Geldern, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.12.2025 · Friedhofssatzung: 18.12.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.350,00 € als 'übrige Reihengrabstätten' in § 2 Ziff. 1 b) der Gebührensatzung
Sargwahlgrab1.650,00 € als 'Familiengrabstätten je Grabstelle' in § 2 Ziff. 2 a) der Gebührensatzung
Urnenreihengrab1.475,00 € als 'Urnengemeinschaftsgrabstätten' in § 2 Ziff. 1 f) der Gebührensatzung
Urnenwahlgrab1.530,00 € je Grabstelle (für 2 Urnen) in § 2 Ziff. 2 c) der Gebührensatzung
Urnengrab anonym1.400,00 € als 'anonyme Rasen-Urnengrabstätte' in § 2 Ziff. 1 d) der Gebührensatzung
Baumbestattung1.075,00 € für Baumreihengrabstätten (§ 2 Ziff. 1 c); Baumwahlgrabstätten kosten 1.620,00 € zzgl. 570,00 € Baumpflege (§ 2 Ziff. 2 d & 5)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)527,00 € / 112,00 € separate Bestattungsgebühr/Grabbereitung: 527,00 € für Sarg/Reihengrab, 112,00 € für Urne (§ 3 der Gebührensatzung)
Trauerhalle / Halle186,00 € als 'Benutzung der Aussegnungshallen/-räume' in § 7 Ziff. b) der Gebührensatzung

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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**Friedhofssatzung der Stadt Geldern

vom 19.12.2025**

Stand: 18.12.2025

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV.NRW.S.313/) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW.S.405), des § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV.NW.S.666/SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV.NRW.S.90), sowie der §§ 1 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW.S.712/SGV.NRW.610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV.NRW.S.90), hat der Rat der Stadt Geldern in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

IAllgemeine Vorschriften(§§ 1-4)
IIOrdnungsvorschriften(§§ 5-7)
IIIBestattungsvorschriften(§§ 8-12)
IVGrabstätten(§§ 13-18)
VGestaltung der Grabstätten(§ 19)
VIGrabmale und bauliche Anlagen(§§ 20-26)
VIIGärtnerische Gestaltung(§§ 27-31)
VIIILeichenhallen und Trauerfeiern(§§ 32-33)
IXFriedhofskataster(§ 34)
XSchlussbestimmung(§§ 35-39)

Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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I Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

  1. 1. Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Geldern gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Ortschaften Geldern, Hartefeld, Kapellen, Lüllingen und Walbeck.

§ 2

Friedhofszweck

  1. 1. Das städtische Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Geldern. Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte) und der Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern vor ihrem Ableben Einwohner der Stadt Geldern waren. Verstorbene, die vor ihrem Ableben lediglich aus Pflege- bzw. Altersgründen verzogen sind, deren nächste Verwandte (Ehegattin oder Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister) bereits auf einem städtischen Gelderner Friedhof bestattet wurden und darüber hinaus diejenigen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem städtischen Gelderner Friedhof besaßen, können ebenfalls hier bestattet werden. Tot- und Fehlgeburten oder aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte können hier bestattet werden, wenn die o. g. Voraussetzungen für wenigstens einen Elternteil zutreffen. Für alle anderen Bestattungsfälle bedarf es der besonderen Erlaubnis des Bürgermeisters - städt. Friedhofsverwaltung-.

§ 3

Kriegsgräberstätten

  1. 1. Die auf den einzelnen Friedhöfen für die Kriegstoten angelegten Kriegsgräberstätten stehen in der besonderen Obhut der Stadt Geldern. Die Unterhaltung dieser Kriegsgräberstätten ist eine Ehrenpflicht der Stadt Geldern.

  1. 2. Die Kriegsgräberstätten unterliegen den Bestimmungen des Kriegsgräbergesetzes. Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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§ 4

Schließung und Entwidmung

  1. 1. Friedhöfe und Friedhofsteile können für Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

  1. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen/Ascheurnen verlangen.

  1. 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhefrist (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahl-, Park- und Urnengrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Geldern in andere Grabstätten umgebettet.

  1. 4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Park-, Wahl- oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

  1. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl-, Park- und Urnengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

  1. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Geldern auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II Ordnungsvorschriften

§ 5

Allgemeine Ordnungsvorschriften

  1. 1. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

  1. 2. Ordnungsvorschriften dieser Satzung beziehen sich sinngemäß auch auf die Nebenanlagen der Friedhöfe. Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

  1. 2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Fahrräder, Kinderwagen, Rollstühle und Elektromobile, unter Berücksichtigung der gegenseitigen Rücksichtnahme auf andere Personen oder Gegenstände, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren - soweit nicht eine besondere Genehmigung durch die städtische Friedhofsverwaltung vorliegt,
    • b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
    • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig oder üblich sind,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
    • g) Abraum oder Abfälle, insbesondere alte Kränze außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    • h) zu lärmen oder zu lagern,
    • i) Tiere frei laufen zu lassen (Anleinpflicht) und deren Exkremente liegen zu lassen,
    • j) ohne Erlaubnis Blumen, Pflanzen, Sträucher, Zweige oder sonstige Gegenstände zu pflücken oder mitzunehmen,
    • k) die Friedhofseinfriedigungen zu übersteigen,
    • l) eine Grabstätte einzurichten, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein.

  1. 3. Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

  1. 4. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. 5. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. 1. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

  1. 2. Der Transport von Mörtel ist auf den Friedhöfen nur in Gefäßen gestattet. Das Mischen, Lagern und Umladen von Mörtelstoffen ist auf dem Friedhof und auf gepflasterten Parkplätzen und Nebenanlagen nicht gestattet. Entstehender Abfall ist von den Gewerbetreibenden zu entsorgen.

