbettungen

1. Ausgrabungen von Verstorbenen aus

a) Reihengrab(über 7 Jahre)678,00 Euro
b) Kindergrab(unter 7 Jahre)318,00 Euro
c) Urnengrab(im Reihengrabfeld)318,00 Euro
d) Urnengrab(im Urnengrabfeld)318,00 Euro
e) Urnendoppelgrab(im Urnengrabfeld) je Urne318,00 Euro
f) Urnendoppelgrab(im Familiengrabfeld) je Urne318,00 Euro
g) Doppelgrab(Familiengrab) je Leiche678,00 Euro

2. Umbettungen (Ausgrabung und Wiederbeisetzung

auf einem gemeindeeigenen Friedhof der Gemeinde Namborn von Verstorbenen aus

a) Reihengrab(über 7 Jahre)1.622,00 Euro
b) Kindergrab(unter 7 Jahre)922,00 Euro
c) Urnengrab(im Reihengrabfeld)922,00 Euro
d) Urnengrab(im Urnengrabfeld)922,00 Euro

e) Urnendoppelgräbern (im Urnengrabfeld) je Urne922,00 Euro
f) Urnendoppelgräbern (im Familiengrabfeld) je Urne922,00 Euro
g) Doppelgräbern (Familiengrab) je Leiche1.622,00 Euro

10. Beisetzung außerhalb der Dienstzeit

pro Mann und Stunde25 Euro

II.

Dieser Nachtrag tritt am Tage nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

Namborn, den 30.11.2021

(Sascha Hilpüsch) Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

der Gemeinde Namborn

Gemäß §§ 12 und 22 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Oktober 2003 (Amtsblatt 2004 S. 594) in Verbindung mit § 8 des Gesetzes Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 05. November 2003, in Kraft getreten am 01. Januar 2004 - wird aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates vom 12.05.2005, zuletzt geändert durch III. Nachtrag vom 04.11.2021, folgende Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

============

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Geltungsbereich § 2 - Bestattungsbezirke

Abschnitt II - Ordnungsvorschriften

§ 3 - Öffnungszeiten § 4 - Verhalten auf den Friedhöfen § 5 - Gewerbliche Arbeiten

Abschnitt III - Bestattungsvorschriften

§ 6 - Bestattungstermine § 7 - Beschaffenheit von Särgen § 8 - Gräber und Ruhezeit § 9 - Umbettungen und Ausgrabungen

Abschnitt IV - Grabstätten

§ 10 - Allgemeines § 11 - Reihengrabstätten § 12 - Wahlgräber § 13 - Urnengrabstätten § 14 - Rasengrabstätten

Abschnitt V - Gestaltung von Grabstätten

§ 15 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeiten § 16 - Richtlinien für Grabmale § 17 - Standsicherheit der Grabmäler § 18 - Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 19 - Entfernung von Grabstätten

Abschnitt VI - Leichenhallen

§ 20 - Benutzung der Leichenhallen

Abschnitt VII - Schlussvorschriften

§ 21 - Haftung § 22 - Gebühren § 23 - Zwangsmaßnahmen § 24 - Rechtsmittel § 25 - Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für nachstehende im Eigentum der Gemeinde Namborn stehende und verwaltete Friedhöfe:

Friedhöfe im Gemeindebezirk Namborn – “Im Kreuzfeld” und “Heisterberg” sowie die Friedhöfe der Gemeindebezirke Baltersweiler, Eisweiler, Furschweiler, Gehweiler, Hirstein, Hofeld-Mauschbach und Roschberg.

§ 2 Bestattungsbezirke

(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk 1Namborn/Heisterberg
b) Bestattungsbezirk 2Baltersweiler
c) Bestattungsbezirk 3Eisweiler/Pinsweiler
d) Bestattungsbezirk 4Furschweiler
e) Bestattungsbezirk 5Gehweiler
f) Bestattungsbezirk 6Hirstein
g) Bestattungsbezirk 7Hofeld-Mauschbach
h) Bestattungsbezirk 8Roschberg

(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof bzw. auf einem der Friedhöfe des Bestattungsbezirkes beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Namborner Wohnsitz (§7 Abs. 1 und §§ 9 und 11 BGB) hatten, sofern nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Bestattungsbezirkes besteht. Ausnahmen von der vorstehenden Regel sind aus besonderem Grund möglich. Über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung entscheidet die Gemeinde.

