Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 27.09.2007 · Friedhofssatzung: 27.09.2007
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; ggf. unter Erwachsenengrabstätte/Herstellung & Schließung zu finden |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | 15,00 € Grabgebühr pro Jahr nach § 4 Abs. 1 c) |
| Urnenwahlgrab | 15,00 € pro Jahr Grabgebühr nach § 4 Abs. 3 |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 600,00 € / 90,00 € Herstellung und Schließung des Grabes nach § 5 Abs. 2 (Erwachsengräber/Urnengräber) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten; nur Leichenhaus (110,00 €) genannt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
SCHUNDER
BESTATTUNGEN
Im Folgenden finden Sie Informationen zur Friedhofs- und Gebührensatzung des Marktes Eggolsheim.
Gebührensatzung ... Seite 02 ff.
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028/19 S.1
Satzung
des Marktes Eggolsheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 27.09.2007
in Kraft getreten am 01.01.2008 (Amtsblatt vom 11.10.2007 Nr. 18) in der zur Zeit gültigen Fassung einschließlich der nachstehend aufgeführten Änderungen
Änderungen:
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028/19 S.2
Satzung des Marktes Eggolsheim
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Eggolsheim folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht im Fall des
a) § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
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028/19 S.3
§ 4
Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für
a) eine Kindergrabstätte 5,00 Euro
b) eine Erwachsenengrabstätte 15,00 Euro
c) eine Urnenreihengrabstätte 15,00 Euro
(2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte beträgt bei erstmaliger Nutzung 15,00 Euro pro Jahr pro Grabstätte. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.
(3) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte beträgt 15,00 Euro pro Jahr. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.
(4) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 110,00 Euro.
(2) Die Gebühr für die Herstellung und Schließung des Grabes beträgt je Grabstätte
a) für Kindergräber 220,00 Euro
b) für Erwachsengräber 600,00 Euro
c) für Urnengräber 90,00 Euro
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) Neben den Grab- und Bestattungsgebühren werden folgende weitere Gebühren festgesetzt:
a) Ausgraben und Umbetten innerhalb des Friedhofs 600,00 Euro
b) Tieferlegen einer Grabsohle 150,00 Euro
c) Zuschlag für Arbeiten an Samstagen 90,00 Euro
d) Umschreiben eines Grabnutzungsrechts 25,00 Euro
e) Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen etc.) 50,00 Euro
f) Auflösung und Räumung der Reihengräber nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes 100,00 Euro
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028/19 S.4
(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft. *
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.06.1975 in der Fassung vom 24.04.1995 außer Kraft.
Eggolsheim, den 27.09.2007
gez. Claus Schwarzmann, 1. Bürgermeister
- Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Form vom 27.09.2007 (Amtsblatt des Marktes Eggolsheim vom 11.10.2007 Nr. 18). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.
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