  1. 3. Gewerbliche Arbeiten auf den städtischen Friedhöfen sind von montags bis freitags zulässig. Bei der Ausführung von Arbeiten sind Nachbargrabstätten, Wege und Einzäunungen vor Beschädigungen und Verschmutzungen zu schützen.

  1. 4. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

  1. 5. Gewerbetreibenden oder ihren Beschäftigten, die gegen die Friedhofssatzung verstoßen, kann die Arbeit auf den Friedhöfen untersagt werden.

III Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung der Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

  1. 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

  1. 3. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

  1. 4. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen von montags bis samstags. Samstags sind grundsätzlich nur zwei Bestattungen bis 12:00 Uhr möglich. Darüber hinaus werden Ausnahmen nur gestattet, wenn mehrere Feiertage aufeinander folgen. Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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  1. 5. Die Bestattung kann frühestens nach 24 Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

  1. 6. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag Hinterbliebener oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

  1. 7. Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen.

§ 9

Särge und Urnen

  1. 1. Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Wird einer Bestattung ohne Sarg zugestimmt, muss die Leiche in einem Notsarg aufgebahrt und mit dem Notsarg zum Begräbnisplatz transportiert werden. Die Bestattung muss zum frühstmöglichen Termin gemäß § 13 Bestattungsgesetz NW vorgenommen werden.

  1. 2. Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

  1. 3. Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10

Grabbereitung

  1. 1. Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Grabstellen beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m (Erdüberdeckung).

  1. 3. Die Grabstellen für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

  1. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Falls durch eine Grabbereitung Grabmale, Fundamente, Bepflanzungen, Hecken oder sonstiges Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand durch die/den Nutzungsberechtigte/n der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Falls durch die Grabbereitung der ursprüngliche Zustand der Nachbargrabstätte verändert wird, hat die/der Veranlasser/in der Bestattung die Wiederherstellung der Nachbargrabstätte zu veranlassen.

§ 11

Ruhefrist

  1. 1. Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

§ 12

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der städtischen Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Erdbestattungen zusätzlich nur bei Vorliegen der amtsärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Geldern nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

  1. 3. Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

  1. 4. Alle Ausgrabungen und Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die/der verfügungsberechtigte Angehörige der/s Verstorbenen. Bei Umbettungen aus Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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Wahlgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. Das Nutzungsrecht ist bei Unstimmigkeiten durch Vorlage der Urkunde nachzuweisen.

  1. 5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

  1. 6. Die Kosten der Umbettung sowie des erforderlichen Ersatzsarges und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat grundsätzlich die- oder derjenige zu tragen, auf dessen Veranlassung sie vorgenommen wird. Soweit bei einer Umbettung Schäden entstehen, die auf schuldhaftem Verhalten der Friedhofsbediensteten beruhen, hat der Friedhofsträger den entstandenen Schaden zu beseitigen oder zu ersetzen.

  1. 7. Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

  1. 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.

IV Grabstätten

##### § 13 Grabarten und Nutzungsrechte

  1. 1. Die Grabstätten sind und bleiben Eigentum der Stadt Geldern. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Lage, Form und Größe der Grabstätten sind in den Friedhofsplänen ausgewiesen. Die Festlegung der örtlichen Lage von Grabstätten für anstehende Beerdigungen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung (Ansprechpartner im städtischen Verwaltungsgebäude) in Absprache mit den Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten.

  1. 2. Es werden folgende Grabarten mit verschiedenen Nutzungszeiten vorgehalten:
  2. 1. Erdwahlgrabstätten mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren:
    • a) Parkgrabstätten (individuell gepflegt)
    • b) Wahlgrabstätten (individuell gepflegt)
    • c) Rasenwahlgrabstätten (pflegefrei)
  3. 2. Erdreihengrabstätten mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren:
    • a) Reihengrabstätten (individuell gepflegt)
    • b) Rasenreihengrabstätten (pflegefrei)
  4. 3. Urnenwahlgrabstätten mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren:
    • a) Urnenwahlgrabstätten (individuell gepflegt)
    • b) Baumwahlgrabstätten (pflegefrei)
    • c) Kreisbaumwahlgrabstätten (pflegefrei)
  5. 4. Urnenreihengrabstätten mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren:
    • a) anonyme Rasenurnengrabstätten (pflegefrei)
    • b) Urnengemeinschaftsgrabstätten (pflegefrei)
    • c) Baumreihengrabstätten (pflegefrei) Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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  • d) Urnenrasenreihengrabstätten (pflegefrei)
  • 5. Kinderwahlgrabstätten mit einer Nutzungszeit von 15 Jahren (individuell gepflegt)
  • 6. Grabflächen für vor und während der Geburt gestorbenen Kindern (Tot- und Fehlgeburten) und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte mit einer Nutzungszeit von 15 Jahren
  • 7. Ehrengrabstätten3) Auf den gärtnerbetreuten Grabfeldern des „Memoriam Garten“ stehen folgende pflegefreie Grabarten zur Verfügung:- 1. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 30 Jahre)
  • 2. Reihengrabstätten (Nutzungszeit 25 Jahre)
  • 3. Urnenwahlgrabstätten (Nutzungszeit 30 Jahre)
  • 4. Urnenreihengrabstätten (Nutzungszeit 25 Jahre)4) Auf neuen Grabfeldern wird der Reihe nach bestattet.5) Nur bei sofortiger Inanspruchnahme der Grabarten nach Absatz 2 Ziffer 2 und 4 und Absatz 3 Ziffer 2 und 4 kann ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte dieser Art erworben werden.6) Sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegen vorliegen, ist ein Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Wahlgrabstätte möglich.7) Die Stadt Geldern ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten auf jedem der städtischen Friedhöfe anzubieten.8) Das Nutzungsrecht entsteht erst mit vollständiger Zahlung der Gebühren.9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann ohne Entschädigung oder Rückvergütung gezahlter Gebühren entzogen werden, wenn die Grabstätten oder ihr Zubehör nicht satzungsgemäß angelegt werden oder länger als 1 Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt werden und trotz ordnungsbehördlichen Verfahren keine Abhilfe geschaffen wurden. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 3 Monate befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung im Aushang des jeweiligen Friedhofes sowie eines Hinweises an der Grabstätte. Die Rückgabe von Grabstätten ist in § 14 b geregelt.

