Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 300,00 € ab 5. Lebensjahr; bis 5. Lebensjahr 200,00 € |
| Sargwahlgrab | entfällt Nutzungsrecht entfällt laut Gebührenverzeichnis II.1.a) |
| Urnenreihengrab | 300,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | entfällt Nutzungsrecht entfällt laut Sondergebühren-Tabelle Nr. 10 |
| Urnengrab anonym | 300,00 € Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte |
| Baumbestattung | 300,00 € Überlassung einer Baumurnengrabstätte |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 350,00 € - 850,00 € Separat unter Grabherstellung; je nach Grabtyp und Alter (Urne 350,00 €, Sarg ab 5. LJ. 750,00 €, weitere Bestattung Wahlgrab 850,00 €) |
| Trauerhalle / Halle | 100,00 € - 200,00 € Aufbahrung 100,00 €, Aussegnungsfeier 200,00 € (im Text als Friedhofshalle bezeichnet) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren und Kostenersatz (Friedhofsgebührensatzung) der Stadt Daaden
vom xx.xx.xxxx
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 2, 3, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung am _________ folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung (Gebührenverzeichnis).
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.01.2002 in der zur Zeit gültigen Fassung außer Kraft.
Daaden, xx.xx.xxxx
Strunk, Stadtbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Daaden vom xx.xx.xxxx
Gebührenverzeichnis
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene (Erste Belegung durch Leiche oder Asche)
- a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 €
- b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 300,00 €
- c) Beisetzung einer zusätzlichen Urne (§ 13 Abs. 3 Satz 2 und § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung) 300,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 300,00 €
- 1. Überlassung anl. Beisetzung einer zusätzlichen Urne in einer Urnenreihen- bzw. einer Urnenwiesenreihengrabstätte (§ 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung) 300,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenwiesenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 300,00 €
- 3. Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 300,00 €
- 4. Überlassung einer Baumurnengrabstätte an Berechtigte nach Ziffer 1 300,00 €
- 5. Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Urnenreihengrabstätte mit einer von der Stadt bereitgestellten Grabeinfassung 250,00 €
- 6. Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Urnenwiesenreihengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand 400,00 €
- 7. Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Baumurnengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand 400,00 €
- 8. Zusätzliche Gebühr bei der Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte für den Pflege- und Unterhaltungsaufwand 700,00 €
II. Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung je Grabstelle entfällt
- b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr und Grabstelle 25,00 €
- c) Wiederverleihung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit je Grabstelle entfällt
- 2. Urnenbeisetzung in Wahlgrabstätten
a) Beisetzung einer Urne in einer Grabstelle eines Wahlgrabes mit einer Leiche (§ 15 Abs. 1 Buchstabe c) der Friedhofssatzung) 200,00 €
b) Beisetzung einer zweiten Urne in einer Grabstelle eines Wahlgrabes (§ 15 Abs. 1 Buchstabe c) der Friedhofssatzung) 200,00 €
III. Sonstige Grabstätten
Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung 300,00 €
IV. Benutzung der Friedhofshalle
- 1. Aufbahrung einer Leiche 100,00 €
- 2. Aufbahrung einer Urne 100,00 €
- 3. Aussegnungsfeier 200,00 €
- 4. Leichensezierung 200,00 €
V. Grabherstellung
Leistungen nach § 9 der Friedhofssatzung:
- 1. Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte 500,00 €
- 2. Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Reihengrabstätte 750,00 €
- 3. Zweite und weitere Bestattung in einem Wahlgrab 850,00 €
- 4. Bestattung eines Verstorbenen in einer Wiesenreihengrabstätte 750,00 €
- 5. Bestattung einer Urne sowohl in Reihen-, Urnenreihen-, Urnenwiesenreihen-, Wiesenreihen - als auch in Wahlgrabstätten 350,00 €
- 6. Bestattung einer Urne in einer Baumurnengrabstätte 100,00 €
- 7. Überlassung einer Grabplatte für eine Baumurnengrabstätte nach § 19 Abs. 3 der Friedhofssatzung 250,00 €
- 8. Überlassung von Matten zum Ausschlagen des Grabes 20,00 €
VI. Zusatzgebühren
- 1. Zuschlag für Bestattungen an Samstagen (außerhalb der üblichen Arbeitszeit) 100,00 €
VII. Kostenersatz
- 1. Einfassung der Gräber nach § 26 Abs. 2 und 4 der Friedhofssatzung
Die Herstellung der Grabeinfassungen wird durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den
Gebührenpflichtigen außer im Falle von Ziffer I. Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden. (Hinweis ohne Rechtswirkung: Die Stadt hat nach entsprechender Ausschreibung ein Steinmetzunternehmen beauftragt, das die entsprechenden Arbeiten zu einem festen Angebotspreis ausführt).
2. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Kostenersatz zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.
VIII. Sondergebühren
Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung ist über die zu zahlenden Gebühren eine Vereinbarung zu treffen.
Hierbei sind bei den nachgenannten Gebühren folgende Zuschläge zu machen:
| 1. | Überlassung eines Reihengrabes für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 200,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Überlassung eines Reihengrabes für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 300,00 € |
| 3. | Überlassung einer Wiesenreihengrabstätte | 300,00 € |
| 4. | Beisetzung einer zusätzlichen Urne (Ziffer I. Nr. 1. c und Nr. 3.) | 300,00 € |
| 5. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte | 300,00 € |
| 6. | Überlassung einer Urnenwiesenreihengrabstätte | 300,00 € |
| 7. | Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte | 300,00 € |
| 8. | Überlassung einer Baumurnengrabstätte | 300,00 € |
| 9. | Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab je Grabstelle | entfällt |
| 10. | Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab je Grabstelle | entfällt |
| 11. | Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab bei späteren Bestattungen je Jahr und Grabstelle | 25,00 € |
| 12. | Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Urnenwahlgrab bei späteren Bestattungen je Jahr und Grabstelle | entfällt |
| 13. | Beisetzung einer Urne in einer Grabstelle eines Wahlgrabes mit einer Leiche | 200,00 € |
| 14. | Beisetzung einer weiteren Urne in einer Grabstelle eines Wahlgrabes | 200,00 € |
| 15. | Aufbahrung einer Leiche | 100,00 € |
| 16. | Aufbahrung einer Urne | 100,00 € |
| 17. | Aussegnungsfeier | 200,00 € |