Gau-Algesheim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 22.12.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab840,00 € ab 5. Lebensjahr; bis 5 J.: 396,00 €; Rasengrab: 1.320,00 €
Sargwahlgrab1.080,00 € Einzelgrabstätte; Doppelgrabstätte: 1.950,00 €
Urnenreihengrab264,00 € Urnereihengrabstätte
Urnenwahlgrab264,00 € Urnenvahlgrabstätte
Urnengrab anonym230,00 € Urnengrabstätte in anonymen Grabfeldern (einschl. Pflege)
Baumbestattung550,00 € Urnenvahlgrabstätte (Baumgrabstätte) (einschl. Pflege)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)940,00 € / 120,00 € Sargbestattung ab 5 J. (einfache Tiefe): 940,00 €; Urnenbeisetzung in Grabstätte: 120,00 €
Trauerhalle / Halle200,00 € Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Stadt Gau-Algesheim vom 22.12.2022

Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergaben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2.) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren der Anwendung des §2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 30.08.2012, zuletzt geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 29.06.2017, außer Kraft.

Gau-Algesheim, den 22.12.2022

gez. Michael König, Stadtbürgermeister

**Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt

Gau-Algesheim vom 22.12.2022**

I.Reihengrabstätten
1.)Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr396,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab840,00 Euro
c) als Rasengrabstätte1.320,00 Euro
2.)Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
a) Urnenreihengrabstätte264,00 Euro
b) Urnengrabkammer in einer Urnensteile als Reihengrabstätte550,00 Euro
c) Urnenrasengrabstätte (einschl. Pflege)230,00 Euro
d) Urnengrabstätte in anonymen Grabfeldern (einschl. Pflege)230,00 Euro
3.)Die Gebühr zur Pflege von Grabfeldern beträgt für die Dauer der Nutzungszeit
a) für eine Rasengrabstätte765,00 Euro
b) für eine Urnengrabkammer in einer Urnensteile27,00 Euro
II.Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1.)a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Einzelgrabstätte1.080,00 Euro
bb) eine Doppelgrabstätte1.950,00 Euro
cc) jede weitere Grabstätte1.080,00 Euro
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Beisetzungen jedes volle Jahr. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres
aa) eine Einzelgrabstätte36,00 Euro
bb) eine Doppelgrabstätte65,00 Euro
cc) jede weitere Grabstätte36,00 Euro
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
2.)a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a264,00 Euro
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres13,20 Euro
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
3.)a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a an einem Urnenstelenplatz1.120,00 Euro
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres56,00 Euro
c) erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabkammer in einer Urnensteile / in einem Urnenwandsystem als Wahlgrabstätte1.060,00 Euro
d) Verleihung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr38,00 Euro
e) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die Gebühren nach Buchstabe b) bzw. d) erhoben.
4.)a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnen-Baumgrabstätte (einschl. Pflege) für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a)550,00 Euro
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres27,50 Euro
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
5.)Die Gebühr zur Pflege von Grabfeldern beträgt für einen Urnenstelenplatz

a) für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre)430,00 Euro
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres21,50 Euro
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a) erhoben.
6.)Die Gebühr zur Pflege von Grabfeldern beträgt für eine Urnengrabkammer in einer Urnenwahlgrabstätte
a) für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre)54,00 Euro
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres2,70 Euro
III.Bestattungsgebühren
1.)Die Gebühr für eine Bestattung beträgt für Verstorbene:
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einfache Tiefe doppelte Tiefe510,00 Euro 600,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab einfache Tiefe doppelte Tiefe940,00 Euro 1.130,00 Euro
2.)Die Gebühr für eine Urnenbeisetzung beträgt bei
a) Beisetzung in einer Grabstätte120,00 Euro
b) Beisetzung in einer Urnengrabkammer90,00 Euro
3.)Mit den Gebühren sind das Öffnen und Schließen des Grabes, die Aufbahrung und Überführung des Sarges/der Urne zum Grab, die Einsenkung des Sarges/der Urne sowie der Transport des Grab-schmuckes zum Grab abgegolten.
IV.Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
1.)Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einfache Tiefe doppelte Tiefe490,00 Euro 580,00 Euro
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab einfache Tiefe doppelte Tiefe840,00 Euro 1.020,00 Euro
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Fall ist die Gebühr nach Nr. 1 zu berechnen.
2.)Für das Ausbetten von Aschen (bisher 50,00 Euro)60,00 Euro
3.)Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III. erhoben.
4.)Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird ausschließlich vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V.Benutzung der Leichenhalle
1.)Aufbewahrung einer Leiche für jeden angefangenen Tag20,00 Euro
2.)Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier200,00 Euro
VI.Sonstige Gebühren
1.)Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen30,00 Euro

2.)Für die Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung20,00 Euro
3.)Gleichzeitig mit Genehmigung zu 1.) und 2.) wird für den Abbau und die Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit erhoben
a) Grabmale / Gedenkplatten140,00 Euro
b) Grabeinfassung140,00 Euro
c) Grabmale / Gedenkplatten einschl. Grabeinfassung210,00 Euro
d) Schrifttafeln Urnenrasengrabstätten50,00 Euro
4.)Bei Grabmalanlagen, für die bisher noch keine Gebühren für den Abbau und die Entsorgung erhoben wurden, werden gleichzeitig bei Genehmigung einer Erweiterung bzw. Änderung auch für die vorhandene Grabmalanlage die Gebühren nach 3.) erhoben.
5.)Für die Ausstellung einer Graburkunde15,00 Euro
6.)Beschriftung Schrifttafeln Urnenkammern / Urnen-Baumgrabstätten Die tatsächlich anfallenden Kosten sind der Steinmetzfirma durch den Verfügungsberechtigten direkt zu erstatten.
VII.Werden Leistungen in Anspruch genommen, die in dieser Satzung nicht erfasst sind, so wird das Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen.

Gau-Algesheim, den 22.12.2022

gez. Michael König, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.