§ 14

Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten nach § 13 Absatz 2 Ziffer 1, 3 und 5, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der darin beschriebenen Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten dürfen nur für die gesamte Grabstätte verliehen werden. Soll eine Grabstätte vor Eintritt eines Todesfalles erworben werden (sog. Vorratskauf) ist die Auswahl auf die freien Grabstätten beschränkt, die in bereits belegten Grabfeldern zur Verfügung stehen. Die Grabstätte ist für mindestens 5 Jahre zu erwerben. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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  1. 2. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf für mindestens 5 Jahre wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die städtische Friedhofsverwaltung kann jedoch Ausnahmen in begründeten Einzelfällen machen. Sie kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

  1. 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Beisetzung mehrerer Verstorbener durch Erdbestattungen in einer Grabstelle ist nicht gestattet. Bei Kindern unter 5 Jahren, Tot- und Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten kann die städtische Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für die gesamte Grabstätte wiedererworben worden ist.

  1. 4. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird die/der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls sie/er bzw. ihre/seine Adresse nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte, hingewiesen.

  1. 5. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist.

  1. 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die/der Erwerbende für den Fall ihres/seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine/n Nutzungsrechtsnachfolger/in bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
    • a) auf die/den überlebenden Ehegattin/Ehegatten,
    • b) auf die/den Lebenspartner/in nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
    • c) auf die Kinder,
    • d) auf die Stiefkinder,
    • e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • f) auf die Eltern,
    • g) auf die vollbürtigen Geschwister,
    • h) auf die Stiefgeschwister,
    • i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erbinnen und Erben,
    • j) auf die Partnerin oder den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der/des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

  1. 7. Jede Übertragung des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten auf eine andere Person bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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  1. 8. Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  2. 9. Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  3. 10. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist kostenfrei zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die städtische Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen machen. Eine Rückerstattung der bereits entrichteten Gebühren erfolgt nicht. Zur sonstigen Rückgabe siehe § 14 b Abs. 1.
  4. 11. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
  5. 12. Parkgrabstätten sind die auf dem städtischen Friedhof Geldern Feld 32 Nr. 1 bis 18 und Feld 40 Nr. 1 bis 10 und Nr. 14 bis 18 vorhandenen Grabstätten. Parkgrabstätten werden über den vorhandenen Bestand auf dem Friedhof Geldern hinausgehend nicht mehr angelegt. Ansonsten finden die Bestimmungen für Wahlgrabstätten analog Anwendung.

§ 14 a

Patenschaftsgrabstätten

  1. 1. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der unteren Denkmalbehörde kann eine Patenschaft an erhaltenswerten Grabstätten, bei denen die Nutzungszeit abgelaufen ist und von den Nutzungsberechtigten zurückgegeben wurde, übernommen werden. Hiermit wird die Möglichkeit übertragen, dort nach Verleihung eines Nutzungsrechtes beizusetzen. Mit Vergabe der Grabpatenschaft bleibt das Grabmal im Eigentum der Stadt Geldern. Die Grabpaten können Grabmale nutzen und verpflichten sich dazu, die gesamte Grabstätte und die Grabaufbauten zu pflegen und ggf. die Kosten für die eventuellen Sanierungen zu tragen. Alle Maßnahmen sind mit der Friedhofsverwaltung und der unteren Denkmalbehörde abzustimmen und vertraglich zu regeln (Vertrag über Grabpatenschaft).
  2. 2. Die Regelungen aus Absatz 1 gelten analog für denkmalgeschützte Grabstätten. Die Nutzung der Grabmale ist hier jedoch auf die Pflege und den Erhalt beschränkt, da keine Änderungen vorgenommen werden dürfen.
  3. 3. Die Nutzungsgebühr wird im Beisetzungsfall nur für die jeweils in Anspruch genommene Grabstelle, jedoch nicht für die gesamte Grabstätte, erhoben.

§ 14 b

Rückgabe von Nutzungsrechten

  1. 1. Das Nutzungsrecht an Wahl- oder Reihengrabstätten kann frühestens 5 Jahre nach dem Erhalt der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes durch Verzichtserklärung zurückgegeben werden. Für die noch bestehende Ruhezeit wird eine jährliche Pflegepauschale gemäß Gebührensatzung als Gesamtbetrag erhoben. Die Rückgabe gilt erst mit vollständiger Zahlung und schriftlicher Bestätigung seitens der Friedhofsverwaltung als abgeschlossen. Für die Berechnung der Rückgabegebühren werden sowohl das erste Jahr als auch das letzte Jahr vollständig berechnet. Stehende oder liegende Grabmale, sofern sie nicht erhaltenswert oder denkmalgeschützt sind, und Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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sonstige bauliche Anlagen müssen nach Abgabe der Verzichtserklärung durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von 2 Monaten entfernt werden. Nach Ablauf dieser Frist gehen sämtliche nicht durch die Nutzungsberechtigten entfernten stehende oder liegende Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Geldern über und werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Erhaltenswerte oder denkmalgeschützte Grabstätten sind von einer Rückgabe ausgeschlossen.

