Müncheberg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2021 · Friedhofssatzung: 01.04.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab815,00 € Erdreihengrabstätte (Nr. 1.1.2)
Sargwahlgrab1.200,00 € Einzelgrabstätte Wahlgrab (Nr. 1.2.1); Doppelgrabstätte: 1.700,00 €
Urnenreihengrab660,00 € Urnenreihengrabstätte (Nr. 1.1.3)
Urnenwahlgrab1.035,00 € Urnengrabstätte bis zu 4 Urnen in einer Grabstelle (Wahlgrab, Nr. 1.2.3)
Urnengrab anonym510,00 € Urne im anonymen Gräberfeld (Nr. 1.3)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten Bestattung/Beisetzung ist gemäß § 3 Leistungsbestandteile in der Grabstättengebühr enthalten
Trauerhalle / Halle80,00 € Benutzung der Feierhalle pro Nutzung (80,00 € für OT Müncheberg/Jahnsfelde/Trebnitz, 60,00 € für OT Hoppegarten/Hermersdorf)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadt Müncheberg Forschungsstadt

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Müncheberg

Präambel

Grundlage für den Erlass der Satzung bilden die §§ 3 und 28 Abs. 2 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007, zuletzt geändert durch den Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBL. I/19 (Nr. 38)) und die §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBL. I/04 (Nr. 08)), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2019 (GVBL. I/19 (Nr. 36)) und des § 28 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) der Stadt Müncheberg vom 01.04.2021.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und ohne jede Diskriminierungsabsicht wird in der vorliegenden Satzung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch keine Benachteiligung des weiblichen oder diversen Geschlechts, sondern soll im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein. Damit soll vermieden werden, dass Texte durch vielfache Wiederholungen der weiblichen, männlichen und diversen Bezeichnungen unangemessen verlängert und verkompliziert werden.

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Müncheberg beschließt am 01.04.2021 folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Müncheberg und Ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Anlage 1 dieser Satzung erhoben. (2) Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet ist derjenige der:

a) gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung/Beisetzung zu veranlassen,

b) den Antrag auf Nutzung, Verlängerung der Grabstätten/Grabstellen oder Einrichtungen gestellt hat,

c) den Auftrag zur Erbringung einer Leistung gestellt hat,

1

d) den Antrag auf Verwaltungstätigkeit stellt.

2

(3) Erfolgt eine Inanspruchnahme auf Antrag oder im Interesse mehrerer Personen, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 2

Entstehen und Entrichtung der Gebühren, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Stadt Müncheberg erhebt für

  • die Nutzung und Verlängerung der Grabstätte/ Grabstelle,
  • ihrer Einrichtungen,
  • der Antragsbearbeitung (als Verwaltungsgebühren),
  • für Dienstleistungen

Gebühren. (2) Wird ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte vorzeitig vom Berechtigten aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung bereits entrichteter Gebühren. (3) Die Heranziehung zu den Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 3

Leistungsbestandteile der Gebühren

Folgende Leistungsbestandteile sind in den Gebühren enthalten

(1) Bei den Grabstätten mit Nutzungsrechten:

  • Bereitstellung der Grabstätte für die Bestattung/ Beisetzung,
  • Nutzung der Grabstätte für die Ruhe- bzw. Nutzungszeit,
  • Beratung-, und Ausfertigung des Nutzungsnachweises,
  • Änderung des Nutzungsrechts,
  • jährliche Überprüfung der Standfestigkeit der Grabmale,
  • Pflege und Unterhaltung der Wege, Zäune und Ausstattungselemente, wie z. B. Hecken, Totholzentfernung, Fällung von Bäumen und Bepflanzung außerhalb der Grabflächen,
  • Unterhaltung der Wasserleitsysteme,
  • Wasserverbrauch,
  • Abfallberäumung- und Entsorgung,
  • Verwaltungsaufwand.

(2) Bei den Grabstellen in Gemeinschaftsanlagen:

  • Pflege und Unterhaltung der Gemeinschaftsanlagen,
  • Unterhaltung der Wasserleitsysteme,
  • Wasserverbrauch,
  • Abfallberäumung- und Entsorgung,
  • Verwaltungsaufwand.

3

(3) Bei der Nutzung der Trauerhalle:

○ Bereitstellung, Reinigung und Vorhalten der Trauerhalle, ○ Nutzung des Inventars für die Zeit der Trauerfeier, ○ Heizung und Beleuchtung, ○ Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in und an der Halle, ○ Abfallberäumung- und Entsorgung, ○ Verwaltungsaufwand, ○ Benutzung der Friedhofseinrichtung (Toilette) nur im OT Müncheberg – Waldfriedhof.

(4) Sofern die der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Leistungen der Stadt Müncheberg zukünftig einer Steuerpflicht unterliegen, verstehen sich die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren exklusiver Umsatzsteuer.

