Kressbronn am Bodensee

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 1. Januar 2022 · Friedhofssatzung: 1. Januar 2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab865,00 € Nr. 2110 Bestattungsgebühr für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres
Sargwahlgrab865,00 € Nr. 2140 Bestattungsgebühr
Urnenreihengrab155,00 € Nr. 2210 Bestattungsgebühr im nichtanonymen Urnengemeinschaftsfeld
Urnenwahlgrab155,00 € Nr. 2230 Bestattungsgebühr
Urnengrab anonym155,00 € Nr. 2220 Bestattungsgebühr im anonymen Urnengemeinschaftsfeld
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten in den Bestattungsgebühren (Nr. 2110, 2140, 2210, 2230) enthalten
Trauerhalle / Halle200,00 € Nr. 6100 Pauschale Nutzungsgebühr zur Abhaltung von Trauerfeiern

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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A 7/2

Satzung

der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofs (Friedhofsatzung)

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581), in Verbindung mit den §§ 15, 12, 13, 39 und 49 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg, in der Fassung vom 21. Juli 1970 (GBl. 1970, 395), sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg, in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kressbronn a. B. am 15. Dezember 2021 folgende Neufassung der Satzung über die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofs beschlossen:

Inhalt

I. Allgemeine Vorschriften...2 § 1 Widmung...2 II. Ordnungsvorschriften...2 § 2 Öffnungszeiten...2 § 3 Verhalten auf dem Friedhof...3 § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof...3 III. Bestattungsvorschriften...4 § 5 Allgemeines...4 § 6 Särge...4 § 7 Ausheben der Gräber...5 § 8 Ruhezeit...5 § 9 Umbettungen...5 IV. Grabstätten...6 § 10 Allgemeines...6 § 11 Reihengräber...6 § 12 Wahlgräber...7 § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber...8 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen...9 § 14 Auswahlmöglichkeiten...9 § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz...9 § 16 Besondere Gestaltungsvorschriften...9 § 17 Genehmigungserfordernis...10

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§ 18 Standsicherheit ... 11 § 19 Unterhaltung ... 11 § 20 Entfernung ... 12 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte ... 12 § 21 Allgemeines ... 12 § 22 Vernachlässigung der Grabpflege ... 13 VII. Benutzung der Aussegnungshalle ... 13 § 23 Benutzung der Aussegnungshalle ... 13 VIII. Haftung und Ordnungswidrigkeiten ... 13 § 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung ... 13 § 25 Ordnungswidrigkeiten ... 14 IX. Bestattungsgebühren ... 15 § 26 Erhebungsgrundsatz ... 15 § 27 Gebührenschuldner ... 15 § 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ... 15 § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ... 15 X. Übergangs- und Schlussvorschriften ... 16 § 30 Alte Rechte ... 16 § 31 Inkrafttreten ... 16

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der gemeindeeigene Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kressbronn a. B. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner, der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohnerin oder Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der gemeindeeigene Friedhof ist täglich von 6.00 bis 22.00 Uhr geöffnet.

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(2) Der Friedhof darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden.

(3) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühlen sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen oder auf andere Weise die Bestattung oder Gedenkfeier zu stören;
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
  6. 6. Waren und gewerblichen Dienst, ausgenommen zugelassene Bestattungsdienste und andere Dienste, die einer würdigen Bestattung dienen, anzubieten;
  7. 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Gedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen. Insbesondere kann verlangt werden, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Als aufsichtsbe-

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rechtigte Personen der Gemeinde sind alle von der Gemeinde zur Kontrolle der Berechtigungsscheine beauftragten Personen anzusehen. Die Gemeinde kann auch ein Bestattungsunternehmen mit der Kontrolle beauftragen. Die Zulassung durch Berechtigungsschein nach Satz 4 wird auf fünf Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Bei Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung befristet oder dauerhaft zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des EAG abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e LVwVfG, in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

##### Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Die Gemeinde kann das Recht zur Festlegung von Ort und Zeit der Bestattung auf ein Bestattungsunternehmen übertragen. Wünsche der Hinterbliebenen, der Geistlichen oder der Trauerredner werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen.

§ 6

##### Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

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§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde hebt die Gräber aus und füllt sie wieder zu. Hierzu kann sich die Gemeinde eines Gewerbetreibenden bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen bei Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Absatz 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Die Gemeinde bestimmt auch den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten

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und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber;
  2. 2. Wahlgräber;
  3. 3. Urnenreihengräber
    • a) im nichtanonymen Urnengemeinschaftsfeld;
    • b) im anonymen Urnengemeinschaftsfeld;
  4. 4. Urnenwahlgräber.