  1. 2. Der Nutzungsberechtigte verwirkt durch die vorzeitige Rückgabe den Anspruch auf Erstattung oder Aufrechnung der Gebühren oder eines Gebührenanteils. Die gemäß § 11 dieser Satzung einzuhaltende Ruhezeit bleibt unberührt.

§ 15

Reihengrabstätten

  1. 1. 1) Reihengrabstätten sind Grabstätten nach § 13 Absatz 2 Ziffer 2 und 4 für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
  2. 2. 2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet:
  3. 1. a) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr mit folgenden Maßen: Länge: 2,40 Meter, Breite: 1,20 Meter, Abstände: 0,30 Meter;
  4. 2. b) Rasen-Reihengrabstätten für Verstorbene unter und über 5 Jahre mit folgenden Maßen: Länge: 2,40 Meter, Breite: 1,20 Meter;
  5. 3. 3) Die Reihengräber sollen hinsichtlich der Gestaltung/Einfassung nachstehende Maße einhalten: Länge: 1,80 Meter, Breite: 0,75 Meter.
  6. 4. 4) In jeder Reihengrabstätte darf entweder eine Leiche oder eine Urne bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten, sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und zusätzlich die Leiche eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten, sofern die Nutzungszeit der Grabstätte die Ruhefrist abdeckt.
  7. 5. 5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefristen wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Bei Ablauf der Nutzungszeit der Rasen-Reihengrabstätten werden die Grabplatten entfernt.
  8. 6. 6) Bei Einziehung und Räumung eines Reihengrabfeldes ist die Umbettung in eine Wahlgrabstätte nach Erwerb des neuen Nutzungsrechtes zulässig. Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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§ 16

Aschenbeisetzungen

  1. 1. 1) Urnenwahlgrabstätten und Kreisbaumwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Auf neu angelegten Grabfeldern wird der Reihe nach beigesetzt. Eine Stelle dient immer der Bestattung zweier Urnen.
  2. 2. 2) Anonyme Urnengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Bestattungspflichtigen müssen einen Nachweis dafür erbringen (z. B. Testament, schriftliche Erklärung der/des Verstorbenen). Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf ist nicht möglich.
  3. 3. 3) Baumgrabstätten Zur Beisetzung von Aschen unter Bäumen sind pflegefreie Baumgrabstätten eingerichtet. Bei dieser Grabart wird die Totenasche des/der Verstorbenen in einem biologisch abbaubaren Behältnis im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt. Für den Fall des Abgangs oder erheblicher Beschädigung des Baumes wird durch den Friedhofsträger ein geeigneter Baum nachgepflanzt. Es besteht kein Anspruch auf die gleiche Baumart und -größe.
  4. 1. a) Baumreihengrabstätten Sie dient der Bestattung meist nicht miteinander verwandter Personen. Baumreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist vergeben.
  5. 2. b) Baumwahlgrabstätten Baumwahlgrabstätten werden mindestens zweistellig vergeben. Es bestehen Baumwahlgrabstätten mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (sh. § 25 a).
  6. 4. 4) In Wahlgrabstellen für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei Grabstellen, die bereits durch eine Erdbestattung belegt sind, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
  7. 5. 5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahl- und Reihengrabstätten.

§ 16 a

Pflegefreie Grabstätten

  1. 1. Pflegefreie Grabstätten sind (Baum-)Reihen- oder Wahlgrabstätten, deren Gestaltung und Pflege durch die Stadt Geldern, Friedhofsverwaltung, erfolgt. Die Graboberfläche besteht aus Rasen oder Bodendeckern. Eine Mitwirkungsmöglichkeit der Nutzungsberechtigten bei der Grabgestaltung und Grabpflege besteht nicht. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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ist nicht zulässig. Die besonderen Regelungen zu Grabmalen auf pflegefreien Grabstätten sind in § 25 benannt.

  1. 2. Die durch die Pflege entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

  1. 3. Bei den anonymen Grabstätten, dem Urnenrasenreihengrabfeld und dem Urnengemeinschaftsgrabfeld besteht die Möglichkeit, an den dafür vorgesehenen Orten (Engelskulptur / Denkmal / zentraler Ablageplatz) Blumen niederzulegen bzw. Gestecke aufzustellen. Grablampen und Vasen bzw. Blumengefäße und anderweitige Gegenstände des Andenkens sind nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung behält sich jedoch vor, ältere Blumen bzw. Gestecke zu entfernen, wenn diese verwelkt sind bzw. eine zu große Menge an diesem Ort vorhanden ist.

§ 16 b

Gärtnerbetreutes Grabfeld „Memoriam Garten“

  1. 1. Die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte im „Memoriam Garten“ ist an den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit dem Kooperationspartner der Stadt Geldern gekoppelt.

  1. 2. Bei allen Grabarten im Memoriam Garten nach § 13 Absatz 3 handelt es sich um pflegefreie Grabstätten. Für Urnenwahlgrabstätten im Memoriam Garten hat § 16 Absatz 1 Satz 3 keine Gültigkeit.

  1. 3. Die Gestaltung des Memoriam Gartens ist zwischen dem Kooperationspartner und der Stadt Geldern vertraglich festgehalten.

