Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 21.05.2013
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 250,00 € / 45,00 € Separat in § 5 als Begräbnisgebühr aufgeführt (Sarg: 250,00 €, Urne: 45,00 €) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Bestattungseinrichtung der Gemeinde Erdweg (Bestattungsgebührensatzung) vom 21.05.2013
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl. S. 150) erlässt die Gemeinde Erdweg folgende Satzung:
§ 1
Gebührentatbestand
Die Gemeinde Erdweg erhebt für die Benutzung der Bestattungseinrichtung:
- a) Gebühren für Leistungen beim Begräbnis (Begräbnisgebühren)
- b) Grabstättengebühren für die Dauer der Grabnutzung
- c) Sonstige Gebühren nach dieser Satzung insbesondere für die Verwaltung der Friedhöfe
§ 2
Gebührenschuldner
- (1) Gebührenschuldner ist,
- a) Wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) Wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) Wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) Wer das Nutzungsrecht einer Grabstätte erwirbt.
- (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
- (1) Die Gebühr entsteht
- a) Im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a, mit Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
- b) Im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b, mit der Bestätigung der Antragsstellung durch die Gemeinde,
- c) Im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c, mit der Auftragserteilung
- d) Im Fall des § 2 abs. 1 Buchst. d, mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
- (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
- (3) Die Gemeinde ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die Gebührenschuld zu erheben.
- (4) Für Leistungen, für die keine Gebühren vorgesehen sind, können Sondervereinbarungen über die Höhe der Gebühren abgeschlossen werden.
§ 4
Grabstättengebühren
(1) Die Grabstättengebühren betragen für die Dauer des Nutzungsrechts für ein:
a) Doppelgrab (Familiengrab) 15 Jahre Ruhefrist 930,00 €
b) Einzelgrab 15 Jahre Ruhefrist 700,00 €
c) Kinder- und Urnengrab 10 Jahre Ruhefrist 470,00 € (2) Wird in einem Grab eine weitere Verpachtung vorgenommen, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Nutzungsrechts übersteigt, dann ist für die Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist anteilmäßig eine weitere Grabstättengebühr zu entrichten. (3) Für das durch die Gemeinde eingebaute Streifenfundament werden bei Neuverpachtung eines Grabes 100,00 € erhoben. (4) Die Gebühr für eine Urnenliegeplatte ohne Beschriftung beträgt 380,00 €.
§ 5
Begräbnisgebühren
Die Gemeinde erhebt folgende Gebühren:
| Bezeichnung der Leistung | Gebühr |
|---|---|
| (1) Leichenhausbenutzung einschl. Reinigung | 40,00 € |
| (2) Öffnen eines Grabes, Abdecken des Erdaushubes, Absenken des Sarges, schließen des Grabes und Anlegung eines provisorischen Grabhügles mit Orden und Kränzen je Sterbefall für Verstorbene über 6 Jahre | 250,00 € |
| für Kinder unter 6 Jahren | 125,00 € |
| (3) Sarg vom Leichenhaus Großberghofen bzw. Walkertshofen zum Waldfriedhof | 11,00 € |
| (4) Urnenbesetzung | 45,00 € |
| (5) Ausgrabung und Umbettung von Leichen vom 1. – 6. Lebensjahr der Ruhefrist | 125,00 € |
| ab dem 7. Jahr der Ruhefrist | 200,00 € |
§ 6
Sonstige Gebühren
Die Verwaltungsgebühr beträgt pro Bestattung 30,00 €.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Erdweg, den 21.05.2013
Michael Reindl
- 1. Bürgermeister