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 BestattG);
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat;
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergrabstätten);
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

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(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf erstmalige Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner;
  2. 2. auf die Kinder;
  3. 3. auf die Stiefkinder;
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;
  5. 5. auf die Eltern;
  6. 6. auf die Geschwister;
  7. 7. auf die Stiefgeschwister;
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Kommen nach Satz 3 mit Ausnahme von Nr. 1 und 5 mehrere Nutzungsberechtigte in Frage, so geht das Nutzungsrecht jeweils auf die nach Lebensjahren älteste Person über.

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(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Absatz 7 Satz 3 an seine Stelle.

(10) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Absatzes 7 Satz 3 über.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatz 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(14) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Urnengrabstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Urnenreihengräber werden in einem anonymen und einem oder mehreren nichtanonymen Urnengrabfeldern ausgewiesen. Im anonymen Urnengrabfeld sind Hinweise auf die Identität der Verstorbenen unzulässig.

(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnengrabstätte.

(3) Kolumbarien (Urnennischen) oder ähnliches werden nicht eingerichtet und sind unzulässig.

(4) Soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber.

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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften (pflegefreie Grabfelder) und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Bei Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften darf nur von der Gemeinde eine Gestaltung vorgenommen werden. Die Gemeinde kann sich hierzu eines Gewerbetreibenden bedienen. Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nicht zulässig und werden vom Friedhofspersonal entfernt. §§ 15 bis 22 dieser Satzung sind auf Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften nicht anzuwenden.

(2) Pflegefreie Grabfelder sind:

  1. 1. Urnenreihengräber im nichtanonymen Urnengemeinschaftsfeld;
  2. 2. Urnenreihengräber im anonymen Urnengemeinschaftsfeld.

(3) Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften sind:

  1. 1. Reihengräber;
  2. 2. Wahlgräber;
  3. 3. Urnenwahlgräber.

(4) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist gem. § 17 Absatz 1 Satz 2 Grabmale errichtete werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Findlinge, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

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(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein;
  2. 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein;
  3. 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein;
  4. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattungen:

  1. 1. mit Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck;
  2. 2. mit Farbanstrich am Stein;
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. bei Kindergrabstätten bis zu einer Höhe von 0,80 m (einschließlich Sockel) und einer Breite von 0,40 m;
  2. 2. bei einstelligen Reihen- oder Wahlgräbern bis zu einer Höhe von 1,20 m (einschließlich Sockel) und einer Breite von 0,65 m;
  3. 3. bei zwei- oder mehrstelligen Wahlgräbern bis zu einer Höhe von 1,30 m (einschließlich Sockel) und einer Breite von 1,70 m.

(6) Auf Urnenwahlgräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: bis zu einer Höhe von 0,80 m (einschließlich Sockel) und einer Breite von 0,40 m.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen auf Antrag zulassen.

(9) Grabmale müssen zumindest die zuletzt verstorbene Person aufführen.

§ 17

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die

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Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Satzung erfüllt sind.

§ 18

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen eine Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten:

(2) Grabmale dürfen nur von fachkundigen Personen (z. B. Bildhauern, Steinmetzen) errichtet werden.

§ 19

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrungen oder Umlegungen von Grabmalen, treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

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§ 20

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem LVwVG selbst entfernen; § 19 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt die Gegenstände drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Absatz 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

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(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zulässig sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem LVwVG in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 23

Benutzung der Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung sowie zum Abhalten würdiger Bestattungen und Gedenkfeiern. Sie darf nur in Begleitung einer von der Gemeinde dazu beauftragten Person oder eines dazu beauftragten Bestattungsunternehmens oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung und Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

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(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden sowie auch für deren Bedienstete.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 BestattG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. entgegen § 2 Absatz 2 den Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten betritt;
  2. 2. entgegen § 3 Absatz 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
    • b) die Wege mit Fahrzeugen befährt;
    • c) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt oder auf andere Weise die Bestattung oder Gedenkfeier stört;
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt;
    • e) Tiere mitbringt;
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet;
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. entgegen § 4 Absatz 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt;
  4. 4. entgegen § 17 Absatz 1 und 3 als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder entgegen § 20 Absatz 1 entfernt;
  5. 5. entgegen § 19 Absatz 1 Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 1.000 Euro geahndet werden.

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IX. Bestattungsgebühren

§ 26

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindeeigenen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 27

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung;
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Gebührenhöhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der Anlage (Friedhofsgebührenverzeichnis).

