Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 12.01.2017
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur jährliche Grabgebühr pro Platz (9,01 €) und Fundamentgebühr genannt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Urnengräber pauschal mit 9,01 €/Jahr Grabgebühr |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten/erwähnt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 150 € / 500 € getrennt nach Grabart (§ 5 Abs. 1: 150 € für Urnengräber, 500 € für alle anderen Gräber); gesondert von Grabgebühr |
| Trauerhalle / Halle | 75,48 € als Leichenhaus-/Aussegnungshallegebühr je Fall (§ 4) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und der Leichenhallen des Marktes Burgebrach
Vom 12.01.2017
Der Markt Burgebrach erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Gebührensatzung:
§ 1 Gebührentatbestand und Gebührenarten
(1) Der Markt Burgebrach erhebt für die Inanspruchnahme der gemeindeeigenen Friedhöfe in Burgebrach, Ampferbach, Mönchhernsdorf, Oberköst und Stappenbach und der gemeindeeigenen Leichenhäuser und der Aussegnungshalle in Burgebrach Gebühren. Die Friedhöfe werden als Einrichtungseinheit geführt (Art. 21 Abs. 2 GO).
(2) Als Gebühren werden erhoben
a) eine Grabgebühr (§ 3)
b) eine Leichenhausgebühr (§ 4)
c) sonstige Gebühren (§ 5). Zu diesen Gebühren gehören insbesondere:
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) eines Grabes,
- das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen,
- die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes, also die Überführung des Sarges / der Urne von der Halle zum Grab,
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen,
- das Ausschmückung des Aufbewahrungsraumes (Leichenhaus) sowie Grundausstattung mit Trauerschmuck
- sonstige Benutzungen gemeindlicher Einrichtungen
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist (a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, (b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, (c) wer den Antrag auf Leistung erteilt hat, (d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Für Sonderleistungen, für die nach der Friedhof- und Bestattungssatzung keine Berechtigung oder Verpflichtung besteht, kann der Markt Burgebrach gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 3 Grabgebühren und Fälligkeit
(1) In den in § 1 genannten Friedhöfen sind nachstehend genannte Grabstätten vorhanden:
a) Einzel-, Doppel-, Dreifach- und Vierfachgräber
b) Urnengräber
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c) Kindergräber
Die gekennzeichneten Grabstätten ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Friedhofsplan, der zum Bestandteil dieser Satzung erklärt wird. Die Grabgebühr beträgt für die Ruhefrist gem. § 5 der Friedhof- und Bestattungssatzung des Marktes Burgebrach:
zu a): pro Grabplatz und pro Jahr: 9,01 €
zu b): pro Grabplatz und pro Jahr: 9,01 €
zu c): pro Grabplatz und pro Jahr: 4,51 €
(2) Für einen Grabplatz am Hauptgang beträgt die Grabgebühr pro Jahr 10,82 € und für einen Grabplatz in einer Gruft beträgt die Grabgebühr pro Jahr 13,52 €.
(3) Soweit vom Markt Burgebrach bereits Fundamente an Gräbern hergestellt wurden, ist bei Erwerb der Grabstätte eine Fundamentgebühr zu entrichten
a) Für Einzelgräber 150 €
b) Für Doppel- und Mehrfachgräber 180 €
(4) Für die Verlängerung eines Benutzungsrechtes wird die Gebühr nach dem Verhältnis berechnet, um das das Benutzungsrecht verlängert wird.
(5) Die Grabgebühr entsteht
a) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch den Markt Burgebrach,
c) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe c) mit der Auftragserteilung,
d) im Falle des § 2 Abs. 1 Buchstabe d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.
(6) Die Gebühr wird mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(7) Die Grabgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes zu entrichten. Im Falle der vorzeitigen Erneuerung des Nutzungsrechtes entsteht die Gebührenschuld neu. Die bereits tatsächlich geleistete Grabgebühr wird für die noch nicht abgelaufenen Jahre der Ruhefrist auf die neu zu entrichtende Grabgebühr angerechnet.
§ 4 Leichenhausgebühr
(1) Die Gebühr für die Verbringung und Aufbewahrung im Leichenhaus (Aussegnungshalle), gleich ob Sarg oder Urne, beträgt je Fall: 75,48 €.
(2) Werden besondere Dienstleistungen des Marktes Burgebrach, z.B. hinsichtlich Ausschmückung des Aufbewahrungsraumes gewünscht, werden diese Leistungen nach Aufwand abgerechnet.
§ 5 Sonstige Gebühren
(1) Bestattungskosten für
a) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) eines Grabes,
b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen,
c) die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zum Grab
- für Kindergräber bis 5 Jahre: 150 €
- für Urnengräber: 150 €
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- für alle anderen Gräber: 500 €
- Zuschlag bei Tieferlegung: 150 €
- Gebühr für die Leichenträger: 18 € (pro Person)
(2) Überführung einer Leiche außerhalb des Gemeindegebietes nach § 5 Abs. 2 Leichenordnung: 25,00 €
(3) Einstellen einer auswärts verstorbenen Leiche zum Zwecke der Kühlung: 75,48 €
(4) Des Weiteren werden folgende Gebühren erhoben:
a) Schriftliche Auskünfte: 5,00 €
b) Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung von neuen Grabdenkmälern je Grabbreite
- für Kinder- und Einzelgräber: 12,00 €
- für Familien- und Urnengräber: 12,00 €
c) Gebühr für die Gestaltung von Ausnahmen: 50,00 €
d) Ausstellen von Graburkunden, Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts: 2,50 €
e) Ausgraben und Umbetten einer Leiche oder Urne
- während der Ruhefrist je Std. : 65,00 €
- nach Ablauf der Ruhefrist je Std.: 55,00 €
f) Ausgraben und Umbetten Verstorbener bis zu 5 Jahren: jeweils die Gebühr aus e).
g) Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge: 15,00 €
Weitere Gebühren für Erlaubnisse, Gestattungen, Einwilligungen und andere Amtshandlungen bemessen sich nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis des Marktes Burgebrach.
§ 6 Säumniszuschläge
Werden Gebühren nach den §§ 3 bis 5 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt der Markt Burgebrach Säumniszuschläge nach Art. 13 KAG.
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren in den Friedhöfen des Marktes Burgebrach vom 24.11.2004 außer Kraft.
Burgebrach, den 12.01.2017
Johannes Maciejoczyk
- 1. Bürgermeister Markt Burgebrach
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