Heideck

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2012 · Friedhofssatzung: 17.10.2011

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab350,-- € Im Text als 'Einzelgrab' (ab 8. Lebensjahr, 20 Jahre) geführt; im neuen Friedhofsteil 450,-- €
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab200,-- € Im Text als 'Urnengrab (für zwei Belegungen, 10 Jahre)' geführt; keine Unterscheidung Reihen-/Wahlgrab
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)210,-- € (Sarg) / 60,-- € (Urne) Separat als 'Grabherstellung (Aushebung und Schließung)' in § 5 Abs. 4 angegeben; nicht in der Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten; nur Leichenhaus/Leichenhalle-Gebühren genannt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Nichtamtliche Fassung

Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 17.10.2011

Die Stadt Heideck – nachfolgend stets „ die Gemeinde “ genannt – erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes ( KAG ) folgende

GEBÜHRENSATZUNG

für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der Dienste und Leistungen ihrer verwaltungsmäßigen und technischen Einrichtungen, die der Bestattung dienen, Benutzungsgebühren (Grabgebühren, Bestattungsgebühren und sonstige Gebühren) nach dieser Satzung.

§ 2

Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld, Abtretung von Ansprüchen

1.) Die Gebührenschuld entsteht mit der in § 1 genannten Inanspruchnahme. 2.) Die Gebühr ist innerhalb einer Woche nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 3.) Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

§3

Gebührenschuldner

1.) Gebührenpflichtig ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist

b) wer den Antrag an die Gemeinde erteilt hat,

c) wer die Kosten veranlasst hat,

d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

2.) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 a

Abräumen der Gräber

1.) Bei Beisetzungen hat der Bestattungspflichtige bzw. Grabnutzungsberechtigte auf seine Kosten für die rechtzeitige Beseitigung vorhandener Grabmäler, Grabeinfassungen und Grabbepflanzungen zu sorgen.

2.) Beseitigungsmaßnahmen durch die Stadt Heideck sind nur möglich bei der Aufgabe von Grabnutzungsrechten oder in besonders begründeten Ausnahmefällen. Beseitigungsmaßnahmen werden nach den tatsächlichen Aufwendungen abgerechnet.

Teil II

Die Gebühren im einzelnen

§ 4

Grabgebühren

1.) Die Grabgebühr beträgt an einem a. Einzelgrab

  1. 1. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr sowie bei Totgeburten für die Dauer des Benutzungsrechts von 10 Jahren: 150,-- €
  2. 2. bei Verstorbenen vom vollendeten 8. Lebensjahr für die Dauer des Benutzungsrechts von 20 Jahren: 350,-- €
  3. 4. bei Verstorbenen vom vollendeten 8. Lebensjahr für die Dauer des Benutzungsrechts von 20 Jahren im neuen Teil des städtischen Friedhofs Heideck: 450,-- €
  4. 4. Mehrbetrag für Gräber mit Fundamenten: 150,-- €

b. Familiengrab (für zwei Belegungen)

  1. 1. für die Dauer des Benutzungsrechts von 20 Jahren: 600,-- €
  2. 2. für die Dauer des Benutzungsrechts von 20 Jahren im neuen Teil des städtischen Friedhofs Heideck: 800,-- €
  3. 3. Mehrbetrag für Familiengräber mit Fundamenten: 250,-- €

c. Urnengrab (für zwei Belegungen)

für die Dauer des Benutzungsrechts von 10 Jahren: 200,-- €

2.) Für die Verlängerung des Benutzungsrechts wird eine Gebühr erhoben, die sich aus dem Verhältnis der weiteren zur ursprünglichen Benutzungszeit ergibt.

§ 5

Bestattungsgebühren

1.) Die Gebühr für die Besorgung einer Leiche einschließlich Einsargung durch das Bestattungspersonal beträgt, soweit dies nicht bereits von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt wurde: 110,-- € 2.) Die Gebühr für den Leichentransport beträgt, soweit dieser nicht bereits von einem privaten Bestattungsunternehmen durchgeführt wurde,

a) innerhalb des Gemeindegebietes: 55,-- €

b) von bzw. in eine(r) andere(n) Gemeinde je km einfache Wegstrecke: 1,65 € 3.) Die Gebühr für die Tätigkeit des Bestattungspersonals bei der Überführung der Leiche und während der Beerdigung einschließlich Transport des Sarges, der Kränze, Blumen, usw. von der Trauerhalle zum Grab beträgt je eingesetzter Person: 37,-- € 4.) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes) beträgt für

a) Einzel- und Familiengräber

  1. 1. bei Verstorbenen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr sowie bei Totgeburten: 120,-- €
  2. 2. bei Verstorbenen vom vollendeten 8. Lebensjahr an: 210,-- €
    • b) Urnengräber: 60,-- €
    • c) die Erdabfuhr (Steine und Erde): 48,-- €

5.) Die Gebühr für die Leichenhausdienste (Aufbahrung, Öffnen und Schließen des Sarges, Grunddekoration, zweimaliges Öffnen und Schließen des Leichenhauses und desinfizieren der Leichenhalle) beträgt:

a) pro Sterbefall: 125,-- €

b) Reinigen der Leichenhalle: 48,-- € 6.) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses mit Kühlung beträgt

a) bei allen Verstorbenen: 165,-- €

b) für die Aufbewahrung von Urnen: 44,-- € 7.) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Leiche beträgt

a) Umbettung innerhalb des Friedhofes: 550,-- €

b) Umbettung nach auswärts: 330,-- € 8.) Die Gebühr für die Ausgrabung und Umbettung einer Urne beträgt

a) Umbettung innerhalb des Friedhofes: 165,-- €

b) Umbettung nach auswärts: 110,-- €

§ 6

Sonstige Gebühren

Sonstige Gebühren werden erhoben für

1.) die Erlaubnis zur Errichtung von Grabmalen für Einzel-, Familien- und Urnengräber: 30,-- € 2.) die Gestattung von Ausnahmen für

a) die zusätzliche Beisetzung von Urnen in Einzel-, Familien- und Urnengräbern je Urne: 100,-- €

b) die zusätzliche Bestattung in Familiengräbern je Leiche: 250,-- €

c) Sonstiges: 10,-- € bis 100,-- € 3.) schriftliche Auskünfte: 10,-- € bis 100,-- € 4.) die Benutzung des Leichentransportwagens: 20,-- € 5.) die Benutzung der Leichenhalle als Sektionsraum: 165,-- € 6.) die Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge: 96,-- € 7.) sonstige Dienstleistungen je Person und angefangene Stunde: 30,-- €

8.) die Ausstellung einer Graburkunde: 10,-- € 9.) die Benutzung der Grabmatten: 35,-- € 10.) die Urnenversandbestätigung: 10,-- € 11.) den Einsatz eines Kompressors bei schwierigen Bodenverhältnissen je Stunde: 30,-- €

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Gebührensatzung zur Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 15.10.2002 und die hierzu erlassene Änderungssatzung vom 18.04.2005 außer Kraft.