Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 14.12.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 970,00 € Reihengrabstätte, Einzel (1.1.2) |
| Sargwahlgrab | 970,00 € Wahlgrabstätte, Einzel (1.2.2) |
| Urnenreihengrab | 880,00 € Urnenreihengrabstätte (1.1.3) |
| Urnenwahlgrab | 880,00 € Urnenwahlgrabstätte (1.2.8) |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; nur Gemeinschaftsgrabstätten mit Kennzeichnung sind im Tarif gelistet. |
| Baumbestattung | 2.130,00 € Urnengrabstätte Baum mit Kennzeichnung – Gemeinschaftsgrabstätte (1.3.3) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 150,00 € / 300,00 € / 1.002,00 € Separate Bestattungsgebühren unter 1.4: 150,00 € (Herstellung Urnengrabstätte), 300,00 € (Ausbettung Urne), 1.002,00 € (Herstellung Erdgrabstätte Sarg). Sargausbettung wird direkt beim Auftragnehmer abgerechnet. |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben Nicht vorhanden; stattdessen Friedhofskapelle (1.5.1/1.5.2) gelistet. |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsgebührensatzung
Gebührensatzung zur
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
der Stadt Moringen
Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2 b, 58 Abs. 1 Nr. 5 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.03.2022 (Nds. GVBl. S. 191), der §§ 1, 2, 4, 5 und 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetztes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. S. 700) in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 117) und geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134), sowie des § 37 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Moringen vom 14.12.2023 zuletzt geändert durch den I. Nachtrag am 14.12.2023 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Moringen beschlossen:
§ 1
##### Gebührenpflicht und Maßstab der Gebühren
(2) Für die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen der im Eigentum der Stadt stehenden oder von ihr unterhaltenen Friedhöfe (s. § 1 der Friedhofssatzung) sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif erhoben.
(2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
##### Gebührenschuldner*innen
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
b) wer die Gebührenschuld der Stadt Moringen gegenüber übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet;
c) mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
a) wer die Benutzung der Friedhöfe und ihren Einrichtungen beantragt oder veranlasst hat;
b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat;
c) wer die Gebührenschuld der Stadt Moringen gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet;
d) wem nach § 8 Abs. 3 BestattG die Bestattungspflicht obliegt;
e) mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner.
- 2 -
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung;
b) bei Benutzungsgebühren nach Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihren Einrichtungen
c) bei Grabstellengebühren bereits mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der Verlängerung der Grabstätte
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung von dem Gebührenschuldner zu zahlen.
(3) Die Grabstellengebühren werden innerhalb eines Monats nach Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes fällig. Die übrigen Benutzungsgebühren werden vier Wochen nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
(4) Die Stadt Moringen kann eine Vorauszahlung auf die Gebührenschuld oder eine Sicherheitsleistung bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Moringen vom 15.12.2022 außer Kraft.
Moringen, 14.12.2023
Stadt Moringen
gez. Müller-Otte Bürgermeisterin
Der I. Nachtrag tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Gebührentarif
Zu § 1 der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Moringen mit Wirkung ab 01.01.2024 bis 31.12.2026
| 1.1 | Reihengrabstätten: Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren erworben. Die Gebühr beinhaltet für den angegebenen Zeitraum den Erwerb des Nutzungsrechtes sowie damit verbundene anteilige Kosten der Friedhofsverwaltung,- Unterhaltung, Wasserver- und Abfallentsorgung. | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.1.1 | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 920,00 € |
| 1.1.2 | Reihengrabstätte, Einzel | 970,00 € |
| 1.1.3 | Urnenreihengrabstätte | 880,00 € |
| 1.2 | Wahlgrabstätten: Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren erworben. Die Gebühr beinhaltet für den angegebenen Zeitraum den Erwerb des Nutzungsrechtes sowie damit verbundene anteilige Kosten der Friedhofsverwaltung,- Unterhaltung, Wasserver- und Abfallentsorgung. | |
