Leidersbach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.03.2006

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab45,00 € jährliche Grabplatzgebühr für Einzel-Reihengräber (§3 Abs. 1)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab38,00 € jährliche Grabplatzgebühr (§3 Abs. 1)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)235,00 € (Sarg/Normalgrab), 68,00 € (Urne) Öffnen und Schließen des Grabes gemäß §5 Abs. 1
Trauerhalle / Halle220,00 € Benutzung der Leichenkammer und Aussegnungshalle (§4)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührensatzung

zur Friedhofs - und Bestattungssatzung

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erlässt das Kommunalunternehmen der Gemeinde Leidersbach (KUL) mit Beschluss vom 31.01.2006 folgende Satzung:

§1

Gebührenbemessung, Gebührenarten

1.) Das Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach erhebt für die Benutzung der von ihr für Friedhofs- und Bestattungswesen bereitgestellten Einrichtungen Gebühren. Die Gebührenerhebung erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.

2.) Im Einzelnen werden erhoben

  • a) Grabplatzgebühren (§ 3)
  • b) Leichenhausgebühren (§4)
  • c) Bestattungsgebühren (§ 5)
  • d) Sonstige Gebühren (§6)

§2

Gebührenschuldner

1.) Gebührenschuldner ist,

  • a) wer das Nutzungsrecht an einem Grabplatz erwirbt,
  • b) wer den Todesfall anmeldet,
  • c) wer eine Leistung beantragt,
  • d) in wessen Interesse eine Leistung erbracht wird.

2.) Sind Angehörige eines Verstorbenen nicht vorhanden, so haftet der Nachlass.

3.) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§3

Grabplatzgebühren

1.) Die Grabplatzgebühren betragen für die Benutzungsdauer gemäß § 18 Abs. 1 a - f, der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen jährlich:

a) Kinder-Reihengräber26,00 €
b) Einzel-Reihengräber45,00 €
c) Familien-Reihengräber90,00 €
d) Urnen-Reihengräber38,00 €
e) Urnenwandgrab45,00 €

2

2.) Nachbelegungsgebühren (Beilegungsgebühren) vor Ablauf der Benutzungsdauer werden nach der Formel Jahresgebühr x Vorbelegungsjahre berechnet. Mit der Nachbelegung des Grabes wird die Benutzungsdauer von neuem in Lauf gesetzt.

3.) Die Gebühr für die Verlängerung der Nutzungsdauer von Grabstätten entspricht den in Abs. 1 festgelegten Gebühren.

§4

Leichenhausgebühren

Für die in Anspruchnahme des Leichenhauses vor einer Beisetzung in einem der gemeindlichen Friedhöfe werden folgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung der Leichenkammer und Aussegnungshalle 220,00 €

§5

Bestattungsgebühren

Die Gebühren betragen für

1.) Öffnen und Schließen des Grabes,

a) Normalgrab235,00 €
b) Tiefgrab295,00 €
c) Grabkammer200,00 €
d) Urnenbeisetzung in der Urnenwandkammer oder Urnenwandgrab öffnen und schließen68,00 €
(Entfernen der Verschlussplatte, Beisetzung, Verschießen der Urnenwandkammer. Die Beschriftung der Verschlussplatte ist in der vorstehenden Gebühr nicht enthalten und muss von den Hinterbliebenen selbst bei einem Fachbetrieb in Auftrag gegeben werden.

2.) Aufbahren in der Kabine, einschl. Bereitstellen der erforderlichen Ausstattung

offener Sarg35,28 €
geschlossener Sarg26,59 €

3.) Auslegen der Grabstelle und Abdecken des Erdhügels mit Grünteppich 39,68 €

4.) Dekoration und Aufbahrung in der Aussegnungshalle, einschl. Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel 47,04 €

5.) Bestattungshilfe (Trauergeleit, Anweisung der Sargträger, Sarg versenken) 23,01 €

6.) Dekoration am offenen Grab (Mikrofon, Lautsprecher, Fackeln) 16,77 €

7.) Gestellung von Sargträgern pro Sargträger Die Gestellung von Sargträgern entfällt, soweit anderweitig durch die Hinterbliebenen für Träger gesorgt ist (z. B. Verein, Nachbarn etc.) 28,12 €

3

8.) Umdekoration der Kränze und des Blumen-schmucks von der Aussegnungshalle zum Grab 20,45 € 9.) Sonstige unvorhergesehene Arbeiten nach Zeitaufwand pro Stunde 38,00 € 10.) Zuschlag für Mehrarbeit bei Felsen pro Mann und Stunde maximal 190,00 € 38,00 € 11.) Kompressoreinsatz je Stunde 10,00 € 12.) Abfahren der Steine und Resterde 61,36 € 13.) Für die Ausgrabung (Ausbettung) einer Leiche, die nicht von der Gemeinde selbst aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses veranlasst wird, werden

a) innerhalb der ersten Hälfte der Ruhefrist 489,00 €

b) innerhalb der zweiten Hälfte der Ruhefrist bzw. nach Ablauf der Ruhefrist 398,00 € 14.) Benutzung für Leichenkühlung pauschal (maximal 3 Tage) 52,00 € 15.) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist bei allen vorgenannten Beträgen noch hinzuzurechnen

§6 Sonstige Gebühren/Kosten

a) Umbettungsgebühren (Verwaltungsgebühr) 16,00 €

b) Grabmahlgenehmigungsgebühr 24,00 €

c) Kostenaufwand bei Ausnahmegenehmigung für die Errichtung von Grabmalen 103,00 €

d) Kostenersatz für Erstellung des Grabsteinfundamentes beim erstmaligen Erwerb der Grabstelle pauschal. 103,00 €

e) Räumen von Gräbern (Grabmal, Einfassung, etc.) nach Fristablauf 103,00 €

§7 Erstehen der Schuld, Fälligkeit

1.) Die Gebühren- und Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen bzw. mit der Erbringung der Leistung. Die Nachgebühr entsteht mit der Nachbelegung oder dem Weitererwerb des Grabes. 2.) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

4

§8

Inkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am 01.03.2006 in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.07.2004 außer Kraft.

Leidersbach, den 17.02.2006

Kommunalunternehmen Gemeinde Leidersbach

gez. Kempf Vorstand