Metten

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01. Dezember 2009 · Friedhofssatzung: 25. November 2009

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab15,00 € pro Jahr Grabgebühr für Reihen- oder Einzelgrabplatz mit Fundament nach § 2 Abs. 1 a)
Sargwahlgrab15,00 € bis 40,00 € pro Jahr Grabgebühr für Wahlgrabstätte (Familiengrab) nach § 2 Abs. 2 a), je nach Größe und Einfassung
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Urnengräber in Kleingrabstätten' (30,00 €/Jahr) oder Urnennischen genannt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten
Baumbestattung20,00 € pro Jahr als 'Urnenerdbestattung unter Bäumen' nach § 2 Abs. 2 c)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)765,00 € (Sarg), 255,00 € (Urne Erdgrab), 185,00 € (Urne Nische) Bestattungsgebühren nach § 3 (Öffnen/Schließen inkl. Anfahrt/Abfuhr)
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührensatzung

zur Satzung über die Bestattungseinrichtungen des Marktes Metten vom 25. November 2009

Arbeitsfassung; Stand 23.04.2026

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

§ 1 Bemessungsgrundlage

§ 2 Grabgebühren

§ 3 Bestattungsgebühren, Umbettungsgebühren

§ 4 Leichenhausgebühren

§ 5 Genehmigungsgebühren für Grabdenkmäler

§ 6 Fälligkeit der Gebühren

§ 7 Inkrafttreten

Gebührensatzung zur Satzung über die

Bestattungseinrichtungen des Marktes Metten

Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) erlässt der Markt Metten folgende

Satzung:

§ 1

Bemessungsgrundlage

  1. 1. Der Markt Metten erhebt für die Inanspruchnahme seiner Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen im Friedhof Metten Gebühren.

  1. 2. Als Gebühren werden erhoben:
    • a) Grabgebühren
    • b) Bestattungsgebühren
    • c) Überführungsgebühren
    • d) sonstige Gebühren

  1. 3. Gebührenpflichtig ist, wer
    • a) zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
    • b) den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
    • c) den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat.
    • d) das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 2

Grabgebühren

  1. 1. Die Gebühr beträgt für die Nutzung eines
    • a) Reihen- oder Einzelgrabplatzes mit Fundament 15,00 € pro Jahr.
    • b) Kindergrabplatzes mit Fundament 5,00 € pro Jahr.

  1. 2. a) Die Gebühr beträgt für das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte (Familiengrab) bei

einer Grabstelle mit Fundament ohne Einfassung 15,00 € pro Jahr. zwei Grabstellen mit Fundament ohne Einfassung 30,00 € pro Jahr. zwei Grabstellen mit Fundament und Einfassung 40,00 € pro Jahr.

b) Die Gebühr beträgt im „amerikanischen“ Friedhofsteil und für „Wiesengräber“ für die Nutzung

einer Grabstelle mit Fundament 38,00 € pro Jahr.

c) Die Gebühr beträgt im Friedhofsbereich „Urnenerdbestattung unter Bäumen für die

Nutzung einer Grabstelle 20,00 € pro Jahr.

d) Die Gebühr beträgt für den Bereich der „Urnengräber in Kleingrabstätten“ für die

Nutzung einer Grabstelle 30,00 € pro Jahr.

  1. 3. Die Gebühr beträgt für die Nutzung

a) der Urnennischen Nr. 1 bis 72 (erbaut 1986) 20,50 € pro Jahr.

b) der Urnennischen Nr. 73 bis 108 (erbaut 2002) 34,50 € pro Jahr.

c) der Urnennischen Nr. 109 bis 204 (erbaut 2009) 30,00 € pro Jahr.

  1. 4. a) Für den Erwerb einer Steinplatte vor den Urnennischen beträgt die Gebühr 58,00 €

b) Wird die Ruhefrist für eine Urnennische nicht mehr verlängert und hat der Markt Metten für die weitere Aufbewahrung des Inhalts einer Urne zu sorgen, so ist für die Urnennischen Nr. 1 bis 204 eine Gebühr in Höhe von 3,00 € je Urne zu entrichten.

  1. 5. Für vorzeitig vergebene Grabstellen nach § 13 der Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen des Marktes Metten (Friedhofssatzung) fallen Gebühren nach den Absätzen 1 bis 4 an.

§ 3

Bestattungsgebühren; Umbettungsgebühren

##### Sargbestattung

Öffnen und Schließen eines Erdgrabes inkl. Anfahrt, Abfuhr überschüssiges Erdmaterial

bis zu einer Tiefe von 1,80 m765 €
bis zu einer Tiefe von 0,40 m (Kindersarg)415 €
bis zu einer Tiefe von 0,80 m (Kindersarg)465 €
bis zu einer Tiefe von 1,00 m590 €

(Kindersarg)

zusätzlich bei Tieferlegung (bis zu einer Tiefe von 2,20 m)

90 €

Urnenbestattung

Öffnen und Schließen eines Urnengrabes inkl. Anfahrt,

Abfuhr überschüssiges Erdmaterial

255 €

Bestattung in der Urnennische inkl. Anfahrt

185 €

Sonstiges

Pumpeneinsatz bei Wassereinbruch

50 €

Fundament- / Kompressorarbeiten

90 €

Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung beträgt

Sarg (inkl. Gebeinesarg)

1.657 €

Urnengrab:

406 €

Urnenwand:

192 €

§ 4

Leichenhausgebühren

  1. 1. Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je Bestattungsfall 76,00 €.

  1. 2. Im Falle von Leichenöffnungen werden folgende Gebühren erhoben:

  • a) für die Benutzung des Sektionsraumes im Leichenhaus 15,00 €
  • b) für den Leichenwärter (Gehilfe pro Stunde) 10,00 €
  • c) für sonstige Dienstleistungen je Person und angefangener Stunde 10,00 €
  • d) für die Beheizung des Sektionsraumes 5,00 €

  1. 3. Die nach den Absätzen 1 bis 2 erhobenen Gebühren werden durch die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung fällig.

§ 5

Genehmigungsgebühren für Grabdenkmäler

Die Genehmigungs- oder Änderungsgebühr für ein Grabdenkmal nach § 18 der Satzung über die Bestattungseinrichtungen beträgt für

  • a) eine Wahlgrabstätte (Familiengrab) 15,00 €.
  • b) ein Reihen- und Einzelgrab 10,00 €.

§ 5a

Sonstige Friedhofsgebühren

Für die Entfernung nicht gestatteter Bepflanzungen bzw. nicht gestatteten Grabschmucks nach § 21 der Satzung über die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen des Marktes Metten (Friedhofssatzung) fällt eine Gebührenpauschale in Höhe von 100,00 € an. Gebührenpflichtiger ist der Nutzungsberechtigte.

§ 6

Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 7

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01. Dezember 2009 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 14. August 2000, geändert durch die Satzungen vom 19.04.2001 und vom 09.04.2003, außer Kraft.

Metten, den 25. November 2009

Markt Metten

gez. Radlmaier Erster Bürgermeister