  1. 4. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten und Urnenbeisetzungen entsprechend.

§ 17

Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten

  1. 1. Für die Sammelbestattung von vor und während der Geburt gestorbenen Kindern (Tot- und Fehlgeburten) und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten werden auf dem Friedhof in Geldern entsprechende Grabflächen gebührenfrei zur Verfügung gestellt. Die Sammelbestattung erfolgt ebenfalls gebührenfrei. Einzelbestattungen der oben genannten Kinder werden auf Antrag der Eltern gemäß den Bestimmungen der Friedhofssatzung und gegen Zahlung der entsprechenden Gebühren in den bei § 13 Abs. 2 Ziffer 1 bis 6 genannten Grabstätten zugelassen.

§ 18

Ehrengrabstätten

Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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  1. 1. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Geldern.

V Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Auf den Friedhöfen in den Ortschaften Geldern, Hartefeld, Kapellen, Lüllingen und Walbeck gelten allgemeine Gestaltungsvorschriften.
  2. 2. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Pflegefreie Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung gestaltet.
  3. 3. Die einzelnen Grabfelder werden in den Belegungsplänen, die Bestandteil dieser Satzung sind, ausgewiesen.
  4. 4. Naturgemäße Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Tiere (z.B. Laub, Wurzeln, Vogelkot etc.) und durch Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20

Genehmigung

  1. 1. Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedigungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen, deren Änderung oder Beseitigung ist nur mit Genehmigung der städtischen Friedhofsverwaltung gestattet. Die Wiederverwendung von nach Satz 1 genehmigten Anlagen auf anderen Grabstätten bedarf ebenfalls der Genehmigung. Die Genehmigung wird nur dem Nutzungsberechtigten erteilt.
  2. 2. Anträge für genehmigungspflichtige Anlagen sind in dreifacher Ausfertigung der städtischen Friedhofsverwaltung vorzulegen, Zeichnungen im Maßstab 1 : 10 sind beizufügen. Aus den Unterlagen müssen alle Einzelheiten über Material, Form, Beschriftung, Maße, handwerkliche Bearbeitung und Beschreibung der beabsichtigten Gründung hervorgehen. Auf Verlangen sind Zeichnungen im größeren Maßstab oder eine statische Berechnung vorzulegen.
  3. 3. Bei Errichtung der vorgenannten Anlagen ist die Genehmigung mit den dazugehörigen Unterlagen auf Verlangen vorzuweisen. Herstellerbezeichnungen dürfen nur in Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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unauffälliger Form seitlich an den Grabmalen angebracht werden.

§ 21

Fundamentierung, Befestigung und Ausrichtung

  1. 1. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

  1. 2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt wurde.

  1. 3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 24.

  1. 4. Grabplatten müssen mit einer standsicheren Stütze fest verbunden werden. Die Stütze darf nicht störend wirken.

  1. 5. Neu aufzustellende Grabmale sollen in der Flucht der bereits vorhandenen Grabmale der betreffenden Grabstättenreihe aufgestellt werden. Wenn noch keine anderen Grabmale in der Reihe vorhanden sind, so sind die Grabmale in der Flucht der hinteren Grabstättengrenze aufzustellen.

  1. 6. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des § 4 a Bestattungsgesetz NRW hergestellt wurden.

§ 22

Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte.

  1. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der oder des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. die Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der oder des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Geldern ist verpflichtet, diese Gegenstände zwei Monate auf Kosten der oder des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

  1. 3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Geldern bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Geldern im Innenverhältnis, soweit die Stadt Geldern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

  1. 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 23

Entfernung

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

  1. 2. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 24

Allgemeine Gestaltungsvorschriften zu Grabmalen

  1. 1. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen aus Stein bis zu 1,2 m² Ansichtsfläche dürfen nicht unter 0,12 m, Grabmale aus Stein über 1,2 m² Ansichtsfläche nicht unter 0,16 m stark sein. Grabplatten dürfen eine Mindeststärke von 0,06 m und Kissensteine eine Mindeststärke von 0,12 m nicht unterschreiten. Eine vollständige Grababdeckung ist nicht Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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zulässig, es muss eine ausreichende Fläche für die Bepflanzung der Grabstätte offen bleiben.

  1. 2. Die Abmessungen von Kreuzen oder ähnlichen Grabmalen aus z. B. Holz oder Metall sind im Einzelfall von der Friedhofsverwaltung zu prüfen und zu genehmigen.