(2) Für Personen, die unmittelbar vor ihrem Tod nicht mit Wohnsitz in Kressbronn a. B. gemel-

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det waren, wird ein Zuschlag in Höhe von 50 vom Hundert erhoben. Dies gilt nicht für Personen, die unmittelbar vor ihrem Tod mit Hauptwohnsitz in einem Pflegeheim und unmittelbar davor mit Hauptwohnsitz in Kressbronn a. B. gemeldet waren.

(3) Ergänzend findet die Verwaltungsgebührensatzung, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Ausgenommen sind die pflegefreien Grabstätten, diese sind nach § 14 Absatz 1 zu behandeln.

§ 31

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 23. September 2015 außer Kraft.

Ausgefertigt:

Kressbronn a. B., 16. Dezember 2021

gez. D. Enzensperger

Daniel Enzensperger Bürgermeister

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Anlage

FRIEDHOFSGEBÜHRENVERZEICHNIS

Nr.AmtshandlungGebühr/Faktor
1000Verwaltungsgebühren
1100Übertragung oder Verlängerung eines Nutzungs- oder Verfügungsrechts auf Antrag35,00 €
1200Erteilung einer Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung von Leichen, Gebeinen oder Urnen50,00 €
1300Ausstellung eines Berechtigungsscheins zur Aufstellung oder Verlängerung eines Grabmals50,00 €
1400Erteilung einer Zulassung für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof, Ausstellen eines Berechtigungsscheins (5 Jahre)50,00 €
2000Bestattungen
2100Erdbestattungen
2110Reihengrab für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres865,00 €
2120Reihengrab für Personen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres550,00 €
2130Reihengrab für Totgeburten, Ungeborene oder Fehlgeburten185,00 €
2140Wahlgrab865,00 €
2141Zuschlag für Tiefgrab bei Wahlgräbern240,00 €
2150Zuschlag für Umbettungen1.500,00 €
2160Sargträger pro Person30,00 €
2200Urnenbestattungen
2210Urnenreihengrab im nichtanonymen Urnengemeinschaftsfeld155,00 €
2220Urnenreihengrab im anonymen Urnengemeinschaftsfeld155,00 €
2230Urnenwahlgrab155,00 €
2240In einem bestehenden Wahlgrab für Erdbestattungen155,00 €
2250Zuschlag für Umbettungen1.500,00 €
3000Grabnutzung

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(Übertragung von Nutzungs- bzw. Verfügungsrechten)
3100Reihengrab
3110Einmalige Überlassung des Verfügungsrechts an einem Reihengrab für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres (25 Jahre)1.250,00 €
3120Einmalige Überlassung des Verfügungsrechts an einem Reihengrab für Personen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres, Kindergrab (15 Jahre)500,00 €
3200Wahlgrab
3210Einzelwahlgrab
3211Erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts (25 Jahre)1.600,00 €
3212Verlängerung des Nutzungsrechts (25 Jahre)1.600,00 €
3220Doppelwahlgrab
3221Erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts (25 Jahre)3.200,00 €
3222Verlängerung des Nutzungsrechts (25 Jahre)3.200,00 €
3300Urnenreihengrab
3310Einmalige Überlassung des Verfügungsrechts an einem Urnenreihengrab im nichtanonymen Urnengemeinschaftsfeld (20 Jahre)1.500,00 €
3320Einmalige Überlassung des Verfügungsrechts an einem Urnenreihengrab im anonymen Urnengemeinschaftsfeld (20 Jahre)450,00 €
3400Urnenwahlgrab
3410Erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab (20 Jahre)610,00 €
3420Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab (20 Jahre)610,00 €
4000Herstellung der Grabmalfundierung je Einzelgrabfläche für Reihengrab, Wahlgrab oder Urnenwahlgrab180,00 €
5000Grabeinfassung
5100Reihengrab
5110Reihengrab für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres550,00 €
5120Reihengrab für Personen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (Kindergrab)550,00 €
5200Wahlgrab
5210Einzelwahlgrab550,00 €
5220Doppelwahlgrab725,00 €

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5300Urnengrab
5310Urnenreihengrabgebührenfrei
5320Urnenwahlgrab275,00 €
6000Aussegnungshalle
6100Pauschale Nutzungsgebühr zur Abhaltung von Trauerfeiern200,00 €
6200Pauschale Nutzungsgebühr für die Nutzung von Kühlraum und Aufbahrungsraum250,00 €
6300Pauschale Nutzungsgebühr für die Nutzung von Kühlraum und Aufbahrungsraum für polizeilich und amtsärztliche Untersuchungen an Verstorbene, die nicht auf dem neuen Friedhof bestattet werden50,00 €
7000Bestattung auswärtiger Personen (nach § 29 Absatz 2 dieser Satzung)1,5