Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2019 · Friedhofssatzung: 13.12.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 950,00 € § 7 Abs. 1 a) Reihengrab für Erdbestattung |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht im Gebührenkatalog aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 750,00 € § 7 Abs. 1 e) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nur Verlängerungsgebühr (27,00 €/Jahr) genannt, keine Erstgebühren im Katalog |
| Urnengrab anonym | 850,00 € § 7 Abs. 1 i) Urnengemeinschaftsfeld für namenlose Bestattungen |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | Sarg: 690,00 € (Erwachsener/Kind ab 5), Urne: 315,00 € § 6 Abs. 1 Nr. 1.2 und 1.3 |
| Trauerhalle / Halle | 110,00 € § 5 Abs. 1 (Leichenhalle/Friedhofskapelle) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
675527
Gemeinde Hofbieber
Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hofbieber hat in ihrer Sitzung am 13.12.2018 die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen als Satzung beschlossen, die auf folgenden Rechtsgrundlagen gestützt ist:
§§ 5, 20, 51 Nr. 6, 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. I S. 291).
§§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) i. d. F. vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247).
§ 40 der Friedhofsordnung der Gemeinde Hofbieber vom 13.12.2018
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Hofbieber vom 13.12.2018 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) der Antragsteller,
b) bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnergesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und Adoptivkinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die Leitung dieser Einrichtung oder deren Beauftragte
Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind,
c) bei Umbettungen und Wiederbestattung i. S. des § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich der Antragstellerin oder der Antragssteller.
d) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit, Stundung, Erlass
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
(3) In begründeten Härtefällen können die Gebühren entsprechend der Dienstanweisung Forderungsmanagement der Gemeinde Hofbieber vom 11.04.2017 gestundet, ermäßigt, ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der geltenden Fassung.
(2) Für die zwangsweise der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der geltenden Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbewahrungsraumes Friedhofskapelle und der Kühlanlage
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbewahrungsraumes einer Friedhofskapelle wird eine Gebühr in Höhe von 110,00 € erhoben.
(2) Für die Inanspruchnahme der Kühlung wird je angefangener Tag eine Gebühr in Höhe von 15,00 € erhoben.
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, Auflegen der Trauergebinde sowie für die Erstformung eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
1.1 bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren 350,00 €
1.2 bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab vollendetem 5. Lebensjahr in einem Reihengrab oder Rasengrab 690,00 €
1.3 bei der Beisetzung einer Urne 315,00 €
1.4 bei der Beisetzung in einer Urnenkammer 120,00 €
1.5 bei der Erstbelegung eines Tiefgrabes oder eines Rasentiefgrabes 930,00 €
1.6 bei der Zweitbelegung eines Tiefgrabes oder eines Rasentiefgrabes 720,00 €
1.7 bei der Erstbelegung eines Doppelgrabes 690,00 €
1.8 bei der Zweitbelegung eines Doppelgrabes 720,00 €
1.9 Bei der Bestattung von totgeborenen Kindern bis 500 g und Föten in einem Sammelbestattungsfeld wird keine Gebühr erhoben.
1.10 Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die in einfacher, fester Umhüllung (Sargschachtel) unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines eines Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung auf dem Friedhof bestattet werden, wird keine Gebühr erhoben.
(2) Für ausnahmsweise zugelassene Bestattungen an Samstagen erhöht sich die Gebühr nach Absatz 1 um 30 %, bei Bestattungen an Freitagen ab 13:00 Uhr um 15 %.
(3) Für weitere Tätigkeiten anlässlich der Bestattung durch die Friedhofsverwaltung werden 25,00 € / pro 30 Minuten pro Mitarbeiter berechnet.
§ 7
Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) für ein Reihengrab für Erdbestattung 950,00 €
b) für ein Doppelgrab für Erdbestattung 2.100,00 €
c) für ein Tiefgrab für Erdbestattung 1.450,00 €
d) für ein Kindergrab für Erdbestattung 480,00 €
e) für ein Urnenreihengrab 750,00 €
f) für ein Urnendoppelgrab 800,00 €
| g) für ein Rasenreihengrab, einschließlich Pflege | 1.300,00 € |
|---|---|
| h) für ein Rasenreihengrab für Urnenbeisetzungen, einschließlich Pflege | 1.300,00 € |
| i) Urnengemeinschaftsfeld für namenlose Bestattungen, einschließlich Pflege | 850,00 € |
| j) Anonymes Feld für totgeborene Kinder (unter 500 g), einschließlich Pflege | 160,00 € 160,00 € |
| k) Überlassung einer Urnenkammer in einer Urnenwand | 1.500,00 € |
| l) Für ein Rasentiefgrab, einschließlich Pflege | 1.920,00 € |
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 22 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 26, 27 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
| a) bei Doppelgräbern je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 65,00 € |
|---|---|
| b) bei Tiefgräbern je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 34,00 € |
| c) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 27,00 € |
| d) bei Rasentiefgräbern je Grabstelle und Jahr der Verlängerung | 48,00 € |
| e) bei Urnenkammern je Kammer und Jahr der Verlängerung | 100,00 € |
(3) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 8 Nebenkosten für besondere Grabausstattung
Fallen in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften (z. B. Plattierung der Grabzwischenräume) Nebenkosten an, so wird hierfür eine Gebühr in folgender Höhe festgesetzt:
| a) Urnenreihengräber, Urnendoppelgräber | 200,00 € |
|---|---|
| b) Reihengräber, Tiefgräber | 380,00 € |
| c) Doppelgräber | 470,00 € |
§ 9 Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Unternehmer (§ 35 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Für die Beseitigung und Entsorgung von Grabmalen und Abdeckplatten:
| a) bei Doppel- und Tiefgräbern | 450,00 € |
|---|---|
| b) bei Reihengräbern für Personen ab 5 Jahren | 400,00 € |
| c) bei Reihengräbern für Personen unter 5 Jahren | 200,00 € |
| d) bei Urnenreihengräbern und Urnendoppelgräbern | 200,00 € |
| 2. Für die Beseitigung und Entsorgung von Grabeinfriedungen: | |
| a) Urnenreihengräber, Urnendoppelgräber | 40,00 € |
| b) Reihengräber, Tiefgräber | 70,00 € |
| c) Doppelgräber | 90,00 € |
§ 10
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
- 1. einmalig 20,00 €
- 2. für die Dauer von einem Jahr 75,00 €
- 3. für die Dauer von fünf Jahren 150,00 €
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 Friedhofsordnung) 100,00 €
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabaustattungen (§ 33 der Friedhofsordnung) 50,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstatten Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofsordnung vom 14.12.2011, geändert durch Beschluss vom 12.12.2013 (1. Änderung) und Beschluss vom 14.12.2017 (2. Änderung) außer Kraft.
Ausgefertigt am 14.12.2018
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hofbieber
Markus Röder Bürgermeister
Diese Satzung wurde in der Ausgabe Nr. 51/52 Blickpunkt Hofbieber öffentlich bekanntgemacht.
Hofbieber, den 15.01.2019
... Unterschrift SB