| 1.2.1 | Wahlgrabstätte, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 920,00 € |
| 1.2.1.1 | Die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach 1.2.1 beträgt | 37,00 € |
| 1.2.2 | Wahlgrabstätte, Einzel | 970,00 € |
| 1.2.2.1 | Die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach 1.2.2 beträgt | 39,00 € |
| 1.2.3 | Wahlgrabstätte, Doppel | 1.110,00 € |
| 1.2.3.1 | Die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach 1.2.3 beträgt | 44,00 € |
| 1.2.4 | Wahlgrabstätten dreistellig | 1.220,00 € |
| 1.2.4.1 | Die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach 1.2.4 beträgt | 49,00 € |
| 1.2.5 | Wahlgrabstätten vierstellig | 1.360,00 € |
| 1.2.5.1 | Die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach 1.2.5 beträgt | 55,00 € |
| 1.2.6 | Wahlgrabstätten fünfstellig | 1.470,00 € |
| 1.2.6.1 | Die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach 1.2.6 beträgt | 59,00 € |
| 1.2.7 | Wahlgrabstätten sechsstellig | 1.570,00 € |
| 1.2.7.1 | Die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach 1.2.7 beträgt | 63,00 € |
| 1.2.8 | Urnenwahlgrabstätte | 880,00 € |
| 1.2.8.1 | Die Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr nach 1.2.8 beträgt | 35,00 € |
| 1.3 | Gemeinschaftsgrabstellen: Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 25 Jahren erworben. Die Gebühr beinhaltet für den angegebenen Zeitraum den Erwerb des Nutzungsrechtes sowie damit verbundene anteilige Kosten der Friedhofsverwaltung,- Unterhaltung, Wasserver- und Abfallentsorgung. | |
| 1.3.1 | Urnengrabstätte mit Kennzeichnung – Gemeinschaftsgrabstätte - | 1.540,00 € |
| 1.3.2 | Urnengrabstätte mit Kennzeichnung – Gemeinschaftsgrabstätte – Oldenrode und Thüdinghausen – (zzgl. Grabplatte nach 1.7.11) | 1.660,00 € |
| 1.3.3 | Urnengrabstätte Baum mit Kennzeichnung – Gemeinschaftsgrabstätte -(zzgl. Grabplakette nach 1.7.10) | 2.130,00 € |
| 1.3.4 | Erdgrabstätte mit Kennzeichnung - Gemeinschaftsgrabstätte - | 1.830,00 € |
| 1.4 | Bestattungsgebühren: | |
| 1.4.1 | Herstellung einer Kinderreihengrabstätte f. Verstorbene b. z. vollendeten 5. Lebensjahr | 902,00 € |
| 1.4.2 | Herstellung einer Erdgrabstätte für die Beisetzung eines Sarges | 1.002,00 € |
| 1.4.3 | Herstellung einer Urnengrabstätte für die Beisetzung einer Urne | 150,00 € |
| 1.4.4 | Ausbettung von Urnen | 300,00 € |
| Ausbettung von Särgen: Die durch Ausbettung entstehenden Kosten hat der/die Antragsteller*in der Stadt Moringen oder ggf. dem ausführenden Unternehmen (Auftragnehmer) direkt zu erstatten. Der/die Antragsteller*in hat zudem die anfallenden Verwaltungsgebühren für den Vorgang zu tragen. | ||
| 1.4.5 | Entfernen des Grabhügels auf Erdgrabstätten mit Kennzeichnung – Gemeinschaftsgrabstätte - | 200,00 € |
| 1.5 | Benutzung der Friedhofskapelle incl. Nutzung der mobilen Lautsprecheranlage: | |
| 1.5.1 | Benutzung der Friedhofskapelle in Moringen (90 min.) | 195,00 € |
| 1.5.2 | Benutzung der Friedhofskapellen in den Ortsteilen Lutterbeck, Thüdinghausen und Oldenrode (90 min.) | 180,00 € |
| 1.5.3 | Benutzung der Friedhofskapelle zur Aufbewahrung (Kühlung) in Moringen je Tag | 84,00 € |
- 2 -
| 1.6 | Grabräumung je Stelle (wird beim Erwerb des Nutzungsrechtes fällig): | |
|---|---|---|
| 1.6.1 | Urnengrab | 163,00 € |
| 1.6.2 | Erdgrab | 326,00 € |
| 1.6.3 | Grabplatte/Plakette bei Gemeinschaftsgrabstätten | 41,00 € |
| 1.7 | Verwaltungsgebühren: | |
| 1.7.1 | Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales (auch stehend) / Grabeinfassung | 111,00 € |
| 1.7.2 | Überprüfung der Standsicherheit für stehende Grabmale (auch bei Verlängerung des Nutzungsrechtes) je Jahr | 1,00 € |
| 1.7.3 | Reservierung von Wahlgrabstätten je Jahr | 74,00 € |
| 1.7.4 | Zulassung von Gewerbetreibenden und Aushändigung der Berechtigungskarte | 74,00 € |
| 1.7.5 | Genehmigung für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche oder Urne | 443,00 € |
| 1.7.6 | Gebühr für Urnenversand zzgl. Auslagen | 37,00 € |
| 1.7.7 | Adressermittlung einfach (bis 2 Einwohnermeldeämter) | 18,50 € |
| 1.7.8 | Adressermittlung aufwendig (mehr als 2 Einwohnermeldeämter) | 37,00 € |
| 1.7.9 | Anschreiben zur Aufforderung zum Befestigen des Grabmals | 18,50 € |
| 1.7.10 | Erwerb einer Grabplakette für Urnengemeinschaftsgrabstätte Baum (Die Kosten für die Plakette sind nicht in den Grabnutzungsgebühren enthalten und vom/von der Antragsteller*in zu tragen). | 279,00 € |
| 1.7.11 | Erwerb einer Grabplatte für Urnengemeinschaftsgrabstätten in Oldenrode und Thüdinghausen (Die Kosten für die Grabplatte sind nicht in den Grabnutzungsgebühren enthalten und vom/von der Antragsteller*in zu tragen). | 139,00 € |
| 1.7.12 | Sonstige Verwaltungsleistungen je angefangene 15 Minuten | 18,50 € |