Buttenwiesen

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Buttenwiesen

Satzung für die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen -Friedhofsgebührensatzung- vom 30. November 2021 in der Fassung der Änderungssatzung vom 24. April 2023

Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) erlässt die Gemeinde Buttenwiesen folgende Satzung für die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren

b) Bestattungsgebühren

c) sonstige Gebühren und Kostenersätze

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,

d) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 29 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen

Gemeinde Buttenwiesen, Friedhofgebührensatzung vom 30. November 2021, Seite 2

Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Nutzungszeit auf allen Friedhöfen der Gemeinde:

Betrag in €
Einzelgrab, erstmaliger Erwerb150,00
Einzelgrab, Nutzungsrecht (20 Jahre)740,00
Familiengrab, erstmaliger Erwerb150,00
Familiengrab, Nutzungsrecht (20 Jahre)740,00
Kindergrab, erstmaliger Erwerb120,00
Kindergrab, Nutzungsrecht (10 Jahre)296,00
Urnenerdgrab, erstmaliger Erwerb120,00
Urnenerdgrab, Nutzungsrecht (20 Jahre)592,00
Urnenwand, erstmaliger Erwerb50,00
Urnenwand, Nutzungsrecht (10 Jahre)220,00

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts ist für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist (§ 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung) möglich. Hierfür wird eine Gebühr in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1c).

(3) Wird eine Grabstelle, für die die Ruhefrist abgelaufen ist und das Nutzungsrecht noch besteht, vom Nutzungsberechtigten aufgegeben, erfolgt keine Erstattung anteiliger Grabnutzungsgebühren.

§ 5 Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühr beträgt sich in allen Friedhöfen der Gemeinde:

(1) Grab öffnen

  • a) normale Tiefe ... 264,00 €
  • b) Aufpreis Tieferlegung ... 93,00 €
  • c) Kindergrab (bis 10 Jahre) ... 93,00 €
  • d) Urnengrab ... 58,00 €
  • e) Urnenwand ... 20,00 €

DMS Az.: 5540.01

Gemeinde Buttenwiesen, Friedhofgebührensatzung vom 30. November 2021, Seite 3

(2) Grab schließen

a) Normale Tiefe oder Tieferlegung ... 74,00 €

b) Kindergrab (bis 10 Jahre) ... 35,00 €

c) Urnengrab ... 30,00 €

d) Urnenwand ... 20,00 €

(3) Vorbereitung der Bestattung, Sargbeförderung, Grablegung

a) Erwachsene (4 Träger) ... 192,00 €

b) Kinder (4 Träger) ... 192,00 €

c) Kinder (2 Träger) ... 96,00 €

d) Urne (2 Träger) ... 96,00 €

e) Urne (1 Träger) ... 48,00 €

f) Leitung der Bestattung/Trauerfeier ... 28,00 €

g) Einsenken einer Totgeburt (pauschal) ... 84,00 €

(4) Bestattung ohne Trägerdienst des Bestatters

a) Vorbereitung der Bestattung ... 96,00 €

b) Leitung der Bestattung/Trauerfeier ... 28,00 €

(5) Abfuhr Erdaushub (innerhalb des Friedhofs) pauschal ... 42,00 €

(6) Exhumierung und Umbettung

a) Grab öffnen und schließen ... siehe § 5 Abs. 1 und 2

b) Erwachsene (vor Ablauf Ruhefrist) ... 320,00 €

c) Erwachsene (nach Ablauf Ruhefrist) ... 160,00 €

d) Kinder (vor Ablauf Ruhefrist) ... 160,00 €

e) Kinder (nach Ablauf Ruhefrist) ... 80,00 €

f) Urne aus Erdgrab ... 14,00 €

g) Urne aus Urnenwand ... 18,50 €

(7) Regiestunden (je Stunde)

a) Sargübergröße ... 38,00 €

b) Wurzeln/Wasser/Sand ... 38,00 €

c) Entfernung von Altfundamenten ... 38,00 €

(8) Sonderleistungen Transport zum Friedhof Vorderried ... 49,00 €

(9) Zeitzuschlag

a) Werktags (Mo.-Sa.) von 20 bis 06 Uhr ... 50 %

b) Sonntag/Feiertag ... 50 %

(10) Nutzung des Leichenhauses pauschal ... 50,00 €

DMS Az.: 5540.01

Gemeinde Buttenwiesen, Friedhofgebührensatzung vom 30. November 2021, Seite 4

§ 6

Sonstige Gebühren und Kostenersätze

(1) Für Leistungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde eine am Aufwand orientierte Gebührenfestsetzung treffen.

(2) Für Grabstellen, bei denen das Fundament für ein Grabdenkmal durch die Gemeinde erstellt worden ist, werden anteilige Kosten erhoben.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. Juli 2011 außer Kraft.

Buttenwiesen, den 30.11.2021

Gemeinde Buttenwiesen

(S)

Kaltner

  1. 1. Bürgermeister

---DMS Az.: 5540.01

Gemeinde Buttenwiesen, Friedhofgebührensatzung vom 30. November 2021, Seite 5

Bekanntmachungsvermerk:

Diese Satzung wurde am XX.XX.2021 in der Gemeindeverwaltung in Buttenwiesen zur Einsichtnahme niedergelegt. Auf die Niederlegung wurde durch Anschlag an der Gemeindetafel im Rathaus und den Gemeindetafeln in allen Gemeindeteilen hingewiesen. Die Anschläge wurden am XX.XX.2021 angebracht und am XX.XX.2021 wieder entfernt.

Buttenwiesen, den XX.XX.2021

Gemeinde Buttenwiesen

(S)

Kaltner

  1. 1. Bürgermeister

DMS Az.: 5540.01