(3) Zur Bestattung auswärts wohnhaft gewesener Personen bedarf es der Genehmigung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ortsvorsteher. Ausgenommen hiervon sind verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnerinnen/Gemeindeeinwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der von der Gemeinde festgesetzten Zeit für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeit wird an den Eingängen bekannt gegeben.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen. Die von der Gemeinde erlassenen besonderen Vorschriften sind zu beachten. Den Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Innerhalb der Friedhöfe ist insbesondere nicht gestattet:

a) das Lärmen und Spielen;

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Genehmigung der Gemeinde erteilt ist. Kinderwagen und Rollstühle sind ausgenommen;

c) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;

d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;

e) gewerbsmäßig zu fotografieren;

f) Druckschriften zu verteilen;

g) Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) den Friedhof und seine Einrichtungen sowie Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;

j) Wasser zu anderen als zu Zwecken der Grabpflege zu entnehmen.

§ 5

Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern oder sonstigen berufsmäßig vorgebildeten, dem Friedhofsgewerbe zugehörenden Personen ausgeführt werden, die von der Gemeinde zugelassen sind. Die Zulassung ist gebührenpflichtig.

(2) Gewerbetreibende und deren Beauftragte, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen oder Anlass zu Beanstandungen geben, kann die gewerbsmäßige Ausführung von Arbeiten auf dem Friedhof vorübergehend oder auch dauernd untersagt werden.

(3) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausführung ihres Berufes das Befahren der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Für Schäden an Wegen oder Anlagen haftet der Fahrzeughalter. Bei Tau- oder Regenwetter kann der Bürgermeister das Befahren der Wege untersagen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6

Bestattungstermine

Alle Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles bei der Gemeinde anzumelden. Die Bestattung erfolgt nur, wenn die diesbezügliche Sterbeurkunde oder Sterbebescheinigung bzw. bei Urnenbeisetzungen auch die Bescheinigung über die Einäscherung vorliegt. Die Gemeinde setzt im Einvernehmen mit den für die Bestattung sorgepflichtigen Personen den Zeitpunkt für die Beisetzung fest. Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 10 Tage nach Eintritt des Todes zu bestatten. Aschen von Verstorbenen sind spätestens 3 Monate nach der Einäscherung beizusetzen. Im übrigen gilt das hierfür erlassene Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen vom 22.01.2021 (Bestattungsgesetz – BestattG)

§ 7

Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung sowie für Sarggestecke und Kränze. Als Bekleidung der Verstorbenen ist ein leicht vergängliches Material zu wählen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

§ 8

Gräber und Ruhezeit

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Sie müssen so tief sein, dass der Zwischenraum von der Oberkante des Sarges bis zur Erdoberfläche (ohne Hügel) mindestens 0,90 m beträgt; bei Urnengräbern muss der Zwischenraum von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche (ohne Hügel) mindestens 0,50 m betragen.

(2) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für die Friedhöfe in den Ortsteilen Furschweiler, Gehweiler, Hirstein, Hofeld-Mauschbach, Namborn und Roschberg 25 Jahre.

Für die Friedhöfe der Ortsteile Eisweiler und Heisterberg wird die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung auf 30 Jahre festgesetzt.

Für den Friedhof im Ortsteil Baltersweiler beträgt die Ruhefrist für den oberen Bereich 25 Jahre, für den unteren Bereich 30 Jahre. Zur Darstellung der Friedhofsbereiche im Ortsteil Baltersweiler ist ein Auszug aus dem Friedhofsbelegungsplan beigefügt.

Bei Aschen und bei Gräbern von Verstorbenen im Alter bis zu 7 Jahren beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist sind die alsdann noch vorhandenen und als solche erkennbare Leichenreste bzw. Aschenreste/Urnen in einer Gemeinschaftsgrabstelle beizusetzen.