§ 25

Besondere Gestaltungsvorschriften zu Grabmalen für pflegefreie Grabstätten

  1. 1. Auf die Rasen-Wahlgrabstätten und die Rasen-Reihengrabstätten können die Angehörigen eine Grabplatte aus Basalt mit den persönlichen Daten des Verstorbenen legen (Maße: 60 x 40 x 10 cm). Auf den Gemeinschaftsgrabstätten können die Angehörigen eine Grabplatte aus Basalt mit den persönlichen Daten der oder des Verstorbenen errichten (Maße 30 x 20 x 6 cm). Die Grabplatte ist mit einer standsicheren Stütze zu verbinden. Andere Grabmale/Einfriedungen sind nicht gestattet. Der genaue Standort der Grabplatten wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Der Steinmetz wird auf formlosen Antrag der Nutzungsberechtigten von der Stadt Geldern-Friedhofsverwaltung- beauftragt; die Kosten trägt die oder der Nutzungsberechtigte.
  2. 2. Wird eine Urne im anonymen Urnengrabfeld oder im Urnenrasenreihengrabfeld bestattet, haben die Nutzungsberechtigten die Möglichkeit, den Namen der oder des Verstorbenen in die dafür vorgesehenen Steintafeln (Engelskulptur am anonymen Urnenfeld/Denkmal am Urnenrasenreihenfeld) einmeißeln zu lassen. Der Steinmetz wird auf formlosen Antrag der Nutzungsberechtigten von der Stadt Geldern - Friedhofsverwaltung - beauftragt; die Kosten trägt die oder der Nutzungsberechtigte.
  3. 3. Bei Baumwahlgrabstätten kann der Nutzungsberechtigte die Errichtung eines Grabmals beantragen. Das Grabmal darf eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. Im Übrigen sind die allgemeinen Gestaltungsvorschriften einzuhalten.
  4. 4. Bei Baumreihengrabstätten wird an jedem Baum eine gemeinschaftliche Stele errichtet. An dieser Stele können die Verfügungsberechtigten rechteckige Schilder mit einer Maximalgröße von 0,10 x 0,12 m anbringen lassen. Der Steinmetz wird auf Antrag der Nutzungsberechtigten von der Stadt Geldern - Friedhofsverwaltung - beauftragt; die Kosten trägt die oder der Nutzungsberechtigte. Das Anbringen des Namensschildes erfolgt durch die Stadt Geldern.

§ 25 a

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Unbeschadet der Vorschriften der §§ 20 bis 25 gelten für den Teil des städtischen Friedhofes in der Ortschaft Geldern, Feld 43, die folgenden zusätzlichen Gestaltungsvorschriften in §§ 25 b und 25 c und 35. Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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§ 25 b

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Baumwahlgrabstätten

  1. 1. Auf Baumwahlgrabstätten dürfen ausschließlich Stelen aus Naturstein errichtet werden, die nicht höher als 1,00 m und nicht breiter als 0,30 m sind. Ein Abstand zum Baum von mindestens 1,00 m muss eingehalten werden. Die Stelen dürfen nicht poliert sein.

§ 25 c

Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Kreisbaumwahlgrabstätten

  1. 1. Auf Kreisbaumwahlgrabstätten dürfen ausschließlich Kissensteine aus Naturstein gelegt werden, die nicht breiter als 0,40 m sind. Die Kissensteine sind an den vorderen Rand der Grabstätte zu legen.

§ 26

Ausnahmeregelung

Ausnahmen von den allgemeinen Gestaltungsvorschriften kann die städtische Friedhofsverwaltung in begründeten Einzelfällen unter strenger Beachtung der Gesamtgestaltung zulassen. Ausgenommen hiervon sind die besonderen Gestaltungsvorschriften für pflegefreie Grabstätten (§ 28).

VII Gärtnerische Gestaltung

§ 27

Herrichtung und Unterhaltung

  1. 1. Grabstätten müssen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach der ersten Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes im Rahmen der Vorschriften des § 19 gärtnerisch Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

  1. 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

  1. 3. Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist bei Reihengrabstätten die oder der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt bei Reihengräbern mit dem Ablauf der Ruhefrist bzw. bei Wahlgräbern mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die oder der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhefrist die Grabstätte abräumt. Bei pflegefreien Grabstätten wird sowohl die Herrichtung und Instandhaltung als auch die Abräumung der Grabstätten durch die Stadt Geldern veranlasst. Ein Mitspracherecht der Nutzungsberechtigten besteht nicht.

  1. 4. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

  1. 5. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen, sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

  1. 6. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 28

entfallen

§ 29

Allgemeine Gestaltungsvorschriften zur Grabpflege

  1. 1. Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Grabstätten und das Gesamtbild nicht stören. Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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  1. 2. Die auf den Grabstätten vorhandenen Bäume und Sträucher ab zwei Meter Höhe dürfen nur mit Zustimmung der städtischen Friedhofsverwaltung entfernt oder verändert werden. Sie kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder, absterbender oder in anderer Weise störender Bäume, Sträucher oder Hecken anordnen.

  1. 3. Grabbeete dürfen nicht über 0,10 m über dem Wegeniveau angelegt werden. Auf den mit Randsteinen eingefassten Friedhofsteilen muss das Gesamtniveau der Grabstätte unter der Höhe der Einfassung verbleiben.

  1. 4. Die Errichtung von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten sowie eine vollständige Abdeckung mit Kies oder sonstigen Materialien sind unzulässig.

§ 30

Ausnahmeregelung

  1. 1. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 19 und 27 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 31

Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die verantwortliche Person (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt die verantwortliche Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf deren Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die verantwortliche Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die oder der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

  1. 2. Ist die verantwortliche Person oder ihre Adresse nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die verantwortliche Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
    • a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

  1. 3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1, Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person oder ihre Adresse nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32

Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung.

  1. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt.

  1. 3. Verstorbene, die an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten verstorben sind, dürfen nur mit Zustimmung des Amtsarztes besucht werden.

§ 33

Trauerfeier

  1. 1. Die Trauerfeiern können im Aussegnungsraum oder am Grab abgehalten werden.

  1. 2. Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

  1. 3. Die Benutzung des Aussegnungsraumes kann untersagt werden, wenn die oder der Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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IX Friedhofskataster

§ 34

Verzeichnisse und Pläne

  1. 1. Die Friedhofsverwaltung führt für jeden städtischen Friedhof:
    • a) ein digitales Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit Bezeichnung der Grabstätten, der Namen von Verstorbenen und Nutzungsberechtigten sowie ein Friedhofs- bzw. Grabstättenkataster;
    • b) digitale Gesamtpläne und Belegungspläne; sie gelten, soweit auf sie verwiesen wird, als Bestandteile dieser Satzung.

