Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | 983,00 € § 8 Abs. 3 lit. b |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 366,00 € (Urne) / 915,00 € - 1.098,00 € (Sarg) separate Gebühren nach § 6 Abs. 1 u. 2 |
| Trauerhalle / Halle | 353,00 € § 5 Abs. 1 lit. d |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
1. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Glashütten
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) der §§ 1 - 5a, 6a, 9 - 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Glashütten hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom für die Friedhöfe der Gemeinde Glashütten folgende
Gebührenordnung
beschlossen:
II. Gebühren
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
(1) Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche je angefangenen Tag 59,00 €
b) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 131,00 €
c) Aufbewahrung einer Urne je angefangenen Tag 50,00 €
d) Nutzung der Trauerhalle 353,00 €
e) Friedhofsmitarbeiter 74,00 €
§ 6 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum 5. Lebensjahr und Totgeburten
- 1. Erstbestattung 549,00 €
- 2. jede weitere Bestattung 641,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem 5. Lebensjahr
- 1. Erstbestattung 915,00 €
- 2. jede weitere Bestattung 1.098,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Urnen werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung in einem Urnengrab, Rasenurnengrab, Grabstätte für Erdbestattung und anonyme Urnenbeisetzungen 366,00 €
(3) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr von 366,00 €
§ 7 Umbettungsgebühren
Für Umbettungen innerhalb der Friedhöfe bzw. in eine andere Stadt / Gemeinde ist ein fachlich qualifiziertes Bestattungsunternehmen zu beauftragen.
Die Kosten der Friedhofsverwaltung im Falle einer Umbettung werden nach Aufwand berechnet.
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einem Doppelgrab, Einzelgrab und Urnengrab
(1) Für die Überlassung eines Doppelgrabes- oder Einzelgrabes für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 15 Abs. 3 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Doppelgrab 2.231,00 €
b) Urne in Doppelgrab 471,00 €
c) Einzelgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahres 1.115,00 €
d) Einzelgrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahres 1.246,00 €
e) Urne in Einzelgrab 471,00 €
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts sind je Jahr der Verlängerung 1/25 der im Zeitpunkt der Verlängerung für den Ersterwerb jeweils gültigen Gebühr zu entrichten.
(3) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Urnengrab 673,00 €
b) anonymes Urnengrab 983,00 €
c) Urnenrasengrab 983,00 €
(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts eines Urnen- oder Urnenrasengrabes sind je Jahr der Verlängerung 1/20 der im Zeitpunkt der Verlängerung für den Ersterwerb jeweils gültigen Gebühr zu entrichten.
§ 9 Gebühren für die Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Unternehmer (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen bei:
a) Einzelgrabstätten mit Einfassung 466,00 €
b) Einzelgrabstätten ohne Einfassung 359,00 €
c) Doppelgrabstätten mit Einfassung 932,00 €
d) Doppelgrabstätten ohne Einfassung 717,00 €
e) Urnengrabstätten 322,00 €
f) Rasenurnengrabstätten 107,00 €
g) Kindergräber 179,00 €
(2) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
§ 10 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstige Grabausstattungen (§ 30 der Friedhofsordnung) 28,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.
d) mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11 Gebührengleitklausel
Die Gebühren gemäß dieser Gebührenordnung werden zu Beginn eines neuen Kalenderjahres um 4 % erhöht, erstmalig zum 01.01.2026.
§ 12 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeit tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 19.10.2024 außer Kraft
61479 Glashütten,
Der Gemeindevorstand Thomas Ciesielski, Bürgermeister