§ 9

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Daher bedürfen Umbettungen von Leichen und Urnen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Umbettung von einer Reihengrabstätte in eine andere ist nicht zulässig. (2) Alle Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt. Sie bestimmt auch den Zeitpunkt der Umbettung. Die Kosten hierfür haben die Antragsteller zu tragen. (3) Leichen, Leichenteile und Asche zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Namborn. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden (Nutzungsrechte). (2) Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt § 6a des BestattG. (3) Die Gräber werden angelegt als:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnenwände

f) Urnengemeinschaftsgrabstätten

g) Rasengrabstätten (4) Aus dem Nutzungsrecht für alle bestehenden Grabstätten ergibt sich auch gleichzeitig die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten (siehe § 18)

§ 11

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstellen für Sargbestattungen, welche entsprechend dem Belegungsplan der Reihenfolge nach belegt werden (Ausnahmen siehe § 15 Abs. 5). Sie werden erst im Todesfalle und nur für eine Nutzungszeit vergeben, welche der Dauer der Ruhefrist (§ 8, Ziffer 2) entspricht. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 7. Lebensjahr

(3) In jedem Reihengrab darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind in einer Grabstelle zu bestatten.

(4) In einem Reihengrab, das noch nicht länger als 10 bzw. 15 Jahre belegt ist, kann mit Genehmigung der Gemeinde eine Urne beigesetzt werden. In diesem Fall findet der Gebührentarif gemäß § 5 Nr. 1 d und Nr. 3 c der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Namborn Anwendung.

(5) Die Gräber haben folgende Maße:

a) Reihengrab für Verstorbene bis zu 7 Jahren: Länge (fertiges Grab): 1,20 m Breite (fertiges Grab): 0,50 m Abstand von Grab zu Grab: 0,50 m (= Trittplatte)

b) Reihengrab für Verstorbene über 7 Jahre: Länge (fertiges Grab): 2,00 m Breite (fertiges Grab): 0,80 m Abstand von Grab zu Grab: 0,50 m (= Trittplatte)

(6) Über die Wiederbelegung von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhefrist entscheidet der Gemeinderat.

§ 12

Wahlgräber

Wahlgräber sind Reihengräber im gestaltungsfreien Teil des Friedhofes. In diesem Teil des Friedhofes sind nur Reihengräber zulässig. Die Größe der Gräber richtet sich nach § 11 Abs. 5 dieser Satzung.

§ 13

Urnengrabstätten

(1) Es werden eingerichtet:

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Urnenwände

d) Urnengemeinschaftsgrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten werden nur als Einzelgräber und ebenfalls erst im Todesfalle abgegeben. Die Beisetzung der Aschenkapseln erfolgt der Reihe nach auf dem eigens hierfür ausgewiesenen Gräberfeld ohne Gestaltungsrichtlinien. Es ist nur unterirdische Beisetzung gestattet (s. § 8 Ziffer 1).

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstellen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können max. zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Größe der Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten:

Länge:0,80 m
Breite:0,60 m
Abstand:0,25 m

(5) In einer Urnenwand werden geschlossene Kammern als Grabstätten für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt. In einer Kammer dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei der Zweitbelegung einer Urnenkammer verlängert sich die Ruhefrist um die Jahre, die die/der Erstverstorbene bereits bestattet ist. Für diese Verlängerung ist die in der Friedhofsgebührensatzung in § 5 Nr. 1 g) festgelegte Gebühr zu zahlen. Nach Ablauf der Ruhefrist ist ein Wiedererwerb der Urnenkammer nicht mehr möglich.

An den Urnenwänden sind Halterungen für Blumen, Blumenvasen, Kerzen und dergleichen nicht zugelassen. Das Ablegen von Grabschmuck auf dem Vorplatz der Urnenwand ist grundsätzlich nicht erlaubt; Ausnahme hier ist nur der Tag der Bestattung. Nicht zugelassene Gegenstände werden von der Gemeinde entfernt. Entschädigungen hierfür erfolgen nicht.

Des Weiteren ist innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beisetzung (3 Monate) die Verschlussplatte der Urnenwand ordnungsgemäß zu beschriften (aufgesetzte oder eingravierte Schriften).

(6) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Namborn (außer Heisterberg) wird ein Gräberfeld (Rasenfläche) für Urnengemeinschaftsgrabstätten angelegt und von der Gemeinde zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe gepflegt bzw. unterhalten. Die Bestattung der Urnen erfolgt der Reihe nach innerhalb der hierfür vorgesehenen Fläche. Die einzelnen Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. In Bereich dieser Fläche erfolgt zudem die Aufstellung von Stelen, bei denen auf Wunsch Tafeln mit den Namen der Verstorbenen angebracht werden können. Die Beschriftung der Namenstafeln erfolgt einheitlich und ist nicht frei wählbar. Sowohl die Beschaffung als auch das Anbringen der Namenstafeln wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Für das Abstellen von Grabschmuck auf den Flächen bzw. an den Stelen gelten die gleichen Regelungen wie bei den Urnenwänden (§ 13 Ziff. 5).