X Schlussbestimmungen

§ 35

alte Rechte

  1. 1. Frühere Verträge, die von unbegrenzter Dauer sind (sogenannte Grabstellenkäufe) oder ein über 30 Jahre hinausgehendes Nutzungsrecht festlegen, sind erloschen.

§ 36

Haftung

  1. 1. Die Stadt Geldern haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Geldern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 37

Gebühren

  1. 1. Für die Benutzung der von der Stadt Geldern verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Sonderleistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt und in Rechnung gestellt.

§ 38

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. 1) Ordnungswidrig handelt, wer
  2. 1. a) sich als Besuchender entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  3. 2. b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2-4 missachtet,
  4. 3. c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  5. 4. d) gemäß § 7 Absatz 5 als Gewerbetreibende/r oder dessen Beschäftigte/r, gegen die Friedhofssatzung verstößt,
  6. 5. e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
  7. 6. f) entgegen § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
  8. 7. g) Grabmale entgegen § 21 Abs. 1-5 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  9. 8. h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 5 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in die bereitgestellten Behältern entsorgt,
  10. 9. i) entgegen § 29 Abs. 2 auf Grabstätten vorhandene Bäume und Sträucher ab 2 m Höhe ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt oder verändert,
  11. 10. j) entgegen § 29 Abs. 4 Rankgerüste, Gitter oder Pergolen, Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten errichtet oder die Grabstätte vollständig mit Kies oder sonstigen Materialien abdeckt,
  12. 11. k) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt.
  13. 2. 2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens fünfundzwanzig Euro und höchstens zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 39

Inkrafttreten

  1. 1. Die Friedhofssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft, gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.08.2019 außer Kraft. Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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Bestätigung gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO

Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung NRW - BekanntmVO NRW) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516) in der zurzeit gültigen Fassung wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Friedhofssatzung der Stadt Geldern mit dem Beschluss des Rates der Stadt Geldern vom 18.12.2025 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung NRW verfahren wurde.

Geldern, 19.12.2025

Sven Kaiser Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Friedhofssatzung der Stadt Geldern wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NRW eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt beim Bürgermeister vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Geldern, 19.12.2025

Sven Kaiser Bürgermeister Friedhofssatzung der Stadt Geldern

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Bescheinigung der Bekanntmachung

Die vorstehende Friedhofssatzung der Stadt Geldern vom 18.12.2025 wurde gemäß § 16 der Hauptsatzung der Stadt Geldern am 19.12.2025 im Internet der Stadt Geldern bekannt gemacht.

Geldern, 19.12.2025

Der Bürgermeister

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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Geldern

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Friedhofsgebührensatzung

der Stadt Geldern

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV.NRW.S.313/) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW.S.405), des § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV.NW.S.666/SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV.NRW.S.90), sowie der §§ 1 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW.S.712/SGV.NRW.610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV.NRW.S.90), hat der Rat der Stadt Geldern in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

1.Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Durch die Entrichtung der Grabbereitungsgebühren werden die Kosten für den tatsächlichen Aufwand der Arbeitskräfte, Geräte und Materialien abgedeckt. Durch die Entrichtung der Nutzungsgebühren werden die Kosten für die Unterhaltung der Friedhöfe und Nebenanlagen abgedeckt. Die Gebühren sind innerhalb eines Monates nach Aufforderung an die Stadtkasse Geldern zu zahlen.
2.Für die Sammelbestattung von vor und während der Geburt gestorbenen Kindern (Tot- und Fehlgeburten, die nicht der gesetzlichen Bestattungspflicht unterliegen) auf entsprechenden Grabflächen auf dem Friedhof in Geldern werden keine Gebühren nach dieser Friedhofsgebührensatzung (Nutzungsrecht, Bestattungsgebühr etc.) erhoben. Einzelbestattungen der oben genannten Kinder werden gegen Zahlung der betreffenden Gebührensätze zugelassen.
3.Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, a) die in Nr. 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

§ 2

1.Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte betragen die Gebühren:
a) für Rasen-Reihengrabstätten2.950,00 €
b) für die übrigen Reihengrabstätten1.350,00 €
c) für Baumreihengrabstätten1.075,00 €
d) für eine anonyme Rasen-Urnengrabstätte1.400,00 €
e) für Urnenrasenreihengrabstätten625,00 €
f) für Urnengemeinschaftsgrabstätten1.475,00 €

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Geldern

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2.Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstelle betragen die Gebühren:
a) für Familiengrabstätten je Grabstelle1.650,00 €
b) für Rasen-Wahlgrabstätten je Grabstelle3.540,00 €
c) für Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle (für 2 Urnen)1.530,00 €
d) für Baumwahlgrabstätten je Grabstelle (zzgl. der Gebühren für die Baumpflege gemäß Ziffer 5)1.620,00 €
e) für Kreisbaumwahlgrabstätten je Grabstelle (für 2 Urnen)3.270,00 €
f) für Kinderwahlgrabstätten0,00 €

3.Für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte auf den Memoriamfeldern in Geldern gelten ebenfalls die entsprechenden Gebühren unter Ziffer 1 und 2.

4.Bei Beerdigungen oder Urnenbeisetzungen während der Laufzeit des Nutzungsrechtes in allen Arten von Wahlgrabstätten außer in Kinderwahlgrabstätten ist zur Wahrung der Ruhefrist eine Nachgebühr für die gesamte Grabstätte zu zahlen. Diese beträgt für jedes angefangene Jahr der notwendigen Verlängerungszeit bei Grabstätten nach Ziffer 2 Buchstaben a) bis f) des § 2 der Friedhofsgebührensatzung 1/30 der jeweiligen Gebührensätze.

