Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 15.03.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur jährliche Grabnutzungsgebühr für 'Einzelgrabstätte' (35,00 €/Jahr) genannt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur jährliche Grabnutzungsgebühr für 'Urnenerdgrabstätte' (45,00 €/Jahr) genannt |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 425,00 € / 495,00 € / 150,00 € / 75,00 € als 'Grabherstellung' in § 5 Abs. 2 aufgeführt (Sarg Normaltiefe/Tiefgrab, Urne Erdgrab/Wand) |
| Trauerhalle / Halle | 70,00 € als 'Aussegnungshalle' pro angefangenem Tag in § 5 Abs. 1 aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung - FGS
der Gemeinde Erlenbach
vom 15.03.2023
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Erlenbach folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Bestattungsgebühren (§ 5),
c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Gemeinde.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| a) eine Einzelgrabstätte | 35,00 €, |
|---|---|
| b) eine Familiengrabstätte | 45,00 €, |
| c) eine Urnenerdgrabstätte | 45,00 €, |
| d) ein Urnengrabfach in der Urnenwand | 45,00 €. |
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für fünf, zehn oder zwanzig Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt pro angefangenem Benutzungstag | 70,00 €. |
|---|---|
| (2) Die Gebühr für die Grabherstellung (Ausheben, Schließen, Abfuhr von Steinen und Fels) beträgt | |
| a) bei einem Grab mit Normaltiefe | 425,00 €, |
| b) bei einem Tiefgrab | 495,00 €, |
| c) bei einem Urnenerdgrab | 150,00 €, |
| d) bei einer Urnenbestattung in einer Urnenwand | 75,00 €. |
| (3) Gebühr für Ausgrabungen und Umbettungen | |
| a) bei Erdbestattungen zusätzlich zu den Grabherstellungsgebühren nach Abs. 2 Buchst. a – b | 475,00 € |
| b) bei Urnenbestattungen zusätzlich zu den Grabherstellungsgebühren nach Abs. 2 Buchst. c - d | 50,00 € |
| Zuschläge zu den Gebühren von Abs. 2 | |
| • Winterzuschlag Frosttief bis 20 cm | 20 v.H. |
| • Winterzuschlag Frosttiefe über 20 cm | 30 v.H. |
| • Beisetzung an Samstagen | 50 v.H. |
| • Beendigung der Grabschließungsarbeiten nach 17.00 Uhr | 30 v.H. |
| • Zuschlag für Stein und Fels | 30 v.H. |
| (5) Unvorhersehbare Arbeiten | |
| Für nicht vorhersehbare Arbeiten, die nach Angaben der Auftraggeberin oder Dritter (Hinterbliebene) im Stundenlohn auszuführen sind, werden einschließlich Unternehmerzuschlag und Vorhalten von Werkzeugen lt. Nachweis berechnet: | |
| • je Stunde | 60,00 € |
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts nach § 14 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.
(2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.
(3) Für Leistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebührensätze enthalten sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Ansätzen erhoben. Bei der Bemessung sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtung zu berücksichtigen.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 12.01.2005 außer Kraft.
Erlenbach, den 15.03.2023 Gemeinde Erlenbach