(7) Im Hinblick auf die die Beschaffenheit von Urnen wird auf den § 7 Ziff. 1 der Friedhofssatzung verwiesen.

(8) Die Ruhefrist richtet sich nach § 8 Ziff. 2 dieser Satzung. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 14

Rasengrabstätten

(1) Über den Erwerb von den Rechten zur Belegung und die Pflege einer Rasengrabstätte auf dem Friedhof der Gemeinde Namborn werden besondere Richtlinien erlassen.

(2) In den Richtlinien über den Erwerb an den Rechten zur Belegung und die Pflege einer Rasengrabstätte ist auch die Kostenfestlegung für die Grabpflege enthalten.

Dem Gemeinderat der Gemeinde Namborn ist es vorbehalten, Änderungen der Richtlinien, insbesondere auch der Kostenfestlegung, vorzunehmen.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 können Rechte an einer Rasengrabstätte bereits vor dem Ableben erworben werden. Der Erwerber muss das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(4) In einem Rasengrab, das noch nicht länger als 10 bzw. 15 Jahre belegt ist, kann mit Genehmigung der Gemeinde eine Urne beigesetzt werden. In diesem Fall findet der Gebührentarif gemäß § 5 Nr. 1 d und Nr. 3 c der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Namborn Anwendung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 15

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeiten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist.

(2) Die Friedhöfe der Gemeinde werden grundsätzlich unterteilt in Grabfelder mit und ohne Gestaltungsrichtlinien. Hiervon ausgenommen sind die Friedhöfe Baltersweiler, Eisweiler und Gehweiler. Auf diesen Friedhöfen ist Mischbelegung (Reihen- und Wahlgräber) vorhanden.

(3) Es besteht für die Nutzungsberechtigten die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Von den Nutzungsberechtigten ist eine schriftliche Erklärung über das Wahlrecht abzugeben.

(4) Die Unterteilung der Friedhöfe in Grabfelder mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften erfolgt nach den beigefügten Belegungsplänen, die Bestandteile dieser Satzung sind. Die Grabmale in den Feldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in Ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. §§ 16 und 18, Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung.

(5) Den Nutzungsberechtigten von Urnengrabstätten, die sich den Gestaltungsrichtlinien unterordnen möchten und somit keine Grabstelle im sogenannten „Urnenfeld“ erwerben wollen, kann ein übliches Reihengrab im Teil mit Gestaltungsrichtlinien des Belegungsplanes überlassen werden.

§ 16

Richtlinien für Grabmale

(1) Jedes Grabmal auf den Feldern mit Gestaltungsrichtlinien muss entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen.

(2) Als Werkstoffe sind für Grabsteine zugelassen: Natursteine aller Art, Holz, Schmiedeeisen und Bronze – jeweils in werkgerechter und sachgemäßer Ausführung.

(3) Nicht zugelassen sind:

a) Ölfarbenanstrich auf Holz- und Steingrabmalen,

b) Inschriften, die der Würde dieses Ortes nicht entsprechen,

c) eiserne Gedenkzeichen, die vernickelt, verchromt oder eloxiert sind,

d) Politische Abzeichen.

(4) Folgende aufdringliche Bearbeitungsweisen und Werkstoffe sind ausgeschlossen: Farbanstriche auf Grabsteinen, Blech, Kunststoff und dgl.

(5) Holzgrabmale dürfen nur naturlasiert oder naturlackiert sein, die Ausnahme besteht für Kindergrabmale, diese sind auch in weißer Farbe zulässig.

Höchstmaße der Grabmäler:

Bei Reihengräbern für Erwachsene sowie für Kinder können nur aufrechte Grabmale verwandt werden. Die maximale Höhe für Reihen- und Kindergräber beträgt 1,00 m, die Mindeststärke 0,15 m. Das Maßverhältnis soll mindestens 1:2 für Breite zur Höhe sein.

