Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2020 · Friedhofssatzung: 22.06.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 0,00 € unentgeltlich laut Anlage Ziff. 1 |
| Sargwahlgrab | 500,00 € Einzelgrab (Wahlgrab einstellig) lt. Ziff. 2.11; Doppelgrab 800,00 € lt. Ziff. 2.12 |
| Urnenreihengrab | 0,00 € unentgeltlich laut Anlage Ziff. 1 |
| Urnenwahlgrab | 300,00 € Urnengrab lt. Ziff. 2.14 |
| Urnengrab anonym | 250,00 € anonyme Urnenerdgrabstätte lt. Ziff. 2.4 |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 350,00 € (Sarg), 100,00 € (Urne) Ausheben und Verfüllen lt. Ziff. 4.11 und 4.13; separate Bestattungsgebühren |
| Trauerhalle / Halle | 300,00 € Benutzung der Friedhofshalle/Aussegnungshalle lt. Ziff. 3.1 |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde
Maxdorf vom 22.06.2020
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines... § 2 Gebührenschuldner ... § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ... § 4 Inkrafttreten ... Anlage zur Friedhofsgebührensatzung ... I. Reihengrabstätten ... II. Gemischte Grabstätten... III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ... IV. Ausheben und Schließen der Gräber... V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ... V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen ... VI. Benutzung der Leichenhalle ...
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
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(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.07.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.08.2013 außer Kraft.
Maxdorf, 22.06.2020
Baumann Ortsbürgermeister
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„Anlage zur Friedhofgebührensatzung der Ortsgemeinde Maxdorf
- 1. Reihengräber, Kindergräber, Ehrengräber
Reihengräber und Kindergräber werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt; das gleiche gilt für Ehrengräber, über die der Ortsgemeinderat beschlossen hat.
- 2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern
2.1 Verleihung des Nutzungsrechtes an
| 2.11 | einem Einzelgrab (Wahlgrab einstellig) | 500,00 € |
|---|---|---|
| 2.111 | einem Einzelgrab unter Rasen | 500,00 € |
| zzgl. Pflegekosten | ||
| 2.12 | einem Doppelgrab (Wahlgrab mehrstellig) | 800,00 € |
| 2.13 | jede weitere Beilegung in einem Wahlgrab | 500,00 € |
| 2.14 | einem Urnengrab | 300,00 € |
| 2.141 | einem Urnengrab unter Rasen | 300,00 € |
| zzgl. Pflegekosten |
2.2 Verlängerung und Wiederverleihung des Nutzungsrechtes
2.21 Verlängerung des Nutzungsrechts bei späterer Bestattung je Jahr 1/25 der Gebühr nach Ziff. 2.11 - 2.141.
2.22 Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit Gebühr wie nach Ziff. 2.11 - 2.141. Bei Verlängerung um 5 oder 25 Jahre je Jahr 1/25igstel der Gebühr nach Ziff. 2.11 – 2.141.
2.3 Beilegung einer weiteren Leiche oder Urne
| 2.31 | im Einzelgrab (Wahlgrab einstellig) | 500,00 € |
|---|---|---|
| 2.32 | im Doppelgrab (Wahlgrab mehrstellig) | 500,00 € |
| 2.33 | einer Urne im Einzel-, Doppel oder Urnengrabe | 300,00 € |
2.4 Überlassung einer anonymen Urnenerdgrabstätte 250,00 €
2.5 Pflegekosten
| 2.51 | Einzelgrab unter Rasen (Erstbelegung für 25 Jahre) jährlich | 40,00 € |
|---|---|---|
| 2.52 | Urnengrab unter Rasen (Erstbelegung für 25 Jahre) jährlich | 20,00 € |
- 3. Benutzungsgebühren
| 3.1 | Benutzung der Friedhofshalle (eingeschlossen sind: Benutzung der Aussegnungshalle, der Leichenzelle, der Musikanlage, der Heizung und des Harmoniums) | 300,00 € |
|---|---|---|
| 3.2 | Benutzung des Sezierraumes | 86,50 € |
| 3.3 | Benutzung des Transportsarges | 86,50 € |
| 3.4 | Kühlung und Aufbewahrung pauschal | 100,00 € |
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4. Bestattungsgebühren
4.1 Anfertigung der Gräber
| 4.11 | Ausheben und Verfüllen eines Einfachgrabes | 350,00 € |
|---|---|---|
| 4.12 | Ausheben und Verfüllen eines Tiefgrabes | 450,00 € |
| 4.13 | Ausheben und Verfüllen eines Urnengrabes | 100,00 € |
| 4.14 | Ausheben und Verfüllen eines Kindergrabes | 100,00 € |
4.2 Umbettung, nachträgliche Tieferlegung
| 4.21 | Umbettung | 450,00 € |
|---|---|---|
| 4.22 | nachträgliche Tieferlegung (zusätzlich zur Gebühr unter 4.11) | 100,00 € |
4.3 sonstige Gebühren und Zuschläge
| 4.31 | Trägerlohn je Person | 35,00 € |
|---|
5. Ersatz von Aufwendungen
Soweit die Friedhofgebührensatzung für die Benutzung der Einrichtungen oder für Leistungen der Gemeinde im Friedhofs- und Bestattungswesen keine Gebührensätze enthält, sind der Gemeinde die entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
Dem von der Gemeinde beauftragten Unternehmen für die Durchführung von Grabarbeiten und Stellung des Personals, hat der Gebührenschuldner die entstehenden Kosten, sowie die berechnete Mehrwertsteuer direkt dem Unternehmen zu zahlen.
6. Verwaltungsgebühren
| 6.1 | Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Entfernung (vor Ablauf der Ruhefrist) von Grabmälern, Grabtafeln, Grababdeckungen und Einfassungen) | 25,00 € |
|---|---|---|
| 6.2 | Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten | 35,00 € |
| 6.3 | Ausstellung oder Umschreibung der Graburkunde | 10,00 € |
| 6.4 | Kosten für einmaliges öffnen und schließen der Leichenhalle durch das vertraglich gebundene Bestattungsunternehmen | 60,00 € |