§ 4

Stundung und Erlass

Die Gebühren können im begründeten Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5

Datenerhebung, Datenverarbeitung

(1) Rechtsgrundlage zur Verarbeitungstätigkeit personenbezogener Daten bildet das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) i. V. m. der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen (Friedhofssatzung) der Stadt Müncheberg. (2) Die Stadt Müncheberg ist berechtigt, von den Gebührenpflichtigen oder deren Beauftragten personenbezogene Daten zum Zwecke der

  1. 1. Überwachung der Friedhöfe und der Einhaltung der Friedhofssatzung
  2. 2. Allgemeine Antragsbearbeitung der Friedhofsverwaltung (z. B. Bescheid Erstellung von Gebühren, Urkundenerstellung zum Nutzungsrecht, Genehmigung zur Errichtung von Grabanlagen, Bereitstellung von Grabstellen, Zustimmungserlaubnis für Gewerbetreibende)
  3. 3. Bereitstellen von Lageplan und Daten der zu bestattenden Person
  4. 4. Bereitstellung, Reinigung und Kontrolle der Einrichtungen und Anlagen
  5. 5. Datenübermittlung ans Finanzwesen für kassenrelevante Buchungen zu verlangen. (3) Zu den in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten zählen
  6. 1. der Vorname, der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum sowie Geburtsort des Antragstellers
  7. 2. Bestattungsrelevante Daten (z. B. Grabstelle bzw.-stätte, Namen des Bestattungsunternehmens, Beisetzungs- bzw. Bestattungstermin,

4

Beisetzungsort)

5

  1. 3. Bankverbindung des Gebührenpflichtigen oder des Beauftragten sowie der Gegenstand und die Höhe der Gebühr. (4) Die Stadt Müncheberg ist berechtigt, die in Absatz 3 bezeichneten personenbezogenen Daten zu den in Absatz 2 genannten Zwecken zu verarbeiten.

§ 6

Übergangsregelung

Für die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung bereits erworbenen Nutzungsrechte, werden die bestehenden separaten Bewirtschaftungskosten weiter erhoben.

§ 7

Inkrafttreten/ Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Müncheberg für die Ortsteile Hermersdorf, Hoppegarten, Jahnsfelde, Trebnitz und Müncheberg vom 01.11.2006, in Kraft getreten am 01.01.2007, außer Kraft.

Müncheberg, den 06.04.2021

Dr. Uta Barkusky Bürgermeisterin

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit mache ich die Satzung der Stadt Müncheberg über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.04.2021 bekannt.

Müncheberg, den 06.04.2021

Dr. Uta Barkusky Bürgermeisterin

6

Stadt Müncheberg Forschungsstadt

Gebührenverzeichnis

Anlage 1

Zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Müncheberg für die Ortsteile Hoppegarten, Hermersdorf, Jahnsfelde, Trebnitz und Müncheberg

Nr.Art des ErwerbsGebühr
1.Erwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten
1.1.Reihengrab (Nutzungsrecht 20 Jahre)
1.1.1.Grabstätte für Kinder bis zu 5 Jahren650,00 €
1.1.2.Erdreihengrabstätte815,00 €
1.1.3.Urnenreihengrabstätte660,00 €
1.2.Wahlgrab (Nutzungsrecht 25 Jahre)
1.2.1.Einzelgrabstätte1.200,00 €
1.2.2.Doppelgrabstätte1.700,00 €
1.2.3.Urnengrabstätte bis zu 4 Urnen in einer Grabstelle1.035,00 €
1.3.Urne im anonymen Gräberfeld510,00 €
1.4.Urne in der Urnengemeinschaftsgrabanlage mit Namensgebung625,00 €
1.5.Sonderwahlgräber
Die Gebühr richtet sich nach der in Anspruch genommenen Fläche im Verhältnis zu einer Einzelwahlgrabstätte
2.Benutzungsgebühr
2.1.Benutzung der Feierhalle pro Nutzung für den OT Müncheberg, Jahnsfelde, Trebnitz80,00 €
Benutzung der Feierhalle pro Nutzung für die OT Hoppegarten, Hermersdorf60,00 €
3.Grabmale
3.1.Genehmigung zur Aufstellung oder Änderung eines Grabmals, Einfassungen sowie Abdeckplatten50,00 €
4.Erstellen eines Urnenanforderungsscheines30,00 €
5.Umbettungen
5.1.Hier werden die tatsächlichen Kosten dem Antragsteller in Rechnung gestellt.
6.Verlängerung des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten um 1 Jahr
6.1.Die Gebühr beträgt 1/25 je Jahr.
7.Ausnahmegenehmigungen15,00 €

Stadt Müncheberg, Rathausstraße 1, 15374 Müncheberg

www.stadt-muencheberg.de