§ 17

Standsicherheit der Grabmäler

(1) Die Grabmäler sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die sichere Aufstellung der Grabmäler obliegt den Aufstellern und den Nutzungsberechtigten.

(2) Die ausführenden Handwerker und neben diesen die Nutzungsberechtigten sind der Gemeinde gegenüber für jeden Schaden haftbar, der durch ihr Verschulden infolge Umfallens der Grabmäler oder einzelner Teile verursacht wird.

(3) Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen und trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß wiederhergestellt werden, kann die Gemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen lassen.

(4) Die Aufstellung eines Grabmales oder Grabzeichens ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist durch den nachweisbar Verfügungsberechtigten, gegebenenfalls auch über den zugelassenen Grabmalhersteller, mindestens 3 Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der Gemeinde zu beantragen. Dem Antrag ist der Grabmalentwurf -doppelt- mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10, mit Angabe des Materials, der Art der Bearbeitung, insbesondere auch die Schrift- und Schriftenbearbeitung beizufügen.

Vor der Aufstellung ist der genehmigte Entwurf der Gemeinde vorzulegen. Die Aufstellung darf nicht erfolgen, wenn die Ausführung dem genehmigten Entwurf nicht entspricht. Ohne Genehmigung erstellte oder veränderte und den Bestimmungen dieser Satzung nicht entsprechende Grabmäler können nach vorheriger befristeter Ankündigung auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt werden.

(5) Die erstmalige Aufstellung vorläufiger Grabzeichen aus Holz bedarf keiner Genehmigung; sie müssen mit der Würde des Friedhofs vereinbar und dürfen nicht höher als 1,00 m sein.

(6) Auf jeder Grabstelle darf nur ein Grabmal errichtet werden. Die Anbringung der Firmenbezeichnung am Grabmal ist unzulässig.

§ 18

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Die Gräber müssen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beisetzung angelegt und gärtnerisch gestaltet sein. Als angemessen ist ½ Jahr nach der Beisetzung anzusehen. Wird eine Grabstätte nicht innerhalb dieser Frist den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte bei angemessener Fristsetzung unter Androhung der Ersatzleistung zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 2 Monate befristete Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Gemeinde die Grabstätte abräumen, einebnen und begrünen lassen. Die abgeräumten Grabaufbauten gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

(2) Die Gräber grenzen unmittelbar aneinander. Zwischen den einzelnen Gräbern zu verlegende Trittplatten können durch die Gemeinde geliefert und verlegt werden. Einfriedungen der Gräber mittels Einzeleinfassungen oder niedrigen Heckenpflanzen sind nicht zugelassen.

(3) Zur Bepflanzung sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber oder Grünanlagen nicht stören. Pflanzen sollen die Höhe von 50 cm nicht überschreiten. Die Grabbeete der Reihen- und Familiengräber müssen bündig mit den sie umgebenden Wegen bzw. Platten angelegt sein. Den Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume oder Sträucher kann die Gemeinde anordnen oder selber durchführen.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen und auf dem dafür vorgesehenen Abraumplatz abzulegen.

(5) Unpassende Gefäße (Blechdosen, Flaschen u.a.) zur Aufnahme von Schnittblumen sind nicht gestattet. Sie können ohne vorherige Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten entfernt werden. Ruhebänke neben den Grabstellen oder in der Nähe dürfen nicht aufgestellt werden. Es ist Sache der Gemeinde, für Ruheplätze zu sorgen.

(6) Zur Unterhaltung der Gräber durch die Nutzungsberechtigten gehört auch die Sauberhaltung der vor und zwischen den Gräbern liegenden Gehflächen, sofern diese nicht zu den befestigten Hauptwegen gehören.

§ 19

Abräumung der Grabstätten

(1) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Urnenwahlgrabstätten werden von der Gemeinde durch öffentlichen Aufruf

a) die Gräber oder Grabreihen für eine weitere Belegung geschlossen;

b) die Nutzungsberechtigten zur Räumung der Gräber aufgefordert.

Den Angehörigen wird für die Beseitigung der auf den Gräbern befindlichen Anlagen und Anpflanzungen eine Frist von drei Monaten gewährt. Nach Ablauf dieser Frist wird die Räumung von der Gemeinde durchgeführt. In diesem Falle gehen die Anlagen und Anpflanzungen auf den Gräbern in das Eigentum der Gemeinde über. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Die Gemeinde wird die Kosten der Räumung und ordnungsgemäßen Beseitigung der auf den Gräbern befindlichen Anlagen und Anpflanzungen den Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen.

