Maxdorf

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2020 · Friedhofssatzung: 22.06.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab0,00 € unentgeltlich laut Anlage Ziff. 1
Sargwahlgrab500,00 € Einzelgrab (Wahlgrab einstellig) lt. Ziff. 2.11; Doppelgrab 800,00 € lt. Ziff. 2.12
Urnenreihengrab0,00 € unentgeltlich laut Anlage Ziff. 1
Urnenwahlgrab300,00 € Urnengrab lt. Ziff. 2.14
Urnengrab anonym250,00 € anonyme Urnenerdgrabstätte lt. Ziff. 2.4
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)350,00 € (Sarg), 100,00 € (Urne) Ausheben und Verfüllen lt. Ziff. 4.11 und 4.13; separate Bestattungsgebühren
Trauerhalle / Halle300,00 € Benutzung der Friedhofshalle/Aussegnungshalle lt. Ziff. 3.1

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde

Maxdorf vom 22.06.2020

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines... § 2 Gebührenschuldner ... § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ... § 4 Inkrafttreten ... Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ... I. Reihengrabstätten ... II. Gemischte Grabstätten... III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ... IV. Ausheben und Schließen der Gräber... V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ... V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ... VI. Benutzung der Leichenhalle ...

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.07.2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.08.2013 außer Kraft.

Maxdorf, 22.06.2020

Baumann Ortsbürgermeister

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„Anlage zur Friedhofgebührensatzung der Ortsgemeinde Maxdorf

  1. 1. Reihengräber, Kindergräber, Ehrengräber

Reihengräber und Kindergräber werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt; das gleiche gilt für Ehrengräber, über die der Ortsgemeinderat beschlossen hat.

  1. 2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

2.1 Verleihung des Nutzungsrechtes an

2.11einem Einzelgrab (Wahlgrab einstellig)500,00 €
2.111einem Einzelgrab unter Rasen500,00 €
zzgl. Pflegekosten
2.12einem Doppelgrab (Wahlgrab mehrstellig)800,00 €
2.13jede weitere Beilegung in einem Wahlgrab500,00 €
2.14einem Urnengrab300,00 €
2.141einem Urnengrab unter Rasen300,00 €
zzgl. Pflegekosten

2.2 Verlängerung und Wiederverleihung des Nutzungsrechtes

2.21 Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Bestattung je Jahr 1/25 der Gebühr nach Ziff. 2.11 - 2.141.

2.22 Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit Gebühr wie nach Ziff. 2.11 - 2.141. Bei Verlängerung um 5 oder 25 Jahre je Jahr 1/25igstel der Gebühr nach Ziff. 2.11 – 2.141.

2.3 Beilegung einer weiteren Leiche oder Urne

2.31im Einzelgrab (Wahlgrab einstellig)500,00 €
2.32im Doppelgrab (Wahlgrab mehrstellig)500,00 €
2.33einer Urne im Einzel-, Doppel oder Urnengrabe300,00 €

2.4 Überlassung einer anonymen Urnenerdgrabstätte 250,00 €

2.5 Pflegekosten

2.51Einzelgrab unter Rasen (Erstbelegung für 25 Jahre) jährlich40,00 €
2.52Urnengrab unter Rasen (Erstbelegung für 25 Jahre) jährlich20,00 €

  1. 3. Benutzungsgebühren

3.1Benutzung der Friedhofshalle (eingeschlossen sind: Benutzung der Aussegnungshalle, der Leichenzelle, der Musikanlage, der Heizung und des Harmoniums)300,00 €
3.2Benutzung des Sezierraumes86,50 €
3.3Benutzung des Transportsarges86,50 €
3.4Kühlung und Aufbewahrung pauschal100,00 €

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4. Bestattungsgebühren

4.1 Anfertigung der Gräber

4.11Ausheben und Verfüllen eines Einfachgrabes350,00 €
4.12Ausheben und Verfüllen eines Tiefgrabes450,00 €
4.13Ausheben und Verfüllen eines Urnengrabes100,00 €
4.14Ausheben und Verfüllen eines Kindergrabes100,00 €

4.2 Umbettung, nachträgliche Tieferlegung

4.21Umbettung450,00 €
4.22nachträgliche Tieferlegung (zusätzlich zur Gebühr unter 4.11)100,00 €

4.3 sonstige Gebühren und Zuschläge

4.31Trägerlohn je Person35,00 €

5. Ersatz von Aufwendungen

Soweit die Friedhofgebührensatzung für die Benutzung der Einrichtungen oder für Leistungen der Gemeinde im Friedhofs- und Bestattungswesen keine Gebührensätze enthält, sind der Gemeinde die entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

Dem von der Gemeinde beauftragten Unternehmen für die Durchführung von Grabarbeiten und Stellung des Personals, hat der Gebührenschuldner die entstehenden Kosten, sowie die berechnete Mehrwertsteuer direkt dem Unternehmen zu zahlen.

6. Verwaltungsgebühren

6.1Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Entfernung (vor Ablauf der Ruhefrist) von Grabmälern, Grabtafeln, Grababdeckungen und Einfassungen)25,00 €
6.2Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten35,00 €
6.3Ausstellung oder Umschreibung der Graburkunde10,00 €
6.4Kosten für einmaliges öffnen und schließen der Leichenhalle durch das vertraglich gebundene Bestattungsunternehmen60,00 €