5.Für eine 30-jährige Nutzungszeit an der Urnen-Baumwahlgrabstätte beträgt die Baumpflegegebühr unabhängig von der Anzahl der Grabstellen 570,00 €. Im Falle der Verlängerung des Nutzungsrechtes wird 1/30 pro Jahr als Gebühr erhoben.

6.Für die vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechtes an einer Grabstelle betragen die Gebühren:
a) Rückgabe einer Wahlgrabstätte je Stelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes (einmalige Grundgebühr)101,00 €
b) Rückgabe einer Wahlgrabstätte je Stelle und Jahr vor Ablauf des Nutzungsrechtes (Unterhaltungsgebühr)160,00 €
c) Rückgabe einer Reihengrabstätte je Stelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes (einmalige Gebühr)70,00 €
d) Rückgabe einer Wahlgrabstätte je Stelle und Jahr vor Ablauf des Nutzungsrechtes (Unterhaltungsgebühr)88,00 €
e) Rückgabe einer Urnenwahlgrabstätte je zwei Stellen vor Ablauf des Nutzungsrechtes (einmalige Gebühr)71,00 €
f) Rückgabe einer Urnenwahlgrabstätte je zwei Stellen und Jahr vor Ablauf des Nutzungsrechtes (Unterhaltungsgebühr)50,00 €

§ 3 Friedhofsgebührensatzung der Stadt Geldern

6/02

Die Bestattungsgebühr (Grabbereitung inkl. Ausschmücken der Grabstätte und dem Transport und Auftragen von Blumen und Kränzen) beträgt:
a) für eine Kinderbeerdigung (bis zu 5 Jahren)158,00 €
b) für eine Kinderbeerdigung (bis zu 5 Jahren) samstags174,00 €
c) für eine Reihengrabstätte527,00 €
d) für eine Reihengrabstätte samstags579,00 €
e) für eine Grabstelle in einer Familiengrabstätte527,00 €
f) für eine Grabstelle in einer Familiengrabstätte samstags579,00 €
g) für eine Urnenbeisetzung112,00 €
h) für eine Urnenbeisetzung samstags123,00 €

§ 4

1.Für das Ausgraben von Toten werden erhoben:
a) für ein Kind bis zu 5 Jahren136,00 €
b) für Verstorbene über 5 Jahre445,00 €
c) für eine Urne77,00 €
zuzüglich der Gebühren für die Ausstellung einer „Amtsärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Ausgrabung einer Leiche“ des für den Sterbeort zuständigen Kreisgesundheitsamtes

2.Bei Versendung einer Urne zwecks Bestattung auf einem anderen Friedhof ist der zusätzliche Aufwand nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Geldern zuzüglich entstehender Portokosten zu entrichten.

3.Bei Umbettungen werden die Gebühren für die Grabbereitung gemäß § 3 zusätzlich erhoben.

4.Für das Ausgraben von erdbestatteten Verstorbenen, die
a) noch nicht länger als 8 Jahre beigesetzt sind, wird ein Zuschlag von 50 % auf die Gebühr zu Ziffer 1 erhoben,
b) an einer ansteckenden Krankheit gestorben sind und besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, wird ein Zuschlag von 100 % auf die Gebühr zu Ziffer 1 erhoben.

§ 5

Die Gebühr für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabmalen, Grabplatten, Grabkissensteinen, Grabeinfassungen etc., ist der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Geldern zu entnehmen.

§ 6

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Geldern

6/02

Die Gebühr für die Zweitausfertigung einer Urkunde über den Neuerwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Geldern zu entnehmen.

§ 7

Für die Benutzung der Friedhofshallen werden erhoben:
a)Benutzung einer Aufbahrungszelle inkl. Kühlung für die Aufbahrung von Verstorbenen je Tag47,00 €
b)Benutzung der Aussegnungshallen Geldern, Hartefeld, Kapellen, Benutzung der Aussegnungsräume in Walbeck und Lüllingen186,00 €
c)Benutzung einer Kühlzelle in Geldern je Tag100,00 €

§ 8

Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten (geltende Stundensätze, Materialkosten usw.) berechnet.

§ 9

1.In Ausnahmefällen, bei Grabstätten in ungünstiger Lage, entscheidet die Friedhofsverwaltung über Abweichungen von den festgelegten Gebührensätzen.
3.Bei vorzeitigem Verzicht auf Grabstätten mit laufenden Ruhefristen und auf Reihengrabstätten werden keine Gebühren erstattet.
4.Nach Entziehung des Nutzungsrechtes an Grabstätten werden Gebühren nicht erstattet.

§ 10

Die vorstehende Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft, gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.08.2019 außer Kraft. Friedhofsgebührensatzung der Stadt Geldern

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Bestätigung gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO

Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung NRW - BekanntmVO NRW) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516) in der zurzeit gültigen Fassung wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Geldern mit dem Beschluss des Rates der Stadt Geldern vom 18.12.2025 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung NRW verfahren wurde.

Geldern, 19.12.2025

Sven Kaiser Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Geldern wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NRW eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt beim Bürgermeister vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Geldern, 19.12.2025

Sven Kaiser Bürgermeister Friedhofsgebührensatzung der Stadt Geldern

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Bescheinigung der Bekanntmachung

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Geldern vom 18.12.2025 wurde gemäß § 16 der Hauptsatzung der Stadt Geldern am 19.12.2025 im Internet der Stadt Geldern bekannt gemacht.

Geldern, 19.12.2025

Der Bürgermeister