(2) Maximal 5 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit dürfen Grabstellen in Ausnahmefällen und mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden (Grabsteine einschl. Betonfundament, Platten, Einfassungen, Anpflanzungen). In diesem Fall ist von den Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit ein jährliches Pflegegeld zu entrichten; die Friedhofsgebührensatzung findet entsprechend Anwendung.

VI. Leichenhallen

§ 20

Benutzung der Leichenhallen

(1) Alle Verstorbenen, die auf einem Friedhof der Gemeinde Namborn bestattet werden, sind in einer Leichenhalle der Gemeinde aufzubahren. Falls auf dem zuständigen Friedhof sich keine Leichenhalle befindet, sind die Leichen in eine Halle des anderen Gemeindebezirks zu bringen.

(2) Leichen dürfen grundsätzlich nicht öffentlich ausgestellt werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Leichen bei Vorhandensein geeigneter Kühleinrichtungen bis zu 72 Stunden nach Eintritt des Todes öffentlich ausgestellt werden, wenn dies gegenüber der Ortspolizeibehörde angezeigt wird. Geeignete Kühlanlagen sind nur in den Leichenhallen Namborn und Hofeld-Mauschbach vorhanden. Bei Bestattungsfeierlichkeiten dürfen Särge nicht geöffnet werden.

(3) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Leichen dürfen während der von der Gemeinde festgesetzten Zeit und nur bei Vorlage der Sterbeurkunde eingeliefert werden. Ausnahmen sind zulässig bei Unglücksfällen, bei Fundleichen und bei begründeten Ausnahmen, wie z.B. Todesfall am Wochenende. Urnen werden von den Trägern der Feuerbestattungsanlage zum vorgesehenen Bestattungsplatz übersandt. Die Urne kann bis zum Tage der Beisetzung auch durch den Bestatter verwahrt werden.

(4) Leichen Verstorbener, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit erkrankt waren, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder bei Verdacht auf eine solche Erkrankung, müssen sofort in verschlossenen Särgen in die Leichenhallen gebracht und verschlossen aufgestellt werden. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde geöffnet werden. Diese hört zuvor das Gesundheitsamt.

(5) Die Trauerfeier kann sowohl in der Friedhofshalle als auch auf dem Vorplatz im Freien abgehalten werden.

VII. Schlussvorschriften

§ 21

Haftung

Die Gemeinde Namborn haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 22

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Namborn verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 23

Zwangsmaßnahmen

Für die Durchsetzung von Verwaltungsakten aufgrund dieser Satzung finden die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.01.1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 24

Rechtsbehelf

Gegen die aufgrund dieser Satzung ergehenden Anordnungen, Verfügungen oder versagenden Bescheide (Verwaltungsakte) stehen dem Betroffenen der Rechtsbehelf nach der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGo- vom 19.03.1991, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verwaltungsvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 21.

Dezember 2004, BGBl. I. S. 3599) in Verbindung mit dem ersten Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004, BGBl. S. 2198 in Verbindung mit dem Saarländischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) vom 05.07.1960, Amtsbl. S. 558, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.1997, Amtsbl. S. 258, und vom 16.10.1997, Amtsbl. S. 1130, in der Berichtigung vom 11. Februar 1998, Amtsbl. S. 195, in der zur Zeit gültigen Fassung zu.

§ 25 Inkrafttreten

Die Friedhofssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Namborn vom 06.12.1979 und die hierzu erlassenen Nachträge I. bis VIII. außer Kraft.

Namborn, den 12.05.2005

Bürgermeister

Genehmigungsvermerke:

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat mit Schreiben vom 21.04.2005 die vom Gemeinderat beschlossene Friedhofssatzung genehmigt.

Die Nachträge I. und II. vom 05.12.2008 sind in o. a. Friedhofssatzung eingearbeitet; in Kraft getreten am 10.01.2009.

Der III. Nachtrag vom 04.11.2021 ist in die o. a. Friedhofssatzung eingearbeitet, in Kraft getreten am 08.01.2022.